Was bedeutet die neue Kennziffer 500 in der Steuererklärung – und was passiert, wenn versehentlich das falsche Feld angekreuzt wird? Diese Fragen haben seit der Einführung des neuen Auswahlfeldes zahlreiche Steuerpflichtige und Steuerberater beschäftigt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun klargestellt: Das neue Ankreuzfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ ist lediglich eine technische und organisatorische Unterstützung. Es begründet keine zusätzlichen steuerlichen Offenlegungspflichten.
Auch eine versehentlich falsche Auswahl führt nicht allein deshalb zu neuen verfahrensrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Konsequenzen.
Die Klarstellung erfolgte mit BMF-Schreiben vom 18. September 2026 als Antwort auf eine gemeinsame Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) und des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Für Privatpersonen, Selbstständige, Unternehmer und Steuerberater bringt das Schreiben wichtige Sicherheit beim Ausfüllen der neuen Steuerformulare.
Was ist die Kennziffer 500 in der Steuererklärung?
Die Kennziffer 500 ist ein neues, strukturiertes Auswahlfeld im Bereich „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“.
Sie wurde mit den Einkommensteuerformularen für den Veranlagungszeitraum 2025 und auch in den Formularen zur Umsatzsteuervoranmeldung 2026 eingeführt.
Das Auswahlfeld ist dem sogenannten qualifizierten Freitextfeld vorgeschaltet.
Über dieses Freitextfeld können Steuerpflichtige dem Finanzamt zusätzliche Informationen übermitteln, die über die üblichen Eingabefelder der Steuererklärung hinausgehen.
Die Kennziffer 500 soll dabei helfen, den Grund für die zusätzlichen Angaben einzuordnen.
Wichtig: Die Kennziffer ist keine neue Steuerart, kein zusätzlicher Steuerbetrag und kein eigenständiger Haftungstatbestand.
Warum wurde das neue Ankreuzfeld eingeführt?
Die Finanzverwaltung bearbeitet Steuererklärungen zunehmend automatisiert.
Viele Erklärungen können anhand der elektronisch übermittelten Daten ohne umfassende manuelle Prüfung verarbeitet werden.
Bei besonderen oder erklärungsbedürftigen Sachverhalten kann jedoch eine persönliche Prüfung durch das Finanzamt notwendig sein.
Dafür gibt es das qualifizierte Freitextfeld nach § 150 Abs. 7 AO.
In diesem Feld können Steuerpflichtige beispielsweise auf Umstände hinweisen, die in den normalen Formularfeldern nicht ausreichend dargestellt werden können.
Nach Angaben des BMF wurden in der Vergangenheit allerdings zahlreiche Freitexte übermittelt, die für die steuerliche Bearbeitung weder tatsächlich noch rechtlich erforderlich waren.
Die neue Kennziffer 500 soll deshalb helfen, ergänzende Angaben besser zu strukturieren und für die Bearbeitung vorzusortieren.
Die Funktion ist damit vor allem organisatorischer Natur.
Welche Auswahlmöglichkeiten bietet die Kennziffer 500?
Nach dem BMF-Antwortschreiben stehen vier Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung.
| Auswahl | Bedeutung |
|---|---|
| 1 | Steuererhebliche Sachverhalte konnten in den vorgesehenen Feldern nicht erklärt werden. |
| 2 | Es wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten. |
| 3 | Ein Sachverhalt soll durch das Finanzamt persönlich vertieft geprüft werden. |
| 4 | Mehrere der genannten Gründe treffen zu. |
Die Auswahl hilft dabei, den Zweck der ergänzenden Angaben zu kennzeichnen.
Beispiel 1: Zusätzliche steuerlich relevante Informationen
Sie möchten einen Sachverhalt erläutern, der sich in den vorgesehenen Formularfeldern nicht vollständig darstellen lässt.
Dann kann die erste Auswahl passend sein.
Beispiel 2: Abweichende steuerliche Rechtsauffassung
Sie vertreten bei einer bestimmten steuerlichen Frage bewusst eine andere Rechtsauffassung als die Finanzverwaltung und möchten diese erläutern.
Hierfür ist die zweite Auswahl vorgesehen.
Beispiel 3: Bitte um vertiefte Prüfung
In Ihrer Steuererklärung ergeben sich ungewöhnliche oder erklärungsbedürftige Werte, die das Finanzamt prüfen soll.
In diesem Fall kann die dritte Auswahl sinnvoll sein.
Treffen mehrere Gründe zu, steht die vierte Auswahl zur Verfügung.
Die Beispiele dienen der Orientierung. Entscheidend ist weiterhin, dass die tatsächlichen Angaben vollständig und zutreffend sind.
