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ELStAM – Die Finanzverwaltung bleibt am Ball

Wer kennt das Thema nicht? Nicht immer will die Elektronik so, wie man es sich anfangs gedacht hat. So kommt es in der Praxis auch beim elektronischen Lohnsteuerverfahren gelegentlich noch zu unerklärlichen Fehlermeldungen oder anderen Unsicherheiten. Anlässlich des vom BMF ausgerichteten Erfahrungsaustausches zur Einführung der ELStAM am 28.04.2014 adressierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seinerStellungnahme S 04/14 die an ihn aus dem Kreise der Steuerberaterschaft herangetragenen, aktuellen Reibungspunkte an die Finanzverwaltung. Die konstruktiven Erörterungen mit weiteren Vertretern der Praxis zeigten, dass die Finanzverwaltung nicht nachlässt und die Erkenntnisse aus dem Einführungsjahr nutzt, um technisch notwendige Anpassungen anzugehen und die bekannten Fehler zu beheben.
Was gibt’s Neues?
Mit dem im März 2014 auf der Internetseite Elster veröffentlichten „Leitfaden zum Steuernummernwechsel und zu Aktenabgaben im ELStAM-Verfahren“ bietet die Finanzverwaltung den Arbeitgebern Hilfestellungen beim Wechsel ihrer Steuernummer an. Neben Empfehlungen an die Arbeitgeber, welche Handlungsschritte ihrerseits in entsprechenden Situationen notwendig sind, gibt die Broschüre über die Hintergründe Auskunft.

Während des Erfahrungsaustausches gab die Finanzverwaltung einen Ausblick auf die weiteren Planungen: 2014 dient der Wartung des Systems sowie der Auswertung laufender Probleme, was mit fachlich bzw. technisch bedingten Anpassungen einhergeht. So sollen beispielsweise weitere Maßnahmen zur Optimierung des Durchlaufverhaltens geprüft werden. Ab 2015 steht die Weiterentwicklung des Systems wie beispielsweise die Ermöglichung von Stornierungen oder Korrekturen im Vordergrund. Zudem ist ein Newsletter für Arbeitgeber zur schnellen Informationsweitergabe angedacht. Schließlich wurde ein weiterer gemeinsamer Erfahrungsaustausch in der zweiten Hälfte dieses Jahres avisiert.

Abschluss des erfolgreichen Kommunikationsprojekts
Die Gesprächsteilnehmer bestätigten, dass die Einführung der ELStAM weitestgehend erfolgreich verlief. Es bestand Einigkeit darüber, dass die erfolgreiche Implementierung des Verfahrens insbesondere an dem Konzept des gestreckten Zeitraums, den das Projekt begleitenden, die Praxis unterstützenden Maßnahmen sowie dem kontinuierlichen Austausch zwischen den Verfahrensbeteiligten lag.

Gerade das erstmals bei einem solchen Vorhaben eingesetzte Kommunikationsprojekt, welches in diesem Jahr ausläuft, erfuhr große Zustimmung, wie sie auch durch die vom DStV im Verbund mit den Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft abgegebeneStellungnahme S 05/14 zum Ausdruck kommt. Die Stellungnehmenden fordern die Finanzverwaltung darin auf, auch zukünftige Verfahrenseinführungen mit einem vergleichbaren Kommunikationsprojekt zu begleiten.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 09.05.2014

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10 (BStBl I 2014 S. 128)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 11 / 10002-03 vom 08.05.2014

Der BFH hat mit Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl II 2014 S. 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an.

Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 – IV D 3 – S-7279 / 11 / 10002 (2014/0120973), BStBl I S. 233, wurde der UStAE für nach dem 14. Februar 2014 (= Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 im Bundessteuerblatt Teil I) ausgeführte Bauleistungen an das BFH-Urteil angepasst. Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern wird eine Vereinfachungsregelung bei vor dem 15. Februar 2014 geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen getroffen, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden.

Außerdem wird klargestellt, dass die Nichtbeanstandungsregelung (auf Seite 4 des o. a. BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014) auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist.

Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des Leistungsempfängers hierüber erbracht werden.

