Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann als Arbeitslohn gelten, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Hintergrund der Entscheidung
In seinem Urteil vom 21. November 2024 (VI R 12/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Preisgeldern für wissenschaftliche Publikationen Stellung genommen. Die zentrale Frage war, ob ein solches Preisgeld als Arbeitslohn zu qualifizieren und somit steuerpflichtig ist.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass ein Preisgeld nur dann als Arbeitslohn anzusehen ist, wenn es in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht und für Leistungen gewährt wird, die dieser gegenüber seinem Arbeitgeber erbracht hat. Anders ausgedrückt: Ein Wissenschaftspreis, der aufgrund unabhängiger Forschungsleistungen oder wissenschaftlicher Publikationen verliehen wird, ist nicht automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Das Gericht stellte klar, dass es hierbei auf die konkrete Zweckbestimmung des Preisgeldes ankommt. Entscheidend ist, ob die Prämierung eine Belohnung für eine bereits erbrachte berufliche Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist oder ob sie unabhängig davon für eine eigenständige wissenschaftliche Leistung vergeben wird.
Auswirkungen für Wissenschaftler und Steuerpflichtige
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Wissenschaftler, Forscher und Hochschulangehörige, die für ihre wissenschaftlichen Arbeiten ausgezeichnet werden. Wer ein Preisgeld erhält, sollte prüfen, ob dieses in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer steht. Falls nicht, kann das Preisgeld als sonstige Einkünfte oder gegebenenfalls sogar steuerfrei behandelt werden.
Fazit
Mit diesem Urteil hat der BFH klargestellt, dass nicht jedes Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Entscheidend ist, ob der Preis eine Honorierung von Leistungen darstellt, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht wurden. Wissenschaftler sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihre Auszeichnungen steuerlich relevant sind.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 12/22 vom 21.11.2024
Am 11. März 2025 hat der Rat der Europäischen Union Schlussfolgerungen zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften verabschiedet. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und den Verwaltungs-, Regelungs- und Meldeaufwand für Steuerpflichtige und Behörden zu reduzieren.
Kernpunkte der Agenda
Die Schlussfolgerungen des Rates beinhalten vier zentrale Prinzipien, die als Grundlage für aktuelle und künftige Steuerinitiativen dienen sollen:
Reduzierung des Verwaltungs-, Melde- und Befolgungsaufwands für Unternehmen und Steuerbehörden.
Abschaffung veralteter und überschneidender Steuervorschriften, um die Effizienz zu steigern.
Erhöhung der Klarheit des Steuerrechts, um Rechtsunsicherheiten zu minimieren.
Optimierung der Anwendung von Steuerverfahren und Meldepflichten zur Vereinfachung des Steuersystems.
Überprüfung des EU-Steuerrechts
Der Rat fordert eine umfassende Analyse und Überprüfung des bestehenden EU-Rechtsrahmens im Steuerbereich. Dabei sollen insbesondere folgende Richtlinien geprüft werden:
Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich, insbesondere hinsichtlich der Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen.
Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, um mögliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewerten.
Rechtliche Vorgaben zur indirekten Besteuerung, um mögliche Vereinfachungen und Anpassungen zu identifizieren.
Weitere Schritte
Der Rat ersucht die Europäische Kommission, Konsultationen mit relevanten Interessenträgern durchzuführen und bis Ende Herbst 2025 einen operativen Aktionsplan mit realistischem Zeitplan und klarer Zielsetzung vorzulegen.
Fazit
Mit der neuen Agenda setzt die EU auf eine effizientere und klarere Steuerpolitik. Unternehmen und Steuerbehörden können durch reduzierte Bürokratie und optimierte Vorschriften profitieren. Die nächsten Monate werden zeigen, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden, um das Steuersystem der EU zu modernisieren.
Am 12. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht. Das Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2008 und enthält wesentliche Anpassungen.
