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Steuerberater

Familienheim in der GbR – Steuerbefreiung bleibt erhalten

Viele Ehepaare entscheiden sich dazu, Immobilienvermögen in einer gemeinsamen Gesellschaft (z. B. einer Familiengesellschaft oder GbR) zu bündeln. Wenn jedoch das selbst bewohnte Haus in eine solche Gesellschaft eingebracht wird, gab es bislang Streit mit dem Finanzamt darüber, ob die bekannte Steuerbefreiung für das „Familienheim“ verloren geht.

Die gute Nachricht aus München Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 04.06.2025 (Az. II R 18/23) zugunsten der Steuerzahler entschieden.

Der Fall im Überblick: Eine Ehefrau übertrug ihr Wohnhaus auf eine gemeinsam mit ihrem Mann gegründete GbR. Der Ehemann wurde dadurch zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt – ein Wert von 1,8 Millionen Euro. Das Finanzamt wollte hierfür Schenkungsteuer kassieren, da der Mann nicht direkt „Miteigentümer“ im Grundbuch wurde, sondern „nur“ Gesellschafter der GbR.

Die Entscheidung des Gerichts: Die obersten Finanzrichter widersprachen dem Finanzamt deutlich:

  1. Steuerfreiheit gilt auch bei GbR-Beteiligung: Auch wenn das Haus rechtlich der Gesellschaft gehört, ist der beschenkte Ehepartner wirtschaftlich am Familienheim beteiligt.
  2. Keine Benachteiligung bei moderner Gestaltung: Der Zweck des Gesetzes ist es, das gemeinsame Wohnen von Eheleuten steuerlich zu schützen. Ob dies durch direktes Miteigentum oder über eine Gesellschaftsbeteiligung geschieht, darf keinen Unterschied machen.
  3. Ergebnis: Die Schenkung des halben Anteils am Haus (Wert 1,8 Mio. Euro) blieb komplett steuerfrei.

Was bedeutet das für Ihre Vermögensplanung? Dieses Urteil eröffnet uns neue Möglichkeiten in der Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge. Sie können das Familienheim in eine Gesellschaft einbringen – etwa zur Vorbereitung einer späteren Übergabe an die nächste Generation –, ohne die wertvolle Steuerbefreiung unter Ehegatten zu gefährden.

Gerne prüfen wir in einem persönlichen Gespräch, ob diese Gestaltung auch für Ihre familiäre Situation Vorteile bietet.

Kostenersparnis bei verbindlicher Auskunft: BFH stoppt Mehrfachgebühren

Wenn mehrere Personen gemeinsam planen, ein Unternehmen umzustrukturieren oder Anteile zu übertragen, ist die Einholung einer „verbindlichen Auskunft“ beim Finanzamt oft unverzichtbar. So lässt sich vorab klären, ob das Vorhaben steuerneutral möglich ist. Für diesen Service erhebt der Staat jedoch Gebühren, die sich am Wert des Vorhabens orientieren.

Das Problem der „Vervielfachung“ von Gebühren Bisher neigten die Finanzämter dazu, die Gebühr bei mehreren Beteiligten auch mehrfach zu berechnen – selbst wenn es um genau denselben Sachverhalt ging. In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) forderte das Finanzamt von acht Beteiligten jeweils die Höchstgebühr von rund 110.000 Euro – insgesamt also fast 880.000 Euro.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. IV R 6/23) Die obersten Finanzrichter haben dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben. Die wichtigsten Punkte für Sie:

  • Nur eine Gebühr: Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Antrag stellen und das Finanzamt inhaltlich einheitlich antwortet, darf auch nur eine einzige Gebühr festgesetzt werden.
  • Form der Antwort ist zweitrangig: Selbst wenn das Amt jedem Beteiligten ein eigenes (identisches) Schreiben schickt, bleibt es bei der Einheitsgebühr.
  • Kostendeckelung: In dem entschiedenen Fall bedeutet das für die Beteiligten eine Ersparnis von über 770.000 Euro. Statt achtmal die Höchstgebühr zu zahlen, müssen sich die Beteiligten nun nur noch eine Gebühr teilen.

Was bedeutet das für Ihre Planung? Diese Entscheidung macht die verbindliche Auskunft für Gruppen von Investoren, Gesellschaftern oder Familienverbünden deutlich attraktiver und kalkulierbarer. Wenn wir für Sie eine gemeinsame Anfrage stellen, ist nun klargestellt, dass die Kosten hierfür nicht „ausufern“ dürfen.

Wir prüfen gerne für Ihre anstehenden Projekte, wie wir die nötige Rechtssicherheit zu fairen und gesetzlich gedeckelten Gebühren erreichen können.

Steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus Bürgschaften

Wer eine Bürgschaft für ein Unternehmen übernimmt, geht ein hohes finanzielles Risiko ein. Wenn das Unternehmen insolvent wird und Sie als Bürge einspringen müssen, bleibt oft nur die Forderung gegen die leere Firmenkasse – ein totaler finanzieller Verlust.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VIII R 3/23) verbessert nun die Chancen, solche Verluste steuerlich bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen.

Was hat das Gericht entschieden? Bisher lehnten Finanzämter den Abzug solcher Verluste oft mit der Begründung ab, man habe bei der Übernahme der Bürgschaft gar keine echte Absicht gehabt, Gewinne zu erzielen (insbesondere wenn keine Bürgschaftsgebühr vereinbart wurde). Der BFH sieht das nun bürgerfreundlicher:

  1. Vermutung für den Steuerzahler: Wenn Sie unter fremden Dritten eine Bürgschaft übernehmen, unterstellt das Gericht erst einmal, dass Sie damit wirtschaftliche Ziele verfolgen.
  2. Der Moment der Unterschrift zählt: Entscheidend für die Steuer ist der Moment, in dem Sie die Bürgschaft unterschreiben. Dass die Firma später insolvent und die Forderung damit „wertlos“ ist, darf Ihnen nicht als mangelnde Gewinnabsicht ausgelegt werden.
  3. Wirtschaftlicher Hintergrund: Solange die Bürgschaft nicht aus rein privaten Gefälligkeiten (z. B. innerhalb der engsten Familie ohne geschäftlichen Bezug) gegeben wurde, ist ein steuerlicher Verlustabzug möglich.