Weiterhin wird redaktionell klargestellt, dass ein Organkreis auch dann Steuerschuldner für eine an eine Organisationseinheit des Organkreises erbrachte Bauleistung ist, wenn diese Leistung durch eine andere Organisationseinheit des Organkreises für eine Bauleistung verwendet wird.

Nach § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ist ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 bzw. Satz 5 UStG erfüllt, als Leistungsempfänger bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Aufgrund des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 gehen diese Regelungen nunmehr insoweit ins Leere. Entsprechend wird Abschnitt 13b.3 Abs. 12 UStAE gestrichen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder geht das BMF im Weiteren u. a. anhand von Beispielen auf die folgenden Punkte ein:

  1. Änderung von Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses,
  2. Neufassung der Nichtbeanstandungsregelung in Abs. 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 – IV D 3 – S-7279 / 11 / 10002,
  3. Behandlung von Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen,
    1. Schlussrechnung über nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 15. Februar 2014,
    2. Berichtigung einer vor dem 15. Februar 2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 14. Februar 2014 erfolgt.
  4. Anwendungsregelung
    Die Regelungen in den Abschnitten I und III sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden. Abschnitt II ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
  5. Weiteres BMF-Schreiben
    Zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen auf Grund des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.

Den Volltext des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Bundesverfassungsgericht verhandelt Erbschaftsteuer

Mündliche Verhandlung am 8. Juli 2014

BdSt, Pressemitteilung vom 07.05.2014

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 8. Juli 2014 zur Erbschaftsteuer. Auf diesen wichtigen Termin weist der Bund der Steuerzahler hin. Das Verfahren ist für viele Steuerzahler von Bedeutung, weil gegenwärtig in der Praxis große Verunsicherung herrscht, ob das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist oder nicht. Das Bundesfinanzministerium wurde bereits aufgefordert, statistische Angaben zu den jährlichen Schenkungen und Erbschaften zu machen. Das Ministerium muss die Daten bis spätestens zum 12. Mai beim Verfassungsgericht abliefern.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz verstößt. Streitpunkt sind die sog. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger übertragen werden als Privatvermögen. Der Gesetzgeber hatte die Verschonungsregeln eingeführt, weil damit der Erhalt von Arbeitsplätzen und sonstige Gemeinwohlgründe gefördert werden sollten. Der Bundesfinanzhof hält die Verschonung hingegen für verfassungswidrig. Hintergrund war vor allem die Möglichkeit, Kapitalvermögen in eine sog. Cash-GmbH einzulegen und damit die günstigeren Steuerregeln für das Betriebsvermögen zu nutzen. Diese Lücke hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich geschlossen, so dass abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf die Argumentation des Bundesfinanzhofs reagiert.

Ursprünglich richtete sich das Klageverfahren gegen die im Jahr 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersätze. Damals wurden bestimmte Familienangehörige steuerlich genauso behandelt wie fremde Dritte. Der Eingangssteuersatz für Erbschaften und Schenkungen betrug gleichermaßen 30 Prozent. Der Bund der Steuerzahler hatte das Klageverfahren eines Steuerzahlers unterstützt, der von seinem Onkel Geld geerbt hatte. Davon wurde knapp ein Drittel wegbesteuert.

Quelle: BdSt

Berechtigungsmanagement für die sog. vorausgefüllte Steuererklärung

Nutzung der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für die ElsterKontoabfrage

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 vom 07.05.2014

Es ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit Vollmachten, die nach dem mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 – IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 (BStBl I S. 1258) veröffentlichten amtlichen Muster uneingeschränkt erteilt worden sind, auch für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage genutzt werden können. Die ElsterKontoabfrage ermöglicht es, online Auskunft über Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen eines Steuerkontos zu erhalten (https://www.elster.de/steuerb_kontoab.php).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Steuerberater entsprechend dem amtlichen Vollmacht-Muster gemäß BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, a. a. O., in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zur Vertretung im Besteuerungsverfahren bevollmächtigt, umfasst diese Bevollmächtigung rechtlich neben der Berechtigung zum Abruf der bei der Finanzbehörde über den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten im Rahmen des Serviceangebots „vorausgefüllte Steuererklärung“ auch die Berechtigung für die Elster-Kontoabfrage. Eine Vollmacht ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt erteilt, wenn die Standardvollmacht weder auf einen Veranlagungszeitraum noch auf eine Steuerart begrenzt wurde, die Berechtigung für das Erhebungsverfahren nicht ausgeschlossen und der Vollmachtnehmer berechtigt ist, Untervollmachten zu erteilen.

