Verordnung zur Änderung der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung

Zur Durchführung der Bodenschätzung, die der steuerlichen und nichtsteuerlichen Bewertung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen dient, sind im ganzen Bundesgebiet Bodenflächen als Musterstücke auszuwählen und vom Schätzungsbeirat zu schätzen. Die Schätzungsergebnisse sind vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, bekannt zu geben (§ 6 Absatz 1 und 3 Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG).

Bei den in der Anlage zu § 1 der Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung vom 23. Februar 2012 (BGBl. I Seite 311) aufgeführten Musterstücken haben sich durch weitreichende Organisations- und Gebietsreformen insbesondere in den neuen Ländern zahlreiche Änderungen bei der Zuordnung der Musterstücke ergeben. Darüber hinaus unterliegen zahlreiche Musterstücke durch Überbauung nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bodenschätzungsgesetzes und mussten teilweise durch neue Musterstücke ersetzt werden. Die Anlage mit dem Verzeichnis der Musterstücke ist deshalb zu aktualisieren. Sie enthält nunmehr ein Gesamtverzeichnis der 3.967 Musterstücken für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2013.

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.05.2014 zum Referentenentwurf des BMF