Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus EU-Aktien: Warum ausländische Bilanzen nicht ausreichen

Erhalten Anleger eine Sonderausschüttung oder zusätzliche Aktien von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, stellt sich häufig die Frage, ob diese Leistungen als Dividende steuerpflichtig oder als Einlagenrückgewähr zunächst nicht steuerbar sind.

Das Finanzgericht Köln hat dazu mit Urteil vom 18. März 2026 (Az. 9 K 2340/17) entschieden: Wer eine steuerlich begünstigte Einlagenrückgewähr einer EU-Kapitalgesellschaft nachweisen möchte, kann sich nicht allein auf deren ausländische Handelsbilanzen berufen.

Erforderlich ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr eine Überleitungsrechnung, mit der die ausländischen Bilanzwerte nach den maßgeblichen deutschen steuerrechtlichen Grundsätzen eingeordnet werden.

Im Streitfall ging es um die Zuteilung von Aktien und eine Sonderbardividende im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung des britischen Telekommunikationskonzerns Vodafone im Jahr 2014.

Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 anhängig.

Worum ging es in dem Streitfall?

Die Kläger waren miteinander verheiratet und erzielten im Streitjahr 2014 unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der Ehemann hielt Aktien der britischen Vodafone Group.

Im Jahr 2014 kam es im Zusammenhang mit einer umfangreichen Konzerntransaktion zu besonderen Leistungen an die Vodafone-Aktionäre.

Der Anleger erhielt dabei neben einer Sonderbardividende auch Aktien im Zusammenhang mit dem US-amerikanischen Verizon-Konzern.

Die depotführende Bank behandelte diese Leistungen als steuerpflichtige Kapitalerträge und behielt Kapitalertragsteuer ein.

Die Kläger waren damit nicht einverstanden.

Sie vertraten die Auffassung, dass die erhaltenen Leistungen ganz oder teilweise eine Rückgewähr von zuvor in die Gesellschaft eingelegtem Kapital darstellten.

Eine solche Einlagenrückgewähr wäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht als laufender Kapitalertrag steuerpflichtig.

Das Finanzamt erkannte die begehrte steuerliche Behandlung jedoch nicht an.

Wie verlief das bisherige Gerichtsverfahren?

Das Verfahren beschäftigt die Finanzgerichtsbarkeit bereits seit mehreren Jahren.

Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht Köln zugunsten der Anleger entschieden.

Nach damaliger Auffassung des Gerichts war die Kapitalertragsteuer jedenfalls hinsichtlich der zugeteilten Aktien zu Unrecht einbehalten worden.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch mit Urteil vom 4. Mai 2021 (Az. VIII R 14/20) auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.

Im zweiten Rechtsgang musste insbesondere geprüft werden, ob tatsächlich eine steuerlich anzuerkennende Einlagenrückgewähr vorlag.

Hierzu legten die Kläger umfangreiche Berechnungen auf Grundlage ausländischer Jahresabschlüsse vor.

Das Finanzgericht hielt die vorgelegten Nachweise jedoch nicht für ausreichend und wies die Klage mit Urteil vom 18. März 2026 ab.

Was hat das Finanzgericht Köln entschieden?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln genügt die Vorlage ausländischer Handelsbilanzen nicht, um die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr nach deutschem Recht nachzuweisen.

Der Anleger hätte die ausländischen Bilanzwerte vielmehr in eine nach deutschen steuerlichen Grundsätzen nachvollziehbare Berechnung überführen müssen.

Dabei sind insbesondere das steuerliche Einlagekonto, die Entwicklung des Eigenkapitals und die gesetzliche Verwendungsreihenfolge von Bedeutung.

Ein ausländischer handelsrechtlicher Bilanzposten kann nicht ohne Weiteres mit einem Betrag auf dem deutschen steuerlichen Einlagekonto gleichgesetzt werden.

Das Gericht sah den erforderlichen Nachweis deshalb nicht als erbracht an.

Die Folge: Die Kläger konnten die begehrte Behandlung der Leistungen als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr im zweiten Rechtsgang nicht durchsetzen.