Was bedeutet das für Sie? Sollten Sie aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen worden sein, kann dieser Verlust Ihre Steuerlast aus anderen Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen) mindern.

Hinweis: Es gibt gesetzliche Höchstgrenzen für die Verrechnung solcher Verluste (derzeit 20.000 € pro Jahr). Nicht genutzte Verluste können jedoch in die Folgejahre vorgetragen werden.

Sollten Sie in der Vergangenheit Bürgschaften übernommen haben oder aktuell in Anspruch genommen werden, prüfen wir gerne für Sie, ob wir diese Verluste in Ihrer nächsten Steuererklärung geltend machen können.

Steuerliche Anerkennung von Verlusten durch Trickbetrug („Schockanrufe“)

Immer wieder werden Bürger Opfer von perfiden Betrugsmaschen, wie den sogenannten „Schockanrufen“. Dabei werden Betroffene unter massivem psychischen Druck dazu gebracht, hohe Geldbeträge zu übergeben, um angeblichen Schaden von Angehörigen abzuwenden.

Neben dem persönlichen Schock stellt sich oft die Frage: Kann dieser finanzielle Verlust wenigstens steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden?

Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster Das Finanzgericht Münster hat kürzlich in einem Fall entschieden (Az. 1 K 360/25 E), in dem eine Seniorin 50.000 Euro an Betrüger verlor. Das Gericht lehnte den Steuerabzug ab. Die wesentlichen Gründe hierfür waren:

  • Allgemeines Lebensrisiko: Leider wird das Risiko, Opfer einer Straftat oder eines Betrugs zu werden, vom Gesetzgeber als Teil des allgemeinen Lebensrisikos angesehen. Solche Verluste sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.
  • Fehlende Zwangsläufigkeit: Das Steuerrecht urteilt hier sehr streng und objektiv. Da im konkreten Fall keine reale Gefahr für das Kind bestand und theoretisch die Möglichkeit eines Kontrollanrufs existiert hätte, gilt die Zahlung nicht als „unabweisbar“ – ungeachtet der extremen Stresssituation, in der sich das Opfer befand.

Wie geht es weiter? Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 14/25). Das bedeutet, dass die obersten deutschen Finanzrichter diesen Fall nun abschließend prüfen werden.

Unser Rat für Sie: Sollten Sie oder Angehörige von einem ähnlichen Fall betroffen sein, ist die steuerliche Anerkennung nach derzeitiger Rechtslage zwar schwierig, aber nicht gänzlich ausgeschlossen, solange das Verfahren beim Bundesfinanzhof noch läuft. Wir können entsprechende Bescheide durch einen Einspruch offen halten, bis ein endgültiges Urteil vorliegt.

Für ein persönliches Beratungsgespräch zu Ihrer individuellen Situation stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Steuertermine im Mai 2026: Fristen und Schonfristen im Blick behalten

Der Mai ist für Unternehmer und Immobilieneigentümer ein wichtiger Monat im Steuerkalender. Neben den laufenden Anmeldestuern stehen in diesem Monat auch die Quartalszahlungen für die Realsteuern an. Damit Sie teure Säumniszuschläge vermeiden, haben wir die wichtigsten Termine und die Regelungen zur Zahlungsschonfrist für Sie zusammengefasst.

Die wichtigsten Termine im Mai 2026

1. Bis zum 11. Mai: Umsatz- und Lohnsteuer

Am 11. Mai 2026 (da der 10. ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag) sind folgende Steuern fällig:

  • Umsatzsteuer (Monatszahler)
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

2. Bis zum 15. Mai: Gewerbe- und Grundsteuer

Mitte des Monats steht die Quartalszahlung für die sogenannten Realsteuern an:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer Diese Zahlungen sind direkt an die jeweilige Gemeinde- oder Stadtkasse zu leisten.

Achtung: Die dreitägige Zahlungsschonfrist

Für verspätete Zahlungen erhebt das Finanzamt gemäß § 240 AO Säumniszuschläge. Es gibt jedoch eine gesetzliche Zahlungsschonfrist von drei Tagen.

  • Für den 11.05.: Die Schonfrist endet am 15.05.2026.
  • Für den 15.05.: Die Schonfrist endet am 18.05.2026.

Wichtige Ausnahmen zur Schonfrist: Diese Frist gilt nur für Überweisungen. Sie gilt ausdrücklich nicht für:

  1. Barzahlungen
  2. Zahlungen per Scheck

Besonderheit bei Schecks: Ein Scheck gilt erst drei Tage nach seinem Eingang bei der Finanzbehörde bzw. Stadtkasse als geleistet. Um Säumniszuschläge sicher zu vermeiden, muss der Scheck also spätestens drei Tage vor dem eigentlichen Fälligkeitstag vorliegen.

Empfehlung: Nutzen Sie das SEPA-Lastschriftmandat. In diesem Fall gilt die Zahlung immer als rechtzeitig bewirkt, und Sie müssen keine Fristen überwachen.


Sozialversicherungsbeiträge Mai 2026

Nicht nur das Finanzamt, auch die Krankenkassen haben strikte Termine. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag des Monats fällig.

  • Fälligkeitstermin Mai: Mittwoch, der 27.05.2026.

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge auf den Konten der Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sein.


Vorschau auf Juni 2026

Planen Sie bereits jetzt Ihre Liquidität für den kommenden Monat ein. Am 10. Juni 2026 fallen neben der Umsatz- und Lohnsteuer auch die Vorauszahlungen zur Ertragsteuer an:

  • Einkommensteuer (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer (Vorauszahlung)
  • Kirchensteuer

Die Zahlungsschonfrist für diese Juni-Termine endet am 15.06.2026 (unter Berücksichtigung des Wochenendes).


Alle Angaben ohne Gewähr.


  • Rechtsgrundlagen: Die Fälligkeiten ergeben sich aus § 18 UStG (USt), § 41a EStG (LSt) sowie § 15 GrStG und § 19 GewStG für die Realsteuern.
  • Verfahrensrecht: Die Zahlungsschonfrist ist in § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO geregelt. Zu beachten ist, dass diese bei der Übermittlung von Schecks negativ wirkt, da die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als bewirkt gilt (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  • Sozialversicherung: Die Fälligkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 SGB IV. Da der 30./31. Mai ein Wochenende ist, fällt der drittletzte Bankenarbeitstag auf den 27. Mai.