Das neue Anwendungsschreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. August 2008 (BStBl I S. 838), das letztmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
Spezifische Regelungen:
Rz. 50: Erstmalige Anwendung für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 (§ 52 Abs. 34 Satz 2 EStG).
Rz. 53, 57 und 58: Gelten erstmals für Übertragungen und Einbringungen nach dem 31. Dezember 2023.
Anteilige Übertragungen und Einbringungen: Für Transaktionen vor dem 1. Januar 2024 erfolgt keine anteilige Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags.
Bedeutung für Steuerpflichtige
Die neue Verwaltungsanweisung bringt insbesondere Klarstellungen zur Anwendung der Begünstigungsregelung für nicht entnommene Gewinne. Die Anpassungen betreffen sowohl Übertragungen als auch Einbringungen und legen neue Maßstäbe für die steuerliche Behandlung dieser Sachverhalte fest. Steuerpflichtige und Berater sollten die Änderungen im Hinblick auf steueroptimierte Unternehmensentscheidungen berücksichtigen.
Veröffentlichung und Verfügbarkeit
Das Anwendungsschreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Fazit
Mit dem neuen Anwendungsschreiben schafft das BMF eine aktualisierte Grundlage für die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG. Die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 und die spezifischen Übergangsregelungen sind für betroffene Unternehmer und Steuerberater von besonderer Bedeutung.
Am 12. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem koordinierten Ländererlass (Az.: III C 3 – S 7133/00043/001/076) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer Stellung genommen.
Das BMF präzisiert die steuerlichen Rahmenbedingungen für solche Lieferungen und stellt klar, wie diese umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Dabei wird insbesondere auf folgende Aspekte eingegangen:
Steuerliche Abgrenzung von Lieferungen zur Ausrüstung oder Versorgung: Unterscheidung zwischen wesentlichen Bestandteilen eines Beförderungsmittels und sonstigem Zubehör.
Unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung je nach Art der Lieferung und der Nutzung des Gegenstands.
Relevanz für private Abnehmer: Klärung, wann eine Lieferung an Privatpersonen steuerlich relevant wird und welche Steuerregelungen Anwendung finden.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Veröffentlichung und weiterführende Informationen
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Fazit
Die Klarstellungen des BMF bieten Unternehmen und Steuerberatern eine wichtige Orientierungshilfe bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen an private Abnehmer im Zusammenhang mit der Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln. Marktteilnehmer sollten prüfen, ob die neuen Regelungen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben.
Am 11. März 2025 hat der Rat der Europäischen Union eine politische Einigung über die neue EU-Richtlinie DAC 9 erzielt. Diese soll die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen verbessern und den internationalen Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen optimieren.
Hintergrund der DAC 9-Richtlinie
Die Richtlinie baut auf den Regeln der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD auf, die 2022 in das EU-Recht übernommen wurden. Ziel ist es, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmensgruppen zu verhindern und sicherzustellen, dass große Unternehmen einer Mindestbesteuerung unterliegen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro sollen demnach einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % unterliegen.
Wichtige Neuerungen durch DAC 9
Mit der neuen Richtlinie werden folgende Maßnahmen eingeführt:
Einheitliche Berichterstattungspflichten:
Einführung eines Standardformulars für Unternehmen zur Erklärung steuerbezogener Informationen.
Vereinheitlichung der Erklärungspflichten für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen.
Erweiterung des Steuertransparenzrahmens:
Verstärkter Austausch von Steuerinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.
Anpassung der Vorschriften an globale Transparenzstandards.
Vereinfachung der Steuerverwaltung:
Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowohl für Steuerbehörden als auch für betroffene Unternehmen.
Harmonisierung der Meldeprozesse zur Sicherstellung der Mindestbesteuerung.
Umsetzung und nächste Schritte
Der Rat der EU wird die Richtlinie nach einer Überarbeitung durch Rechts- und Sprachsachverständige förmlich annehmen. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, wonach die Richtlinie am darauffolgenden Tag in Kraft tritt.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die DAC 9 bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Auch Länder, die die „Richtlinie zu Säule 2“ später einführen, müssen die DAC 9 innerhalb dieser Frist umsetzen.