Was ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr?

Eine Einlagenrückgewähr liegt vereinfacht vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern zuvor eingelegtes Kapital zurückzahlt, anstatt erwirtschaftete Gewinne auszuschütten.

Dabei ist steuerlich zwischen zwei Vorgängen zu unterscheiden:

Gewinnausschüttung: Eine Gesellschaft schüttet erwirtschaftete Gewinne an ihre Anteilseigner aus. Solche Dividenden gehören bei Privatanlegern grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Einlagenrückgewähr: Eine Gesellschaft zahlt nach den steuerlichen Verwendungsregeln zuvor eingelegtes Kapital an ihre Anteilseigner zurück. Solche Beträge gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Einlagenrückgewähr ist allerdings nicht zwangsläufig endgültig steuerfrei.

Sie kann insbesondere die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung mindern. Dadurch kann bei einem späteren Verkauf ein höherer steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen.

Was ist das steuerliche Einlagekonto?

Das steuerliche Einlagekonto ist in § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.

Es dient dazu, Einlagen der Gesellschafter außerhalb des gezeichneten Kapitals steuerlich zu erfassen und fortzuschreiben.

Dadurch soll nachvollziehbar bleiben, ob spätere Leistungen einer Kapitalgesellschaft aus erwirtschafteten Gewinnen oder aus zuvor geleisteten Einlagen stammen.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Kapitalgesellschaften wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos grundsätzlich jährlich gesondert festgestellt.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen enthalten auch eine besondere Verwendungsreihenfolge.

Entscheidend ist nicht allein, wie die Gesellschaft eine Zahlung bezeichnet. Auch eine handelsrechtlich als Kapitalrückzahlung ausgewiesene Leistung muss die deutschen steuerlichen Voraussetzungen erfüllen.

Warum ist die Einlagenrückgewähr bei ausländischen Gesellschaften komplizierter?

Bei ausländischen Kapitalgesellschaften existiert regelmäßig kein fortlaufend von einem deutschen Finanzamt geführtes steuerliches Einlagekonto wie bei inländischen Gesellschaften.

Deshalb ist der Nachweis besonders schwierig.

Zudem können ausländische Bilanzierungsvorschriften von den deutschen handels- und steuerrechtlichen Regelungen abweichen.

Ein ausländischer Jahresabschluss enthält beispielsweise möglicherweise Rücklagen oder Eigenkapitalpositionen, die sich nicht unmittelbar einer deutschen steuerlichen Kategorie zuordnen lassen.

Für die steuerliche Beurteilung in Deutschland muss deshalb festgestellt werden, welche Beträge nach deutschen Maßstäben als Einlagen und welche als ausschüttbarer Gewinn zu behandeln sind.

Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Finanzgerichts Köln an.

Warum reicht die ausländische Handelsbilanz allein nicht aus?

Die Kläger hatten ihre Berechnungen insbesondere auf die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Vodafone Group gestützt.

Sie leiteten daraus die Entwicklung der Eigenkapitalpositionen und des ihrer Auffassung nach vorhandenen Einlagekapitals ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts genügte diese Vorgehensweise jedoch nicht.

Eine ausländische Handelsbilanz zeigt zunächst die Rechnungslegung nach dem dort maßgeblichen Recht.

Für die deutsche steuerliche Einordnung muss aber geprüft werden, inwieweit die ausgewiesenen Positionen den Anforderungen des deutschen Körperschaftsteuerrechts entsprechen.

Das Gericht verlangte deshalb eine steuerliche Überleitungsrechnung.

Was muss eine solche Überleitungsrechnung leisten?

Sie soll nachvollziehbar aufzeigen,

  • welche ausländischen Eigenkapitalpositionen tatsächlich steuerliche Einlagen darstellen,
  • welche handelsrechtlichen Werte nach deutschem Steuerrecht anzupassen sind,
  • wie sich das Einlagekapital im Zeitablauf entwickelt hat,
  • welche früheren Ausschüttungen bereits zu berücksichtigen sind,
  • welcher ausschüttbare Gewinn nach deutschen Grundsätzen vorhanden war und
  • ob die streitige Leistung nach der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge als Einlagenrückgewähr einzuordnen ist.

