Gerade in mittelständischen GmbHs nahm und nimmt die Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als „Dauerproblem-Baustelle“ einen der ersten Plätze ein.
Im Fall des echten Arbeitgeberwechsels kann der Wert einer vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Der geleistete Übertragungswert führt zu einem Lohnzufluss, der nach § 3 Nr. 55 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei bleibt. Die späteren Pensionsleistungen gehören nach § 3 Nr. 55 Satz 3 EStG zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn eine Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht stattgefunden hätte. § 3 Nr. 55 EStG findet – so auch die Auffassung der Finanzverwaltung – grundsätzlich auch auf einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Anwendung. Ott wies aber darauf hin, dass dennoch Zweifel blieben, wenn der Steuerpflichtige ein Auszahlungswahlrecht habe – ein Problem, das sich bei der „Rentner-GmbH“ nicht stelle.
Nach der Rechtsprechung des BFH (VI R 18/13 und VI R 46/13 vom 18.08.2016) führt die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen zusammen mit entsprechenden finanziellen Mitteln auf eine neu gegründete „Rentner-GmbH“ oder eine bereits bestehende GmbH im Wege der befreienden Schuldübernahme beim Arbeitnehmer nur dann zu einem Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers – nach der Ausübung eines zuvor eingeräumten Wahlrechts – zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, werde mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liege mangels Verfügungsmacht noch nicht vor.
Nach Ott bleibt es allerdings abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich dem BFH anschließen werde. Bislang jedenfalls seien die beiden positiven BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017