Fazit
Mit der DAC 9-Richtlinie setzt die EU einen weiteren Schritt zur steuerlichen Transparenz und fairen Besteuerung großer Unternehmen. Die neuen Vorschriften sollen Steuerhinterziehung erschweren, den Verwaltungsaufwand minimieren und den reibungslosen Austausch relevanter Steuerinformationen innerhalb der EU gewährleisten.
Am 11. März 2025 hat der Rat der Europäischen Union ein umfassendes Reformpaket zur Anpassung der Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter verabschiedet. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und effektiv gegen MwSt-Betrug vorzugehen.
Kernpunkte der Reform
Das verabschiedete Paket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung sowie eine Durchführungsverordnung und führt wesentliche Änderungen in drei Bereichen des Mehrwertsteuersystems ein:
Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten:
Bis 2030 sollen alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten, digitale Meldesysteme nutzen.
Dies soll eine effizientere Steuererhebung ermöglichen und Betrug vorbeugen.
Besteuerung von Online-Plattformen:
Plattformen, die Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen vermitteln, werden verpflichtet, in den meisten Fällen selbst die Mehrwertsteuer zu entrichten.
Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Plattformanbietern und traditionellen Dienstleistern verringert werden.
Erweiterung der MwSt-Anlaufstellen (One-Stop-Shop):
Unternehmen können ihre MwSt-Pflichten künftig über zentrale Online-Plattformen in der EU erfüllen.
Dadurch entfällt die Notwendigkeit, sich in jedem Mitgliedstaat separat für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen.
Umsetzung und nächste Schritte
Die Verordnung und die Durchführungsverordnung treten direkt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gelten unmittelbar. Die Richtlinie hingegen muss noch von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Hintergrund der Reform
Die Europäische Kommission hatte bereits am 8. Dezember 2022 das Reformpaket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ vorgeschlagen. Es umfasst:
Eine Anpassung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG an digitale Geschäftsmodelle.
Eine Reform der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur besseren Zusammenarbeit der Steuerbehörden.
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Informationspflichten für die Mehrwertsteuer.
Fazit
Mit der neuen MwSt-Reform geht die EU einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung des Steuerrechts. Unternehmen profitieren von vereinfachten Meldeverfahren, während Steuerhinterziehung erschwert wird. Die nächsten Jahre werden zeigen, wie effektiv die Maßnahmen in der Praxis umgesetzt werden.
Die Europäische Kommission hat am 12. März 2025 beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Grund ist die steuerliche Ungleichbehandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen, die eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt.
Hintergrund der Klage
Spanien ermöglicht es gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die Besteuerung von Kapitalerträgen aufzuschieben, wenn eine Vermögensübertragung mit einer verzögerten oder ratenweisen Auszahlung verbunden ist. In diesem Fall kann die Steuer anteilig mit den Auszahlungen entrichtet werden, wodurch ein Liquiditätsvorteil entsteht.
Gebietsfremde Steuerpflichtige hingegen haben diese Wahlmöglichkeit nicht. Sie müssen die gesamte Steuer sofort bei der Übertragung des Vermögenswerts entrichten, auch wenn die Auszahlung über einen längeren Zeitraum erfolgt. Diese Ungleichbehandlung stellt einen finanziellen Nachteil für Gebietsfremde dar und verstößt nach Auffassung der EU-Kommission gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs.