Das ist insbesondere bei international tätigen Konzernen mit einer langen Geschichte von Kapitalerhöhungen, Umstrukturierungen und Ausschüttungen aufwendig.

Der Kern des Urteils: Ausländische Bilanzzahlen müssen steuerrechtlich nachvollziehbar übergeleitet werden. Eine bloße Übernahme der handelsrechtlich ausgewiesenen Rücklagen reicht nach Auffassung des FG Köln nicht.

Welche Bedeutung hat § 27 Abs. 8 KStG?

§ 27 Abs. 8 KStG enthält besondere Regeln zur Einlagenrückgewähr ausländischer Körperschaften.

Nach der Vorschrift kann die Einlagenrückgewähr unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag der Gesellschaft gesondert festgestellt werden.

Die gesetzliche Regelung knüpft daran besondere Nachweis- und Verfahrensanforderungen.

Wird eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt, kann die gesetzliche Fiktion eingreifen, wonach die betreffende Leistung als Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Bei der Beurteilung älterer EU-Sachverhalte sind allerdings auch die damalige Gesetzesfassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu beachten.

Für den Streitfall des Jahres 2014 ging es gerade darum, ob und wie die Anleger selbst den Nachweis einer Einlagenrückgewähr führen konnten.

Das ist kein allgemeines Wahlrecht, jede fehlende Feststellung durch eine selbst erstellte Berechnung zu ersetzen. Ob ein individueller Nachweis eröffnet ist, muss anhand der für den jeweiligen Zufluss geltenden Rechtslage geprüft werden.

Steuer-Tipp: Feststellung der Einlagenrückgewähr frühzeitig prüfen

Wenn Sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind und eine größere Sonderausschüttung oder Kapitalrückzahlung angekündigt wird, sollten Sie frühzeitig klären, ob eine gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG in Betracht kommt.

Bei entsprechender Anwendbarkeit der aktuellen gesetzlichen Regelung muss der Antrag grundsätzlich durch die Gesellschaft gestellt werden.

Die Antragsfrist beträgt nach § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG zwölf Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Leistung erfolgt ist.

Diese Frist kann für die steuerliche Behandlung entscheidend sein.

Die Möglichkeit eines nachträglichen individuellen Nachweises lässt sich daher nicht pauschal voraussetzen.

Praxisbeispiel: Sonderausschüttung von einer ausländischen Gesellschaft

Angenommen, ein deutscher Privatanleger erhält von einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine Sonderzahlung in Höhe von 20.000 Euro.

Die Gesellschaft bezeichnet die Leistung als Kapitalrückzahlung.

Steuerliche EinordnungMögliche Folge
Steuerpflichtige DividendeGrundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anerkannte EinlagenrückgewährGrundsätzlich kein laufender steuerpflichtiger Kapitalertrag
Einlagenrückgewähr nicht nachgewiesenSteuerliche Behandlung als Ausschüttung möglich

Wird die Zahlung als steuerpflichtiger Kapitalertrag eingeordnet und unterstellt man vereinfachend einen Einkommensteuersatz von 25 Prozent, ergibt sich eine rechnerische Einkommensteuer von 5.000 Euro.

Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag und andere Besonderheiten bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.

Bei einer steuerlich anerkannten Einlagenrückgewähr fällt auf die Rückzahlung selbst grundsätzlich keine entsprechende laufende Einkommensteuer an. Allerdings sind mögliche Auswirkungen auf die Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.

Wichtig: Ob eine Einlagenrückgewähr vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem erforderlichen Nachweis – nicht nach der Bezeichnung der Ausschüttung.

Was bedeutet das Urteil für Anleger mit ausländischen Aktien?

Die Entscheidung ist besonders für Anleger relevant, die Aktien ausländischer Unternehmen halten und besondere Kapitalmaßnahmen erleben.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Sonderdividenden,
  • Kapitalrückzahlungen,
  • Aktienzuteilungen,
  • Konzernabspaltungen,
  • Umstrukturierungen mit Barausgleich und
  • vergleichbare gesellschaftsrechtliche Maßnahmen.

In solchen Fällen ist die steuerliche Behandlung nicht immer auf den ersten Blick eindeutig.

Die depotführende Bank kann aufgrund ihrer verfügbaren Informationen zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl der Anleger eine steuerlich abweichende Einordnung für zutreffend hält.

Wer die Behandlung überprüfen lassen möchte, benötigt regelmäßig belastbare Unterlagen zur konkreten Kapitalmaßnahme.

Dazu gehören unter anderem Gesellschaftsmitteilungen, Beschlüsse, Jahresabschlüsse und gegebenenfalls steuerliche Nachweise der ausschüttenden Gesellschaft.

Können Anleger einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückfordern?

Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Wurde auf eine Leistung Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl diese steuerlich nicht als Kapitalertrag zu behandeln ist, kommt eine Überprüfung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens in Betracht.

Allerdings bedeutet eine abweichende Auffassung des Anlegers nicht automatisch, dass die Steuer zurückzuzahlen ist.

Der Anleger muss die Voraussetzungen seiner begehrten steuerlichen Behandlung nachweisen.

Bei ausländischen Kapitalmaßnahmen können dabei umfangreiche Dokumentations- und Bewertungsfragen entstehen.

Ob eine Änderung eines bereits ergangenen Steuerbescheids noch möglich ist, hängt außerdem von den einschlägigen Verfahrensvorschriften ab.

Achtung: „Return of Capital“ bedeutet nicht automatisch steuerfrei

Die Bezeichnung einer Zahlung im Ausland ist nicht zwingend mit ihrer steuerlichen Behandlung in Deutschland identisch.

Auch wenn eine Gesellschaft eine Leistung als „Return of Capital“ oder Kapitalrückzahlung bezeichnet, muss für deutsche Steuerzwecke geprüft werden, ob tatsächlich eine Einlagenrückgewähr nach den maßgeblichen Vorschriften vorliegt.

Eine ausländische handelsrechtliche Behandlung allein genügt nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht.

Gerade bei internationalen Konzerntransaktionen sollten Anleger daher keine steuerliche Begünstigung allein aus der Unternehmensmitteilung ableiten.

Wie ist der Stand des Verfahrens beim Bundesfinanzhof?

Das Finanzgericht Köln hat die Revision gegen sein Urteil vom 18. März 2026 zugelassen.

Die Kläger haben Revision eingelegt.

Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 geführt.

Damit ist das Urteil des Finanzgerichts nicht rechtskräftig.

Der BFH wird sich mit der rechtlichen Beurteilung des erforderlichen Nachweises und den Besonderheiten des konkreten Falls befassen.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung sollte die Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht als endgültig höchstrichterlich geklärt dargestellt werden.

Was sollten betroffene Anleger jetzt prüfen?

Checkliste für die Praxis

  • Prüfen Sie, ob Sie Sonderausschüttungen oder zusätzliche Aktien aus einer ausländischen Kapitalmaßnahme erhalten haben.
  • Kontrollieren Sie die steuerliche Behandlung durch Ihre Depotbank.
  • Unterscheiden Sie zwischen Dividenden, Einlagenrückgewähr und anderen Kapitalmaßnahmen.
  • Bewahren Sie Unternehmensmitteilungen und Abrechnungen vollständig auf.
  • Prüfen Sie, ob eine Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG vorliegt oder erforderlich ist.
  • Klären Sie bei älteren Sachverhalten die damals geltende Rechtslage.
  • Lassen Sie gegebenenfalls eine Überleitung der ausländischen Bilanzwerte in das deutsche Steuerrecht prüfen.
  • Kontrollieren Sie die Auswirkungen einer Einlagenrückgewähr auf die steuerlichen Anschaffungskosten.
  • Prüfen Sie bei streitigen Steuerbescheiden rechtzeitig mögliche Rechtsbehelfe.
  • Beobachten Sie das Revisionsverfahren VIII R 13/26.

