Pauschalsteuer nach § 37b EStG: Neues Schreiben der Finanzverwaltung

Pauschalsteuer nach § 37b EStG: Neues Schreiben der Finanzverwaltung

Geschenke eines Unternehmers an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter oder sog. Incentives können dazu führen, dass der entsprechende Wert des Geschenks oder der Reise von den Geschäftsfreunden bzw. Mitarbeitern versteuert werden muss. Der Unternehmer kann aber diese Sachzuwendungen pauschal besteuern.

Die Vorschrift § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben – zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2013 den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, dass die Pauschalierung die Steuerpflicht der Sachzuwendungen beim Empfänger voraussetzt. Deshalb hat die Finanzverwaltung den bisherigen Anwendungserlass zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen überarbeitet.