Vorangegangene Maßnahmen der EU-Kommission
Bereits am 2. Dezember 2021 hatte die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien gesendet. In ihrer Antwort hielt die spanische Regierung an der Auffassung fest, dass ihre Steuervorschriften mit dem EU-Recht vereinbar seien. Daraufhin folgte am 23. Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Kommission Spanien aufforderte, die steuerliche Ungleichbehandlung zu beseitigen. Da die spanischen Behörden trotz mehrerer fachlicher Austauschgespräche keine ausreichenden Änderungen vorgenommen haben, sieht die Kommission nun keine andere Möglichkeit als eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Auswirkungen der Steuerregelung
Die derzeitige spanische Steuerstruktur benachteiligt Gebietsfremde und stellt ein Hindernis für grenzüberschreitende Investitionen dar. Die EU-Kommission argumentiert, dass eine solche Diskriminierung nicht mit dem Ziel des Binnenmarkts vereinbar sei, der den freien Kapitalverkehr fördern soll. Sollte der Europäische Gerichtshof der Klage stattgeben, könnte Spanien gezwungen sein, seine Steuerregelungen entsprechend anzupassen.
Fazit
Der Fall zeigt einmal mehr die Bedeutung der EU-Grundsätze für den Binnenmarkt und den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung. Investoren und Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens genau verfolgen, da eine mögliche Entscheidung des EuGH weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung von Kapitalerträgen in Spanien haben könnte.
Seit Mai 2023 ist das Deutschlandticket erhältlich und ermöglicht die deutschlandweite Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Doch wie ist die Übernahme der Kosten oder die Bereitstellung durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich zu behandeln? Hier kommen verschiedene steuerliche Regelungen in Betracht:
Steuerfreier Fahrtkostenersatz für Reisekosten
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG
Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG
Praxishinweis: Preiserhöhung ab 2025
Ab 2025 erhöht sich der Preis für das Deutschlandticket auf 58 Euro. Arbeitgeber sollten dies in ihren Lohnabrechnungen berücksichtigen.
1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG
Arbeitgeberleistungen für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr sind steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt auch für die private Nutzung des Deutschlandtickets.
Folgen der Steuerfreiheit:
Die SV-Freiheit wird ebenfalls ausgelöst.
Bei Minijobbern zählt diese Arbeitgeberleistung nicht zur 556-Euro-Grenze.
Der steuerfreie Betrag muss in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17) ausgewiesen werden, da er die Werbungskosten (Entfernungspauschale) reduziert.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber erstattet seiner Mitarbeiterin in Bonn ab Januar 2025 die Kosten für das Deutschlandticket (58 Euro/Monat). Da die Mitarbeiterin ausschließlich im Homeoffice arbeitet, gibt es keine Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte.
Ergebnis:
Die Erstattung (58 € x 12 = 696 €) ist steuerfrei.
Die Entfernungspauschale bleibt unberührt, da keine Fahrten zum Betrieb bestehen.
Praxishinweis: Arbeitgeber sollten sich die monatlichen Ticketkosten vom Arbeitnehmer nachweisen lassen.
2. Steuerfreier Reisekostenersatz geht § 3 Nr. 15 EStG vor
Ist das Deutschlandticket günstiger als Einzelfahrscheine für dienstliche Fahrten, greift vorrangig die Steuerfreiheit für Reisekosten (§ 3 Nr. 16 EStG).
Abwandlung des Beispiels:
Die Mitarbeiterin fährt 3-mal monatlich zum Betrieb nach Köln. Eine Einzelfahrt kostet 11 Euro.
Ergebnis:
Ohne Deutschlandticket hätte der Arbeitgeber 66 Euro/Monat erstattet.
Da die Kostenübernahme des Deutschlandtickets günstiger ist, wird der Betrag als steuerfreier Reisekostenersatz behandelt.
Kein Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.
Praxishinweis: Durch die Preiserhöhung 2025 sollten Vergleichsberechnungen überprüft werden.
3. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG und die 50-Euro-Freigrenze
Die Steuerfreiheit des Deutschlandtickets verbraucht die 50-Euro-Freigrenze nicht. Diese kann zusätzlich für andere Sachzuwendungen genutzt werden.
Beispiel:
Arbeitgeber stellt das Deutschlandticket steuerfrei zur Verfügung.
