Beteiligung an Komplementär-GmbH = notwendiges Betriebsvermögen

Beteiligung an Komplementär-GmbH = notwendiges Betriebsvermögen

Kernaussage
Die Zuordnung einer Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-GmbH unmittelbare Geschäfte unterhält. Eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft hat, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Ferner ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.

Sachverhalt
Streitig ist im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit einer GmbH-Beteiligung des Steuerpflichtigen zum Betriebsvermögen seines Besitzeinzelunternehmens. Der Steuerpflichtige war Alleingesellschafter der GmbH I, der er die wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellte. Mithin lag unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH I war Kommanditistin der X GmbH & Co. KG, deren Komplementärin war die GmbH II, an der wiederum der Steuerpflichtige zu 11 % beteiligt war. Die GmbH I mietete von der GmbH & Co. KG Wirtschaftsgüter an. Bei Veräußerung der Anteile an der GmbH II erfasste die Finanzverwaltung einen Gewerbeertrag, da sie die Auffassung vertrat, es handelte sich bei den Anteilen an der GmbH II um notwendiges Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens des Steuerpflichtigen.

Entscheidung
Einspruch und Klage des Steuerpflichtigen blieben erfolglos. Nach Ansicht des Finanzgerichts handelte es sich um notwendiges Betriebsvermögen, da die GmbH II als Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG das branchengleiche Gewerbe der GmbH I gefördert habe. Die Leistungen zwischen der GmbH & Co. KG und der GmbH I hätten dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen gedient, da ihm im Rahmen der Betriebsaufspaltung die Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH & Co. KG und der GmbH I zuzurechnen seien. Die Revision des Steuerpflichtigen sah der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings als begründet an und verwies die Streitsache zurück an das Finanzgericht. Laut BFH kam es nicht entscheidend aus das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung an. Vielmehr ist zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige durch das Halten der Beteiligung die Geschäftstätigkeit der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH I und damit auch gegenüber seinem Besitzunternehmen maßgeblich förderte.

Konsequenz
Sollte die Beteiligung an der Komplementär-GmbH dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet werden, wäre der Veräußerungsgewinn auch im Gewerbeertrag zu erfassen.