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Ausstellung von Rechnungen – Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

BMF, Schreiben IV D 2 – S-7280 / 12 / 10002 vom 25.10.2013

Kurzfassung

Durch die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG durch Art. 10 Nr. 7 und 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013, BGBl I S. 1809, ist die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (sog. Rechnungsstellungsrichtlinie) umgesetzt worden.

Die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG sind am 30. Juni 2013 in Kraft getreten und nach § 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

Das BMF erläutert die Änderungen anhand folgender Punkte:

I. Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

  1. Maßgeblich anzuwendendes Recht für die Rechnungserteilung (§ 14 Abs. 7 und § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)
    1. Nicht im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14 Abs. 7 UStG)
    2. Im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)
  2. Rechnungsangabe „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)
  3. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (§ 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG)
  4. Rechnungsangabe .Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG)
  5. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen (§ 14a Abs. 6 UStG)
  6. Gutschrift über eine sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 2 UStG (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG)

II. Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben

siehe Tabelle im BMF-Schreiben

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  1. Abschn. 13b.4 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 1: Neufassung Sätze 6 und 7,
  2. Abschn. 13b.14 Abs. 1: Neufassung,
  3. Abschn. 13b.15 Abs. 2: Neufassung,
  4. Abschn. 14.1: Anfügung eines neuen Abs. 6,
  5. Abschn. 14.3: Neufassung von Abs. 2 Satz 4, Anfügung der neuen Sätze 5 und 6,
  6. Abschn. 14.5: Anfügen eines neuen Abs. 24,
  7. Abschn. 14a.1: Änderung,
  8. Abschn. 14c.1 Abs. 3: Anfügen eines neuen Satzes 2.

IV. Anwendungsregelung

Die Grundsatze dieses Schreibens zur Ausstellung von Rechnungen gelten für Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG i. V. mit Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

Für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG fehlt bzw. die Angaben in der Rechnung oder Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen.

 

I. Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Durch die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG durch Art. 10 Nr. 7 und 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilfe-richtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1809, ist die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungs-stellungsvorschriften (sog. Rechnungsstellungsrichtlinie) umgesetzt worden.
Die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG sind am 30. Juni 2013 in Kraft getreten und nach § 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
1. Maßgeblich anzuwendendes Recht für die Rechnungserteilung (§ 14 Abs. 7 und § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)
Grundsätzlich richtet sich das maßgeblich anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG, der auf Art. 219a Nr. 1 MwStSystRL beruht). Von diesem Grundsatz werden mit der Einfügung des § 14 Abs. 7 UStG und der Neufassung des § 14a Abs. 1 UStG die folgenden beiden Fälle ausgenommen, in denen u. a. keine Abrechnung per Gutschrift verein-bart worden ist (Umsetzung des Art. 219a Nr. 2 Buchst. a sowie Art. 222 MwStSystRL).
– 2 –
a) Nicht im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14 Abs. 7 UStG)
Ist ein Unternehmer zwar nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, gelten für die Rechnungs-erteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Erman-gelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). Der Unternehmer ist bei Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht im Inland ansässig, wenn er weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder – in Ermangelung eines Sitzes – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat.
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung; es verbleibt bei den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungserteilung nach den §§ 14, 14a UStG (§ 14 Abs. 7 Satz 2 und § 14a Abs. 1 Satz 4 UStG, vgl. Abschnitt I. 2. bis 4.).
B e i s p i e l 1:
Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Unternehmensberatungsleistung. F hat seinen Unternehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung erbracht wird.
F erbringt an D eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland steuerbar ist. Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist D als Leistungsemp-fänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG.
a) F erteilt die Rechnung.
F hat eine Rechnung nach den in Frankreich geltenden Vorgaben zur Rech-nungserteilung auszustellen.
b) F und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).
D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungs-pflichten zu erstellen.
B e i s p i e l 2:
Wie Beispiel 1. F weist in der Rechnung gesondert deutsche Umsatzsteuer aus.
– 3 –
F hat deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht schuldet. Solange F den unrichtigen Steuerbetrag gegenüber D nicht berichtigt, schuldet er den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Auch ohne Rechnungsberichtigung durch F wird D von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbin-dung mit Abs. 1 UStG nicht entbunden.
b) Im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)
Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem keine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, und wird die Steuer in diesem Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet, ist der Unternehmer zur Aus-stellung einer Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG verpflichtet (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung.
2. Rechnungsangabe „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)
Die Pflichtangaben in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG sind um die Rechnungs-angabe „Gutschrift“ erweitert worden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, der Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL umsetzt).
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Self-billing“, vgl. unter Abschnitt II.). Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprüng-lichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.
– 4 –
Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rech-nungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervor-gehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abge-rechnet wird. In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
3. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (§ 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG)
Nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. In den folgenden Fällen gilt nunmehr eine kürzere Frist (Umsetzung des Art. 222 MwStSystRL):
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG aus, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lie-ferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen (§ 14a Abs. 3 UStG). Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Eine Nichteinhaltung dieser Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar. Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE.
4. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG)
In § 14a Abs. 5 UStG wird die bisherige Hinweispflicht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG konkretisiert. Dies entspricht der unionsrecht-lichen Vorgabe in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL.
Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leis-tungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet. Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Reverse charge“, vgl. unter Abschnitt II.). Zur Rechnungslegung bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl. § 14 Abs. 7 UStG.
– 5 –
Die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist ebenfalls erfor-derlich, wenn der im Inland ansässige Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitglied-staat ausführt, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, und er zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet ist (vgl. vorstehend unter Nr. 1 Buchstabe b)).
Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG ist der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rech-nung weiterhin keine materiell-rechtliche Voraussetzung (Abschnitt 15.10 Abs. 1 UStAE).
5. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen (§ 14a Abs. 6 UStG)
§ 14a Abs. 6 UStG wurde zur Umsetzung des Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL dahinge-hend konkretisiert, dass die Rechnung in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbe-steuerung nach § 25a UStG die Angabe „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Kunst-gegenstände / Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“ enthalten muss.
Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwen-den, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin scheme – Works of art“ für „Kunst-gegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“, vgl. II.).
Ein gesonderter Steuerausweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG unzulässig (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG) und ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.
6. Gutschrift über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG)
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, ist § 14a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 UStG entspre-chend anzuwenden.
– 7 –
II. Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben
„Gutschrift“
„Steuerschuldnerschaft des Leistungs-empfängers“
„Sonderregelung für Reisebüros“
„Gebrauchtgegenstände/
Sonderregelung“
„Kunstgegenstände/
Sonderregelung“
„Sammlungsstücke und Antiquitäten/
Sonderregelung“
Bulgarisch
самофактуриране
обратно начисляване
Режим на облагане на маржа – туристически агенти
Режим на облагане на маржа – стоки втора употреба
Режим на облагане на маржа – произведения на изкуството
Режим на облагане на маржа – колекционерски предмети и антикварни предмети
Dänisch
selvfakturering
omvendt betalingspligt
fortjenstmargenordning – rejsebureauer
fortjenstmargenordning – brugte genstande
fortjenstmargenordning – kunstgenstande
fortjenstmargenordning – samlerobjekter og antik
Englisch
Self-billing
Reverse charge
Margin scheme – Travel agents
Margin scheme – Secondhand goods
Margin scheme – Works of art
Margin scheme – Collector’s items and antiques
Estnisch
endale arve koostamine
pöördmaksustamine
kasuminormi maksustamise kord – reisibürood
kasuminormi maksustamise kord – kasutatud kaubad
kasuminormi maksustamise kord – kunstiteosed
kasuminormi maksustamise kord – kollektsiooni- ja antiik-esemed
Finnisch
itselaskutus
käännetty verovelvollisuus
voittomarginaalijärjestelmä – matkatoimistot
voittomarginaalijärjestelmä – käytetyt tavarat
voittomarginaalijärjestelmä – taide-esineet
voittomarginaalijärjestelmä – keräily- ja antiikkiesineet
Französisch
Autofacturation
Autoliquidation
Régime particulier – agences de voyage
Régime particulier – Biens d’occasion
Régime particulier – Objets d’art
Régime particulier – Objets de collection et d’antiquité
Griechisch
Αυτοτιμολόγηση
Αντίστροφη επιβάρυνση
Καθεστώς περιθωρίου – Ταξιδιωτικά πρακτορεία
Καθεστώς περιθωρίου – Μεταχειρισμένα αγαθά
Καθεστώς περιθωρίου – Έργα τέχνης
Καθεστώς περιθωρίου – Αντικείμενα συλλεκτικής και αρχαιολογικής αξίας
Italienisch
autofatturazione
inversione contabile
regime del margine – agenzie di viaggio
regime del margine – beni di occasione
regime del margine – oggetti d’arte
regime del margine – oggetti da collezione e di antiquariato
– 8 –
Lettisch
pašaprēķins
nodokļa apgrieztā maksāšana
peļņas daļas režīms ceļojumu aģentūrām
peļņas daļas režīms lietotām precēm
peļņas daļas režīms mākslas darbiem
peļņas daļas režīms kolekciju priekšmetiem un senlietām
Litauisch
Sąskaitų faktūrų išsirašymas
Atvirkštinis apmokestinimas
Maržos apmokestinimo schema. Kelionių agentūros
Maržos apmokestinimo schema. Naudotos prekės
Maržos apmokestinimo schema. Meno kūriniai
Maržos apmokestinimo schema. Kolekcionavimo objektai ir antikvariniai daiktai
Maltesisch
Awtofattu- razzjoni
Inverżjoni tal-ħlas
Skema ta’ marġni – Aġenti tal-ivvjaġġar
Skema ta’ marġini – Merkanzija użata
Skema ta’ marġini – xogħlijiet tal-arti