Zusätzlich erhält der Mitarbeiter einen monatlichen REWE-Gutschein (50 Euro) als Sachzuwendung.
Ergebnis: Beide Leistungen bleiben steuerfrei, da der Gutschein unter die 50-Euro-Freigrenze fällt.
4. Besonderheiten der Vorteilsbewertung
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG umfasst sowohl Zuschüsse als auch die direkte Ticketüberlassung durch den Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil muss auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden.
Bewertung des geldwerten Vorteils:
Der günstigste Marktpreis ist maßgeblich.
Vereinfachungsregel: Marktpreis kann mit 96 % des Normalpreises angesetzt werden (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).
Beispiel:
Arbeitgeber beteiligt sich mit 25 % am Ticketpreis (58 €) und erhält 5 % Rabatt:
Kostenbestandteil
Betrag (€)
Ticketpreis
58,00
Arbeitgeber-Nachlass (5 %)
-2,90
Arbeitgeberzahlung
55,10
Vorteilsbewertung (96 % von 55,10 €)
52,90
Ergebnis:
Steuerfreier geldwerter Vorteil: 52,90 €/Monat
Der Wert wird im Lohnkonto erfasst und reduziert die Entfernungspauschale.
Praxishinweis: Falls das Ticket online günstiger erhältlich ist, kann der niedrigere Preis angesetzt werden – dieser muss jedoch monatlich nachgewiesen werden.
5. Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG
Statt der Steuerfreiheit kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. Dies gilt auch, wenn das Ticket nicht zusätzlich zum Lohn gewährt wird.
Vorteile der Pauschalierung:
Kein Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.
Werbungskosten (Entfernungspauschale) werden nicht gemindert.
Die 50-Euro-Freigrenze bleibt unberührt.
Beispiel:
Arbeitnehmer pendelt täglich von Rosenheim nach München (72 km). Arbeitgeber übernimmt die Ticketkosten und pauschaliert mit 25 %.
Ergebnis:
Keine Kürzung der Entfernungspauschale.
Keine Erfassung in der Lohnsteuerbescheinigung.
Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer umlegen.
6. Deutschlandticket für Minijobber
Das Deutschlandticket ist für Minijobber besonders attraktiv, da es steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann.
Regelungen:
✔️ Steuerfreie Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. ✔️ Zählt nicht zur 556-Euro-Verdienstgrenze. ✔️ Keine Sozialabgaben oder Umlagen.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient 556 Euro. Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich 30 Euro für das Deutschlandticket.
Ergebnis:
Der Minijob bleibt bestehen, da der Zuschuss nicht zum Verdienst zählt.
Arbeitgeber spart Sozialabgaben.
Fazit: Deutschlandticket als steueroptimierte Zusatzleistung
Das Deutschlandticket bietet Arbeitgebern eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeiter steuerfrei zu unterstützen. Die Wahl zwischen Steuerfreiheit, Reisekostenerstattung oder Pauschalbesteuerung sollte individuell geprüft werden. Besonders für Minijobber und Pendler ergeben sich steuerliche Vorteile, die eine gezielte Nutzung des Deutschlandtickets lohnenswert machen.
BFH und BVerfG bestätigen die aktuelle Besteuerungspraxis
Die Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung war in den vergangenen Jahren Gegenstand intensiver rechtlicher Diskussionen. Insbesondere die Frage einer möglichen „doppelten Besteuerung“ stand im Fokus zahlreicher Verfahren. Mit seinen Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals detaillierte Kriterien zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festgelegt. Dabei wurde betont, dass diese „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.
Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden jedoch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. November 2023 (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellte klar, dass der Gesetzgeber zwar strukturelle Doppelbesteuerungen vermeiden muss, dies jedoch nicht für jeden individuellen Fall im Detail sicherzustellen sei.