2. Für die Freischaltung der ElsterKontoabfrage sind allerdings aufgrund länderspezifischer technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen in den Landesfinanzverwaltungen unterschiedliche Angaben zu machen und Verfahrensabläufe zu beachten und die in den Landesfinanzverwaltungen benötigten Angaben vollständig an die zur Berechtigungsverwaltung festgelegte (ggf. eingerichtete zentrale) Stelle zu senden (vgl. dazu im Einzelnen: https://www.elster.de/faq_kontoab_nw.php).

Deshalb sind insoweit weiterhin die länderspezifischen Vorgaben zu beachten und die länderspezifischen Vollmachtmuster zu verwenden, soweit in einem Land hierauf nicht ausdrücklich verzichtet wird (siehe 5.).

3. Soweit länderspezifische Vollmachtmuster erforderlich sind und diese für die Freischaltung eines Steuerberaters zur ElsterKontoabfrage eine eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen, kann künftig auf diese Unterschrift verzichtet werden, wenn der Steuerberater zusammen mit der im Übrigen vollständig ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Vollmacht für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage eine Ablichtung der ihm auf dem amtlichen Vollmacht-Muster gemäß BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, a. a. O., in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt erteilten und vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichneten Vollmacht vorlegt. Bei einer Abrufbevollmächtigung für ein Konto zusammen zu veranlagender Ehegatten/Lebenspartner sind beide Vollmachten in Ablichtung vorzulegen.

Ist eine auf dem amtlichen Muster erteilte Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, sind weiterhin die länderspezifischen, vom Vollmachtgeber (ggf. beiden Vollmachtgebern) eigenhändig unterschriebenen Vollmachtmuster für die ElsterKontoabfrage vorzulegen.

4. Entsprechendes gilt für den Fall, dass länderspezifische Vorgaben für den Widerruf der Berechtigung der ElsterKontoabfrage zu beachten sind, insbesondere hinsichtlich der Verwendung länderspezifischer Widerrufsmuster. Ist der Widerruf der Berechtigung der ElsterKontoabfrage nach den länderspezifischen Vorgaben gegenüber einer zentralen Stelle anzuzeigen, hat der Steuerberater sicher zu stellen, dass der Vollmachtgeber hierüber informiert ist.

5. Auf die Verwendung der länderspezifischen Vollmachtmuster für die Freischaltung zur ElsterKontoabfrage kann nur verzichtet werden, wenn die jeweilige Landesfinanzverwaltung eine Regelung geschaffen und durch entsprechende Verlautbarung erklärt hat, dass die Freischaltung eines Steuerberaters zur ElsterKontoabfrage auch bei ausschließlicher Nutzung des mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, a. a. O., veröffentlichten amtlichen Musters sichergestellt ist.

Quelle: BMF

Schweiz und Singapur haben ihre Bereitschaft erklärt, künftig am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen

Das Thema Transparenz und Informationsaustausch steht seit einigen Jahren auf der internationalen Steueragenda und wird von den wichtigen internationalen Standardsetzern wie der OECD und den Vereinten Nationen, in internationalen Foren wie G8 und G20, sowie im Rahmen der EU mit großer Dynamik vorangetrieben.

Der grenzüberschreitende Informationsaustausch spielt sowohl bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung – insbesondere im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen – als auch bei der Aufdeckung missbräuchlicher Gewinnverlagerungsgestaltungen von multinationalen Unternehmen eine wichtige Rolle.

Dazu erklärt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Dr. Michael Meister:

„Wir begrüßen sehr, dass sich nun die Schweiz und auch Singapur am automatischen Informationsaustausch beteiligen werden. Deutschland hat hierfür früh die Weichen gestellt und sich international für mehr Transparenz stark gemacht. In Zukunft wird es nicht mehr möglich sein, Kapitalerträge aus diesen Ländern vor dem deutschen Fiskus zu verstecken.“

Die OECD hat im Auftrag der G20 zusammen mit den G5 – Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien – einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erarbeitet und im Januar 2014 verabschiedet. Die G20 Finanzminister haben in Sydney am 22./23. Februar 2014 alle Staaten und Gebiete aufgefordert, den neuen Standard für den steuerlichen automatischen Informationsaustausch zügig umzusetzen.