Skema ta’ marġini – oġġetti tal-kollezzjoni u antikitajiet
Niederländisch
factuur uitgereikt door afnemer
Btw verlegd
Bijzondere regeling reisbureaus
Bijzondere regeling – gebruikte goederen
Bijzondere regeling – kunstvoorwerpen
Bijzondere regeling – voorwerpen voor verzamelingen of antiqui- teiten
Polnisch
samofakturowanie
odwrotne obciążenie
procedura marży dla biur podróży
procedura marży – towary używane
procedura marży – dzieła sztuki
procedura marży – przedmioty kolekcjonerskie i antyki
Portugiesisch
Autofacturação
Autoliquidação
Regime da margem de lucro – Agências de viagens
Regime da margem de lucro – Bens em segunda mão
Regime da margem de lucro – Objectos de arte
Regime da margem de lucro – Objectos de colecção e antiguidades
Rumänisch
autofacturare
taxare inversă
regimul marjei – agenții de turism
regimul marjei – bunuri second-hand
regimul marjei – obiecte de artă
regimul marjei – obiecte de colecție și antichități
Schwedisch
självfakturering
omvänd betalningsskyldighet
vinstmarginalbeskattning för resebyråer
vinstmarginalbeskattning för begagnade varor
vinstmarginalbeskattning för konstverk
vinstmarginalbeskattning för samlarföremål och antikviteter
Slowakisch
vyhotovenie faktúry odberateľom
prenesenie daňovej povinnosti
úprava zdaňovania prirážky – cestovné kancelárie
úprava zdaňovania prirážky – použitý tovar
úprava zdaňovania prirážky – umelecké diela
úprava zdaňovania prirážky – zberateľské predmety a starožitnosti
– 9 –
Slowenisch
Self-billing
Reverse Charge
Margin scheme – Travel agents
Margin scheme – Second-hand goods
Margin scheme – works of art
Margin scheme – collector’s items and antiques
Spanisch
facturación por el destinatario
inversión del sujeto pasivo
Régimen especial – Agencias de viajes
Régimen especial – Bienes de ocasión
Régimen especial – Objetos de arte
Régimen especial – Objetos de arte
Tschechisch
vystaveno zákazníkem
daň odvede zákazník
zvláštní režim – cestovní kanceláře
zvláštní režim – použité zboží
zvláštní režim – umělecká díla
zvláštní režim – sběratelské předměty a starožitnosti
Ungarisch
önszámlázás
fordított adózás
Különbözet szerinti szabályozás – utazási irodák
Különbözet szerinti szabályozás – használt cikkek
Különbözet szerinti szabályozás – műalkotások
Különbözet szerinti szabályozás – gyűjteménydarabok és régiségek
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III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Län-der wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2013 – IV D 3 – S 7198/12/10002 (2013/0954206), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 1 werden die Sätze 6 und 7 wie folgt gefasst:
„6Hinsichtlich des gelieferten Schlackensands ist eine Steuer nicht gesondert auszuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 7U ist zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG).“
2. Abschnitt 13b.14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewie-sen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). 4Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.“
3. Abschnitt 13b.15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, die entgegen § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1), ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug unter den weite-ren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist.“
4. In Abschnitt 14.1 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Für Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sind, gelten grundsätzlich die Vorschriften zur Rechnungsausstellung nach den §§ 14, 14a UStG. 2Ist der Unternehmer zwar nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 UStG schuldet, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). 3Der Unternehmer ist bei
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Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht im Inland ansässig, wenn er weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3), von der aus der Umsatz aus-geführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. 4Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gut-schrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), greift der Grundsatz nach Satz 1 (§ 14 Abs. 7 Satz 2 UStG).
Beispiel 1:
1Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Unterneh-mensberatungsleistung. 2F hat seinen Unternehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung erbracht wird.
3F erbringt an D eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar ist. 4Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist D als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG.
a) 5F erteilt die Rechnung.
6F hat eine Rechnung nach den in Frankreich geltenden Vorgaben zur Rechnungserteilung auszustellen.
a) 7F und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).
8D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungspflichten zu erstellen.
Beispiel 2:
1Wie Beispiel 1. 2F weist in der Rechnung gesondert deutsche Umsatzsteuer aus.
3F hat deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese nach deutschem Umsatz-steuergesetz nicht schuldet. 4Solange F den unrichtigen Steuerbetrag gegenüber D nicht berich-tigt, schuldet er den gesondert ausgewiesen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1). 5Auch ohne Rechnungsberichtigung durch F wird D von der Steuerschuldner-schaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG nicht entbunden.“
5. In Abschnitt 14.3 wird Abs. 2 Satz 4 wie folgt gefasst und es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„4Die Gutschrift ist, vorbehaltlich der Regelungen des § 14a UStG, innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3) und hat die Angabe „Gutschrift“ zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 24). Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 2). 5Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rech-nungsangabe „Gutschrift“ enthalten. 6Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. 6In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.“
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6. In Abschnitt 14.5 wird nach Absatz 23 folgende Zwischenüberschrift und der neue Absatz 24 angefügt:
„Gutschrift
(24) 1Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rech-nung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). 2Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Artikel 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z.B. „Self-billing“). 3Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. 4Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begriff-licher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.“
7. Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) 1Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitglied-staat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsemp-fängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsemp-fänger geschuldet wird (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2Dies gilt nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart worden ist. 3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der Leis-tungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, sind Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) aus, ist er nach § 14a Abs. 3 UStG verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. 2Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). 3In beiden Fällen ist in der Rechnung sowohl die USt-IdNr. des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers anzugeben.4Eine Nichteinhaltung der vorgenannten Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar. 5Zum zivilrecht-lichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5.
(4) 1Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch-stabe b, § 6a UStG) ausführt, muss in den Rechnungen auf die Steuerfreiheit
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hinweisen. 2Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht in diesen Fällen nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. 3Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5.
c) Nach dem (neuen) Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) 1Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1). 2Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in Artikel 226 Nr. 11a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z.B. „Reverse charge“). 3Zur Rechnungslegung bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 6.“
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden neue Absätze 7 bis 9.
e) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10 und wird wie folgt gefasst:
„(10) 1In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG, muss die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Angabe „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Kunstgegen-stände / Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“ ent-halten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG). 2Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungs-angaben nach Artikel 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung ver-wendet werden (z.B. „Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reise-büros“, „Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderrege-lung“, „Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“). 3Ein gesonderter Steuerausweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG unzulässig (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG) und ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.“
8. In Abschnitt 14c.1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Wird in einem Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt (z.B. kaufmännische Gut-schrift), führt allein die Bezeichnung als „Gutschrift“ nicht zur Anwendung des § 14c UStG.“
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IV. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens zur Ausstellung von Rechnungen gelten für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
Für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG fehlt bzw. die Angaben in der Rechnung oder Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)