Nach diesen Beschlüssen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachten kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende Steuerrecht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aufhebung der vorläufigen Steuerfestsetzung
Im Zuge der bisherigen rechtlichen Unsicherheiten war die Einkommensteuer hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten vorläufig festgesetzt worden. Nach Prüfung der Rechtslage durch Bund und Länder wurde nun beschlossen, diese Regelung aufzuheben. Dies bedeutet konkret:
Die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aus dem BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl I 2021 S. 1042) wird nicht mehr angewandt.
In neuen Einkommensteuerbescheiden wird der bisherige Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr enthalten sein.
Die Einkommensteuerfestsetzung erfolgt nun abschließend.
Weitere verfahrensrechtliche Regelungen
Das BMF hat hierzu ein gesondertes Schreiben veröffentlicht, das die Aufhebung der vorläufigen Festsetzung im Detail erläutert und weitere verfahrensrechtliche Fragen klärt.
Weiterführende Informationen Die vollständigen BMF-Schreiben mit den Aktenzeichen IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001 sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Hintergrund: BVerfG-Beschlüsse zur doppelten Besteuerung
Am 7. November 2023 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), zwei Verfassungsbeschwerden zur sogenannten doppelten Besteuerung von Renten nicht zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Diese Beschlüsse bestätigen die vorhergehenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19), in denen die Revisionskläger eine doppelte Besteuerung ihrer Renteneinkünfte gerügt hatten. Der BFH hatte jedoch entschieden, dass keine verfassungswidrige Besteuerung vorliegt, wenngleich er erstmals detaillierte Kriterien zur Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung festlegte.
Position des Bundesverfassungsgerichts
Obwohl das BVerfG üblicherweise keine Begründung für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gibt, äußerte sich die 2. Kammer des Zweiten Senats explizit zu diesem Thema. Sie stellte klar, dass die frühere Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, wonach eine doppelte Besteuerung „in jedem Fall“ zu vermeiden sei, nicht zwingend so zu verstehen ist, dass dies für jeden einzelnen Rentenbezieher auf den Euro genau sichergestellt werden muss. Vielmehr könne der Gesetzgeber strukturelle Doppelbesteuerungen ganzer Rentnerjahrgänge verhindern, ohne in jedem individuellen Fall eine perfekte Steuerneutralität herstellen zu müssen.
Nach den BVerfG-Beschlüssen beauftragte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwei externe wissenschaftliche Gutachten, um die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Rentenbesteuerung zu überprüfen. Die Experten Prof. Dr. Hanno Kube (Universität Heidelberg) und Prof. Dr. Gregor Kirchhof (Universität Augsburg) kamen unabhängig voneinander zu dem Schluss, dass die derzeitige Rechtslage den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Gesetzliche Anpassungen zur Vermeidung struktureller Doppelbesteuerung
Der Gesetzgeber hat bereits durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz steuerliche Anpassungen vorgenommen, um eine bessere Abstimmung zwischen Erwerbs- und Rentenphase sicherzustellen:
Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen: Die bislang geltende prozentuale Begrenzung wurde aufgehoben.
Langsamere Anhebung des Besteuerungsanteils für Neurentner: Der Anstieg erfolgt seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr statt zuvor 1 Prozentpunkt.
Diese Änderungen tragen dazu bei, dass die steuerliche Belastung während der Erwerbsphase und der Rentenphase ausgewogener gestaltet wird.
Fazit: Keine weiteren Gesetzesänderungen erforderlich
Die wissenschaftlichen Gutachten und die jüngsten Beschlüsse des BVerfG bestätigen, dass die derzeitige Rentenbesteuerung verfassungsgemäß ist. Das BMF sieht daher keinen weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung verläuft nach den Vorgaben des Gesetzgebers und gewährleistet eine praktikable Umsetzung im Massenverfahren der Steuererhebung.
Weiterführende Informationen Die vollständigen Gutachten mit den Titeln „Verfassungsgemäße Ausgestaltung des Übergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung“ und „Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers“ sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin