Arbeitsrecht: Mehr Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung

Ab 1. Januar 2016 steigt der Mindestlohn für das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung: in den alten Bundesländern auf 14 Euro, in den neuen Bundesländern auf 13,50 Euro. Ab Januar 2017 gelten 14,60 Euro bundesweit.

Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt. Der Mindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Der Branchenlohn geht dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro vor.

Die Tarifparteien hatten nach Abschluss ihres Änderungstarifvertrages vom 27. August 2015 beantragt, den ausgehandelten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Damit gilt er auch in Aus- und Weiterbildungsunternehmen, die nicht tariflich gebunden sind.

Die vorherige Mindestlohnverordnung für die Branche wird am 31. Dezember 2015 außer Kraft treten.

Mindestens 29 Tage Urlaub

Auch der jährliche Urlaubsanspruch wird neu geregelt: Er beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 29 Arbeitstage.

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind weiterhin branchenbezogene Mindestlöhne möglich. Damit kann der individuellen Situation der jeweiligen Branche Rechnung getragen werden. Tarifpartner können gemeinsam beantragen, branchenbezogene Mindestlöhne für allgemeinverbindlich zu erklären, um sicherzustellen, dass dieser flächendeckend für in- und ausländische Arbeitnehmer angewendet wird.

Aktuell gelten in 18 Branchen Mindestlöhne, die die Bundesregierung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt hat. Die meisten dieser Mindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.12.2015