Mit Urteil vom 11. April 2013, V R 51/10 (BStBl II S. XXX), hat der BFH entschieden, dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen. Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein. Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist nicht entscheidend.

Von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit – d. h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen – ist auszugehen, wenn

  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist,
  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und
  • auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.

Dementsprechend wird Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25.10.2013 – IV D 2 – S-7280 / 12 / 10002 (2013/0956687), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Absatz 14 werden folgende neue Sätze 6 und 7 angefügt:

6Demgegenüber fallen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, unter die Steuerbefreiung, wenn eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft besteht. 7Davon ist auszugehen, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2013, V R 51/10, BStBl II S. XXX, EuGH-Urteil vom 07.03.2013, C-275/11, BStBl II S. XXX).“

2. Absatz 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, können unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Absatz 14 Sätze 6 und 7).“

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den neuen Sätzen 3 und 4.

3. Absatz 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Rechercheleistungen“ folgender Satzteil eingefügt:

“ – sofern diese nicht unselbständige Nebenleistungen zu Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Vermögenswerte (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) sind -„.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beratungsleistungen ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen“.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 31. Dezember 2013 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer – soweit er im Ausland ansässig ist und § 13b UStG zur Anwendung kommt, im Einvernehmen mit seinem Leistungsempfänger – seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.8.13 Abs. 14 Satz 6, Abs. 17 Satz 2 und Abs. 18 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 3 – S-7160-h / 08 / 10002 vom 28.10.2013

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG)

Zur Anwendung des Teilabzugsverbots auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaften in der steuerlichen Gewinnermittlung und auf Substanzverluste und Substanzgewinne sowie auf sonstige Aufwendungen bezüglich im Betriebsvermögen gehaltener Darlehensforderungen (§ 3c Absatz 2 EStG) nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1 Der BFH hat mit seinen beiden Urteilen vom 18.04.2012 – X R 5/10 (BStBl 2013 II S…) und X R 7/10 (BStBl 2013 II S…) – entschieden, dass § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten unabhängig davon keine Anwendung findet, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder war, denn Darlehensforderungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, die von der Kapitalbeteiligung als solcher zu unterscheiden sind.

2 Darüber hinaus hat der BFH mit Urteil vom 28.02.2013 – IV R 49/11 – (BStBl II S… entschieden, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG in Betriebsaufspaltungsfällen grundsätzlich für laufende Aufwendungen bei Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenständen oder Gebäuden) anzuwenden ist, soweit das betreffende Wirtschaftsgut verbilligt an die Betriebskapitalgesellschaft überlassen wird. Trotz dieser grundsätzlichen Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots gilt dieses nach Ansicht des BFH gleichwohl nicht für solche laufenden Aufwendungen, die sich auf die Substanz der dem Betriebsvermögen zugehörigen und zur Nutzung an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen; das Teilabzugsverbot gilt hier insbesondere nicht für Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Erhaltungsaufwendungen in Bezug auf die überlassenen Wirtschaftsgüter.

3 Die genannten BFH-Urteile sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. (…)“

Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung geht das BMF im Einzelnen auf folgende Punkte ein:

  1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist
    1. Überlassung zu fremdüblichen Konditionen
    2. Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen: Teilentgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
    3. Laufende Aufwendungen auf die Substanz des überlassenen Betriebsvermögens
    4. Behandlung von Finanzierungskosten
  2. Substanzverluste und Substanzgewinne sowie sonstige Aufwendungen bezüglich im Betriebsvermögen gehaltener Darlehensforderungen
    1. Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen (Substanzverluste)
    2. Wertaufholung nach vorausgegangener Teilwertabschreibung (Substanzgewinne)
    3. Behandlung von Finanzierungskosten
  3. Wechsel des Veranlassungszusammenhangs
  4. Rückgriffsforderungen aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme
  5. Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009 (BStBl 2010 II S. 220) zu einnahmelosen Kapitalbeteiligungen
  6. Anwendungsregelung

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2128 / 07 / 10001 vom 23.10.2013

Keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken gegen Luftverkehrsteuergesetz

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich in zwei Urteilen vom 16. Mai 2013 (Aktenzeichen 1 K 1074/11 und 1 K 1075/11) als – soweit ersichtlich – bundesweit erstes Gericht mit der Frage zu befassen, ob das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Luftverkehrsteuergesetz mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die klagenden Fluggesellschaften, die im In- bzw. Ausland ansässig sind, hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der neuartigen Luftverkehrsteuer verstoße gegen Verfassungsrecht, denn der Bund verfüge weder über die Gesetzgebungskompetenz für das Luftverkehrsteuergesetz, noch stehe das Gesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang (1 K 1075/11). Die Luftverkehrsteuer bewirke eine aus europarechtlichen Gründen unzulässige verdeckte Besteuerung von Flugbenzin und einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten und das Beihilferecht der Gemeinschaft (1 K 1074/11).

