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Steuerberater

BFH: Elektronische Klagepflicht gilt auch bei Klageeinreichung beim Finanzamt

Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. IX R 7/24) hat der Bundesfinanzhof die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Klagen weiter verschärft und klare Grenzen für sog. „professionelle Einreicher“ – insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer – gezogen.

Der BFH stellt unmissverständlich klar:

➡️ Wer nach § 47 Abs. 2 FGO eine Klage beim Finanzamt einreicht, muss dennoch die Formvorgaben des § 52d FGO einhalten.
➡️ Eine Klage in Papierform ist für professionelle Einreicher nicht mehr zulässig – auch nicht beim Finanzamt.


1. Hintergrund: § 47 Abs. 2 FGO und moderner elektronischer Rechtsverkehr

§ 47 Abs. 2 FGO erlaubt traditionell, eine Klage auch bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Das sollte den Zugang zum Recht vereinfachen und Fristschutz gewährleisten.

Seit Einführung von § 52d FGO gilt jedoch:

  • Professionelle Einreicher müssen elektronische Kommunikationswege nutzen,
  • also insbesondere das beSt, beA oder EGVP.

Viele Steuerberater gingen bisher davon aus, dass die Sonderregel des § 47 Abs. 2 FGO eine papierhafte Hilfseinreichung weiterhin zulässt.

Der BFH widerspricht nun klar.


2. Kernaussage des BFH

„§ 47 Abs. 2 FGO ersetzt nicht die elektronische Form.“

Der BFH stellt fest:

  • Die Möglichkeit der Klageanbringung beim Finanzamt ist kein Ausweg aus der elektronischen Einreichungspflicht.
  • Professionelle Einreicher müssen immer nach § 52d i. V. m. § 52a FGO elektronisch einreichen.
  • Die Kombination beider Normen führt nicht zu einem Wahlrecht zwischen Papier und Elektronik.

Damit werden Steuerberater und andere Profis auch bei der „Ersatzeinreichung“ beim Finanzamt strikt den elektronischen Standards unterworfen.


3. Konsequenzen für die Praxis

Für Steuerberater und professionelle Einreicher:

Keine Klage in Papierform mehr möglich, auch nicht beim Finanzamt
❌ Keine Ausnahme wegen Ersatzeinreichung
✔ Klage immer elektronisch – entweder direkt beim Finanzgericht oder elektronisch über das Finanzamt (EGVP/ELSTER-BZSt-Mailbox, soweit eröffnet)

Für Fristwahrung:

  • Wer beim Finanzamt fristwahrend eine Klage „zur Niederschrift“ oder in Papier einreicht, riskiert künftig die Unwirksamkeit der Klageerhebung.
  • Es drohen gravierende Folgen: Fristversäumnis, Kosten, Wiedereinsetzungsanträge.

4. Zusammenhang mit aktueller BFH- und BVerfG-Rechtsprechung

Der BFH baut seine Linie aus 2024/2025 konsequent fort:

  • beSt-Pflicht besteht unabhängig vom Registrierungsbrief (BFH X R 31/23)
  • Papierklage kann nur in extremen Ausnahmefällen entschuldigt werden
  • Wiedereinsetzung gibt es nur bei fristgerechter elektronischer Nachholung
  • Ungeklärte Rechtsfragen können zwar einen Irrtum entschuldigen –
    aber § 47 Abs. 2 FGO bietet keine Ausrede mehr

Dieses Urteil setzt den bisherigen Trend fort:
➡️ Der elektronische Rechtsverkehr wird zwingend und alternativlos.


5. Fazit

Der BFH schafft nun endgültige Klarheit:
§ 47 Abs. 2 FGO ist kein Rettungsanker für papierhafte Klageeinreichungen. Für Steuerberater, Anwälte und andere professionelle Einreicher besteht eine eindeutige Pflicht:

👉 Finanzgerichtliche Klagen müssen in der vorgeschriebenen elektronischen Form erhoben werden – immer.

Wer weiterhin auf Papier setzt, riskiert massive Verfahrensnachteile bis hin zur vollständigen Unzulässigkeit der Klage.

BFH: beSt-Pflicht bereits vor Zugang des Registrierungsbriefs – aber Wiedereinsetzung möglich

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 31/23) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) präzisiert – und teilweise aufgegeben.

Das Urteil ist für alle Steuerberater relevant, die Schriftsätze bei Finanzgerichten einreichen und dabei auf die technischen Rahmenbedingungen des beSt angewiesen sind.


1. Neue Linie des BFH: Nutzungspflicht auch ohne Registrierungsbrief

Bisher vertrat der Senat die Auffassung:

  • Das beSt „steht dem Steuerberater erst ab Zugang des Registrierungsbriefs zur Verfügung“
  • → daher bestehe vorher keine Nutzungspflicht.

Diese Auffassung verfolgt der BFH nun nicht weiter.

Neue Kernaussage:

➡️ Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt unabhängig davon, ob der Registrierungsbrief bereits zugegangen ist.

