Wichtige Mitteilung zur steuerlichen Behandlung von Investmentvermögen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 (koordinierter Ländererlass IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009) bekannt gegeben, dass das BMF-Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 (BStBl I 2008, S. 960) aufgehoben wird.
Hintergrund des aufgehobenen BMF-Schreibens
Das ursprüngliche Schreiben aus dem Jahr 2008 diente der steuerlichen Einordnung von Investmentvermögen gemäß § 18 Abs. 2a InvStG (Investmentsteuergesetz). Es enthielt detaillierte Regelungen zur Abgrenzung und Definition von Investmentvermögen sowie zu deren steuerlichen Behandlung. Die Regelungen waren ein zentraler Bestandteil der Praxis und dienten als Orientierungshilfe für Steuerpflichtige und Berater.
Warum wird das Schreiben aufgehoben?
Die Aufhebung erfolgt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Es ist anzunehmen, dass die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen seit der Veröffentlichung des ursprünglichen Schreibens erheblich weiterentwickelt wurden. Der § 18 Abs. 2a InvStG, auf den sich das Schreiben bezieht, könnte durch die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen oder Änderungen im Investmentsteuerrecht überholt sein.
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt
Das aktuelle Schreiben vom 30. Dezember 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Steuerpflichtige und Berater werden gebeten, diese Änderung zur Kenntnis zu nehmen und in der Praxis anzuwenden.
Bedeutung für Steuerpflichtige und Berater
Die Aufhebung des BMF-Schreibens könnte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Investmentvermögen haben. Es empfiehlt sich, aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich des Investmentsteuerrechts zu beobachten und auf neue BMF-Schreiben oder Erlasse zu achten, die möglicherweise Ersatzregelungen oder Klarstellungen enthalten.
Für konkrete Fragestellungen im Zusammenhang mit Investmentvermögen wird empfohlen, steuerlichen Rat einzuholen und die aktuelle Rechtslage sorgfältig zu prüfen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30.12.2024