Arbeitszimmerkosten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Arbeitszimmerkosten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Gehört ein Haus den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam, kann ein Partner die Kosten für ein Arbeitszimmer nur zur Hälfte als Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.

Hintergrund

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

Entscheidung

Das Einspruchs- und auch das Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Miteigentum von Ehegatten, die nach seiner Auffassung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden ist. Im Regelfall gilt danach, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.

Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die hier aber nicht vorliegt.