Mit anderen Worten:
Rein rechtlich besteht die Pflicht zur beSt-Nutzung bereits dann, wenn das Postfach technisch bereitgestellt ist – nicht erst, wenn der Registrierungsbrief eingetroffen ist.


2. Was bedeutet das für Klagen ohne beSt?

Viele Steuerberater konnten sich bisher auf Hinweise der Bundessteuerberaterkammer berufen, wonach die beSt-Nutzung erst nach Zugang des Registrierungsbriefs erforderlich sei.

Wenn sie daher vor Erhalt des Registrierungsbriefs Schriftsätze nicht über das beSt eingereicht haben, stellt das nach Auffassung des BFH weiterhin:

👉 einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 56 FGO dar.

Der BFH verweist ausdrücklich auf:

  • BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 (1 BvR 1718/24)
  • BFH-Urteil vom 06.08.2025 (X R 13/23)

3. Aber: Wiedereinsetzung nur bei fristgerechter Nachholung!

Ganz zentral:

➡️ Wiedereinsetzung gibt es nur, wenn die versäumte Prozesshandlung fristgerecht nachgeholt wird.

Das bedeutet:

  • Die Klage oder der Schriftsatz muss innerhalb der Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag
  • elektronisch über das beSt erneut eingereicht werden.

Ohne diese Nachholung ist ein Wiedereinsetzungsantrag automatisch unzulässig – selbst dann, wenn der Steuerberater den Registrierungsbrief objektiv noch nicht hatte.


4. Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater:

  • Die beSt-Pflicht beginnt früher als bisher angenommen.
  • Auch ohne Registrierungsbrief wird eine papierhafte Klage grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
  • Wer dennoch in Papierform oder ohne beSt einreicht, muss:
    ✔ Wiedereinsetzung beantragen und
    ✔ elektronisch nachreichen – innerhalb der Fristen!

Für Kanzleiorganisation:

  • beSt-Prozesse und technische Zugänge müssen sofort nach Freischaltung eingerichtet werden.
  • Posteingang (Registrierungsbrief) muss dokumentiert werden.
  • Teams sollten auf Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Nachholung hingewiesen werden.

Für Mandanten:

  • Verfahrensverzögerungen oder Risiken durch formunwirksame Einreichungen können kostspielig werden.
  • Die Klagefrist bleibt gewahrt, wenn die Kanzlei schnell handelt.

5. Fazit

Der BFH zieht eine klare Linie:
Die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs gilt nicht erst ab Zugang des Registrierungsbriefs, sondern bereits mit technischer Bereitstellung.

Gleichzeitig schützt er Steuerberater in der Übergangsphase:
Ein Irrtum ist entschuldbar – aber nur, wenn die elektronische Nachholung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt.

Damit wird das Urteil zum Schlüsselentscheid für den digitalen Rechtsverkehr im Steuerberaterberuf.

BFH klärt Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 FGO und § 52d FGO: Wiedereinsetzung trotz Klageeinreichung in Papierform möglich

Mit Urteil vom 17. September 2025 (Az. X R 11/24 und X R 12/24) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Frage zur Klageerhebung bei den Finanzgerichten geklärt – insbesondere zum Verhältnis der bisherigen Möglichkeit der Klageeinreichung beim Finanzamt (§ 47 Abs. 2 FGO) und der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO.

Das Urteil stellt klar:
➡️ Auch Steuerberater können bei Klageeinreichung in Papierform Wiedereinsetzung erhalten, wenn die Rechtslage unklar war.


1. Hintergrund: Elektronische Klagepflicht und frühere Abgabemöglichkeit

Seit Einführung des § 52d FGO gilt grundsätzlich:

  • Schriftsätze sind elektronisch einzureichen,
  • insbesondere durch Steuerberater als professionelle Verfahrensbeteiligte.

Gleichzeitig existierte weiterhin § 47 Abs. 2 FGO, der die Klageerhebung durch Abgabe in Papierform beim zuständigen Finanzamt ermöglichte.

Die Frage, ob § 52d FGO die alte Möglichkeit des § 47 Abs. 2 FGO überschreibt, verdrängt oder suspendiert, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt – ein echtes Praxisproblem.


2. Der Fall: Klage in Papierform beim Finanzamt – Frist versäumt?

Ein Steuerberater reichte nach Inkrafttreten des § 52d FGO seine Klage:

  • in Papierform,
  • beim Finanzamt ein, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte.

Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig, da nicht elektronisch eingereicht. Der Steuerberater beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) – mit Erfolg.


3. BFH: Rechtsirrtum war unverschuldet – Wiedereinsetzung muss gewährt werden

Der BFH entschied:

🔎 Zentrale Aussage:

Selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert wäre (was der BFH ausdrücklich offenlässt), befand sich der Steuerberater bis zur Veröffentlichung erster gegenteiliger Entscheidungen in einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

Denn:

  • Die Rechtslage war unklar,
  • es gab keine höchstrichterliche Rechtsprechung,
  • die Finanzgerichte hatten hierzu noch nicht entschieden,
  • und der Gesetzeswortlaut ließ Raum für unterschiedliche Auslegungen.

