BFH, Pressemitteilung Nr. 13/25 vom 13.03.2025 zum Urteil I R 16/20 vom 16.10.2024
Leitsatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) entschieden, dass die von einer AG als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen. Ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis ist nicht möglich.
Hintergrund der Entscheidung
Im Streitfall bezog die klagende AG im Jahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds war ein Aktienfonds, der hauptsächlich in Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) investierte. Die ausländischen Dividenden wurden in mehreren Staaten (u. a. Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) mit einer Quellensteuer belastet.
Das Finanzamt erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden einschließlich der gezahlten Quellensteuern bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG wurden die Dividenden zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt. Die Frage war nun, ob die ausländischen Quellensteuern bei der Berechnung des Gewerbeertrags innerhalb des Organkreises abgezogen werden dürfen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und einen Abzug der ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgelehnt. Die Kernpunkte der Entscheidung:
- Verweis auf den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ in § 7 GewStG
- Der Gewerbeertrag basiert auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 7 GewStG.
- Ausländische Quellensteuern sind dort nicht explizit als abzugsfähige Betriebsausgabe vorgesehen.
- Körperschaftsteuerrechtliche Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 1 KStG
- Die Steuerfreistellung der Dividenden auf Ebene der Organträgerin nach § 8b Abs. 1 KStG schließt eine Berücksichtigung der Quellensteuern bei der Gewerbesteuerberechnung aus.
- Dies folgt aus der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssystematik gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG.
- Unionsrecht steht dem nicht entgegen
- Der BFH stellte klar, dass das Unionsrecht keinen Anspruch auf einen steuerlichen Abzug der ausländischen Quellensteuer bei der Gewerbesteuerberechnung begründet.
- Die Besteuerungssystematik in Deutschland sei unionsrechtskonform.
Auswirkungen auf die Praxis
- Steuerliche Behandlung von Streubesitzdividenden: Unternehmen müssen berücksichtigen, dass ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden nicht gewerbesteuermindernd angerechnet werden können.
- Organschaftliche Gestaltungen: Die gewerbesteuerliche Behandlung von Beteiligungseinkünften innerhalb eines Organkreises folgt strengen Regeln, insbesondere hinsichtlich der Freistellung und Hinzurechnung.
- Planung von Beteiligungen und Steueroptimierung: Unternehmen sollten prüfen, ob eine direkte Beteiligung an ausländischen Gesellschaften oder alternative Strukturen steuerlich vorteilhafter sind.
Fazit
Der BFH hat klargestellt, dass ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht abzugsfähig sind. Die Begründung basiert auf der Systematik des Gewerbesteuergesetzes und der körperschaftsteuerlichen Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG. Unternehmen mit internationalen Beteiligungen sollten dies bei der Steuerplanung berücksichtigen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil I R 16/20 vom 16.10.2024