Muss die Kennziffer 500 in jeder Steuererklärung ausgefüllt werden?
Nein.
Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass das Auswahlfeld nicht genutzt werden muss, wenn keine ergänzenden Angaben erforderlich sind.
In diesem Fall werden über das Freitextfeld und die vorgeschaltete Kennziffer keine zusätzlichen Informationen übermittelt.
Für normale Steuererklärungen, in denen alle Angaben vollständig über die vorgesehenen Formularfelder erklärt werden können, ist deshalb keine zusätzliche Erläuterung allein wegen der Kennziffer 500 erforderlich.
Anders ist es, wenn ein steuerlich erheblicher Sachverhalt nicht ausreichend über die üblichen Eingabefelder erklärt werden kann.
Dann müssen die bestehenden gesetzlichen Erklärungspflichten beachtet werden.
Was passiert, wenn die falsche Auswahl angekreuzt wird?
Diese Frage stand im Mittelpunkt der gemeinsamen Initiative von DStV und BVL.
Beide Verbände befürchteten, dass eine fehlerhafte Einordnung unter einer der neuen Auswahlmöglichkeiten möglicherweise neue rechtliche Folgen auslösen könnte.
Das BMF hat diese Befürchtung ausdrücklich ausgeräumt.
Nach seiner Klarstellung hat die Auswahl im neuen Ankreuzfeld für sich genommen keine Auswirkungen auf:
- die Berichtigungspflichten nach § 153 AO,
- die Frage, ob Tatsachen nach § 173 AO nachträglich bekannt geworden sind,
- andere steuerverfahrensrechtliche Beurteilungen,
- steuerstrafrechtliche Fragen.
Das gilt ausdrücklich auch für eine irrtümliche Auswahl des Grundes, aus dem das Freitextfeld genutzt wird.
Eine versehentlich falsch gesetzte Kennzeichnung unter der Kennziffer 500 führt somit nicht allein deshalb zu einer steuerlichen Pflichtverletzung.
Allerdings gilt weiterhin: Die ergänzenden Angaben selbst müssen sachlich richtig und vollständig sein.
Entstehen durch die Kennziffer 500 neue Offenlegungspflichten?
Nein.
Das BMF hat klargestellt, dass das neue Auswahlfeld keine zusätzlichen Offenlegungspflichten begründet.
Die bestehenden gesetzlichen Pflichten werden durch die technische Änderung weder erweitert noch abgeschafft.
Hier ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich:
Keine neuen Pflichten durch die Kennziffer 500 bedeutet nicht, dass steuerlich relevante Sachverhalte künftig weggelassen werden dürfen.
Nach § 150 Abs. 2 AO sind Angaben in Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
Zusätzlich können sich aus § 150 Abs. 7 AO und den allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten Anforderungen an ergänzende Erläuterungen ergeben.
Das neue Auswahlfeld verändert diese bestehenden gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht.
Welche Bedeutung hat § 153 AO?
§ 153 AO regelt die Berichtigung von Steuererklärungen.
Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann oder bereits eingetreten ist, muss er dies nach den gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen.
Die Pflicht richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt der Steuererklärung und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die Kennziffer 500 daran nichts ändert.
Praxisbeispiel: Eine falsche Kennzeichnung und eine falsche Steuerangabe
Ein Selbstständiger erläutert einen besonderen Sachverhalt vollständig im Freitextfeld.
Er wählt versehentlich die Auswahl für eine abweichende Rechtsauffassung, obwohl er eigentlich um eine vertiefte Prüfung bitten wollte.
Allein dieser Auswahlfehler löst nach der BMF-Klarstellung keine neue Berichtigungspflicht nach § 153 AO aus.
Stellt der Unternehmer dagegen später fest, dass er steuerpflichtige Einnahmen überhaupt nicht erklärt hat und dadurch eine Steuerverkürzung möglich ist, muss die Berichtigungspflicht unabhängig von der Kennziffer geprüft werden.
Entscheidend bleibt also der materielle Fehler – nicht das Ankreuzfeld.
Was bedeutet die Kennziffer 500 für § 173 AO?
§ 173 AO regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel.
Dabei kann beispielsweise entscheidend sein, ob eine steuerlich erhebliche Tatsache dem Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids bereits bekannt war.
Das neue Auswahlfeld ändert die gesetzlichen Maßstäbe hierfür nicht.
Ob eine Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, hängt nicht davon ab, welche Auswahl unter der Kennziffer 500 getroffen wurde.