➡️ Konsequenz:

Wiedereinsetzung ist zu gewähren, solange die weitere Voraussetzungen des § 56 FGO erfüllt sind.


4. Wichtige Klarstellung: Rechtsirrtümer von Steuerberatern nicht automatisch schuldhaft

Der BFH betont:

  • Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten kann ein Irrtum über Verfahrensrecht entschuldbar sein.
  • Entscheidend ist, ob die Rechtsfrage im Zeitpunkt der Handlung eindeutig geklärt war.

Damit zeigt der BFH Verständnis für die komplexe Übergangsphase zwischen Papier- und elektronischem Rechtsverkehr.


5. Praktische Bedeutung für Steuerberater und Unternehmen

✔ Schutz in Übergangsphase

Wer Klagen während einer unklaren Rechtslage beim Finanzamt in Papierform eingereicht hat, kann sich auf diese Rechtsprechung berufen.

✔ Wiedereinsetzung möglich, wenn:

  • Rechtslage unklar war,
  • kein Hinweis auf Unzulässigkeit bestand,
  • und die Klage ansonsten fristgerecht eingegangen wäre.

✔ Elektronische Klagepflicht bleibt bestehen!

Das Urteil ist kein Freibrief. Grundsätzlich gilt weiterhin:

➡️ Klagen müssen elektronisch beim Finanzgericht eingereicht werden.


6. Fazit

Der BFH führt den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung fort:
Steuerberater dürfen nicht dafür bestraft werden, dass sie in einer Phase unklarer Rechtslage das frühere Klageverfahren weiter genutzt haben.

Das Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit – gerade für Altfälle im Übergang zum rein elektronischen Rechtsverkehr.

Achte Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung: Weitere Staaten am automatischen Austausch länderbezogener Berichte beteiligt

Mit Mitteilung vom 19. November 2025 informiert das Bundesministerium der Finanzen über die Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung. Damit wird der Kreis der Staaten erweitert, mit denen Deutschland und andere Unterzeichnerstaaten künftig länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reports, CbCR) automatisch austauschen.

Der Schritt stärkt die internationale Transparenz im Steuerrecht und dient der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmensgruppen.


1. Hintergrund: Automatischer Austausch von CbC-Reports

Die Grundlage bildet die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden zum Austausch länderbezogener Berichte (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA).

  • Sie verpflichtet teilnehmende Staaten zum automatischen Austausch von CbC-Reports großer Unternehmensgruppen.
  • Diese Berichte umfassen u. a. Umsätze, Gewinne, gezahlte Steuern, wirtschaftliche Aktivitäten und Mitarbeiterzahlen nach Ländern.

Bereits 50 Staaten und Jurisdiktionen hatten die Vereinbarung bis zum 26. Oktober 2016 unterzeichnet. Seitdem ist der Teilnehmerkreis sukzessive erweitert worden.


2. Neue Staaten im Austausch ab 2026

Bis zum 31. März 2026 soll der nächste automatische Informationsaustausch auch jene Staaten einbeziehen, die nach dem 26. Oktober 2016 beigetreten sind.

Die neue Verordnung setzt das MCAA für weitere sechs Staaten und Hoheitsgebiete in Kraft:

Neu hinzu kommen:

  • Antigua und Barbuda
  • Kamerun
  • Mongolei
  • Serbien
  • Trinidad und Tobago
  • Vietnam

Damit wird sichergestellt, dass die deutschen Steuerbehörden künftig länderbezogene Berichte auch mit diesen Ländern austauschen können – sofern die technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


3. Bedeutung für international tätige Unternehmensgruppen

Wer ist betroffen?

  • Multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsatz ≥ 750 Mio. EUR, die zur CbCR-Abgabe verpflichtet sind.
  • Unternehmen, deren Tochtergesellschaften in den nun neu eingebundenen Ländern tätig sind.
  • Steuer- und Compliance-Abteilungen, die die Austauschbeziehungen im Blick behalten müssen.

Praktische Folgen:

Erweiterte Transparenzpflichten:
Mehr Staaten erhalten Zugang zu CbC-Daten deutscher Unternehmensgruppen.

Weniger lokale CbC-Pflichten („Local Filing“):
Je mehr Staaten am Austausch teilnehmen, desto seltener müssen Tochtergesellschaften lokal CbCR einreichen.

Höhere Prüfungsintensität möglich:
Finanzverwaltungen weltweit nutzen CbCR zunehmend für Risikoanalysen bei Gewinnverlagerungen.


4. Rechtlicher Rahmen: CbCR-Ausdehnungsverordnung

Die Änderung reiht sich ein in eine Folge jährlich aktualisierter Verordnungen:

  • 2018
  • 2019
  • 2020
  • 2021
  • 2022
  • 2023
  • 2024
  • 2025

Alle dienen dem Zweck, zusätzliche Austauschstaaten nachträglich in Kraft zu setzen, sobald diese die technischen Voraussetzungen erfüllen und die MCAA beitreten.


