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Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hält in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 (Az. 12 K 3703/11 E) den Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG) nicht für verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Klägerin hatte einer GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt war, mehrere Darlehen gewährt. Die hierfür von der GmbH im Jahr 2009 gezahlten Zinsen unterwarf das beklagte Finanzamt dem persönlichen Steuersatz der Klägerin und verwies auf die Ausnahmevorschrift für Gesellschafterdarlehen. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Anwendung des niedrigeren Abgeltungssteuersatzes von 30 %, da die Ausnahmevorschrift nach ihrer Ansicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei über den Zweck, missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen, hinausgegangen. Im Streitfall beruhten die Darlehensverträge auf rationalen Entscheidungen, den Kapitalbedarf der GmbH durch Gesellschafterdarlehen zu decken und seien steuerlich anzuerkennen.

Der Senat folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Zinserträge der Klägerin unterlägen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ihrem persönlichen Steuersatz, weil sie zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der Senat nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, sei sachlich gerechtfertigt. Die Abgeltungssteuer sei hauptsächlich eingeführt worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland zu unterbinden. Demgegenüber sollte gerade kein Anreiz geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die begünstigt besteuerte private Ebene zu verlagern. Um dies zu verhindern, seien Ausnahmeregelungen geboten. Da dem Gesetzgeber hierfür ein weiter Ermessensspielraum zustehe, dürfe er typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligung ab 10 % ein Einfluss auf die Gesellschaft bestehe, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulasse.

Die vom Senat zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 12 K 3703/11 vom 22.01.2014 (nrkr)  Newsletter 04/2014

Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig

Mit Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 5 K 2545/13 E) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Der Kläger, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und hier auch berufstätig ist, unterliegt als türkischer Staatsangehöriger der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten in Höhe von ca. 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die er bezahlt habe, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen. Die Ausübung der 18-monatigen Wehrpflicht hätte – so der Kläger – eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet. Das Gericht behandelte – wie zuvor das Finanzamt – die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab. Sie könnten bereits deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden, weil für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Der Kläger habe in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen.

Die Kosten stellten ferner keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Sie seien bereits nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts treffe. Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, denn der Kläger hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 5 K 2545/13 vom 12.02.2014 Newsletter 04/2014

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung europarechtlicher Regelung!

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 18. März 2014 (15 K 4236/11 U) entschieden, dass im Rahmen von Krankenhausbehandlungen durchgeführte psychotherapeutische Leistungen einer Klinik auch dann umsatzsteuerfrei sein können, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht vorliegen. Der Senat hat klargestellt, dass die vom deutschen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG aufgestellten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit entsprechender psychotherapeutischer Leistungen nicht mit der europarechtlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar sind. Daher könne sich die Klägerin – so der Senat – für die Steuerbefreiung der streitigen Umsätze erfolgreich unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.
Die Klägerin – eine GmbH – betreibt eine Klinik für Psychotherapie. Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen. Der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 34% und 47% des Gesamtumsatzes aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach der ab 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von gem. § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden. Dies sei in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall. Ihre Leistungen seien mithin nicht umsatzsteuerfrei.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und gab der Klage statt. Zwar erfülle die Klägerin – so der Senat – nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG. Jedoch sei diese gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform. Nicht zugelassene Kliniken könnten die vom deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Bedingungen erbrächten wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung. Daher könne sich die Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle sie. Die Klägerin biete insbesondere ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche bzw. gem. § 108 SGB V zugelassene Kliniken an und behandele gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich. Daher seien ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.

