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Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten

Wann liegt Doppelbesteuerung der Rente vor und wie berechnet man Doppelbesteuerung?



Einleitung

Die Diskussion um die Doppelbesteuerung der Renten in Deutschland ist ein komplexes Thema, das sowohl Rentner als auch zukünftige Rentenempfänger direkt betrifft. Die von der Ampel-Regierung eingeleiteten Maßnahmen zielen darauf ab, die Problematik der Doppelbesteuerung zu adressieren und für eine gerechtere Besteuerung im Rentenalter zu sorgen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Was ist Doppelbesteuerung?

Doppelbesteuerung tritt auf, wenn Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt und die Renteneinkünfte im Alter erneut besteuert werden. Dieses Phänomen wird als problematisch angesehen, da es zu einer unfairen steuerlichen Belastung führen kann.

Wichtig für Rentner

Auswirkungen

Die Doppelbesteuerung von Renten ist ein verfassungswidriger Zustand. Die betroffenen Steuerpflichtigen haben Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern.

Handlungsempfehlungen

Die Auseinandersetzung mit der möglichen Doppelbesteuerung Ihrer Rente erfordert Aufmerksamkeit und proaktives Handeln. Durch das Sammeln und Aufbewahren aller relevanten Unterlagen, das Verstehen der steuerlichen Regelungen und gegebenenfalls das Einlegen von Einspruch können Sie sich gegen eine ungerechte Besteuerung wehren. Bleiben Sie zudem über gesetzliche Änderungen informiert und suchen Sie bei Bedarf professionelle Unterstützung.

Einspruch und Klage: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rente doppelt besteuert wird, können Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Sollte der Einspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, vor dem Finanzgericht zu klagen. Beachten Sie, dass solche Schritte gut vorbereitet und idealerweise mit Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen auf Rentenrecht spezialisierten Anwalt erfolgen sollten.

Verfassungsbeschwerde: Da ein Verfahren zur Doppelbesteuerung von Renten noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, könnten sich zukünftig weitere Änderungen ergeben, die Rentnerinnen und Rentner begünstigen. Steuerbescheide, die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen bzw. vorläufig in diesem Punkt ergangen sind, würden im Falle einer für die Steuerpflichtigen positiven Entscheidung automatisch angepasst.

Um zu ermitteln, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, muss zunächst der steuerfrei erhaltene Anteil der Rente berechnet werden. Dieser Anteil hängt vom Geburtsjahr des Rentners ab und steigt in Schritten von 0,5 Prozent pro Jahr an.

Anschließend muss der Betrag der steuerfreigestellten Rentenversicherungsbeiträge ermittelt werden. Dieser Betrag entspricht dem steuerfrei erhaltenen Anteil der Rente, multipliziert mit der Lebenserwartung des Rentners.

Die Berechnung der Doppelbesteuerung der Rente erfolgt in drei Schritten:

  1. Ermittlung des steuerfreien Anteils:
  • Grundlage für die Berechnung ist die Bruttorente.
  • Zusätzlich wird der steuerfreie Anteil der Rente im ersten Jahr nach Rentenbeginn sowie die Lebenserwartung benötigt.
  • Alle Faktoren werden dann miteinander multipliziert.
  1. Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge nach 2005:
  • Die Rentenbeiträge können in einer Übergangsphase als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Um zu berechnen, ob Ihre Rente doppelt besteuert wird, müssen Sie die eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge also um den Teil reduzieren, den Sie von der Steuer absetzen konnten.
  • Das ist aber knifflig, da der absetzbare Teil von Jahr zu Jahr ändert.
  1. Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge vor 2005:
  • Warten Sie bereits vor 2005 erwerbstätig, wird noch ein dritter Rechenschritt fällig.
  • Die Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge für diese Jahre ist allerdings sehr zeitaufwendig.
  • Sie müssen für jedes Beschäftigungsjahr alle Sozialversicherungsbeiträge und deren steuerliche Auswirkung ermitteln.