5. Fazit

Die achte Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung ist ein weiterer Schritt zur globalen Transparenz bei der Besteuerung multinationaler Unternehmensgruppen. Für international tätige Konzerne bedeutet dies:

  • Mehr Austauschstaaten bei CbC-Reports
  • weniger lokale Abgabepflichten, aber
  • größere Aufmerksamkeit der Steuerbehörden weltweit

Damit gewinnt ein proaktives Tax-Risk-Management weiter an Bedeutung.

FG Münster: Spendenabzug trotz Mietrückzahlung an den Gesellschafter möglich – Verluste aus Vermietung ebenfalls anzuerkennen

Wichtiges Urteil zur Gemeinnützigkeit, Spendenabzug und Betriebsaufspaltung

Mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 102/23 E) hat das Finanzgericht Münster eine bedeutsame Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) getroffen. Das Gericht stellte klar:

👉 Stellt der Alleingesellschafter einer gGmbH dieser die Mittel zur Begleichung einer fremdüblichen Miete zur Verfügung, kann der Spendenabzug zulässig sein – trotz späterer Mietrückflüsse.
👉 Zudem sind Verluste aus der Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung steuerlich anzuerkennen.

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Gestaltungen, bei denen Privatpersonen gemeinnützige Projekte über gGmbHs fördern – insbesondere im Kunst-, Kultur- und Sozialbereich.


1. Der Fall: Vermieter, Gesellschafter, Spender und Geschäftsführer in Personalunion

Der Kläger war:

  • Alleingesellschafter,
  • Geschäftsführer und
  • Vermieter der Räumlichkeiten

einer gemeinnützigen GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur war. Die gGmbH betrieb in den vom Kläger vermieteten Obergeschossen ein Museum; das Erdgeschoss wurde separat an einen Gastronomiebetrieb vermietet.

Wesentliche Punkte:

  • Der Kläger stellte der gGmbH aufgrund einer Patronatserklärung die finanziellen Mittel zur Zahlung der Miete zur Verfügung.
  • Diese Zahlungen machte er als Spenden bei seiner Einkommensteuer geltend.
  • Gleichzeitig erklärte er gewerbliche Verluste aus Vermietung infolge einer Betriebsaufspaltung.

Das Finanzamt erkannte weder die Spenden noch die Verluste an.


2. Urteil: Spendenabzug ist zulässig – trotz „Rückzahlung“ über die Miete

Das FG Münster widersprach dem Finanzamt vollumfänglich.

2.1 Spende liegt vor: Unentgeltlichkeit trotz Mittelrückfluss

Das Gericht stellt klar:

✔ Der Kläger hat unentgeltlich geleistet.
✔ Die Miete ist keine Gegenleistung für die Zuwendung.
✔ Mietzahlung und Spendenzuwendung sind rechtlich getrennte Vorgänge.

Der Mietvertrag war:

  • zivilrechtlich wirksam,
  • fremdüblich,
  • tatsächlich durchgeführt.

Wichtig: Gemeinnützige Einrichtungen leben häufig vom Spendenvolumen, nicht von kostendeckenden Einnahmen. Dass das Museum die Miete nicht aus Eintrittsgeldern erwirtschaften konnte, änderte daher nichts an der steuerlichen Anerkennung.

2.2 Kein Gestaltungsmissbrauch

Das FG sah keinen Missbrauch nach § 42 AO.
Die Zahlungen:

  • dienten der Förderung gemeinnütziger Zwecke,
  • konnten nicht zu verdeckten Einlagen werden (Gemeinnützigkeitsrecht!),
  • erhöhten nicht den Wert der Anteile des Klägers (Ausschüttungsbeschränkungen bei gGmbHs).

3. Verluste aus Vermietung sind gewerbliche Verluste – Gewinnerzielungsabsicht bejaht

Auch die zweite Streitfrage entschied das Gericht zugunsten des Klägers:

✔ Verluste der Betriebsaufspaltung sind anzuerkennen

✔ Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor

Das Finanzamt hatte geltend gemacht, der Kläger könne die Miete niemals aus dem Museumsbetrieb erwirtschaften und die Vermietung verliere daher ihre Gewinnerzielungsabsicht.

Das FG hingegen:

  • Bei Vermietungen ist grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
  • Der Betrachtungszeitraum beträgt bei Immobilien 30 Jahre.
  • In der Anlaufphase – inkl. Corona-Jahre – sind Verluste nicht untypisch.
  • Auch das separat vermietete Erdgeschoss (Gastronomie) gehört zur Gesamtbetrachtung.
  • Eine anderweitige gewerbliche Nutzung sei dauerhaft möglich (z. B. Handel, Textilflächen).

❗ Persönliche Motive des Klägers („Interesse an Kunst“) führen NICHT zu einer Liebhaberei

Allein das Motiv, Steuern sparen zu wollen, ist unschädlich – solange eine plausible Gewinnerzielungsprognose existiert.


4. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Dieses Urteil hat erhebliche Relevanz für:

  • gemeinnützige GmbHs (gGmbHs),
  • Stifter, Mäzene, Förderer im Kulturbereich,
  • Gestaltungen mit Patronatserklärungen,
  • Betriebsaufspaltungen mit gemeinnützigen Betriebsgesellschaften.

