Steuerreform 2027: Mehr Kindergeld, höhere Freibeträge und neue Steuersätze geplant

Die Bundesregierung plant ab 2027 eine umfassende Einkommensteuerreform. Mit höheren Grundfreibeträgen, einer Anhebung des Kindergeldes und Änderungen am Einkommensteuertarif sollen vor allem Familien sowie Menschen mit geringen und mittleren Einkommen entlastet werden.

Grundlage ist der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundestagsdrucksache 21/8235), über den der Deutsche Bundestag am 8. Oktober 2026 erstmals beraten hat.

Die Reform soll in zwei Stufen umgesetzt werden: Erste Änderungen sind für den 1. Januar 2027, weitere Anpassungen für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Allerdings enthält der Gesetzentwurf nicht nur Entlastungen. Auch höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen, eine Einschränkung der steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen und eine höhere Pauschsteuer auf Minijobs sind geplant.

Wichtig: Die Steuerreform befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Sämtliche nachfolgend beschriebenen Änderungen sind geplante Regelungen und noch nicht geltendes Recht.

Welche Änderungen sind bei der Einkommensteuer geplant?

Die Bundesregierung möchte den Einkommensteuertarif verändern und verschiedene steuerliche Freibeträge erhöhen.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

Regelung20262027 geplant2028 geplant
Grundfreibetrag12.348 €12.564 €12.900 €
Kindergeld pro Kind und Monat259 €267 €272 €
Kinderfreibeträge einschließlich BEA-Freibetrag, zusammen für beide Eltern9.756 €10.056 €10.236 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.430 €1.430 €

Die Änderungen betreffen unterschiedliche Bereiche des Einkommensteuerrechts.

Während der Grundfreibetrag das steuerfreie Existenzminimum Erwachsener berücksichtigt, dienen Kinderfreibeträge und Kindergeld dem Familienleistungsausgleich.

Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags soll dagegen insbesondere Beschäftigte entlasten.

Die angegebenen Werte für 2027 und 2028 entsprechen dem Regierungsentwurf und stehen unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Beratungen.

Wie stark soll der Grundfreibetrag steigen?

Der steuerliche Grundfreibetrag soll 2027 von derzeit 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen.

Das entspricht einer Erhöhung um 216 Euro.

Für das Jahr 2028 ist eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro geplant.

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Bei Einzelveranlagung bleibt deshalb ein zu versteuerndes Einkommen bis zur jeweiligen Grenze tariflich steuerfrei.

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wirkt sich der Grundfreibetrag im Rahmen des Splittingverfahrens grundsätzlich in doppelter Höhe aus.

Wichtig: Ein um 216 Euro höherer Grundfreibetrag bedeutet nicht, dass jeder Steuerpflichtige 216 Euro weniger Einkommensteuer zahlt.

Die tatsächliche Entlastung ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif und hängt von den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.

Wie soll sich der Einkommensteuertarif verändern?

Neben dem Grundfreibetrag plant die Bundesregierung weitere Änderungen der Einkommensteuerprogression.

Insbesondere soll die sogenannte zweite Progressionszone abgeflacht werden.

Diese Zone betrifft nach dem Entwurf zu versteuernde Einkommen zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro.

Die Anpassung soll vor allem kleinere und mittlere Einkommen entlasten.

Dabei ist zwischen dem zu versteuernden Einkommen und dem Bruttogehalt zu unterscheiden.

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich erst nach Berücksichtigung der steuerlich relevanten Abzüge und Freibeträge.

Wie hoch die individuelle Steuerersparnis tatsächlich ausfällt, hängt deshalb unter anderem von Einkommen, Familienstand und abzugsfähigen Aufwendungen ab.

Wie viel Kindergeld soll es 2027 und 2028 geben?

Auch beim Kindergeld sieht der Regierungsentwurf höhere Leistungen vor.

Der monatliche Kindergeldbetrag soll in zwei Schritten steigen:

  • 2026: 259 Euro je Kind.
  • 2027 geplant: 267 Euro je Kind.
  • 2028 geplant: 272 Euro je Kind.

Für Familien mit mehreren Kindern kann sich daraus eine spürbare jährliche Verbesserung ergeben.

Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Eine Familie hat zwei kindergeldberechtigte Kinder.

