Ab 1. Januar 2016 gelten für Dachdecker höhere Mindestlöhne: bundeseinheitlich 12,05 Euro. Ab Januar 2017 steigen sie auf 12,25 Euro. Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.
Die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk soll zum 1. Januar in Kraft treten. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Im Dachdeckerhandwerk arbeiten gut 63.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der Mindestlohn gilt auch für Dachdecker, die in Betrieben anderer Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Sie werden erstmals in den Geltungsbereich des Dachdecker-Tarifmindestlohnes und der Mindestlohnverordnung einbezogen.
Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.
Über gesetzlichem Mindestlohn
Der Mindeststundenlohn in Euro für Dachdecker beträgt:
- ab 01.01.2016 bis 31.12.2016: 12,05 Euro
- ab 01.01.2017 bis 31.12.2017: 12,25 Euro
Damit liegt der Mindestlohn für Dachdecker über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.
Die siebte Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk läuft zum 31. Dezember 2015 aus. Bis dahin beträgt der Mindeststundenlohn 11,85 Euro.
In 18 Branchen verbindliche Mindestlöhne
In Deutschland gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.
Aktuell gelten in 18 Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.