Wichtige Praxisbotschaften:

  • Spendenabzug kann trotz Geldkreislauf zwischen Vermieter und gGmbH zulässig sein.
  • Fremdübliche Mietverträge zwischen nahestehenden Personen werden anerkannt.
  • Betriebsaufspaltung + Gemeinnützigkeit schließen sich nicht aus.
  • Verluste sind auch in frühen Phasen steuermindernd zu berücksichtigen.
  • Kein Gestaltungsmissbrauch bei klaren vertraglichen Strukturen.

5. Fazit

Das FG Münster stärkt die steuerliche Anerkennung privat finanzierter gemeinnütziger Projekte.
Finanzielle Unterstützungen über Mietkonstruktionen und Patronatserklärungen können weiterhin steuerlich abziehbar sein – sofern sie fremdüblich gestaltet und sauber durchgeführt werden.

Für viele Kultur- und Sozialprojekte ist dies ein wichtiges Signal.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2025 – Urteil vom 02.09.2025, 1 K 102/23 E

FG Münster: Übertragung eigener Anteile an faktischen Alleingesellschafter führt zwar zu vGA – ist aber mit 0 Euro zu bewerten

Wesentlicher steuerlicher Vorteil entfällt, wenn der Gesellschafter durch die Übertragung wirtschaftlich nichts hinzugewinnt

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 (Az. 9 K 1180/22 Kap) hat das Finanzgericht Münster eine wichtige Entscheidung zur Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Übertragung eigener Anteile einer GmbH auf den (faktischen) Alleingesellschafter getroffen.

Das Ergebnis:
👉 Dem Grunde nach liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor – ihr Wert beträgt jedoch 0 Euro.

Die Revision wurde zugelassen; der BFH wird sich daher aller Voraussicht nach erneut mit dieser Frage befassen.


1. Sachverhalt: GmbH überträgt zuvor erworbene Anteile an einen Gesellschafter

Die Klägerin war eine GmbH, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer C mit einem Drittel beteiligt war. Zuvor hatte die GmbH:

  1. die Anteile der beiden Mitgesellschafter erworben
  2. und diese als eigene Anteile gehalten.

Im Jahr 2016 übertrug die GmbH die eigenen Anteile an C, sodass dieser wirtschaftlich zum faktischen Alleingesellschafter wurde.

Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Substanzwerts der Gesellschaft und setzte Kapitalertragsteuer fest.


2. Das Urteil: vGA ja – aber Wert 0 Euro

Das FG Münster bestätigte zunächst:

✔ Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor

C erhält ein veräußerbares Wirtschaftsgut, und die Übertragung basiert auf dem Gesellschaftsverhältnis.

✘ Aber: Der Vorteil ist mit 0 Euro zu bewerten

Denn C hatte durch die Anteilsübertragung keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen.

Der Senat betont, dass die Bewertung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Ein objektiv werthaltiges Wirtschaftsgut kann für den konkreten Empfänger wertlos sein – und genau das sei hier der Fall:

  • C war faktisch bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter.
  • Seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung hat sich durch die Übertragung nicht verändert.
  • Daher entsteht kein messbarer Vermögenszuwachs.

3. Bezug zu jüngerer BFH-Rechtsprechung

Die Entscheidung lehnt sich ausdrücklich an die neuere BFH-Einschätzung aus dem Beschluss vom 13.05.2025 (VIII B 33/24) an:

Der BFH hatte dort angedeutet, dass beim faktischen Alleingesellschafter ein Erwerb eigener Anteile nicht zwingend einen substantiellen Vorteil bedeuten muss.

Dies stellt eine Abkehr von früheren Entscheidungen dar, in denen der BFH regelmäßig den gemeinen Wert der übertragenen Anteile als zugewandten Vorteil angesetzt hatte.


4. Steuerpolitische Einordnung und praktische Konsequenzen

4.1 Bedeutung für die Bewertung von vGA

Das Urteil macht klar:

  • Die objektive Werthaltigkeit eines Wirtschaftsguts ist nicht allein entscheidend.
  • Es kommt auf die tatsächlich erzielbare wirtschaftliche Nutzung beim konkreten Gesellschafter an.

Dies kann zu einer differenzierteren Betrachtung bei anderen Fallkonstellationen führen, z. B.:

  • Einziehung eigener Anteile
  • Anteilsübertragungen innerhalb von Familienunternehmen
  • Übertragungen im Rahmen von Sanierungen
  • Upstream-/Side-Stream-Vorteilszuwendungen

4.2 Für die Bewertung durch das Finanzamt bedeutet das:

  • keine schematische Anwendung von gemeinem Wert/Substanzwert
  • stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Vermögenslage
  • Risiko der Überbesteuerung wird reduziert

4.3 Für die Beratungspraxis wichtig

Bei Übertragungen eigener Anteile sollten künftig unbedingt dokumentiert werden:

  • wirtschaftliche Stellung des Gesellschafters vor/nach der Übertragung
  • fehlender Mehrwert durch die Transaktion
  • mögliche steuerliche Motive und Gegenleistungen
  • Aufgaben und Befugnisse als faktischer Alleingesellschafter

5. Ausblick: Entscheidung des BFH steht bevor

Da die Revision zugelassen wurde, wird der BFH (Az. wird noch vergeben) voraussichtlich Leitlinien zur Bewertung der vGA bei Übertragung eigener Anteile entwickeln.