Steuerhinterziehung aus Kryptoeinkünften

Was die BMF-Pressekonferenz vom 29.04.2026 für Krypto-Anleger bedeutet

Kryptowährungen rücken steuerlich weiter in den Fokus. Auf der Bundespressekonferenz vom 29.04.2026 kündigte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil an, die Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität zu verschärfen und zugleich Kryptowährungen „anders besteuern“ zu wollen. Konkrete gesetzliche Details wurden noch nicht genannt; die Ausgestaltung soll nach den bisherigen Aussagen erst mit der weiteren Haushaltsplanung konkretisiert werden.

Für Inhaber von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowerten ist diese Aussage dennoch ernst zu nehmen. Denn die Finanzverwaltung verfügt bereits heute über umfangreiche Datenquellen. Zugleich wird der automatische Informationsaustausch durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) erheblich ausgeweitet.


1. Besteuerung von Kryptowährungen: aktuelle Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage werden Gewinne aus der privaten Veräußerung von Kryptowerten regelmäßig als private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG behandelt.

Das bedeutet vereinfacht:

  • Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung: grundsätzlich steuerpflichtig
  • Verkauf nach Ablauf der einjährigen Haltefrist: derzeit grundsätzlich steuerfrei
  • Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: weniger als 1.000 Euro Gesamtgewinn im Kalenderjahr
  • Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht mit der Abgeltungsteuer

§ 23 EStG sieht für private Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich eine einjährige Frist vor; Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das BMF hat die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte zuletzt mit Schreiben vom 06.03.2025 aktualisiert und dabei auch Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten aufgegriffen.


2. Politische Diskussion: Droht das Ende der Haltefrist?

Die Aussage des Bundesfinanzministers wird in der öffentlichen Diskussion vor allem als mögliches Signal für eine Änderung der bisherigen steuerlichen Behandlung von Kryptogewinnen verstanden. Im Raum steht insbesondere die Frage, ob die bislang geltende einjährige Haltefrist für private Kryptogewinne aufgehoben oder eingeschränkt werden könnte.

Bislang gibt es hierzu jedoch noch keine abschließende gesetzliche Regelung. Entscheidend wird sein:

  • ab welchem Zeitpunkt eine Neuregelung gelten soll,
  • ob Altbestände geschützt werden,
  • ob eine Gleichstellung mit Kapitalanlagen geplant ist,
  • ob weiterhin § 23 EStG oder ein anderes Besteuerungsregime angewendet wird.

Für Anleger bedeutet das: Die bisherige Rechtslage gilt weiter, sie steht politisch aber unter Beobachtung. Medienberichte weisen darauf hin, dass die Bundesregierung Einnahmen aus der Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität sowie aus einer veränderten Kryptobesteuerung erzielen möchte; Details sind weiterhin offen.


3. Verschärfung bei der Finanzverwaltung

Unabhängig von einer möglichen Gesetzesänderung ist bereits heute eine deutliche Verschärfung in der Verwaltungspraxis erkennbar.

In der Vergangenheit wurden Steuerpflichtige teilweise im Rahmen von Vorfeldermittlungen durch sogenannte „Goldene-Brücke-Schreiben“ zur Offenlegung bislang nicht erklärter Kryptoeinkünfte aufgefordert. Solche Ermittlungen können auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gestützt werden; Aufgabe der Steuerfahndung ist danach auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Zunehmend ist jedoch damit zu rechnen, dass Finanzbehörden bei belastbaren Datengrundlagen schneller steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten. Das ist für Betroffene besonders kritisch: Wird die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO gesperrt sein.


4. Datengrundlage: Sammelauskunftsersuchen und Plattformdaten

Die Finanzverwaltung ist bei Kryptofällen nicht allein auf Angaben in der Steuererklärung angewiesen. In der Praxis spielen insbesondere Daten aus Kryptobörsen, Handelsplattformen und Zahlungsdienstleistern eine zunehmende Rolle.

Bereits in der Vergangenheit wurden Daten im Wege von Sammelauskunftsersuchen ausgewertet. Diese Daten können mit den erklärten Einkünften der Plattformnutzer abgeglichen werden. Wenn sich daraus Hinweise auf nicht erklärte Kryptogewinne ergeben, drohen Rückfragen, Änderungsverfahren, Steuerstrafverfahren und gegebenenfalls Hinterziehungszinsen.

Für Steuerpflichtige ist daher entscheidend, die eigenen Transaktionen nachvollziehbar aufzubereiten. Das betrifft insbesondere:

  • Käufe und Verkäufe,
  • Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten,
  • Wallet-Transfers,
  • Staking,
  • Lending,
  • Airdrops,
  • Mining,
  • Zahlungen mit Kryptowährungen,
  • Plattformgebühren,
  • Verlustverrechnungen.

5. DAC 8 und KStTG: Automatischer Informationsaustausch ab 2026

Eine besonders weitreichende Änderung ergibt sich durch DAC 8 und das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz.

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Das KStTG setzt die EU-Vorgaben zu DAC 8 in deutsches Recht um und verpflichtet Anbieter zur Meldung bestimmter Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern. Die ersten Informationen für das Kalenderjahr 2026 sind im Jahr 2027 zu melden; die Übermittlung erfolgt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.

Nach Angaben des BZSt sind die zu erhebenden Daten bis zum 31. Juli des jeweils folgenden Kalenderjahres an das BZSt zu übermitteln.


6. Welche Daten werden künftig gemeldet?

Die Meldepflichten betreffen nicht nur reine Transaktionsdaten. Erfasst werden auch persönliche Stammdaten der Nutzer.

Zu den zu meldenden Daten gehören insbesondere:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Steueridentifikationsnummer,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit,
  • Art und Umfang der Kryptotransaktionen,
  • Werte der Transaktionen.

Nach der gesetzlichen Systematik und der veröffentlichten Verwaltungspraxis sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen jährlich Informationen zu Nutzern und Transaktionen an das BZSt melden.