Maßnahmen gegen Doppelbesteuerung

  • Vollständige Absetzbarkeit der Rentenbeiträge: Seit 2023 können Erwerbstätige ihre Rentenbeiträge zu 100 Prozent von der Steuer absetzen, was die Doppelbesteuerung vermeiden soll.
  • Verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils: Der steuerpflichtige Anteil der Rente für Neurentner steigt jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte an, was bedeutet, dass eine vollständige Besteuerung der Rente erst für Neurentner ab dem Jahr 2058 gelten wird.

Wer profitiert?

  • Jahrgänge 1975 bis 1980: Diese Jahrgänge profitieren am meisten von den Änderungen, da sie bei einem Durchschnitts- oder Spitzeneinkommen mit einem signifikanten Steuervorteil rechnen können.
  • Jahrgänge 1960 und 1990: Diese Jahrgänge profitieren am wenigsten von den aktuellen Maßnahmen.

Zukünftige Maßnahmen

Die Bundesregierung plant weitere Maßnahmen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ein Konzept zur Einführung eines zusätzlichen typisierten Rentenfreibetrags wird diskutiert, der über einen festgelegten Zeitraum von der Besteuerung freigestellt wird.

Kritik und Diskussion

Trotz der eingeleiteten Maßnahmen gibt es Kritik und die Forderung nach weiteren Anpassungen, um eine Doppelbesteuerung effektiv zu vermeiden. Experten und der Bund der Steuerzahler fordern, dass mit dem langsameren Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils bereits rückwirkend ab 2015 begonnen wird.

Fazit

Die Maßnahmen der Bundesregierung sind ein Schritt in die richtige Richtung, um die Problematik der Doppelbesteuerung anzugehen. Allerdings ist die Diskussion noch nicht abgeschlossen, und es bedarf weiterer Anpassungen, um eine faire Besteuerung für alle Rentner sicherzustellen. Rentner und zukünftige Rentenempfänger sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sich gegebenenfalls beraten lassen, um ihre steuerliche Situation optimal zu gestalten.

Top Doppelbesteuerung


Wann liegt eine Doppelbesteuerung (Zuvielbesteuerung) vor?

Das oberste Steuergericht – der Bundesfinanzhof (BFH) – musste in zwei Fällen (Az.: X R 20/19, X R 33/19) über die Doppelbesteuerung von Renten entscheiden. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 hat der BFH die Rentenbesteuerung grundsätzlich als verfassungskonform bestätigt - aber mit Ausnahmen! Bisher liege keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vor.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (2 BvL 17/99).

Gleichzeitig hat der BFH festgestellt, dass zukünftige Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung betroffen sein könnten. Dies dürfte ab dem Jahr 2025 der Fall sein. Nach der Formel von Schindler/ Braun entsteht die Doppelbesteuerung bereits ab dem Jahr 2005.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 19. Mai 2021 (X R 20/19 und X R 33/19) entschieden, dass die Doppelbesteuerung von Altersrenten verfassungswidrig ist.

Urteil X R 20/19

In dem Urteil X R 20/19 ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Jahr 2007 in Rente gegangen war. Er hatte in seinem Erwerbsleben Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, die er als Sonderausgaben abziehen konnte. Die Rente des Steuerpflichtigen war zu 80 % steuerfrei.

Der Steuerpflichtige machte geltend, dass seine Rente doppelt besteuert werde, da er während seines Erwerbslebens von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung profitiert habe. Die Beiträge hätten ihm zu einer höheren Steuerersparnis geführt als die Rente nunmehr besteuert werde.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung einer Doppelbesteuerung ab. Es führte aus, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Gegenleistung für die spätere Rente seien. Die Rente sei daher nicht doppelt besteuert.

Der BFH hat das Finanzamt in der Revision gerügt. Er hat entschieden, dass die Doppelbesteuerung von Altersrenten nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass Rentner während ihres Erwerbslebens von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung profitieren.