Eine Bestätigung der Münsteraner Sichtweise könnte erhebliche Auswirkungen haben – insbesondere hinsichtlich:

  • Kapitalertragsteuerpflicht
  • Bewertung von Vorteilen im Gesellschaftsverhältnis
  • Gestaltungsmöglichkeiten bei Anteilsübertragungen

Fazit

Das FG Münster setzt ein deutliches Signal:

👉 Die bloße Übertragung eigener Anteile an einen faktischen Alleingesellschafter führt zwar zu einer vGA – ist aber wirtschaftlich wertlos und daher mit 0 Euro anzusetzen.

Für Unternehmen und Steuerberater bedeutet dies mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen durch die Anteilsübertragung keine reale Vermögensmehrung entsteht.


Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap, Mitteilung vom 17.11.2025

Achtung vor gefälschten E-Mails: Steuerverwaltung warnt vor neuen Phishing-Wellen

Bayerisches Landesamt für Steuern veröffentlicht dringende Sicherheitswarnung

Aktuell kursieren wieder verstärkt gefälschte E-Mails, die angeblich im Namen der Steuerverwaltung oder von ELSTER versendet wurden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) warnt ausdrücklich vor diesen neuen Phishing-Angriffen – und ruft Steuerpflichtige zu besonderer Vorsicht auf.

Die betrügerischen Nachrichten sehen täuschend echt aus und haben nur ein Ziel:
👉 Zugangsdaten, Konto- oder Kreditkarteninformationen zu stehlen.


1. Wie die gefälschten E-Mails aussehen

Die Phishing-Mails sind professionell gestaltet und greifen typische Elemente der Steuerverwaltung auf:

  • Betreffzeilen wie „Eine Mitteilung der Bundesbehörde“
  • Verwendung von ELSTER-Logos, Farbwelten oder Design-Elementen
  • Allgemeine Anreden wie „Sehr geehrter Kunde“
  • Absenderadressen, die auf den ersten Blick authentisch wirken

Häufig wird versucht, mit Formulierungen wie „Ihre Frist läuft ab“ oder „Ihr Konto wird deaktiviert“ Druck aufzubauen, um spontane Reaktionen zu erzwingen.


2. Ziel der Betrüger: Daten- und Kontodiebstahl

Die Täter wollen insbesondere folgende Informationen abgreifen:

  • Login-Daten für ELSTER oder andere Portale
  • Steuer-ID oder Steuernummer
  • Bank- und Kreditkarteninformationen
  • Antworten auf Sicherheitsfragen
  • Persönliche Daten für Identitätsdiebstahl

Jeder Klick auf einen betrügerischen Link kann weitreichende Folgen haben – von Kontodiebstahl bis hin zum Missbrauch sensibler Steuerdaten.


3. Wichtige Hinweise der Steuerverwaltung

Die Finanzverwaltung stellt klar:

Die Steuerverwaltung fordert NIE per E-Mail sensible Daten an!

Insbesondere werden nie abgefragt:

  • Steuernummern
  • Bankverbindungen
  • Kreditkartendaten
  • PIN oder TAN
  • persönliche Sicherheitsfragen

Wichtig zu wissen:

  • „ELSTER-Mails“ sind immer nur Benachrichtigungen.
  • Steuerrelevante Nachrichten werden ausschließlich über das gesicherte, authentifizierte ELSTER-Postfach bereitgestellt.

Wenn eine E-Mail Sie zur Eingabe von Daten auffordert:
👉 Es handelt sich garantiert um Betrug.


4. Wie Sie richtig reagieren

Die Steuerverwaltung empfiehlt:

  • Verdächtige E-Mails sofort löschen
  • Nicht auf Links klicken
  • Keine Anhänge öffnen
  • Nicht antworten
  • Keine persönlichen Daten preisgeben

Bei Unsicherheiten sollte das zuständige Finanzamt kontaktiert werden.


5. Wo gibt es weitere Informationen?

Auf der offiziellen ELSTER-Homepage finden sich unter dem Menüpunkt „Sicherheit“ Hinweise zum Umgang mit Phishing-Mails sowie Beispiele aktueller Betrugsversuche.


6. Fazit

Die aktuellen Phishing-Wellen zeigen: Steuerdaten und ELSTER-Zugänge sind weiterhin im Fokus von Online-Betrügern.
Regelmäßige Wachsamkeit und der korrekte Umgang mit verdächtigen Nachrichten sind entscheidend, um Datenmissbrauch zu verhindern.


Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 17.11.2025

Kampf gegen Steuerbetrug: EU-Kommission stärkt Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Neue Rechtsgrundlage für Datenaustausch zwischen EUStA, OLAF und Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat am 14. November 2025 einen neuen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der die Zusammenarbeit im Kampf gegen Steuer- und Mehrwertsteuerbetrug in der gesamten Europäischen Union erheblich stärken soll. Im Zentrum stehen eine verbesserte Vernetzung der Behörden sowie der erleichterte Zugang zu Mehrwertsteuerdaten – ein entscheidender Schritt im Schutz der finanziellen Interessen der EU.


1. Hintergrund: Steuerbetrug als europäische Herausforderung

Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, gehört zu den größten Einnahmeverlusten der EU. Milliardenbeträge gehen jährlich verloren – zulasten von:

  • ehrlichen Unternehmen,
  • Steuerzahlern,
  • öffentlichen Haushalten.

Um hier entschieden gegensteuern zu können, ist ein reibungsloser Informationsfluss zwischen EU und Mitgliedstaaten essenziell.


2. Ziel des neuen Vorschlags

Der Vorschlag schafft erstmals eine klare Rechtsgrundlage, um:

  • den Informationsaustausch zwischen der
    • Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA),
    • dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
    • und den Mitgliedstaaten
      rechtssicher zu regeln.
  • der EUStA und OLAF Zugriff auf relevante Mehrwertsteuerdaten zu ermöglichen.

Damit sollen Ermittlungen beschleunigt, parallele Verfahren vermieden und Betrugsfälle schneller aufgedeckt werden.


3. EU-Kommissar Hoekstra: „Fairplay im Binnenmarkt sichern“

Wopke Hoekstra, EU-Kommissar für Klima, Netto-Null und sauberes Wachstum, betont die Bedeutung der Reform:

„Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs hat für mich und die Kommission Priorität. (…) Wer versucht, durch Betrug zu profitieren, wird zur Rechenschaft gezogen. Mit digitalen Instrumenten und einem besseren Informationsaustausch schaffen wir ein stärkeres, gerechteres Steuersystem für alle.“

Sein Statement verdeutlicht den politischen Anspruch:
👉 ein einheitlicher, sicherer und fairer europäischer Binnenmarkt.


4. Einordnung: Digitale Echtzeit-Berichterstattung als Schlüssel

Ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug ist das EU-Reformpaket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (ViDA).
Mittels:

  • digitaler Meldepflichten,
  • nahezu Echtzeit-Erfassung grenzüberschreitender Umsätze,
  • EU-weit harmonisierter Datenformate

sollen Mitgliedstaaten frühzeitig erkennen, wenn Umsatzketten manipuliert oder Scheinfirmen eingeschleust werden.

Der neue Vorschlag ergänzt diese Maßnahmen, indem er den Zugriff auf diese Daten für EUStA und OLAF rechtssicher eröffnet.


5. Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen – insbesondere solche mit grenzüberschreitendem Geschäftsmodell – bedeutet der Vorschlag mittel- bis langfristig:

  • mehr Transparenz- und Meldepflichten,
  • schnellere Prüfverfahren,
  • höhere Anforderungen an ERP- und Rechnungswesensysteme,
  • potenziell geringeres Risiko unfairen Wettbewerbs durch betrügerische Marktteilnehmer.

Die Reform stärkt damit nicht nur die Steuerverwaltung, sondern auch die Rechtssicherheit für gesetzestreue Unternehmen.


6. Fazit

Die EU verschärft ihren Kurs gegen Umsatzsteuer- und Subventionsbetrug.
Mit der neuen Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen EUStA, OLAF und den Mitgliedstaaten schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein wirksameres, digital gestütztes Kontrollsystem.

Der nächste Schritt: die Zustimmung von Rat und Parlament. Die Richtung ist jedoch klar – hin zu einem stärker vernetzten europäischen Steuervollzug.


Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Neue BMF-Regelungen: Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere und Anwendung des § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG

Aktualisiertes BMF-Schreiben ersetzt Fassung aus 2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. November 2025 ein neues Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere sowie zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG veröffentlicht. Es wurde in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und ersetzt die bisherige Fassung vom 9. Oktober 2023.


1. Worum geht es?

Das Schreiben präzisiert die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit:

a) Dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere

Dieses Abkommen sieht bestimmte steuerliche Vergünstigungen vor, insbesondere bei:

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen an NATO-Hauptquartiere und
  • deren Einrichtungen bzw. Verwaltungsstrukturen.

Die steuerliche Begünstigung betrifft häufig Beschaffungen, Bauprojekte oder Dienstleistungen, die im Rahmen der NATO-Stationierung in Deutschland erbracht werden.

b) Der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Die Vorschrift regelt die Befreiung für:

  • Umsätze, die an NATO-Streitkräfte in Deutschland ausgeführt werden,
  • bestimmte Umsätze im Rahmen internationaler Vereinbarungen,
  • Leistungen, die unmittelbar der Erfüllung amtlicher Aufgaben dienen.

Das neue BMF-Schreiben konkretisiert die Voraussetzungen, Nachweispflichten und Verfahrensabläufe.