Entscheidend ist vielmehr, welche konkreten Informationen dem Finanzamt tatsächlich vorlagen und wie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 173 AO zu beurteilen sind.
Eine vollständige Erläuterung im Freitextfeld kann deshalb weiterhin wichtig sein, um steuerlich relevante Tatsachen nachvollziehbar offenzulegen.
Das bloße Setzen eines Kreuzes ersetzt die tatsächliche Beschreibung des Sachverhalts nicht.
Hat die Kennziffer 500 steuerstrafrechtliche Auswirkungen?
Das BMF stellt klar, dass aus dem neuen Auswahlfeld keine eigenständigen steuerstrafrechtlichen Folgen entstehen.
Insbesondere soll eine versehentlich falsche Auswahl nicht allein deshalb eine steuerstrafrechtliche Bewertung verändern.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die neue Kennziffer einen allgemeinen Schutz vor steuerstrafrechtlichen Konsequenzen bietet.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es weiterhin auf den tatsächlich erklärten Sachverhalt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen an.
Eine bewusst unrichtige oder unvollständige Steuererklärung wird durch das Ankreuzen einer bestimmten Auswahlmöglichkeit nicht rechtmäßig.
Achtung: Das Ankreuzfeld ersetzt keine vollständige Offenlegung
Ein häufiger Fehler wäre es, lediglich einen der vier Gründe auszuwählen, ohne den dazugehörigen Sachverhalt ausreichend zu erläutern.
Die Kennziffer 500 beschreibt nur, weshalb ergänzende Angaben gemacht werden.
Die zusätzlichen Informationen selbst müssen weiterhin nachvollziehbar dargestellt werden.
Die steuerliche Sicherheit entsteht durch richtige und vollständige Angaben – nicht allein durch die Wahl der Kennziffer.
Können längere Erläuterungen weiterhin übermittelt werden?
Ja.
Nach dem BMF-Schreiben können Sachverhalte, die wegen der Längenbegrenzung nicht vollständig im elektronischen Freitextfeld dargestellt werden können, über eine gesonderte Anlage erläutert werden.
Die Anlage muss dafür elektronisch mit dem Freitextfeld verknüpft werden.
Das BMF verweist insbesondere auf die Möglichkeit, entsprechende Unterlagen als referenzierten Beleg zu übermitteln.
Bei einer papiergebundenen Steuererklärung sind ergänzende Angaben für die ausgewählten Sachverhalte auf einer gesonderten Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ darzustellen.
Diese Möglichkeit ist besonders für komplexe Sachverhalte relevant.
Dazu gehören beispielsweise umfangreiche steuerrechtliche Begründungen oder mehrere miteinander zusammenhängende Fragen.
Warum ist die Klarstellung für Steuerberater wichtig?
Das neue Ankreuzfeld hatte in der Beratungspraxis Unsicherheit ausgelöst.
Insbesondere stellte sich die Frage, ob die Wahl einer bestimmten Fallkonstellation später als rechtlich verbindliche Einordnung des erklärten Sachverhalts gewertet werden könnte.
Auch mögliche Auswirkungen auf die Berichtigungspflicht und die Änderung von Steuerbescheiden waren unklar.
Der DStV und der BVL wandten sich deshalb mit Schreiben vom 27. April 2026 gemeinsam an das Bundesfinanzministerium.
Das BMF antwortete am 18. September 2026.
Mit der Mitteilung vom 1. Oktober 2026 machte der DStV die Klarstellung öffentlich.
Für die Beratungspraxis bedeutet das:
Die Kennziffer 500 ist eine technische Unterstützung. Eine eigenständige Änderung der steuerlichen Erklärungspflichten oder der verfahrensrechtlichen Beurteilung ist damit nicht verbunden.
Steuer-Tipp: Ergänzende Angaben gezielt und nachvollziehbar nutzen
Nutzen Sie das Freitextfeld insbesondere dann, wenn ein Sachverhalt in den üblichen Formularfeldern nicht ausreichend erläutert werden kann oder Sie bewusst von einer Verwaltungsauffassung abweichen.
Beschreiben Sie den steuerlich relevanten Sachverhalt sachlich, vollständig und möglichst eindeutig.
Bei komplexen Fragen kann eine zusätzliche Anlage sinnvoll sein.
Eine gute Dokumentation hilft, Rückfragen zu vermeiden und später nachvollziehen zu können, welche Informationen dem Finanzamt mit der Steuererklärung übermittelt wurden.
Was sollten Steuerpflichtige jetzt beachten?
Checkliste zur Kennziffer 500
- Prüfen Sie, ob ergänzende Angaben zu Ihrer Steuererklärung erforderlich sind.