Fazit: Eine steuerfreie Einlagenrückgewähr muss belastbar nachgewiesen werden

Mit Urteil vom 18. März 2026 (Az. 9 K 2340/17) hat das Finanzgericht Köln hohe Anforderungen an den Nachweis einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft gestellt.

Ausländische Handelsbilanzen reichen nach Auffassung des Gerichts allein nicht aus, um steuerliche Einlagen nach deutschem Recht nachzuweisen.

Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Überleitung der Bilanzwerte nach den maßgeblichen deutschen steuerrechtlichen Vorgaben.

Für Anleger mit ausländischen Aktien zeigt die Entscheidung, dass die steuerliche Einordnung von Sonderausschüttungen und Kapitalmaßnahmen erheblich komplexer sein kann als bei gewöhnlichen Dividenden.

Da die Revision beim BFH anhängig ist, bleibt die endgültige höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.

Sie haben im Zusammenhang mit ausländischen Aktien eine Sonderausschüttung oder Aktienzuteilung erhalten und möchten deren steuerliche Behandlung überprüfen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung internationaler Kapitalmaßnahmen und der Prüfung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen.


Häufige Fragen zur steuerfreien Einlagenrückgewähr

Was ist eine Einlagenrückgewähr?

Eine Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern nach den steuerlichen Regeln zuvor eingelegtes Kapital zurückzahlt, anstatt Gewinne auszuschütten.

Ist eine Einlagenrückgewähr immer steuerfrei?

Eine steuerlich anerkannte Einlagenrückgewähr gehört grundsätzlich nicht zu den laufenden steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Sie kann jedoch die Anschaffungskosten der Beteiligung mindern und dadurch spätere Veräußerungsgewinne beeinflussen.

Wie kann ich eine Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft nachweisen?

Die Nachweisanforderungen hängen von der geltenden Rechtslage und dem jeweiligen Feststellungsverfahren ab. Nach der Auffassung des FG Köln ist in einem eröffneten individuellen Nachweisverfahren eine Überleitung ausländischer Bilanzwerte in die deutschen steuerrechtlichen Kategorien erforderlich.

Reichen die Jahresabschlüsse einer ausländischen Aktiengesellschaft aus?

Nach dem Urteil des FG Köln vom 18. März 2026 genügt die bloße Vorlage ausländischer Handelsbilanzen nicht. Entscheidend ist eine nach deutschem Steuerrecht nachvollziehbare Ermittlung der maßgeblichen Einlagen und ausschüttbaren Gewinne.

Was ist das steuerliche Einlagekonto?

Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG dient dazu, bestimmte Einlagen der Anteilseigner außerhalb des gezeichneten Kapitals steuerlich zu erfassen und fortzuschreiben.

Kann ich die Kapitalertragsteuer auf eine Sonderausschüttung zurückfordern?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Korrektur möglich, wenn die steuerliche Behandlung unzutreffend war. Dafür muss die begehrte abweichende Einordnung ausreichend nachgewiesen werden.

Ist das Urteil des Finanzgerichts Köln rechtskräftig?

Nein. Beim Bundesfinanzhof ist das Revisionsverfahren VIII R 13/26 anhängig.


Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.03.2026, Az. 9 K 2340/17, zweiter Rechtsgang.
  • Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 25.09.2026.
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.05.2021, Az. VIII R 14/20, erster Revisionsdurchgang.
  • Bundesfinanzhof, anhängiges Revisionsverfahren VIII R 13/26.
  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG – Nichtsteuerbarkeit bestimmter Einlagenrückgewähr.
  • § 20 Abs. 4a EStG – Besondere Regelungen bei Kapitalmaßnahmen.
  • § 27 Abs. 1 und 8 KStG – Steuerliches Einlagekonto und Einlagenrückgewähr ausländischer Körperschaften.
  • § 60 Abs. 2 EStDV – Überleitung von Bilanzansätzen.
  • § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Das Urteil des FG Köln ist nicht rechtskräftig.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.