2. Was ist neu?

Das Schreiben vom 14.11.2025:

  • ersetzt vollständig das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2023,
  • enthält überarbeitete und abgestimmte Verwaltungsregelungen,
  • vereinfacht teilweise die Anwendung,
  • stellt klar, wie die Befreiung in der Praxis zu behandeln ist,
  • aktualisiert Formulare und Nachweiserfordernisse nach dem Ergänzungsabkommen.

Die Details werden im vollständigen Schreiben veröffentlicht (BStBl I).


3. Für wen ist das wichtig?

Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • Unternehmen, die Leistungen an NATO-Hauptquartiere oder verbundene Einrichtungen erbringen,
  • Bau- und Infrastrukturunternehmen,
  • Lieferanten im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich,
  • Behörden, Verwaltungen und internationale Organisationen,
  • Steuerberater, die Mandanten mit NATO-Bezug betreuen.

Eine korrekte Anwendung der Steuerbefreiung ist entscheidend, um Risiken durch fehlerhafte Rechnungsstellung oder unberechtigten Vorsteuerabzug zu vermeiden.


4. Anwendungsregelung

Das neue Schreiben gilt:

  • ab sofort,
  • in allen offenen Fällen,
  • unter vollständiger Ablösung der bisherigen Regelungen aus 2023.

5. Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung eine aktuelle, abgestimmte Grundlage zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen nach dem NATO-Ergänzungsabkommen und der Befreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Für Unternehmen mit NATO-Bezug lohnt es sich, die neuen Vorgaben genau zu prüfen und Abläufe ggf. anzupassen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14.11.2025 – III C 3 – S 7493/00005/005/009

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: DStV fordert erneut Schonfrist bis April 2026

Pandemie-Nachwirkungen belasten Kanzleien weiterhin – Verband bittet Bundesjustizministerium um Entlastung

Für viele Bürgerinnen und Bürger ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit. In Steuerkanzleien zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Die intensiven Nacharbeiten rund um Corona-Hilfen, Schlussabrechnungen und Fördermittel ziehen sich weiter und werden voraussichtlich noch bis 2026 spürbar bleiben.

Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut eine verlängerte Schonfrist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024.


1. Hintergrund: Offenlegungspflicht und aktuelle Belastung

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).
Für die Abschlüsse 2024 bedeutet das: Offenlegung bis 31.12.2025.

In den vergangenen Jahren hatten das BMJ und das Bundesamt für Justiz pandemiebedingt Schonfristen eingeräumt und auf Ordnungsgeldverfahren verzichtet, wenn die Offenlegung verspätet erfolgte. Diese Erleichterung war für viele Kanzleien eine dringend benötigte Entlastung.


2. Corona-Schlussabrechnungen: Ein hartnäckiges Erbe

Ein wesentlicher Grund für den aktuellen Zeitdruck:

  • Die Corona-Schlussabrechnungen,
  • komplexe Rückforderungs- und Prüfverfahren,
  • hohe Dokumentationsanforderungen,
  • umfangreiche Kommunikation mit Behörden und Mandanten.

Der DStV betont, dass diese Arbeiten nach wie vor erhebliche Ressourcen binden und das Tagesgeschäft stark belasten – teilweise bis 2026 hinein.


3. Forderung des DStV: Keine Ordnungsgelder vor dem 30.04.2026

Der Verband hat sich nun mit einem Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gewandt und die Bitte geäußert:

👉 Bis Ende April 2026 auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren zu verzichten.

Denn nur so können Kanzleien den gesetzlich gewährten „Zeitpuffer“ im Steuerrecht nutzen.


4. Warum eine Schonfrist notwendig ist

Die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen 2024 endet ebenfalls am 30.04.2026 (für beratene Steuerpflichtige). Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärung sind eng verzahnt:

  • beide Arbeiten erfolgen parallel,
  • Jahresabschlussdaten benötigen oft vorherige steuerliche Vorprüfungen,
  • Personal- und Kapazitätsengpässe bleiben bestehen.

Ohne Schonfrist für die Offenlegung würden Kanzleien in eine künstliche Doppelbelastung gedrängt:
👉 Abschluss zum 31.12.2025 offenlegen, obwohl die steuerlichen Arbeiten noch bis 30.04.2026 laufen.

Das ist aus Sicht des DStV weder praktikabel noch sachgerecht.


5. Fazit

Der DStV setzt sich dafür ein, die Steuerberatungspraxen angesichts anhaltender Corona-Nachwirkungen zu entlasten und eine realistische, praxisorientierte Fristgestaltung zu erreichen. Eine Schonfrist bis April 2026 würde:

  • Kanzleien dringend benötigte Planungssicherheit geben,
  • die Abstimmung von Abschluss- und Steuererklärungsarbeiten erleichtern,
  • Ordnungsgeldverfahren vermeiden,
  • und letztlich auch die Qualität der Offenlegung verbessern.

Wie das Bundesjustizministerium auf die Forderung reagiert, bleibt abzuwarten.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 14.11.2025