Dem vermochten sich die Richterinnen und Richter des 1. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht anzuschließen, so dass Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof unterbleiben konnten. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Luftverkehrsteuer um eine Rechtsverkehrsteuer, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt., Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Der Gesetzgeber habe von dieser Befugnis in auch unter grundrechtlichen Aspekten nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere überschreite die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes nicht die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogenen Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

In europarechtlicher Perspektive handele es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer, denn die Luftverkehrsteuer knüpfe nicht an ein Verbrauchsgut, sondern an Rechtsvorgänge an, die zum Abflug eines Fluggastes berechtigten. Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen die aus der Energiesteuerrichtlinie folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin vor. Ebenso wenig vermochten die Richterinnen und Richter einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erkennen, denn die gesetzliche Pflicht ausländischer Fluggesellschaften, einen steuerlichen Beauftragten zu bestellen (§§ 7, 8 Luftverkehrsteuergesetz alter Fassung), beeinflusse die Steuerpflicht als solche nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen europäisches Beihilferecht liege weder vor, noch könne er im vorliegenden Klageverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Dass der Frachtflugverkehr nicht der Luftverkehrsteuer unterliege, führe nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung im Verhältnis zu Luftfahrtunternehmen, die Passagiere beförderten. Zudem folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich die Klägerinnen vor nationalen Gerichten nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Beihilfe berufen könnten, um sich selbst der Entrichtung der Steuer zu entziehen.

In einem Fall ist die vom Finanzgericht jeweils zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München bereits eingelegt worden (Aktenzeichen VII R 51/13).

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.10.2013 zu den Urteilen 1 K 1074/11 und 1 K 1075/11 vom 16.05.2013

 

Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) die anliegenden Hinweise beizufügen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 20. Juli 2001 – IV D 2 – S-0403 – 3 / 01 – (BStBl I S. 502) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

strong>Anlage

Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden; deshalb ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (§ 199 Abs. 1 Abgabenordnung – AO -).

Beginn der Außenprüfung
Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen des Prüfers an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihren Steuerberater unterrichten.

Der Prüfer wird sich bei Erscheinen unter Vorlage seines Dienstausweises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO).

Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten (AEAO zu § 198).

Ablauf der Außenprüfung
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren nachstehenden Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen.

Stellen Sie dem Prüfer zur Durchführung der Außenprüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (§ 200 Abs. 2AO).

Legen Sie ihm bitte Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die er benötigt, erteilen Sie ihm die erbetenen Auskünfte, erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen und unterstützen Sie ihn beim Datenzugriff (§ 200 Abs. 1 AO).

Werden die Unterlagen in Form der Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass Sie auf Ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung erforderlich sind, bzw. dass Sie auf Ihre Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen (§ 147 Abs. 5 AO).

Sind Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Dazu kann er verlangen, dass Sie ihm die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Auswertung der Daten. Auf Anforderung sind dem Prüfer die Daten auf maschinell auswertbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Datenträgerüberlassung) oder nach seinen Vorgaben maschinell auszuwerten (mittelbarer Datenzugriff); § 147 Abs. 6 AO.

Über alle Feststellungen von Bedeutung wird Sie der Prüfer während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Abs. 2 AO).

Ergebnis der Außenprüfung
Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO).
Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der Ihnen auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht können Sie Stellung nehmen (§ 202 AO).

Rechtsbehelfe können Sie allerdings nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide einlegen.

Wird bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden Ihnen in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.

Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit gegen Sie, so dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei Ihnen erst fortgesetzt werden, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Wirken Sie bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. §§ 90, 93 Abs. 1, 200 Abs. 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen werden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts deswegen nicht möglich ist (§ 162 AO).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0403 / 13 / 10001 vom 24.10.2013

Bettensteuersatzung der Stadt Dortmund ist nichtig

Durch vier Urteile vom 23.10.2013 hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Beherbergungsabgabesatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund nichtig ist. Es hat damit Berufungen der Stadt Dortmund gegen Urteile zurückgewiesen, mit denen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz den Klagen von drei Hoteliers und einer Campingplatzbetreiberin (Unternehmer) stattgegeben hatte. Die Unternehmer hatten gegen Steuerbescheide der Stadt Dortmund geklagt, mit denen für entgeltliche private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden war.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen sei zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele. Zwar dürfe nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner sein solle. Sie müsse sich aber an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten, das nur erlaube, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste. Das sei zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der Fall, nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse, über den allein der Übernachtungsgast entscheide und von dem nur er Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaube das Kommunalabgabengesetz alleine, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer – wie dies auch beim Kurbeitrag geschehe – beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Steuerentrichtungspflicht).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Dortmund Beschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.10.2013 zu den Urteilen 14 A 314/13 bis 14 A 317/13 vom 23.10.2013

Ausübung einer Option bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 9 Abs. 1 UStG)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 9.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2013 – IV D 3 – S-7172 / 09 / 10002 (2013/0945285), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. 3Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam.“

2. Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 8.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7198 / 12 / 10002 vom 23.10.2013

Änderung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. i UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG redaktionell geändert. Die Änderung ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. September 2013 – IV D 2 – S 7100/09/10003 :002 (2013/0840707), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „SvEV = Sozialversicherungsentgeltverordnung“ die neue Angabe „SVLFGG = Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ eingefügt.
  2. In Abschnitt 4.16.1 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Satz 2 KVLG 1989“ wie folgt
    gefasst:

    „§ 10 Abs. 1 KVLG 1989″.