ZeitraumKindergeld monatlichKindergeld jährlich
2026518 €6.216 €
2027 geplant534 €6.408 €
2028 geplant544 €6.528 €

Bei Umsetzung des Gesetzentwurfs würde die Familie im Jahr 2027 insgesamt 192 Euro mehr Kindergeld als 2026 erhalten.

Ab 2028 läge die jährliche Erhöhung gegenüber 2026 bei 312 Euro.

Die Berechnung unterstellt einen ganzjährigen Kindergeldanspruch für beide Kinder.

Was soll sich beim Kinderfreibetrag ändern?

Neben dem Kindergeld sollen auch die steuerlichen Freibeträge für Kinder steigen.

Für das Jahr 2027 sieht der Regierungsentwurf einen gesamten Freibetrag von 10.056 Euro je Kind bei zusammen betrachteten Elternanteilen vor.

Dieser Betrag umfasst den Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Für 2028 ist eine weitere Erhöhung auf 10.236 Euro geplant.

Wichtig ist dabei die sogenannte Günstigerprüfung.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die steuerliche Wirkung der Kinderfreibeträge für die Eltern günstiger ist als das bereits berücksichtigte Kindergeld.

Kindergeld und Kinderfreibeträge sind deshalb grundsätzlich nicht als zwei voneinander unabhängige, vollständig kumulierbare Entlastungen zu verstehen.

Wer profitiert von einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von bisher 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen.

Damit könnten Arbeitnehmer künftig pauschal 200 Euro mehr Werbungskosten berücksichtigen, ohne dafür einzelne beruflich veranlasste Aufwendungen nachweisen zu müssen.

Wer bereits höhere tatsächliche Werbungskosten geltend macht, profitiert von dieser Änderung dagegen nicht automatisch.

Praxisbeispiel: Arbeitnehmer mit geringen Werbungskosten

Ein Arbeitnehmer hat jährlich tatsächlich 600 Euro beruflich veranlasste Aufwendungen.

Nach der geplanten Neuregelung könnte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich der höhere Pauschbetrag von 1.430 Euro berücksichtigt werden.

Das wären 200 Euro mehr als bisher.

Die tatsächliche Steuerersparnis entspricht allerdings nicht den 200 Euro selbst, sondern richtet sich nach der steuerlichen Wirkung des zusätzlichen Werbungskostenabzugs.

Bei einem rein beispielhaften Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergäbe sich eine Entlastung von etwa 60 Euro.

Die individuellen Ergebnisse können davon abweichen.

Wird der Reichensteuersatz erhöht?

Ja. Zur Gegenfinanzierung der Entlastungsmaßnahmen sieht der Gesetzentwurf Änderungen für besonders hohe Einkommen vor.

Nach dem Entwurf soll der Steuersatz von 45 Prozent bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten.

Zusätzlich ist eine neue Tarifstufe mit 47 Prozent für zu versteuernde Einkommen ab 280.000 Euro vorgesehen.

Diese Werte beziehen sich auf den Grundtarif. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren ergeben sich aufgrund des Splittingverfahrens andere entsprechende Einkommensgrenzen.

Entscheidend: Die genannten Steuersätze sind Grenzsteuersätze. Sie gelten nicht rückwirkend für das gesamte Einkommen, sondern für den jeweils betroffenen Einkommensteil.

Damit sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung die vorgesehenen Entlastungen teilweise gegenfinanziert werden.

Was ändert sich bei Handwerkerleistungen?

Nicht alle geplanten Änderungen bringen steuerliche Vorteile.

So soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG eingeschränkt werden.

Derzeit können unter den gesetzlichen Voraussetzungen 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 1.200 Euro jährlich.

Nach dem Regierungsentwurf sollen künftig nur noch 15 Prozent, maximal 900 Euro, berücksichtigt werden können.

Rechenbeispiel: Handwerkerrechnung

Ein Eigentümer lässt begünstigte Renovierungsarbeiten durchführen.

Die steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten betragen 5.000 Euro.

BerechnungBisherGeplant ab 2027
Begünstigte Kosten5.000 €5.000 €
Fördersatz20 %15 %
Mögliche Steuerermäßigung1.000 €750 €

In diesem Beispiel würde sich die mögliche Steuerermäßigung um 250 Euro verringern.

