Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hält in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 (Az. 12 K 3703/11 E) den Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG) nicht für verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Klägerin hatte einer GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt war, mehrere Darlehen gewährt. Die hierfür von der GmbH im Jahr 2009 gezahlten Zinsen unterwarf das beklagte Finanzamt dem persönlichen Steuersatz der Klägerin und verwies auf die Ausnahmevorschrift für Gesellschafterdarlehen. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Anwendung des niedrigeren Abgeltungssteuersatzes von 30 %, da die Ausnahmevorschrift nach ihrer Ansicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei über den Zweck, missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen, hinausgegangen. Im Streitfall beruhten die Darlehensverträge auf rationalen Entscheidungen, den Kapitalbedarf der GmbH durch Gesellschafterdarlehen zu decken und seien steuerlich anzuerkennen.

Der Senat folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Zinserträge der Klägerin unterlägen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ihrem persönlichen Steuersatz, weil sie zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der Senat nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, sei sachlich gerechtfertigt. Die Abgeltungssteuer sei hauptsächlich eingeführt worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland zu unterbinden. Demgegenüber sollte gerade kein Anreiz geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die begünstigt besteuerte private Ebene zu verlagern. Um dies zu verhindern, seien Ausnahmeregelungen geboten. Da dem Gesetzgeber hierfür ein weiter Ermessensspielraum zustehe, dürfe er typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligung ab 10 % ein Einfluss auf die Gesellschaft bestehe, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulasse.

Die vom Senat zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 12 K 3703/11 vom 22.01.2014 (nrkr)  Newsletter 04/2014