Besonders wichtig: Die Pflichten betreffen nicht nur Neukunden. Auch Bestandskunden müssen von den Plattformen erfasst und nachdokumentiert werden. Damit ist absehbar, dass die Finanzverwaltung künftig deutlich strukturierter und automatisierter auf Kryptodaten zugreifen kann.


7. Warum das steuerstrafrechtlich relevant ist

Wer Kryptogewinne in der Vergangenheit nicht erklärt hat, sollte die weitere Entwicklung nicht abwarten. Sobald die Finanzverwaltung über konkrete Daten verfügt oder bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, kann der Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt sein.

Eine wirksame Selbstanzeige setzt insbesondere voraus, dass sie vollständig ist, alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfasst und rechtzeitig erfolgt. Außerdem dürfen keine Sperrgründe vorliegen. Gerade bei Kryptosachverhalten ist die Vollständigkeit häufig schwierig, weil Transaktionen über mehrere Börsen, Wallets, Chains und Jahre verteilt sein können.

Typische Problemfälle sind:

  • Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Jahresfrist wurden nicht erklärt,
  • Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge wurden übersehen,
  • Staking- oder Lending-Erträge wurden nicht angegeben,
  • Airdrops oder Rewards wurden nicht steuerlich eingeordnet,
  • Verluste wurden nicht dokumentiert,
  • Anschaffungskosten können nicht mehr nachgewiesen werden,
  • ausländische Plattformen wurden nicht berücksichtigt.

8. Was Krypto-Anleger jetzt tun sollten

Inhaber von Kryptowerten sollten ihre steuerliche Situation zeitnah prüfen lassen. Das gilt besonders, wenn in den vergangenen Jahren umfangreiche Transaktionen erfolgt sind oder bisher keine vollständige steuerliche Deklaration vorgenommen wurde.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Transaktionshistorien sichern
    Exportieren Sie Daten aus allen Kryptobörsen, Wallets und Steuer-Tools.
  2. Wallets vollständig erfassen
    Auch Transfers zwischen eigenen Wallets sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
  3. Steuerpflichtige Vorgänge identifizieren
    Verkäufe, Tauschvorgänge, Staking, Lending, Mining und Airdrops sind gesondert zu prüfen.
  4. Jahre vollständig aufarbeiten
    Eine punktuelle Erklärung einzelner Jahre reicht bei steuerstrafrechtlichen Risiken regelmäßig nicht aus.
  5. Selbstanzeige nur nach Prüfung abgeben
    Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige kann wirkungslos bleiben und zusätzliche Risiken auslösen.
  6. Frühzeitig steuerlichen Rat einholen
    Je früher die steuerliche Aufarbeitung beginnt, desto größer ist regelmäßig der verbleibende Gestaltungsspielraum.

9. Fazit: Krypto ist kein steuerlicher Blind Spot mehr

Die BMF-Pressekonferenz vom 29.04.2026 ist mehr als eine politische Randnotiz. Sie bestätigt eine Entwicklung, die sich in der Praxis bereits abzeichnet: Kryptotransaktionen werden für die Finanzverwaltung immer transparenter.

Durch Sammelauskunftsersuchen, Plattformdaten, DAC 8 und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz wird es künftig deutlich einfacher, nicht erklärte Kryptoeinkünfte aufzudecken. Gleichzeitig steht die bisherige steuerliche Behandlung von Kryptogewinnen politisch zur Diskussion.

Für Steuerpflichtige bedeutet das: Wer Kryptowährungen hält oder in der Vergangenheit gehandelt hat, sollte nicht erst auf ein Schreiben des Finanzamts warten. Eine rechtzeitige steuerliche Prüfung kann helfen, Nachzahlungen, Zinsen und steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.


Beratung zu Kryptowährungen und Steuern

Sie haben in Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte investiert und sind unsicher, ob Ihre Transaktionen steuerlich vollständig erklärt wurden?

Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung Ihrer Kryptotransaktionen, der Aufbereitung Ihrer Unterlagen und der Kommunikation mit dem Finanzamt. Bei möglichen steuerstrafrechtlichen Risiken sollte die Prüfung besonders sorgfältig und zeitnah erfolgen.

Vorsicht vor Betrugsversuchen im Namen des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesministerium der Finanzen warnt aktuell vor vermehrten Betrugsversuchen im Namen des BMF. Dabei werden Bürgerinnen und Bürger mit gefälschten Schreiben, E-Mails oder Zahlungsaufforderungen kontaktiert. Ziel der Täter ist es regelmäßig, Geldzahlungen zu veranlassen oder persönliche Daten zu erhalten.

Gefälschte Schreiben mit Zahlungsaufforderung über 550 Euro

Aktuell erhalten Verbraucher gefälschte Schreiben mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“. Darin werden sie aufgefordert, einen Betrag von 550 Euro zu zahlen. Angeblich soll dadurch eine Sperrung des Bankkontos aufgehoben werden. Nach Angaben des BMF handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch.

Solche Schreiben sollten keinesfalls ungeprüft beantwortet werden. Insbesondere sollte keine Zahlung geleistet und keine Kopie von Ausweisdokumenten, Bankdaten oder Zugangsdaten übermittelt werden.

Angebliche Anlageangebote des Bundesfinanzministers

Ebenfalls warnt das BMF vor Schreiben, in denen der Bundesfinanzminister angeblich bestimmte Anlagemöglichkeiten bewirbt. Auch diese Schreiben sind nach Darstellung des BMF grundsätzlich Fälschungen.

Behörden werben keine privaten Geldanlagen an. Wenn ein Schreiben den Eindruck erweckt, eine staatliche Stelle empfehle eine Investition, sollte dies als deutliches Warnsignal verstanden werden.

Gefälschte E-Mails zu angeblichen Steuererstattungen

Besonders häufig werden auch gefälschte E-Mails versendet. Darin wird behauptet, eine Rückerstattung habe nicht zugestellt werden können. Die Empfänger sollen daraufhin Kontakt aufnehmen und werden später häufig zu Zahlungen oder zur Herausgabe persönlicher Daten aufgefordert. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass diese E-Mails nicht vom Bundesfinanzministerium stammen.

Steuererstattungen werden in Deutschland grundsätzlich nicht durch das Bundesfinanzministerium per E-Mail abgewickelt. Zuständig ist in der Regel das jeweilige Finanzamt.

