Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen lösen Umsatzsteuer aus

Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen lösen Umsatzsteuer aus

Kernaussage
Wer Umsatzsteuer unberechtigt oder unrichtig in Rechnung stellt, schuldet diese. Auch falsch ausgefüllte Quittungsblöcke können hier zum Verhängnis werden.

Sachverhalt
Ein Kleinunternehmer hatte Quittungen über die von ihm erbrachten Leistungen ausgestellt. In diese hatte er den Bruttobetrag und den Steuersatz, damals noch 16 %, eingetragen. Die im Quittungsblock enthaltenen Felder zum Netto- und Steuerbetrag füllte er hingegen nicht aus. Nach Überprüfung der Quittungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Quittungen Kleinbetragsrechnungen (derzeit: Rechnungen bis 150 EUR) darstellten, in denen die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen sei. Es setzte daher Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Kleinunternehmer und gewann. Nach Ansicht des Finanzgerichts lag kein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer vor, da kein Steuerbetrag ausgewiesen sei; allerdings ging es nun vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Dabei legt der BFH die zugrundeliegende Vorschrift, die den Ausweis eines Steuerbetrages fordert, bewusst über ihren Wortlaut hinaus aus. Er orientiert sich hierbei am Zweck der Vorschrift, der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Denn die Quittungen enthielten alle notwendigen Angaben (u. a. Bruttobetrag und Steuersatz), um als Kleinbetragsrechnungen anerkannt zu werden. Es besteht daher das Risiko, dass der Empfänger der Quittungen hieraus den Vorsteuerabzug geltend macht.

Konsequenz
Die Auslegung des BFH dürfte zutreffend sein. Wer auch immer Rechnungen oder ähnliche Dokumente ausstellt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er Umsatzsteuer schuldet, wenn er dem Empfänger den Vorsteuerabzug ermöglicht. Entscheidend ist allein die mögliche Gefährdung des Steueraufkommens. Ob diese tatsächlich eingetreten ist, weil z. B. dem Empfänger bekannt war, dass der Aussteller der Quittungen Kleinunternehmer ist, ist hierbei vollkommen unerheblich. Privatleute, Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen, z. B. Ärzte, sollten daher Rechnungen, Quittungen o. ä. mit der notwendigen Sorgfalt ausfüllen bzw. nicht alles ausfüllen was ihnen in die Quere kommt.