- Wählen Sie bei Nutzung des Freitextfeldes den passenden Grund aus.
- Nutzen Sie bei mehreren Gründen die dafür vorgesehene Auswahl.
- Beschreiben Sie den Sachverhalt vollständig und verständlich.
- Verwenden Sie bei längeren Erläuterungen eine geeignete zusätzliche Anlage.
- Bewahren Sie die abgegebene Erklärung und die übermittelten Erläuterungen auf.
- Verwechseln Sie eine falsche Auswahl nicht mit einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung.
- Prüfen Sie tatsächliche Fehler weiterhin anhand der gesetzlichen Berichtigungspflichten.
- Lassen Sie zweifelhafte steuerliche Sachverhalte bei Bedarf fachlich beurteilen.
Fazit: Kennziffer 500 schafft Struktur, aber keine zusätzlichen Pflichten
Mit seinem Schreiben vom 18. September 2026 hat das Bundesfinanzministerium eine wichtige Klarstellung zur neuen Kennziffer 500 in der Steuererklärung vorgenommen.
Das Ankreuzfeld dient ausschließlich der Unterstützung und Strukturierung ergänzender Angaben. Es begründet keine neuen steuerlichen Offenlegungspflichten.
Auch eine irrtümlich falsche Auswahl hat nach der BMF-Klarstellung keine eigenständigen Auswirkungen auf § 153 AO, § 173 AO oder die steuerstrafrechtliche Beurteilung.
Unverändert wichtig bleibt jedoch die vollständige und wahrheitsgemäße Erklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte.
Für Steuerpflichtige und Steuerberater bedeutet das: Die neue Auswahlfunktion kann die Kommunikation mit dem Finanzamt erleichtern, verändert aber nicht die bestehenden gesetzlichen Maßstäbe.
Sie haben Fragen zu ergänzenden Angaben in Ihrer Steuererklärung oder möchten einen besonderen steuerlichen Sachverhalt rechtssicher offenlegen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und Prüfung Ihrer Steuererklärung.
Häufige Fragen zur Kennziffer 500 in der Steuererklärung
Was bedeutet die Kennziffer 500?
Die Kennziffer 500 ist ein neues Auswahlfeld für ergänzende Angaben zur Steuererklärung. Sie hilft dabei, den Grund für die Nutzung des qualifizierten Freitextfeldes einzuordnen.
Muss ich die Kennziffer 500 immer ausfüllen?
Nein. Wenn keine ergänzenden Angaben erforderlich sind, muss das Auswahlfeld nicht genutzt werden.
Was passiert, wenn ich versehentlich den falschen Grund ankreuze?
Nach der BMF-Klarstellung entstehen aus einer irrtümlich falschen Auswahl allein keine zusätzlichen verfahrensrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Folgen.
Gibt es durch die Kennziffer 500 neue Offenlegungspflichten?
Nein. Das BMF hat ausdrücklich klargestellt, dass die Kennziffer keine neuen Offenlegungspflichten begründet. Die bestehenden gesetzlichen Erklärungspflichten bleiben unverändert.
Hat die Kennziffer 500 Auswirkungen auf § 153 AO?
Nein. Die gesetzlichen Berichtigungspflichten richten sich weiterhin nach den tatsächlichen Voraussetzungen des § 153 AO und nicht nach der Auswahl im Ankreuzfeld.
Beeinflusst die Kennziffer 500 die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 AO?
Nein. Für die Frage, ob Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind, bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich. Die gewählte Kennzeichnung ist dafür nicht selbst entscheidend.
Kann ich längere Erläuterungen als Anlage einreichen?
Ja. Das BMF weist darauf hin, dass längere Sachverhalte bei elektronischen Steuererklärungen über eine mit dem Freitextfeld verknüpfte Anlage erläutert werden können.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 01.10.2026, „Neues Ankreuzfeld ‚Ergänzende Angaben zur Steuererklärung‘: Klarstellung erreicht“.
- Bundesministerium der Finanzen, Antwortschreiben vom 18.09.2026 an DStV und BVL, GZ IV A 5 – O 1000/05888/028/009.
- Deutscher Steuerberaterverband und Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, gemeinsame Eingabe vom 27.04.2026 zur Kennziffer 500.
- § 150 Abs. 2 AO – Wahrheitspflicht bei Steuererklärungen.
- § 150 Abs. 7 AO – Ergänzende Angaben im qualifizierten Freitextfeld.
- § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen.
- § 173 Abs. 1 AO – Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel.
- § 88 AO – Untersuchungsgrundsatz.
- § 155 Abs. 4 AO – Automationsgestützte Steuerfestsetzung.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.