Dies gelte – so der 15. Senat weiter – unabhängig davon, dass der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten im Streitjahr bei 35% gelegen habe und damit die in der vor 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG vorgesehene Grenze von 40% nicht erreicht worden sei. Jene Grenze finde keine Anwendung mehr. Zudem ergebe sich aus der gebotenen Gesamtschau, dass die Klägerin ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringe, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entspreche, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 15 K 4236/11 U vom 18.03.2014

Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform

Der Kläger, ein gelernter Flugzeugmechaniker, begehrte den Abzug von Kosten für den Lehrgang zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen jedoch nur begrenzt auf 4.000 Euro zum Sonderausgabenabzug zu. Der auf 0 Euro lautende Einkommensteuerbescheid für 2008 wurde letztlich bestandskräftig. Am 12.12.2011 gab der Kläger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2008 ab und erklärte vorweggenommene Werbungskosten für die Ausbildung zum Verkehrspiloten in Höhe von rund 26.000 Euro. Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich auf die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eingeführte Neuregelung, die eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid bewirke.

Das Finanzgericht hat diesen Standpunkt geteilt. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde liegen. Sie gelte erstmals für Verluste, für die – wie im Streitfall – nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs abgegeben werde. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung sei damit nicht verbunden, da es jedenfalls an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage fehle. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Neuregelung sei die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig gewesen, so dass es der Kläger selbst in der Hand gehabt habe, die für die Verlustfeststellung erforderliche Änderung der im Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen. Im Übrigen wäre eine Rückwirkung unter dem Aspekt der Festschreibung einer vormals herrschenden Rechtspraxis auch als gerechtfertigt anzusehen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Gerichtsbescheid 13 K 329/13 vom 06.01.2014

Divergenzentscheidung: Zivilverfahrenskosten aus Anlass einer Erbschaft nicht als außer-gewöhnliche Belastung abzugsfähig

Im Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf erneut über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten auf der Grundlage der zwischenzeitlich überholten Gesetzeslage zu entscheiden. Die Klägerin war testamentarisch als Alleinerbin ihrer Mutter eingesetzt worden. Da der Bruder der Klägerin die Rechtmäßigkeit des Testaments im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins anzweifelte, kam es zu einem Zivilrechtsstreit, in dem die Klägerin letztlich obsiegte. In diesem Zusammenhang fielen im Jahr 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 3.500 Euro und Gerichtskosten in Höhe von rund 4.000 Euro an, die nicht erstattet wurden. Den unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geltend gemachten Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung lehnte das beklagte Finanzamt ab und berief sich dabei auf einen Nichtanwendungserlass.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der 13. Senat hat sich dabei ausdrücklich nicht der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eines Großteils der Finanzgerichte – auch anderer Senate des Finanzgerichts Düsseldorf – angeschlossen. Der Bundesfinanzhof lasse die dem Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung immanente Beschränkung auf den existenziell notwendigen Lebensbedarf außer Acht. Nach Auffassung des Senats könnten allenfalls solche Prozessaufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die durch ein Gerichtsverfahren betreffend existenzielle Fragen veranlasst seien. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die Aufwendungen investiert, um einen Gegenwert – die Erbschaft – zu erlangen. Daher stehe einem Abzug auch die fehlende Belastung der Klägerin entgegen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 13 K 3724/12 vom 11.02.2014

Kein Bewertungsabschlag bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grund-stücks

Die Beteiligten stritten um die Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags bei der Erbschaftsteuer. Die Erblasserin war Miteigentümerin von mit einem Erbbaurecht belastetem Grundbesitz. Nach dem Erbbaurechtsvertrag war die Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Der Kläger erhielt im Wege eines Vermächtnisses einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil. Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigte das dafür zuständige Finanzamt den abgezinsten Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Erbbauzinses; ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sind. Auf dieser Grundlage setzte das Erbschaftsteuer-Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Der Kläger begehrte erfolglos die Gewährung des 10 %-igen Bewertungsabschlags für zu Wohnzecken vermietete Grundstücke.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Grundstücksanteil erworben, der mit dem Recht des Erbbauberechtigten, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten, belastet gewesen sei. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück sei kein bebautes Grundstück im Sinne des Befreiungstatbestands. Dem entspreche auch die Bewertung des Grundbesitzanteils. Zudem solle der Bewertungsabschlag nach der Gesetzesbegründung dem Wettbewerbsnachteil von privaten gegenüber institutionellen Vermietern Rechnung tragen. Eine derartige Wettbewerbssituation bestehe im Hinblick auf mit Erbbaurechten belastete Grundstücke jedoch nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 4 K 1106/13 vom 19.03.2014

Kein Kindergeld mehr für berufstätige Kinder

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. 5 K 2131/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.

Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann – nach einem Jahr Berufspraxis – im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg.

Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage (Az. 5 K 2131/12), die das FG mit Urteil vom 28. Januar 2014 – das inzwischen rechtskräftig ist – abwies. Zur Begründung führte das FG aus, der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Der Gesetzgeber habe dies wie folgt begründet:

Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit. Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde – ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden – im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich.

Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner – bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten – Gestaltungsfreiheit überschritten.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 5 K 2131/12 vom 28.01.2014

Selbstanzeige wird nicht abgeschafft

Berlin: (hib/HLE) Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben sich grundsätzlich für den Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgesprochen. In einer Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch lehnten CDU/CSU- und SPD-Fraktion einen Antrag der Linksfraktion (18/556) auf Abschaffung dieses Instruments ab. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte gegen den Antrag der Linksfraktion.

In ihrem Antrag fordert die Linksfraktion von der Bundesregierung die Vorlage eines Gesetzentwurfs, der die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung abschafft. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bagatelldelikte künftig als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln. „Keine Schwarzfahrerin, kein kleiner Betrüger kann durch Selbstanzeige einen gesetzlich zugesicherten Anspruch auf Straffreiheit geltend machen. Eine Sonderregelung wird lediglich dem Steuerbetrug eingeräumt. Selbst wenn Eurobeträge in Millionenhöhe hinterzogen werden, gibt es bei Abgabe einer rechtzeitig korrekt ausgeführten Selbstanzeige ein Recht auf faktische Straffreiheit“ heißt es in dem Antrag. Die jüngsten Fälle zeigten, dass die Selbstanzeige überwiegend den Reichen zur Entkriminalisierung diene. „Die strafbefreiende Selbstanzeige stellt damit ein Instrument zur rechtlichen Privilegierung bereits privilegierter Menschen dar“, heißt es in dem Antrag. In der Sitzung des Ausschusses wies ein Sprecher der Fraktion darauf hin, dass Korrekturmeldungen von falschen Angaben gegenüber den Finanzbehörden auch ohne Selbstanzeige zu Änderungen der gemachten Angaben führen würden. Zudem seien Bagatellfälle strafrechtlich nicht relevant.

Der Vertreter der Bundesregierung erläuterte die Einigung der Finanzministerkonferenz vom 27. März 2014 auf Änderungen bei der Selbstanzeige. Danach soll der Berichtigungszeitraum eines Steuerhinterziehers für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgeweitet werden. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur fünf Jahre.Die Strafverfolgungsverjährung soll auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre angehoben werden. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 Euro von bislang fünf auf zehn Prozent erhöht werden. Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Selbstanzeige sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung noch einige Punkte wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 Euro sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Die Bundesregierung äußerte die Erwartung, dass die Selbstanzeige so ausgestaltet sein werde, dass die Fälle nicht nur noch von Spezialkanzleien betreut werden könnten.

Die CDU/CSU-Fraktion warf der Linksfraktion vor, den Nutzen der Selbstanzeige zu verkennen. Bei der Selbstanzeige würden viele Sachverhalte aufgedeckt werden, die sonst nicht ans Licht kommen würden. Verschärfungen der Bestimmung seien richtig, dürften aber nicht zu einer „Quasi-Abschaffung“ der Möglichkeit der Selbstanzeige führen, wurde von der CDU/CSU-Fraktion gewarnt. Ohne Selbstanzeige würde der Staat in vielen Fällen nicht an die hinterzogenen Steuern kommen.