  3. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Auch die Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe d UStG) oder mit denen ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG (Inanspruchnahme anderer geeigneter Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe) über die Gewährung von Leistungen

      – nach den §§ 10 und 11 KVLG 1989 (Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung wegen Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung oder Schwangerschaft und Entbindung),

      – nach den §§ 10, 36, 37 und 39 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe in der Alterssicherung der Landwirte bei medizinischer Rehabilitation, bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren, bei Tod und in anderen Fällen) oder

      – nach § 54 Abs. 2 SGB VII (Betriebs- oder Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)

      besteht (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG), sind steuerfrei.“

    2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und Betreuung sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, sind mit ihren Leistungen steuerfrei, wenn mit ihnen die Krankenkasse einen Vertrag nach § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) bzw. die zuständige Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen) geschlossen hat oder mit ihnen ein Versorgungsvertrag

      – nach § 72 SGB XI (zugelassene Pflegeeinrichtungen – § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG) bzw.

      – nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG (Inanspruchnahme anderer geeigneter Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe – § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG) über die Gewährung von Leistungen nach § 8 KVLG 1989 i. V. m. § 37 SGB V besteht,

      – oder wenn sie hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 32 bzw. 44 SGB VII (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit durch häusliche Krankenpflege bzw. Pflege) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG)

      bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG erfüllt sind.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 aufgrund eines Vertrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG erbracht werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer bereits für Umsätze, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossenen Vertrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7172 / 09 / 10002 vom 23.10.2013

Standard-Mehrwertsteuererklärung: Vereinfachung für Unternehmen und bessere Einhaltung der Vorschriften

Am 23.10.2013 hat die Kommission eine neue Standard-Mehrwertsteuererklärung vorgeschlagen, mit der Unternehmen in der EU jährlich bis zu 15 Mrd. Euro Verwaltungskosten einsparen können. Ziel dieser Initiative ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und die Steuerbehörden EU-weit effizienter zu machen. Damit steht sie in vollem Umfang im Einklang mit dem Engagement der Kommission für intelligente Regulierung und ist eine der Initiativen des REFIT-Programms zur Vereinfachung der Vorschriften und Verringerung der Verwaltungslasten für Unternehmen (IP/13/891). Mit dem heutigen Vorschlag sollen für Unternehmen, die ihre Mehrwertsteuererklärungen abgeben, unabhängig vom jeweiligen Mitgliedstaat einheitliche Anforderungen geschaffen werden. Durch die Standard-Mehrwertsteuererklärung, die die nationalen Mehrwertsteuererklärungen ersetzen soll, werden von den Unternehmen EU-weit innerhalb derselben Fristen dieselben grundlegenden Angaben verlangt. Da einfachere Verfahren leichter zu beachten und durchzusetzen sind, dürfte der heutige Vorschlag auch zur besseren Einhaltung der Vorschriften und zur Steigerung der öffentlichen Einnahmen beitragen.

Hierzu erklärte Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern: „Die Standard-Mehrwertsteuererklärung bringt allen Beteiligten nur Vorteile. Zum einen profitieren die Unternehmen von vereinfachten Verfahren, niedrigeren Kosten und weniger Bürokratie. Zum anderen erhalten die Regierungen ein neues Instrument, um die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu erleichtern, wodurch sich ihre Einnahmen erhöhen dürften. Mit dem heutigen Vorschlag werden also sowohl unser Engagement für einen unternehmerfreundlichen Binnenmarkt als auch unsere Bemühungen um die bessere Einhaltung der Steuervorschriften in der EU unterstützt.“ Jedes Jahr reichen die Steuerpflichtigen in der EU bei ihren Finanzämtern 150 Mio. Mehrwertsteuererklärungen ein. Derzeit bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten noch große Unterschiede bei den verlangten Angaben, dem Format der nationalen Formulare und den Abgabefristen. Hierdurch wird die Mehrwertsteuererklärung bei grenzübergreifender Wirtschaftstätigkeit zu einem komplexen, teuren und schwerfälligen Unterfangen. Außerdem haben sich Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, darüber beschwert, dass es wegen der Komplexität des Verfahrens schwierig ist, die Mehrwertsteuervorschriften einzuhalten. Durch die heute vorgeschlagene Standard-Mehrwertsteuererklärung werden die Informationen vereinfacht, die die Unternehmen den Steuerbehörden mitteilen müssen. Künftig sollen in der Mehrwertsteuererklärung nur noch fünf Felder obligatorisch sein. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch die Möglichkeit, in bis zu 26 zusätzlichen Feldern weitere Standardangaben zu verlangen. Dies bedeutet eine erhebliche Verbesserung gegenüber der jetzigen Situation, in der einige Mitgliedstaaten das Ausfüllen von bis zu 100 Feldern vorschreiben.