Missbrauch von Bankverbindungen der Bundeskasse

Nach den aktuellen Warnhinweisen werden auch Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet. Bürger werden insbesondere im Zusammenhang mit angeblichen Trading-Aktivitäten privater Unternehmen aufgefordert, Zahlungen zugunsten der Bundeskasse zu leisten. Das BMF stellt klar, dass die Bundeskasse mit diesen Aktivitäten nicht in Zusammenhang steht.

Auch eine echte Bankverbindung einer Behörde bedeutet daher nicht automatisch, dass die Zahlungsaufforderung berechtigt ist. Entscheidend ist immer, ob ein wirksamer Bescheid oder eine nachvollziehbare behördliche Zahlungsaufforderung vorliegt.

Auch gefälschte E-Mails im Namen des BZSt im Umlauf

Neben dem BMF werden auch andere Behördennamen missbraucht. Im Namen des Bundeszentralamts für Steuern werden nach den Hinweisen des BMF derzeit gefälschte Schreiben versendet, in denen beispielsweise Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht geltend gemacht werden.

Auch hier gilt: Zahlungsaufforderungen sollten sorgfältig geprüft werden. Im Zweifel sollte nicht auf die in der E-Mail genannte Kontaktadresse geantwortet werden. Stattdessen sollte die Behörde über die offiziellen Kontaktwege kontaktiert werden.

Besondere Vorsicht bei angeblichen Krypto-Gewinnen

Das BMF weist außerdem auf Betrugsfälle im Zusammenhang mit Kryptowährungen hin. Betroffene investieren zunächst bei vermeintlichen Kryptobörsen. Anschließend wird ihnen ein hoher Gewinn in Aussicht gestellt. Für dessen Auszahlung sollen sie angeblich Gebühren zahlen, etwa an internationale Institutionen wie die Anti-Money Laundering Authority. Nach den Hinweisen des BMF beginnt der Betrug häufig bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse.

Wer in Kryptowährungen investieren möchte, sollte Anbieter vorher genau prüfen. Bei Zweifeln kann eine Rückfrage bei der Hausbank oder der BaFin sinnvoll sein.

Woran Sie Betrugsversuche erkennen können

Typische Warnsignale sind:

  • ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp,
  • angebliche Gebühren für Steuererstattungen, Erbschaften oder Krypto-Gewinne,
  • Zahlungsdruck durch kurze Fristen,
  • ausländisch oder ungewöhnlich formulierte Schreiben,
  • Aufforderungen zur Zahlung auf unbekannte Konten,
  • angebliche Behördenkontakte über private E-Mail-Adressen,
  • Aufforderungen zur Übermittlung von Ausweisen, Bankdaten oder Zugangsdaten.

Wichtig: Das BMF, internationale Organisationen wie IWF, EZB oder AMLA und vergleichbare Institutionen setzen gegenüber Bürgern keine Steuern fest und erheben keine solchen Gebühren. Nach den Hinweisen des BMF werden Steuern in Deutschland durch die Finanzämter festgesetzt, regelmäßig auf dem Postweg.

Was sollten Betroffene tun?

Wenn Sie ein verdächtiges Schreiben oder eine verdächtige E-Mail erhalten, sollten Sie:

  1. nicht zahlen,
  2. keine Links anklicken,
  3. keine Anhänge öffnen,
  4. keine persönlichen Daten übermitteln,
  5. die Echtheit über offizielle Kontaktwege prüfen,
  6. bei bereits erfolgter Zahlung unverzüglich Bank und Polizei informieren.

Wenn bereits Geld gezahlt wurde, sollte der Vorgang dokumentiert werden. Bewahren Sie E-Mails, Schreiben, Zahlungsnachweise und Screenshots auf. Diese Unterlagen können für die Bank, die Polizei oder eine spätere rechtliche Prüfung wichtig sein.

Fazit

Betrugsversuche im Namen von Finanzbehörden wirken zunehmend professionell. Gefälschte Schreiben, echte Behördennamen und teilweise sogar missbräuchlich verwendete Bankverbindungen können den Eindruck einer amtlichen Zahlungsaufforderung erwecken.

Gerade deshalb gilt: Zahlen Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie jede ungewöhnliche Zahlungsaufforderung sorgfältig. Im Zweifel sollte direkt Kontakt mit der zuständigen Behörde, der Bank, der BaFin oder der Polizei aufgenommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Warnmeldungen vom 04.05.2026.

Umsatzsteuer bei Hochschulen, Universitäten und Universitätsklinika: Worauf zu achten ist

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 22. April 2026 umfassend zu umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen bei Hochschulen, Universitäten und Universitätsklinika Stellung genommen. Die Verfügung ist vor allem für staatliche Hochschulen, deren Körperschaftsbereiche, Universitätsklinika sowie Kooperationspartner relevant. Sie behandelt insbesondere die Frage, welchem Bereich Umsätze zuzurechnen sind und welche Folgen sich daraus für Steuererklärungen, Rechnungstellung und interne Leistungsbeziehungen ergeben.

1. Warum die umsatzsteuerliche Einordnung so schwierig ist

Staatliche Hochschulen in Bayern haben eine besondere rechtliche Doppelstruktur. Sie sind einerseits staatliche Einrichtungen und andererseits rechtsfähige Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Doppelstellung wird häufig als „Janusköpfigkeit“ bezeichnet. Umsatzsteuerlich ist deshalb entscheidend, ob die Hochschule im konkreten Fall als staatliche Einrichtung oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.

Diese Unterscheidung ist nicht nur formal. Sie entscheidet darüber,

  • wer umsatzsteuerlich als Unternehmer auftritt,
  • welche Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden ist,
  • wer Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben muss,
  • ob ein Leistungsaustausch vorliegt,
  • und ob eine Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt ist.

2. Maßgeblich ist der Außenauftritt

Nach der Verfügung richtet sich die Zuordnung von Ausgangs- und Eingangsumsätzen danach, in welcher Eigenschaft die Hochschule gegenüber Dritten im Rechts- und Wirtschaftsverkehr auftritt.