Auch die SPD-Fraktion ging davon aus, dass ohne die Möglichkeit der Selbstanzeige viele fälle von Steuerhinterziehung unentdeckt bleiben würden. Solange es nicht genug Personal bei den Finanzbehörden gebe, werde die Selbstanzeige gebraucht.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich auch gegen den Antrag der Linksfraktion aus. Die von den Finanzministern beratene Untergrenze von 50.000 Euro wurde als zu hoch kritisiert. Man müsse berücksichtigen, welche Mengen an Kapital vorhanden sein müssten, um 50.000 Euro Zinsen zu hinterziehen. Die Fraktion verlangte, das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterzieher müsse erhöht werden.

 

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.04.2014

Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht

Der Klägerin war die Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder durch das zuständige Hauptzollamt versagt worden. Da die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren in der Europäischen Union (EU) teilweise höher sind als die Weltmarktpreise, werden für bestimmte Waren Ausfuhrerstattungen gewährt, die den jeweiligen Preisunterschied zwischen Welt- und Binnenmarkt ausgleichen sollen, um die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen.
Der Antrag der Klägerin auf Ausfuhrerstattung war mit der Begründung abgelehnt worden, durch den über 33-stündigen Eisenbahntransports der für Ägypten bestimmten Tiere von Norddeutschland zu einem kroatischen Hafen seien die Tierschutzvorschriften der EU verletzt worden, die die Dauer eines Transports auf maximal 28 Stunden beschränkten.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, die Dauer des Bahntransportes habe der deutschen Tierschutztransportverordnung entsprochen. Es sei treuwidrig, ihr die begehrte Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf zu versagen, dass der Bahntransport zwar den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprochen, jedoch nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestanden habe.

Der für Marktordnungsrecht zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg konnte der Klägerin nicht helfen und musste ihre Klage abweisen. Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), an den es im Fall der Klägerin zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Tierschutzvorschriften der EU gestellt hatte, erkannte das Finanzgericht in der Überschreitung der maximal zulässigen Transportdauer einen Verstoß gegen die maßgebliche EU-Richtlinie, der nicht geheilt werden konnte.

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, obwohl der deutsche Gesetzgeber in der seinerzeit geltenden Tierschutztransportverordnung bestimmt hatte, dass die streitigen Vorschriften des Tierschutzes auf den Schienentransport keine Anwendung finden und die Bundesfinanzverwaltung und das beklagte Hauptzollamt seinerzeit davon ausgegangen waren, dass Tiertransporte mit der Eisenbahn nicht auf maximal 28 Stunden beschränkt seien; die Praxis, Ausfuhrerstattungen auch in solchen Fällen zu gewähren war erst aufgrund eines Prüfberichts der Europäischen Kommission beendet worden, der zeitlich nach dem streitgegenständlichen Transport der Klägerin erstellt worden war. Das Finanzgericht führt sodann aus, dass die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich ist, wenn von einem Unionsorgan eine Lage geschaffen wurde, die ein berechtigtes Vertrauen in deren Fortbestand hervorrufen konnte. Die Tierschutzverordnung als bloß nationales Gesetz hatte nach Ansicht des 4. Senats klar gegen die EU-Richtlinie und damit gegen höherrangiges Recht verstoßen. In der Verwaltungspraxis des Hauptzollamtes sieht das Gericht ein unionsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde, das generell kein berechtigtes Vertrauen begründen kann, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu einer unterschiedlichen Anwendung des Unionsrechtes in den einzelnen Mitgliedstaaten führen darf.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 02.04.2014 zum Urteil 4 K 109/11 vom 08.11.2013 (nrkr – BFH-Az.: VII R 63/13)

Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Wie sind Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln? Mit diesen Fragestellungen hatte sich der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11 zu beschäftigen.

Das klagende Reiseunternehmen hatte u. a. Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 %, die Klassenfahrten behandelte es dagegen als nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Soweit es seine Leistungen im Ausland erbrachte, sah es sie als nicht steuerbar an.

Der BFH hat zunächst entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nimmt der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.

Weiter hat der BFH entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Und dies gilt auch für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden. Worum geht es? Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Anders das Unionsrecht: Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze „mit allen Arten von Kunden“ anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine.

Im weiteren Verfahren muss nun festgestellt werden, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 26/14 vom 02.04.2014 zum Urteil V R 11/11 vom 21.11.2013