Ausgeschiedener Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach deren Formwechsel in eine KG kein Mitunternehmer wegen einer Pensionszusage

Mit Urteil vom 20. November 2014 (Az. 12 K 3758/11 G,F) hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach deren Umwandlung in eine KG nicht im Hinblick auf seine Pensionszusage in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen ist. Etwaige Korrekturen seien vielmehr im Gesamthandsbereich der KG zu erfassen.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel einer GmbH im Jahr 2005 hervorgegangen war. Die GmbH hatte ihrem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 1996 eine Pension zugesagt, die dieser ab Vollendung seines 68. Lebensjahres erhalten sollte. Zum Zeitpunkt der Zusage war der Geschäftsführer bereits 57 Jahre alt. Seine Tätigkeit sollte mit Erreichen des 65. Lebensjahres enden.

Bereits für die Jahre 1996 bis 1998 hatte das Finanzamt die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, was durch das Finanzgericht Münster und den Bundesfinanzhof bestätigt worden war. Für das Streitjahr 2006 ging das Finanzamt zunächst davon aus, dass dem ehemaligen Gesellschafter die Korrekturen der Pensionsrückstellung als nachträgliche Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen seien und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Diesen Bescheid hob es nach Einspruch des ehemaligen Gesellschafters wieder auf und erließ ihm gegenüber einen negativen Feststellungsbescheid. Die Korrekturen erfasste er stattdessen in der Gesamthandsbilanz der KG.

Die hiergegen von der KG erhobene Klage blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass der ehemalige GmbH-Gesellschafter in den Feststellungsbescheid nicht einzubeziehen sei, da er kein Mitunternehmer der KG geworden sei. Die Pensionszusage sei nicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Diesbezüglich sei bereits für frühere Jahre zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH angenommen worden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in den zum Zeitpunkt der Zusage verbleibenden ca. 7,5 Jahren seiner Tätigkeit die Pension nicht habe erdienen können. Für den betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Zusage sei – ebenso wie bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung – auf das auslösende Moment der Zusage abzustellen. Der Formwechsel führe auch nicht dazu, einen ehemaligen GmbH-Gesellschafter nunmehr als Mitunternehmer zu behandeln. Die Pensionszahlungen seien bei ihm vielmehr ohne Bindung an den Feststellungsbescheid als Kapitalerträge zu erfassen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 48/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2015 zum Urteil 12 K 3758/11 vom 20.11.2014, Newsletter 01/2015