Der BFH führt zur Begründung aus, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersvorsorgemaßnahme seien. Sie seien nicht als Gegenleistung für die spätere Rente zu sehen. Die Rente sei daher doppelt besteuert.

Urteil X R 33/19

In dem Urteil X R 33/19 ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Jahr 2007 in Rente gegangen war. Er hatte in seinem Erwerbsleben Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, die er als Sonderausgaben abziehen konnte. Die Rente des Steuerpflichtigen war zu 80 % steuerfrei.

Der Steuerpflichtige machte geltend, dass seine Rente doppelt besteuert werde, da er bei seinem Tod eine Hinterbliebenenrente für seine Ehefrau erhalten werde. Diese Hinterbliebenenrente sei zu 50 % steuerfrei.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung einer Doppelbesteuerung ab. Die Hinterbliebenenrente sei nicht in die Berechnung einzubeziehen, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werde.

Der BFH hat das Finanzamt in der Revision gerügt. Er hat entschieden, dass bei der Beurteilung, ob eine Doppelbesteuerung von Altersrenten vorliegt, steuerfreie Teile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente einzubeziehen sind.

Der BFH führt zur Begründung aus, dass die Hinterbliebenenrente eine Fortsetzung der Altersvorsorge des Steuerpflichtigen sei. Sie sei daher bei der Berechnung der Doppelbesteuerung zu berücksichtigen.

Folgen der Urteile

Die Urteile des BFH haben erhebliche Bedeutung für die Besteuerung von Altersrenten in Deutschland. Sie bedeuten, dass die Doppelbesteuerung von Altersrenten als verfassungswidrig gilt.

Konkrete Folgen

Die konkreten Folgen der Urteile für Rentner sind noch nicht abschließend geklärt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in Kürze die Besteuerung von Altersrenten anpassen wird.

Künftige Besteuerung von Altersrenten

Es ist davon auszugehen, dass die Doppelbesteuerung von Altersrenten in Zukunft abgeschafft wird. Dies bedeutet, dass Rentner eine Steuerminderung erhalten werden.

Die genaue Höhe der Steuerminderung hängt von der Höhe der Rente und der Lebenserwartung des Rentners ab.

Kritiker der Urteile

Kritiker der Urteile haben bemängelt, dass sie zu einer unnötigen Komplizierung der Besteuerung von Altersrenten führen. Sie argumentieren, dass die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente schwierig und zeitaufwendig ist.

Fazit

Die Urteile des BFH sind ein wichtiger Schritt zur Abschaffung der Doppelbesteuerung von Altersrenten in Deutschland.


BFH-Urteil vom 19. Mai 2021 (X R 20/19)

Mit Urteil vom 19. Mai 2021 (X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Beurteilung, ob eine Doppelbesteuerung von Altersrenten vorliegt, steuerfreie Teile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente einzubeziehen sind.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Steuerpflichtiger im Jahr 2007 in Rente gegangen. Er hatte in seinem Erwerbsleben Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, die er als Sonderausgaben abziehen konnte. Die Rente des Steuerpflichtigen war zu 80 % steuerfrei.

Der Steuerpflichtige machte geltend, dass seine Rente doppelt besteuert werde, da er bei seinem Tod eine Hinterbliebenenrente für seine Ehefrau erhalten werde. Diese Hinterbliebenenrente sei zu 50 % steuerfrei.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung einer Doppelbesteuerung ab. Die Hinterbliebenenrente sei nicht in die Berechnung einzubeziehen, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werde.

Der BFH hat das Finanzamt in der Revision gerügt. Er hat entschieden, dass bei der Beurteilung, ob eine Doppelbesteuerung von Altersrenten vorliegt, steuerfreie Teile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente einzubeziehen sind.

