Auch Schneeschippen fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Kosten für eine Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang einer Grundstücksgrenze fallen nicht unter steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen, meint die Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof sieht das anders.
Hintergrund
Mit der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen hat der Gesetzgeber Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, 20 % der Lohnkosten von Dienstleistern, die bei Arbeiten im und um den Haushalt anfallen, von der Steuer abziehen können. Der Höchstbetrag des Abzugs liegt bei 4.000 EUR pro Jahr. Im Streitfall, der die gesetzliche Regelung im Jahr 2008 betraf, hatte ein Ehepaar eine Firma beauftrag, den Schnee auf der öffentlichen Straßenfront entlang ihres Grundstücks zu räumen. Dabei entstanden Kosten von 143 EUR, die das Paar als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machte. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums ab. Danach sind Dienstleistungen wie die Straßen- und Gehwegreinigung oder der Winterdienst auf öffentlichem Gelände nicht begünstigt.
Gerichte: Begriff Haushalt darf nicht zu eng ausgelegt werden
Schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht hatte das Ehepaar Erfolg mit seiner Klage. Denn das Gericht bejahte anders als das Finanzamt den Zusammenhang mit dem Haushalt und gab der Klage statt. Auch der Bundesfinanzhof vertrat eine großzügigere Auffassung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Begründung zufolge müsse eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Arbeiten, die Mitglieder des Haushalts oder Beschäftigte erledigt und die in regelmäßigen Abständen anfallen.
Die Dienstleistung müsse außerdem im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Dazu gehören zunächst die Wohnung und das Grundstück. Der Begriff „im Haushalt“ dürfe aber nicht nur räumlich, sondern müsse auch funktional ausgelegt werden, heißt es in dem Urteil weiter. Denn die Grenzen eines Haushalts werden nicht nur durch die Grenzen des Grundstücks abgesteckt. Vielmehr müssten auch Tätigkeiten auf fremdem Grund, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt stehen, berücksichtig werden. Dazu gehörten die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet ist. Derartige Aufwendungen sind daher nicht nur anteilig für das Privatgelände, sondern in vollem Umfang begünstigt.
Der Bundesfinanzhof wies schließlich noch auf den eigentlichen Grund für die Einführung der Steuerbegünstigung hin: die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Auch dies spreche für eine nicht zu enge Gesetzesauslegung, denn Grundstückseigentümer und Dienstleister könnten sonst vereinbaren, dass nur die Schneeräumung auf dem Grundstück korrekt abgerechnet und die Reinigung des Gehwegs „schwarz“ bezahlt werde.