Die Unternehmen werden die Standard-Mehrwertsteuererklärung monatlich einreichen, für Kleinstunternehmen ist ein vierteljährlicher Abstand vorgesehen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden jährlichen Erklärung, die in einigen Mitgliedstaaten derzeit noch vorgeschrieben ist, würde künftig wegfallen. Mit dem Vorschlag wird auch der elektronische Datenverkehr unterstützt, da die Standard-Mehrwertsteuererklärung künftig EU-weit elektronisch eingereicht werden kann. Mit dieser großen Vereinfachung des Verfahrens der Mehrwertsteuererklärungen setzt die Kommission einen Teil ihrer umfassenderen Ankündigung zum Abbau von Verwaltungslasten und Handelshemmnissen im Binnenmarkt in die Tat um. Der heutige Vorschlag ist außerdem ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem effizienteren und weniger betrugsanfälligen Mehrwertsteuersystem, wie er in der Strategie der Kommission für die Mehrwertsteuerreform (siehe IP/11/1508) dargelegt wurde. Auf die Mehrwertsteuer entfallen etwa 21 % der Einnahmen der Mitgliedstaaten, davon wurden aber im Jahr 2011 etwa 193 Mrd. EUR nicht eingezogen (siehe IP/13/844). Indem die Standard-Mehrwertsteuererklärung ein System schafft, das sowohl für Steuerpflichtige als auch für Behörden einfacher zu handhaben ist, wird die Einhaltung der Steuervorschriften verbessert und die Mehrwertsteuerlücke verringert. Hierdurch könnte der heutige Vorschlag EU-weit einen entscheidenden Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten, da er die Einnahmen der öffentlichen Hand erhöht.

Hintergrund

Im Dezember 2011 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Zukunft der Mehrwertsteuer angenommen (siehe IP/11/1508). Darin sind die wesentlichen Merkmale erläutert, die der neuen Mehrwertsteuerregelung zugrunde liegen müssen – insbesondere größere Einfachheit, mehr Effizienz, geringere Betrugsanfälligkeit und stärkere Ausrichtung am Binnenmarkt.

Für das Konzept einer Standard-Mehrwertsteuererklärung hat sich die Hochrangige Gruppe zum Abbau von Verwaltungslasten eingesetzt. In einer öffentlichen Anhörung wurden das große Interesse und die Unterstützung der Wirtschaft für eine solche Initiative bestätigt.

Zudem wurde die Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere die Mehrwertsteuererklärung in der Mitteilung über intelligente Regulierung (IP/10/1296) als der Teil des EU-Rechts bezeichnet, der den zweithöchsten Verwaltungsaufwand verursacht. Mit dem heutigen Vorschlag wird versucht, diesem Problem abzuhelfen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.10.2013

Verstößt spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf von Mineralölen gegen Unionsrecht?

Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl verstößt eine spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf von Mineralölen gegen das Unionsrecht.

Der Generalanwalt spricht sich auch gegen eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs aus.

In der Verbrauchsteuerrichtlinie werden Regeln für die Erhebung von Verbrauchsteuern in der Europäischen Union festgelegt, um zu verhindern, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird. Diese Richtlinie gilt u. a. für Mineralöle wie Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin. Eine ihrer Bestimmungen räumt den Mitgliedstaaten jedoch das Recht ein, indirekte nicht harmonisierte Steuern auf Waren einzuführen oder beizubehalten, die bereits Verbrauchsteuervorschriften unterliegen. Diese Möglichkeit besteht unter zwei Voraussetzungen, nämlich dass die betreffende Steuer i) einer besonderen, nicht haushaltsbezogenen Zielsetzung dient und ii) die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachtet.

In der vorliegenden Rechtssache geht es darum, ob eine spanische Steuer (im Folgenden: IVMDH) mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die auf den Verbrauch bestimmter Mineralöle (Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin) erhoben und damit auf den Endverbraucher abgewälzt wird. Nach den spanischen Rechtsvorschriften über die IVMDH sind die Einnahmen aus dieser Steuer für Ausgaben im Gesundheits- oder Umweltwesen zu verwenden. Insbesondere soll mit ihr sichergestellt werden, dass den Autonomen Gemeinschaften ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Gesundheitskosten bestreiten zu können, die sie im Rahmen der Übertragung von Zuständigkeiten im Gesundheitswesen von der nationalen auf die regionale Ebene übernommen haben. Die Einnahmen aus der IVMDH wurden u. a. für den Bau neuer Krankenhäuser verwendet.

Der Rechtssache liegt eine Klage der Transportes Jordi Besora, S.L. (im Folgenden: TJB) zugrunde, einem in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien ansässigen Transportunternehmen. TJB erwirbt Treibstoff in großen Mengen für ihre Fahrzeuge. Zwischen 2005 und 2008 wurde IVMDH in Höhe von 45.632,38 Euro auf sie abgewälzt. Da die IVMDH nach Ansicht von TJB gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie verstößt, hat das Unternehmen die Erstattung dieses Betrags beantragt. Das Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), das über die Berufung in dieser Rechtssache entscheidet, möchte wissen, ob die IVMDH mit der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar ist.

In seinen Schlussanträgen vom 24.10.2013 vertritt Generalanwalt Wahl die Auffassung, dass die IVMDH gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie verstößt. Er prüft die IVMDH anhand der oben genannten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Steuer wie die IVMDH mit der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar ist.