Der BFH führt zur Begründung aus, dass die Hinterbliebenenrente eine Fortsetzung der Altersvorsorge des Steuerpflichtigen sei. Sie sei daher bei der Berechnung der Doppelbesteuerung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerung von Altersrenten in Deutschland. Sie bedeutet, dass Rentner bei der Geltendmachung einer Doppelbesteuerung auch die Hinterbliebenenrente berücksichtigen können, die sie bei ihrem Tod erhalten werden.

Folgen des Urteils:

  • Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass Rentner bei der Geltendmachung einer Doppelbesteuerung auch die Hinterbliebenenrente berücksichtigen können, die sie bei ihrem Tod erhalten werden.
  • Dies kann dazu führen, dass Rentner in einem größeren Umfang von einer Steuerminderung profitieren.
  • Die Entscheidung des BFH ist eine Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2021 (2 BvR 201/19), in dem das BVerfG die Doppelbesteuerung von Altersrenten als verfassungswidrig erklärt hat.

Kritik am Urteil:

  • Einige Kritiker haben bemängelt, dass die Entscheidung des BFH zu einer unnötigen Komplizierung der Besteuerung von Altersrenten führt.
  • Sie argumentieren, dass die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Hinterbliebenenrente schwierig und zeitaufwendig ist.

Fazit:

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Abschaffung der Doppelbesteuerung von Altersrenten in Deutschland.

Hinweis: Das Urteil betrifft auch Jüngere, vor allem diejenigen, die etwa 2040 in Rente gehen. Denn sie müssen ihre Rente ab 2040 voll versteuern und konnten aber erst ab 2025 die Rentenbeiträge voll absetzen.

Fakt ist also, dass Rentner jetzt schon durch eine langfristige Doppelbesteuerung benachteiligt werden könnten. Hier erfahren Sie, was Sie dagegen tun können bzw. wie Sie von laufenden Musterverfahren profitieren.

Der BFH stellte erstmals eine Rechenformel auf, wie eine Doppelbesteuerung berechnet wird. Die Prüfung, ob eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, muss sowohl die Einzahlungsphase als auch dieAuszahlungsphase berücksichtigen. Eine Doppelbesteuerung, liegt nur vor, wenn die aus versteuerten Einkommen gezahlten Rentenbeiträge höher waren als die steuerfreien Rentenzahlungen. Dabei wird die jährliche Rentenzahlung mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert.

Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der einmal festgesetzt wird. Wenn dieser Rentenfreibetrag höher ist als die Summe aller versteuerten Rentenbeiträge liegt keine Doppelbesteuerung vor. Nur wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente niedriger ist als die eingezahlten Beiträge (aus dem versteuerten Einkommen), liegt eine doppelte Besteuerung vor.

Der BFH hat geklärt, dass Steuerfreibeträge wie der Grundfreibetrag, der der Absicherung des steuerfreien Existenzminimums dient, nicht zum Nachteil der Rentner in die Berechnung einfließen dürfen. Die bisherige Berechnung des Finanzamtes wurde damit gekippt.

In den beiden Klagen konnte der BFH rechnerisch keine Doppelbesteuerung erkennen. Die beiden Kläger, profitieren von den Urteilen selbst nicht, da das Gericht bei ihnen nicht zu einer doppelten Besteuerung kam. Hinweis: Da es sich auch beim BFH immer nur um EInzelfallentscheidungen handelt, muss jeder Fall geprüft werden und es wird daher mit Sicherheit weitere Klagen geben.

Ob die Entscheidungen allerdings rechtens sind, wird noch vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklärt werden. Hierzu ist eine Verfassungsbeschwerde als Musterklage (Az.: 2 BvR 1143/21) anhängig. Die Kläger beanstanden insbesondere, dass bei der Berechnung für die Ehemänner auch eine potenzielle Witwenrente eingerechnet wird. Daher kommt es bei verheirateten Rentnern seltener zu einer Doppelbesteuerung. Das ist eine Benachteiligung gegenüber unverheirateten Personen.

Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob es die Beschwerden annimmt. Wann dies erfolgt, ist offen.