Die G5 Finanzminister haben sich darauf verständigt, den Standard schnellstmöglich untereinander zu vereinbaren und gleichzeitig andere Staaten dazu eingeladen, sich dieser Initiative anzuschließen. Mittlerweile sind weitere 39 Staaten dieser „Frühanwender-Initiative“ beigetreten, unter ihnen jetzt auch die Schweiz und Singapur.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 07.05.2014

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 I R 21/12 entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. einer Kapitalgesellschaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z. B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v. H. auf nur noch 15 v. H.) hinreichend sachlich begründen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/14 vom 07.05.2014 zum Urteil I R 21/12 vom 16.01.2014

Kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12 entschieden, dass eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann.

Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft – eine sog. Eigengesellschaft – privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Der BFH hat die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht.

Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für „private“ Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte. Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/14 vom 07.05.2014 zum Urteil I R 17/12 vom 27.11.2013

 

Neuregelungen für Lebenspartnerschaften

Berlin: (hib/HLE) Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 ist zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung

von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bundesregierung damals angekündigt zu prüfen, ob Folgeänderungen notwendig sind und diese im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu Beginn der 18. Legislaturperiode umzusetzen. Diese Änderungen liegen jetzt mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/1306) vor. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Mit dem Gesetzentwurf soll der noch verbliebene Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, im

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz umgesetzt werden. „Auf diese Weise sorgt der Gesetzgeber für eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen“, heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Erwartet werden allenfalls geringfügige Steuermindereinnahmen

Quelle: Deutscher Bundestag, Finanzen/Gesetzentwurf – 06.05.2014

Schritt für Schritt zur Finanztransaktionssteuer

Eine Gruppe von elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatte sich Anfang 2013 auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer im Wege der verstärkten Zusammenarbeit geeinigt (neben Deutschland waren dies Frankreich, Österreich, Belgien, Spanien, Estland, Griechenland, Italien, Portugal, die Slowakei und Slowenien). Die Gruppe unter dem Vorsitz des österreichischen Finanzministers Michael Spindelegger hat sich am 6. Mai 2014 auf das weitere Vorgehen bei der Harmonisierung der Besteuerung von Finanztransaktionen verständigt.
Auf der Basis des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013 kamen die Finanzminister überein, sich in einem ersten Schritt auf die Besteuerung von Aktien und einiger Derivate zu konzentrieren. Dazu sollen bis Ende 2014 tragfähige Lösungsansätze präsentiert werden. Das dann noch im Detail auszuarbeitende Besteuerungsregime soll spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft treten, wobei die Teilnehmer der verstärkten Zusammenarbeit national auch weitere Finanzmarktprodukte in die Besteuerung einbeziehen können.

Das „Joint Statement by ministers of Member States participating in enhanced cooperation in the area of financial transaction tax“ finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.05.2014

Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung

Zur Durchführung der Bodenschätzung, die der steuerlichen und nichtsteuerlichen Bewertung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen dient, sind im ganzen Bundesgebiet Bodenflächen als Musterstücke auszuwählen und vom Schätzungsbeirat zu schätzen. Die Schätzungsergebnisse sind vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, bekannt zu geben (§ 6 Absatz 1 und 3 Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG).

Bei den in der Anlage zu § 1 der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung vom 23. Februar 2012 (BGBl. I Seite 311) aufgeführten Musterstücken haben sich durch weitreichende Organisations- und Gebietsreformen insbesondere in den neuen Ländern zahlreiche Änderungen bei der Zuordnung der Musterstücke ergeben. Darüber hinaus unterliegen zahlreiche Musterstücke durch Überbauung nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bodenschätzungsgesetzes und mussten teilweise durch neue Musterstücke ersetzt werden. Die Anlage mit dem Verzeichnis der Musterstücke ist deshalb zu aktualisieren. Sie enthält nunmehr ein Gesamtverzeichnis der 3.967 Musterstücken für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2013.

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.05.2014 zum Referentenentwurf des BMF