Tritt die Hochschule als staatliche Einrichtung auf, sind die Umsätze dem staatlichen Bereich zuzurechnen. Tritt sie dagegen als eigenständige Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts auf, sind die Umsätze dem Körperschaftsbereich zuzuordnen. Die hochschulrechtlichen Vorgaben des BayHIG werden insoweit umsatzsteuerlich nachvollzogen.

Für die Praxis bedeutet das: Bereits bei Verträgen, Angeboten, Bewilligungen, Rechnungen und internen Abrechnungen muss klar dokumentiert werden, in welcher Funktion die Hochschule tätig wird.

3. Staatlicher Bereich oder Körperschaftsbereich?

Staatlicher Bereich

Dem staatlichen Bereich sind insbesondere Tätigkeiten zuzurechnen, bei denen die Hochschule auf staatliche Haushaltsmittel, staatliches Personal oder staatliche Wirtschaftsgüter zurückgreift. Dies betrifft nach der Verfügung regelmäßig auch Auftragsforschung und Drittmittelprojekte, wenn staatliche Mittel eingesetzt werden.

Auch Grundlagenforschung, bei der immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patent- oder Designrechte entstehen können, ist grundsätzlich dem staatlichen Bereich zuzuordnen, wenn sie unter Einsatz staatlicher Mittel erfolgt. Einnahmen aus einer späteren Nutzungsüberlassung solcher Rechte sind dann ebenfalls dem staatlichen Bereich zuzurechnen.

Körperschaftsbereich

Der Körperschaftsbereich ist dagegen nur dann betroffen, wenn die Hochschule eigene Körperschaftsangelegenheiten wahrnimmt und ausschließlich eigenes Körperschaftsvermögen einsetzt. Das kann etwa bei der Überlassung von Grundbesitz, Gebäuden, Wäldern, Seen, Kunstgegenständen oder sonstigem Körperschaftsvermögen der Fall sein. In diesen Fällen muss die Hochschule nach außen als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten.

4. Umsatzsteuerliche Erfassung: Mindestens zwei Bereiche möglich

Besonders praxisrelevant ist die steuerliche Erfassung. Nach der Verfügung kann eine staatliche Hochschule sowohl als staatliche Einrichtung als auch als Körperschaftsbereich umsatzsteuerlich zu erfassen sein. Bei unternehmerischer Tätigkeit können daher mindestens zwei Steuernummern erforderlich sein. Für beide Bereiche können eigene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben sein.

Für Universitätsklinika stellt das BayLfSt klar, dass diese eigenständig zu erfassen sind und eine eigene Steuernummer benötigen. Im Bereich der Hochschulmedizin wird es jedoch nicht beanstandet, wenn das Universitätsklinikum aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise die Buchführung sowie die Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Medizinische Fakultät übernimmt.

5. Dezentrale Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 4f UStG

Die Verfügung weist außerdem auf die Möglichkeit hin, im staatlichen Bereich untergeordnete Organisationseinheiten zu bilden. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen eigene steuerliche Rechte und Pflichten wahrnehmen und eigene Steuererklärungen abgeben.

Wichtig sind dabei mehrere Folgen:

  • Abrechnungen zwischen getrennt veranlagten Organisationseinheiten desselben staatlichen Rechtsträgers sind grundsätzlich nicht steuerbare Innenumsätze.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig monatlich abzugeben.
  • Die Kleinunternehmerregelung kann auf einzelne Organisationseinheiten nicht angewendet werden.
  • Organisationseinheiten können auf Antrag eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten.

Gerade Hochschulen mit vielen Fakultäten, Instituten, Forschungsbereichen oder wirtschaftlichen Teilbereichen sollten diese Struktur sorgfältig dokumentieren.

6. Leistungsaustausch innerhalb der Hochschule

Ein weiterer Schwerpunkt der Verfügung betrifft interne Leistungsbeziehungen. Umsatzsteuerlich setzt ein Leistungsaustausch voraus, dass ein Leistender, ein Leistungsempfänger und ein Entgelt vorliegen. Innerhalb desselben Rechtsträgers liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor.

Anders kann es jedoch sein, wenn der staatliche Bereich und der Körperschaftsbereich betroffen sind. Aufgrund der Doppelstruktur können insoweit zwei unterschiedliche umsatzsteuerliche Unternehmer vorliegen. Wird eine Leistung ausdrücklich berechnet, kann ein steuerbarer Leistungsaustausch entstehen.

Beispiel: Wird ein Labor an Dritte vermietet und das Entgelt teilweise an den Körperschaftsbereich weitergeleitet, kann zwischen staatlichem Bereich und Körperschaftsbereich ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegen.

7. Besondere Tätigkeiten im Hochschulbereich

Die Verfügung behandelt zahlreiche Einzelfälle. Besonders relevant sind:

Auftragsforschung und Drittmittelprojekte

Werden staatliche Haushaltsmittel eingesetzt, sind Einnahmen und Ausgaben regelmäßig dem staatlichen Bereich zuzurechnen. Nur wenn ausschließlich Körperschaftsmittel verwendet werden, kommt eine Zuordnung zum Körperschaftsbereich in Betracht.

Ethikkommissionen

Tätigkeiten medizinischer Ethikkommissionen können bei öffentlich-rechtlicher Handlungsform nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie im Rahmen öffentlicher Gewalt ausgeübt werden.

Universitätsklinika

Die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Universitätsklinika kann in bestimmten Fällen nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sein. Das betrifft insbesondere die Überlassung von wissenschaftlichem Personal, die Überlassung von Personal durch das Universitätsklinikum an die Universität und die Übernahme der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät durch das Universitätsklinikum.

Lehrkrankenhäuser und Kooperationskrankenhäuser

Leistungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Lehre können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein. Forschungsleistungen können unter Umständen als unselbständige Nebenleistungen oder eng verbundene Umsätze ebenfalls steuerbefreit sein.

Hochschulbibliotheken

Bei Hochschulbibliotheken ist die praktische Umsetzung der Literaturversorgung regelmäßig dem staatlichen Bereich zuzurechnen, wenn staatliche Haushaltsmittel eingesetzt werden. Leistungen gegenüber hochschulinternen Nutzern stellen regelmäßig nicht steuerbare Innenumsätze dar.

Hochschulsport

Hochschulsport ist grundsätzlich dem staatlichen Bereich zuzurechnen, soweit die praktische Umsetzung unter Einsatz staatlicher Mittel erfolgt. Wird das Angebot unentgeltlich bereitgestellt, fehlt es regelmäßig an einer umsatzsteuerlichen Relevanz. Bei Teilnehmergebühren kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG in Betracht kommen.

8. Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse

Bei Zuwendungen an Hochschulen besteht nach der Verfügung kein strikter Zuordnungszwang. Vermögensübertragungen durch einseitige Verfügung von Todes wegen, etwa Vermächtnisse oder Stiftungsvermögen, erfolgen grundsätzlich an die Hochschule als Personalkörperschaft, sofern der Zuwendende nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Vermögensübertragung selbst ist mangels Entgeltlichkeit nicht umsatzsteuerlich relevant.

Bei zivil- oder schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa Schenkungsverträgen oder Erbverträgen, kann die Hochschule dagegen auch als staatliche Einrichtung auftreten. Dies muss gegenüber dem Vertragspartner entsprechend offengelegt werden.

9. Rechnungstellung: Klare Zuordnung erforderlich

Für Rechnungen gelten die allgemeinen Anforderungen der §§ 14, 14a UStG sowie der UStDV. Zusätzlich ist bei Hochschulen wegen ihrer Doppelstruktur darauf zu achten, für welches umsatzsteuerliche Unternehmen die Hochschule die Leistung erbringt oder empfängt.

Das BayLfSt stellt allerdings klar, dass an diese Angabe keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Wird beispielsweise im Briefkopf „Hochschule“ oder „Universität“ sowie die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt, kann dies für die Bezeichnung des Leistungsempfängers beim Leistungsbezug durch die Hochschule als staatliche Einrichtung ausreichend sein.

Für die Praxis bleibt dennoch wichtig: Vertragsrubrum, Rechnungsempfänger, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sollten zueinander passen.

10. Zeitliche Anwendung und § 2b UStG

Die Grundsätze der Verfügung gelten für den staatlichen Bereich ab dem Zeitpunkt, ab dem § 2b UStG angewendet wird. Bis dahin enthält die Verfügung Nichtbeanstandungsregelungen, etwa wenn Umsatzsteuer beim jeweils anderen Rechtsträger erklärt wird oder Umsätze der Medizinischen Fakultät beim Universitätsklinikum miterklärt werden.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist außerdem die Übergangsregelung zu beachten. Nach der durch das Jahressteuergesetz 2024 verlängerten Übergangsregelung müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Altregelung zulässigerweise weiter anwenden, grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend auf § 2b UStG umstellen.

11. Praxishinweise für Hochschulen und Universitätsklinika

Hochschulen, Universitätsklinika und deren Kooperationspartner sollten die Verfügung zum Anlass nehmen, bestehende Abläufe zu überprüfen. Besonders wichtig sind:

  1. Vertragsprüfung
    Jeder Vertrag sollte eindeutig erkennen lassen, ob die Hochschule als staatliche Einrichtung oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
  2. Rechnungsprüfung
    Rechnungsempfänger, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Leistungsbereich müssen zusammenpassen.
  3. Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
    Ausgangs- und Eingangsumsätze sollten systematisch dem staatlichen Bereich, dem Körperschaftsbereich oder dem Universitätsklinikum zugeordnet werden.
  4. Interne Leistungsverrechnungen
    Interne Abrechnungen sollten darauf geprüft werden, ob lediglich ein nicht steuerbarer Innenumsatz oder ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.
  5. Forschung und Drittmittel
    Bei Auftragsforschung und Drittmittelprojekten sollte dokumentiert werden, welche Mittel eingesetzt werden und wer im Außenverhältnis als Leistender auftritt.
  6. Vorbereitung auf § 2b UStG
    Die verbleibende Übergangszeit sollte genutzt werden, um Vertragsmanagement, Buchhaltung, Steuerdeklaration und Tax-Compliance-Prozesse anzupassen.

Fazit

Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern bringt wichtige Klarstellungen für die Umsatzbesteuerung von Hochschulen, Universitäten und Universitätsklinika. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Hochschule im konkreten Fall als staatliche Einrichtung oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine saubere steuerliche Zuordnung beginnt nicht erst in der Buchhaltung, sondern bereits bei Vertragsschluss, Rechnungstellung und interner Organisation. Hochschulen und Universitätsklinika sollten ihre Prozesse daher rechtzeitig überprüfen und dokumentieren, um Fehler bei Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Steuererklärungen zu vermeiden.

Gesetzentwurf: Höhere Besteuerung von Kryptowerten geplant

Haltefrist für Kryptowerte soll entfallen – Gewinne könnten künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein

Der Deutsche Bundestag hat über einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen informiert, der eine deutlich strengere Besteuerung von Kryptowerten vorsieht. Kernpunkt des Entwurfs ist die Abschaffung der bisherigen steuerlichen Haltefrist für Kryptowerte im Privatvermögen. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten sollen danach unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.

Aktuelle Rechtslage: Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist

Nach derzeitiger Rechtslage werden Kryptowährungen im Privatvermögen regelmäßig als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero Wirtschaftsgüter sein können, deren Veräußerung innerhalb der einjährigen Haltefrist steuerpflichtig ist.

Das bedeutet bislang vereinfacht:

FallSteuerliche Behandlung nach aktueller Rechtslage
Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffunggrundsätzlich steuerpflichtig
Verkauf nach Ablauf eines Jahresgrundsätzlich steuerfrei
Tausch Krypto gegen Krypto innerhalb eines Jahresebenfalls steuerlich relevanter Veräußerungsvorgang
Krypto im Betriebsvermögenkeine Anwendung der privaten Haltefrist

Gerade die Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres ist der zentrale Punkt, den der Gesetzentwurf abschaffen möchte.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Entwurf sieht vor, dass die Jahresfrist des § 23 EStG künftig nicht mehr für Veräußerungen von Kryptowerten gelten soll. Damit würden Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig bleiben. Die Besteuerung soll weiterhin im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG erfolgen, also mit dem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht pauschal mit der Abgeltungsteuer.

Der Gesetzentwurf definiert Kryptowerte über den Begriff der MiCAR-Verordnung sowie das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz. Damit soll die Regelung nicht nur klassische Kryptowährungen wie Bitcoin erfassen, sondern allgemein Kryptowerte im steuerlichen Sinne.