Die tatsächliche Inanspruchnahme setzt weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung und die erforderliche unbare Zahlung.

Achtung: Handwerkerleistungen könnten steuerlich weniger attraktiv werden

Wer Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen plant, sollte die mögliche Änderung der Steuerermäßigung im Blick behalten.

Allerdings sollte eine Beauftragung nicht allein aufgrund eines noch nicht verabschiedeten Gesetzes vorgezogen werden.

Entscheidend sind die tatsächliche Leistungserbringung, der steuerlich maßgebliche Zahlungszeitpunkt und die endgültigen gesetzlichen Regelungen.

Was ist für Minijobs geplant?

Auch bei der Pauschalbesteuerung von Minijobs sieht der Entwurf Änderungen vor.

Der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG soll von derzeit 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben werden.

Diese Änderung ist besonders für Arbeitgeber relevant, die Minijobber beschäftigen und die entsprechende pauschale Besteuerung anwenden.

Steuer-Tipp für Arbeitgeber

Prüfen Sie frühzeitig, wie sich ein höherer Pauschsteuersatz auf Ihre Personal- und Lohnnebenkosten auswirken würde.

Wenn Sie mehrere Minijobber beschäftigen, kann die Änderung in der Summe zu zusätzlichen Kosten führen.

Die Lohnabrechnung sollte nach einer möglichen Verabschiedung des Gesetzes rechtzeitig angepasst werden.

Welche Änderung ist bei Sonn- und Feiertagszuschlägen vorgesehen?

Die Bundesregierung möchte außerdem die steuerliche Behandlung bestimmter Sonn- und Feiertagszuschläge verbessern.

Nach § 3b EStG ist die Steuerfreiheit solcher Zuschläge unter anderem an einen maximal berücksichtigungsfähigen Grundlohn gebunden.

Dieser soll für Sonn- und Feiertagsarbeit von bisher 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen.

Für Nachtarbeit soll die bisherige Grenze von 50 Euro dagegen bestehen bleiben.

Von der geplanten Änderung könnten insbesondere Beschäftigte profitieren, die höher vergütete Sonn- oder Feiertagsarbeit leisten.

Allerdings müssen die übrigen Voraussetzungen des § 3b EStG weiterhin erfüllt sein.

Dazu gehört insbesondere, dass die begünstigten Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu den gesetzlich geregelten Zeiten zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

Außerdem ist die lohnsteuerliche Behandlung von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden.

Wie hoch ist das gesamte Entlastungsvolumen?

Die Bundesregierung erwartet durch die Reform erhebliche Steuermindereinnahmen.

Laut Gesetzentwurf werden die öffentlichen Haushalte in den Kassenjahren 2027 und 2028 insgesamt um rund 10,5 Milliarden Euro entlastet beziehungsweise mit entsprechenden Mindereinnahmen belastet.

Der Entwurf weist für diese Jahre folgende Beträge aus:

JahrGeplante Steuermindereinnahmen
2027rund 4,5 Mrd. €
2028rund 6,0 Mrd. €
Zusammenrund 10,5 Mrd. €

Die Werte entsprechen der Haushaltswirkung laut Bundestagsdrucksache 21/8235.

Es handelt sich um Schätzungen aus dem Gesetzentwurf, nicht um bereits tatsächlich eingetretene Entlastungen.

Die Auswirkungen auf einzelne Steuerpflichtige unterscheiden sich je nach persönlicher Situation erheblich.

Wann soll die Steuerreform in Kraft treten?

Nach dem Regierungsentwurf sollen die ersten Änderungen grundsätzlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Die zweite Stufe der Anpassungen, insbesondere beim Grundfreibetrag und Kindergeld, ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Der Gesetzentwurf wurde am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und am 28. September 2026 als Bundestagsdrucksache 21/8235 vorgelegt.

Am 8. Oktober 2026 fand die erste Beratung im Deutschen Bundestag statt.

Der Bundesrat hat sich am 16. Oktober 2026 im ersten Durchgang mit dem Vorhaben befasst.

Zum Rechtsstand 25. Oktober 2026 ist das Einkommensteuerreformgesetz 2027 jedoch noch nicht endgültig verabschiedet.

Im weiteren parlamentarischen Verfahren können sich sowohl einzelne Beträge als auch die geplanten Anwendungszeitpunkte noch ändern.