Zwar wurden die Revisionen vom BFH zurückgewiesen, dennoch sind die beiden Entscheidungen aber richtungweisend, denn der Gesetzgeber muss das geltende Recht für die Zukunft ändern, um künftige Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Nach Ansicht des Gerichtes kann es vor allem bei künftigen Renten zu einer zweifachen Belastung kommen. Deswegen ist eine Reform der Rentenbesteuerung unerlässlich. Der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen wird in den nächsten Jahren stetig abnehmen, bis 2040 die gesamte Rente zu versteuern ist.

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Wie hoch ist die Doppelbesteuerung?

Aufgrund der Übergangsregelungen steigt die Doppelbesteuerung ab dem Jahr 2005 sehr schnell an und erreicht in den Renteneintrittsjahren 2022 bis 2023 ihren Höchstsatz von 20 % bis 23 %. Die Dopplebesteuerung wird unfairerweise umso höher, je größer die Zahl der Beitragsjahre ist. Laut Berechnung von Experten werden teilweise mehr als 20 Prozent der Rente doppelt besteuert. Je nach Steuerfall werden so mehrere Hunderte bis Tausende Euro zu viel besteuert. Bei einer Durchschnittsrente beträgt die Doppelbesteuerung zwischen 1.000 € und 1.100 € pro Jahr. Bei 20 Millionen Rentnern sind das etwa 20 Mrd. € pro Jahr, die der Staat ungerechtfertigt an Steuern verlangt. Erst in ca. 50 Jahren hätte das ein Ende.


Bei wem liegt eine Doppelbesteuerung vor?

Grundsätzlich können alle Renten von der Doppelbesteuerung betroffen sein:

  • gesetzliche Rente (reguläre Altersrente, Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für Bergleute, Renten für Hinterbliebene, Erwerbsminderungsrente)
  • betriebliche Rente
  • Rente aus Versorgungswerken
  • private Renten, wie Basisrente (Rürup-Rente), Riester-Rente etc.

Allerdings können frühere Arbeitnehmer nach der Rechenformel des Bundesfinanzhofs eher nicht profitieren. Es bleibt aber abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht andere Grundsätze für die Berechnung der Doppelbesteuerung aufstellt.

Der Bundesfinanzhof hat vier Anhaltspunkte genannt, wann eine Doppelbesteuerung vorliegen könnte.

Eine Doppelbesteuerung kann insbesondere bei Rentnern vorliegen, die:

  • kürzlich erst in Rente gegangen sind (ab 2005),
  • selbständig waren (ohne steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber),
  • ledig sind (wegen einer möglichen Witwenrente),
  • und männlich sind (kürzere statistische Lebenserwartung).

In der Regel müssen sogar mehrere der genannten Voraussetzungen vorliegen, aber nicht alle. So könnte es z.B. bei einer unverheirateten Frau, die nach einer freiberuflichen Tätigkeit vor kurzem in Rente gegangen ist, ebenfalls zu einer Doppelbesteuerung der Rente kommen.

Fazit:

Die Doppelbesteuerung der Rente ist ein komplexes Thema, das individuell berechnet werden muss. Wer sich unsicher ist, ob er von einer Doppelbesteuerung betroffen ist, sollte sich an einen Steuerberater wenden.

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Was sollten Rentner jetzt tun?

Es sind bereits etwa 142.000 Rechtsbehelfe (Einsprüche und Klagen) wegen der Doppelbesteuerung von Renten eingelegt worden. Sollten Sie auch vorsorglich Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid eingelegen oder Klage erheben? Es kommt darauf an, welcher Fall bei Ihnen vorliegt:

Keine Doppelbesteuerung nach BFH

Das Bundesfinanzministerium hat eine Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 30.8.2021) erlassen: Die Steuerbescheide ergehen hinsichtlich der Besteuerung von Renten nur noch vorläufig, d.h. der Einkommensteuerbescheid bleibt insoweit offen, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden wurde.

Ein Einspruch ist für viele Rentner mit gesetzlicher Altersrente daher nicht mehr erforderlich. Das gilt aber nur für Rentner, die nach der Berechnungsmethode des BFH keiner Doppelbesteuerung unterliegen. Diese Rentner profitieren automatisch von einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und haben bei negativem Ausgang auch keine Nachteile. Eine etwaige Steuererstattung wird verzinst.

Allerdings ist eine Entscheidung durch die Finanzämter ohne Ihre Mitwirkung nicht möglich. Sie müssen anhand ihrer Unterlagen (Rentenversicherungsverläufe, Steuerbescheide) und Berechnung (Gegenüberstellung von Einzahlung und Auszahlung ohne Berücksichtigung der Inflation) immer noch nachweisen, dass eine Doppelbesteuerung bei Ihnen vorliegt. Daher wird in Steuerbescheiden, die den Vorläufigkeitsvermerk enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufgenommen:

»Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Seite 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.«

Sie sollten daher die Begründung (Unterlagen und Berechnung) für eine etwaige Doppelbesteuerung dem Finanzamt vorlegen.


Aktuelle Doppelbesteuerung nach BFH

Wer jetzt schon zu den doppelt besteuerten Rentnern gehört, sollte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, damit Sie sofort weniger Steuern zahlen müssen. Wer wahrscheinlich jetzt schon zu den doppelt besteuerten Rentnern gehört finden Sie oben.

Wichtiger Hinweis: Ein Einspruch ist nur innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides möglich. Wenn Sie auch von dem BFH-Urteil profitieren möchten, dann können mich gerne mit dem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beauftragen.

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Einspruch ist bereits eingelegt

Rentner, die bereits einen Einspruch wegen der Doppelbesteuerung gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben, sollten den Einspruch nicht zurück nehmen und auf die Reaktion des Finanzamtes warten.

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Steuerbescheid ist bereits bestandskräftig

Sofern der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist (älter als ein Monat), ist ein Einspruch i.d.R. nicht mehr möglich. Prüfen Sie, ob der Steuerbescheid anderweitig noch geändert werden kann und vergessen Sie bitte nicht, gegen den nächsten Steuerbescheid fristgerecht Einspruch einzulegen.

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Sie bekommen erst zukünftig Rente

Wenn Sie noch keine Rente erhalten, können Sie jetzt auch noch keinen Einspruch einlegen und müssen abwarten. Dennoch können Sie von den BFH-Urteilen profitieren, wenn der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung ändert, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

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Steuertipp: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Allerdings gilt das nach Auffassung des BFH nur in speziellen Fällen. Gegen die Doppelbesteuerung von Renten ist eine Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wenn Sie von einem positiven Urteil profitieren möchten, dann kann ich für Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Sie können mich für 197 Euro damit per E-Mail beauftragen. Weitere Infos auch auf Doppelbesteuerung von Renten.


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Hinweise:

Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Auch wenn die mit dem AltEinkG geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist, darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen. Zu den Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Berechnung stellen, ob im konkreten Einzelfall eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen gegeben ist. BFH Urteil vom 21.06.2016 - X R 44/14

Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Die Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung von Basisversorgungsrenten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.
Regelmäßige Rentenanpassungen sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Anordnung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 – X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).
Bei den gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renten aus privaten Versicherungsverträgen außerhalb der Basisversorgung kann gegen das Verbot der doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und späteren Alterseinkünften bereits aus systematischen Erwägungen nicht verstoßen werden.
Die Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung gemäß § 153 VVG ist einheitlich mit der garantierten Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem gesetzlichen Ertragsanteil zu besteuern. BFH Urteil vom 19.05.2021 - X R 20/19

Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten: Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 – X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 – X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48).
Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar. BFH Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV)

Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Ermittlung der Höhe der früheren, aus unversteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorge­aufwendungen: Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar. BFH Urteil vom 23.08.2017 - X R 33/15

Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.
Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, kann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.
Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind in der Vergleichs- und Prognoserechnung die infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen. Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht einzubeziehen (z.B. Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Für die Ermittlung der in Veranlagungszeiträumen bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Teile der Vorsorgeaufwendungen nicht gesetzlich Versicherter) gleichrangig zu berücksichtigen. Alle anderen nach damaliger Rechtslage dem Grunde nach abziehbaren Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der retrospektiv vorzunehmenden Prüfung, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen in früheren Veranlagungszeiträumen als aus versteuertem Einkommen geleistet gelten, lediglich nachrangig berücksichtigt. In Fällen der Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Sonderausgaben-Höchstbeträge im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt. Eine Kürzung um Beitragsanteile, die nach der Finanzierungs- und Ausgabenstruktur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallen, ist nicht vorzunehmen. BFH, Urteil vom 19.5.2021 – X R 33/19


Aktuelles + weitere Infos

BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Doppelbesteuerung nicht an - was Sie jetzt tun können

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerden zur Doppelbesteuerung von Renten nicht zur Entscheidung angenommen hat, stehen Betroffenen folgende Schritte offen:

  1. Einspruch gegen Steuerbescheide: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rente doppelt besteuert wird, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides erfolgen.

  2. Nachweis der Doppelbesteuerung: Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sollten Sie eine detaillierte Berechnung vorlegen, die zeigt, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt. Dies bedeutet, dass der Teil der Rente, der aus bereits versteuerten Beiträgen resultiert, erneut besteuert wird.

  3. Dokumentation sammeln: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, die Ihre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung und die daraus resultierenden Rentenzahlungen dokumentieren. Dies kann Beitragsnachweise, Renteninformationen und ähnliche Dokumente umfassen.

  4. Beratung in Anspruch nehmen: Da die Materie komplex ist, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater oder einen auf Rentenbesteuerung spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Diese Fachleute können helfen, die Berechnung korrekt durchzuführen und den Einspruch fachgerecht zu formulieren.

  5. Aktuelle Rechtsprechung verfolgen: Da das Thema der Rentenbesteuerung weiterhin diskutiert wird, ist es ratsam, die aktuelle Rechtsprechung und eventuelle gesetzliche Änderungen im Auge zu behalten.

  6. Vorläufigkeitsvermerk prüfen: Überprüfen Sie, ob Ihr Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Rentenbesteuerung enthält, wie es das BMF-Schreiben vom 30. August 2021 vorsieht. Dies könnte bedeuten, dass Ihr Fall automatisch neu bewertet wird, falls es zu einer Änderung der Rechtslage kommt.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Hinweise sind und keine rechtliche Beratung darstellen. Für eine individuelle Beratung sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.


Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem ersten Urteil (BFH Urteil v. 26.11.2008 - X R 15/07 BStBl 2009 II S. 710) zum Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) entschieden, dass sowohl die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung als auch die Übergangsregelung verfassungsrechtlich zulässig sind.

Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Renten erst bei der Auszahlung im Rentenalter besteuert werden. In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht.

Der BFH hat jedoch nicht entschieden, wie eine mögliche Doppelbesteuerung zu berechnen ist. Diese Frage ist noch umstritten.

Auswirkungen auf Rentner

Seit der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte zahlt etwa ein Viertel der Rentnerhaushalte Steuern. Das sind rund 3,3 Millionen Haushalte. Diese haben aber zum Teil erhebliche zusätzliche Einkünfte, wie Werkspensionen, Betriebsrenten oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die große Mehrheit der Rentner zahlt auch nach der geänderten Rechtslage keine Steuern. Wer 2009 in Rente geht, kann eine Rente bis zu immerhin 17.300 Euro pro Person und Jahr faktisch steuerfrei beziehen. Bei Verheirateten verdoppelt sich die Summe.

Fazit

Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist ein komplexes Thema. Der BFH hat in seinem ersten Urteil zum AltEinkG einige wichtige Fragen geklärt. Die Frage der Doppelbesteuerung ist jedoch noch offen und wird in den nächsten Jahren weiter diskutiert werden.


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