Erstens erfüllt eine Steuer wie die IVMDH nach Ansicht des Generalanwalts nicht die Voraussetzung einer besonderen Zielsetzung, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil mit ihr derselbe Zweck verfolgt wird wie mit der bereits harmonisierten Verbrauchsteuer auf Mineralöle, nämlich die Kosten (für Gesundheits- und Umweltschutz) zu verringern, die der Allgemeinheit durch den Verbrauch von Mineralöl entstehen. Wegen dieser Überschneidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die IVMDH die Voraussetzung erfüllt, wonach die betreffende Steuer einer besonderen Zielsetzung dienen muss. Andernfalls würden die Bemühungen zur Harmonisierung des Verbrauchsteuerrechts zunichtegemacht und eine zusätzliche Verbrauchsteuer geschaffen, die dem Kernanliegen der Verbrauchsteuerrichtlinie, die verbleibenden Schranken auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, zuwiderliefe.

Liegt eine solche Überschneidung nicht vor, können nach Auffassung des Generalanwalts die Ausgestaltung oder die Verwendung der Steuer Hinweise darauf liefern, ob eine besondere nicht haushaltsbezogene Zielsetzung besteht. Was die Ausgestaltung betrifft, liegt eine nicht haushaltsbezogene Zielsetzung erkennbar dann vor, wenn eine Steuer in einer Höhe festgesetzt wird, die von einem bestimmten Verhalten abhält oder dieses fördert. Hier liegen jedoch keine Informationen vor, denen sich entnehmen lässt, dass die Ausgestaltung der IVMDH tatsächlich speziell darauf abzielt, vom Mineralölverbrauch abzuhalten oder zur Verwendung anderer, weniger schädlicher Erzeugnisse anzuhalten. Was die Verwendung der Steuer anbelangt, müssen die Einnahmen konkreten Maßnahmen zugewiesen sein. Im vorliegenden Fall genügt die bloße Zuweisung von Einnahmen aus der IVMDH für allgemeine Gesundheits- und Umweltmaßnahmen nicht für den Nachweis, dass die Steuer einer nicht haushaltsbezogenen Zielsetzung dient. Tatsächlich wurde kein unmittelbarer Bezug zwischen den mit den IVMDH-Einnahmen finanzierten Maßnahmen und dem Ziel der Beseitigung bzw. Korrektur der mit dem Mineralölverbrauch verbundenen negativen Auswirkungen dargelegt.

Zweitens entspricht nach Ansicht des Generalanwalts die IVMDH in Bezug auf die Steuerentstehung strukturell nicht der Verbrauchsteuer oder der Mehrwertsteuer. Sie wird nämlich zu einem Zeitpunkt erhoben, der weder mit den Erfordernissen des Unionsrechts in Bezug auf die Entstehung der Verbrauchsteuer noch mit denen in Bezug auf die Entstehung der Mehrwertsteuer im Einklang steht. Anders als die Verbrauchsteuer, die entsteht, wenn die Waren dem letzten Steuerlager entnommen werden, und die Mehrwertsteuer, die auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird, fällt die IVMDH an, wenn Mineralöle an den Verbraucher verkauft werden.

In der vorliegenden Rechtssache hat Spanien zudem beantragt, die zeitlichen Wirkungen des Urteils für den Fall zu beschränken, dass der Gerichtshof die IVMDH für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt. In der Praxis würde dies bedeuten, dass das Urteil nur Wirkungen für die Zukunft hervorriefe und in der Vergangenheit erhobene Steuern unberührt ließe. Hierzu weist Generalanwalt Wahl darauf hin, dass der Gerichtshof derartigen Anträgen nur ganz ausnahmsweise stattgibt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss die Unvereinbarkeitsfeststellung eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen nach sich ziehen. Zum anderen muss eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und der Tragweite der betreffenden Unionsbestimmungen bestehen.

In diesem Zusammenhang lässt sich nach Auffassung des Generalanwalts angesichts der erheblichen Summen, um die es geht (13 Milliarden Euro nach Schätzung der spanischen Regierung), eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere aufgrund der prekären Finanzlage, in der sich Spanien und seine Autonomen Gemeinschaften derzeit befinden. Außerdem könnte eine Unvereinbarkeitsfeststellung schwerwiegende Auswirkungen auf das System haben, das zur Finanzierung der Autonomen Gemeinschaften beiträgt, und zu Fehlleitungen und Engpässen in der regionalen Finanzausstattung der Gesundheitsversorgung führen. Doch besteht nach Ansicht des Generalanwalts keine bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und der Tragweite der betreffenden Unionsbestimmungen. Insbesondere war zum Zeitpunkt der Einführung der IVMDH bereits eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Unvereinbarkeit einer ähnlichen Steuer ergangen.

Schließlich weist der Generalanwalt darauf hin, dass es nicht kategorisch auszuschließen ist, dass der Gerichtshof eine Beschränkung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils auch dann in Erwägung ziehen könnte, wenn die Voraussetzung der Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Unionsbestimmungen nicht erfüllt ist. Dies kommt in bestimmten ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen eine Rückwirkung besonders schwerwiegende finanzielle Konsequenzen hätte. Im vorliegenden Fall hat der Generalanwalt jedoch Bedenken, dieses Kriterium außer Acht zu lassen. Spanien scheint nämlich bewusst das Risiko eingegangen zu sein, die in Rede stehenden Vorschriften zu erlassen, so dass diese viele Jahre lang zum Nachteil der Endverbraucher und des Binnenmarkts angewandt worden sind.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 24.10.2013 zum Schlussantrag C-82/12 vom 24.10.2013