Was sollten Arbeitnehmer, Familien und Unternehmer jetzt beachten?

Für unterschiedliche Steuerpflichtige können sich verschiedene Auswirkungen ergeben.

Checkliste für die Praxis

  • Prüfen Sie, ob Sie von einem höheren Grundfreibetrag profitieren könnten.
  • Berücksichtigen Sie die geplanten Kindergeldbeträge in Ihrer Familienplanung.
  • Kontrollieren Sie bei Arbeitnehmern, ob sich der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag auswirkt.
  • Beachten Sie bei größeren Einkommen die geplanten Änderungen am Steuertarif.
  • Überprüfen Sie größere geplante Handwerkermaßnahmen und deren mögliche steuerliche Förderung.
  • Kalkulieren Sie als Arbeitgeber die Auswirkungen des höheren Minijob-Pauschsteuersatzes.
  • Prüfen Sie bei Sonn- und Feiertagsarbeit die neuen vorgesehenen Grundlohngrenzen.
  • Beobachten Sie den Gesetzgebungsprozess, bevor Sie langfristige steuerliche Entscheidungen auf die Reform stützen.

Fazit: Steuerreform 2027 soll viele Haushalte entlasten

Mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 plant die Bundesregierung eine weitreichende Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts.

Zu den zentralen Maßnahmen gehören höhere Grund- und Kinderfreibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie eine Abflachung bestimmter Bereiche des Einkommensteuertarifs.

Gleichzeitig sollen hohe Einkommen stärker belastet und einzelne Steuervergünstigungen eingeschränkt werden.

Nach den Regierungsplänen sollen die Maßnahmen in den Jahren 2027 und 2028 in zwei Stufen wirksam werden.

Wie hoch die tatsächliche Entlastung im Einzelfall ausfällt, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Da der Gesetzentwurf noch nicht verabschiedet ist, bleiben mögliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die geplante Steuerreform auf Ihre Familie, Ihr Einkommen oder Ihr Unternehmen haben könnte? Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Planung und der Einordnung künftiger Gesetzesänderungen.


Häufige Fragen zur Steuerreform 2027

Wie hoch soll der Grundfreibetrag 2027 sein?

Nach dem Regierungsentwurf soll der Grundfreibetrag 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Die Änderungen sind noch nicht beschlossen.

Wie viel Kindergeld ist 2027 geplant?

Das Kindergeld soll 2027 auf 267 Euro monatlich je Kind steigen. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen.

Werden auch die Kinderfreibeträge erhöht?

Ja. Nach dem Entwurf sollen die Freibeträge für Kinder einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags zusammen auf 10.056 Euro für 2027 und 10.236 Euro für 2028 steigen.

Wer soll von der Steuerreform besonders profitieren?

Nach den Zielen der Bundesregierung sollen insbesondere Familien und Steuerpflichtige mit geringen und mittleren Einkommen profitieren. Die individuelle Entlastung hängt vom jeweiligen Einkommen und den persönlichen Voraussetzungen ab.

Soll der Reichensteuersatz steigen?

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grenzsteuersatz von 45 Prozent bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen anzuwenden und ab 280.000 Euro eine neue Tarifstufe von 47 Prozent einzuführen.

Was ist bei Handwerkerleistungen geplant?

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG soll von 20 auf 15 Prozent und der jährliche Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken.

Ist die Steuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Zum 25. Oktober 2026 befindet sich der Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren. Die vorgesehenen Änderungen sind noch nicht verbindlich.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2026, hib Nr. 757/2026, „Steuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro“.
  • Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Bundestagsdrucksache 21/8235 vom 28.09.2026.
  • Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 02.09.2026 zur geplanten Einkommensteuerreform.
  • § 32 EStG – Kinderfreibeträge und Familienleistungsausgleich.
  • § 32a EStG – Einkommensteuertarif und Grundfreibetrag.
  • § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes.
  • § 9a EStG – Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
  • § 35a Abs. 3 EStG – Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
  • § 40a Abs. 2 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer bei Minijobs.
  • § 3b EStG – Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  • Geplante Neuregelungen nach den Artikeln 1 bis 7 des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Entwurf).

Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Sämtliche Änderungen ab 2027 und 2028 stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.