Anwendung auf ab 2026 erworbene Kryptowerte

Besonders wichtig ist die geplante Übergangsregelung. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regeln erstmals für Veräußerungsgeschäfte gelten, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2025 erworben oder geschaffen wurden.

Für Altbestände, die bis zum 31. Dezember 2025 angeschafft wurden, würde nach dem Entwurf die bisherige Rechtslage grundsätzlich weiterhin maßgeblich bleiben. Für ab 2026 neu erworbene Kryptowerte wäre eine steuerfreie Veräußerung allein wegen Ablaufs der Jahresfrist dagegen nicht mehr möglich, sofern der Entwurf Gesetz wird.

Begründung des Entwurfs

Die Fraktion begründet den Gesetzentwurf mit einer aus ihrer Sicht bestehenden „Gerechtigkeitslücke“. Während Gewinne aus Aktien grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerlich erfasst werden, können Gewinne aus Kryptowerten nach bisherigem Recht nach Ablauf eines Jahres steuerfrei realisiert werden. Dies führe nach Auffassung der Antragsteller zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung verschiedener Anlageformen.

Zudem verweist der Entwurf auf die verbesserte Informationslage durch die Umsetzung von DAC 8. Danach sollen Kryptobörsen und Kryptodienstleister Transaktionsdaten und Steueridentifikationsnummern an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Diese verfahrensrechtlichen Änderungen sollen aus Sicht der Antragsteller die effektive Besteuerung von Kryptogeschäften erleichtern.

Bundesregierung plant ebenfalls stärkere Besteuerung

Nach der Mitteilung des Bundestags will auch die Bundesregierung Gewinne aus Kryptowerten, etwa aus der Veräußerung von Bitcoin, stärker besteuern. Dies ergibt sich aus den Eckwerten für den Bundeshaushalt 2026. Konkrete gesetzliche Einzelheiten eines Regierungsentwurfs sind aus der Bundestagsmitteilung jedoch noch nicht ersichtlich.

Wichtig ist daher: Der vorliegende Gesetzentwurf ist noch kein geltendes Recht. Ob und in welcher Form die Abschaffung der Haltefrist tatsächlich beschlossen wird, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Praktische Auswirkungen für Anleger

Sollte die Haltefrist tatsächlich entfallen, hätte dies erhebliche Folgen für private Kryptoanleger. Gewinne aus Bitcoin, Ether und anderen Kryptowerten wären dann auch nach mehrjähriger Haltedauer steuerpflichtig.

Das würde insbesondere betreffen:

  • langfristige Bitcoin-Investoren,
  • Anleger mit Sparplänen,
  • Nutzer von Wallets und DeFi-Plattformen,
  • Personen mit häufigen Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgängen,
  • Investoren mit Alt- und Neubeständen,
  • Steuerpflichtige mit komplexen Transaktionshistorien.

Die Dokumentation der Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkte und Veräußerungsvorgänge würde dadurch noch wichtiger.

Steuerliche Einordnung

Auch nach dem Entwurf sollen Kryptogewinne offenbar nicht als Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer behandelt werden. Vielmehr sollen sie weiterhin als private Veräußerungsgeschäfte bzw. sonstige Einkünfte besteuert werden. Das bedeutet: Der individuelle Einkommensteuersatz wäre maßgeblich.

Für Steuerpflichtige mit hohem zu versteuernden Einkommen kann dies zu einer deutlich höheren Belastung führen als bei Kapitalerträgen, die regelmäßig der Abgeltungsteuer unterliegen.

Praxishinweis

Kryptoanleger sollten das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen und ihre Transaktionen sauber dokumentieren. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Altbeständen und ab 2026 erworbenen Kryptowerten, falls die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung tatsächlich umgesetzt wird.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten vollständig dokumentieren,
  • Wallets, Börsenkonten und Transaktionshistorien sichern,
  • Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge erfassen,
  • Altbestände und Neubestände getrennt auswerten,
  • Steuerreports kritisch prüfen,
  • keine voreiligen Verkäufe allein aufgrund politischer Ankündigungen vornehmen,
  • bei größeren Beständen steuerliche Beratung einholen.

Fazit

Der Gesetzentwurf sieht eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Kryptowerten vor. Die bisherige steuerliche Haltefrist von einem Jahr soll für Kryptowerte abgeschafft werden. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten wären dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Noch handelt es sich jedoch um einen Gesetzentwurf. Für Anleger besteht daher aktuell vor allem Handlungsbedarf bei der Dokumentation und Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens. Sollte die Regelung beschlossen werden, wäre insbesondere die Abgrenzung zwischen Altbeständen und ab 2026 erworbenen Kryptowerten entscheidend.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2026; BT-Drs. 21/5752, „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten“.

Mehrwertsteuerbetrug: EU-Rat einigt sich auf stärkere Zusammenarbeit mit EU-Ermittlungsbehörden

EUStA und OLAF sollen besseren Zugang zu Mehrwertsteuerdaten erhalten

Der Rat der Europäischen Union hat sich am 5. Mai 2026 vorläufig auf neue Vorschriften zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs geeinigt. Ziel ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Netzwerk Eurofisc. Die neuen Regeln sollen insbesondere Ermittlungen bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug beschleunigen.

Hintergrund: Karussellbetrug bleibt ein erhebliches Problem

Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere der sogenannte Missing-Trader-Betrug oder Karussellbetrug, verursacht in der EU erhebliche Steuerausfälle. Nach Angaben der Europäischen Kommission belaufen sich die jährlichen Schäden auf 12,5 Mrd. Euro bis 32,8 Mrd. Euro. Häufig stehen organisierte kriminelle Strukturen hinter solchen Betrugsmodellen.

Beim klassischen Karussellbetrug werden Waren oder Dienstleistungen über mehrere Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten gehandelt. Ein Beteiligter vereinnahmt Umsatzsteuer, führt diese aber nicht ab und verschwindet. Andere Unternehmen in der Lieferkette machen gleichzeitig Vorsteuer geltend. Dadurch entstehen erhebliche Steuerausfälle.

Was soll sich ändern?

Der neue Rechtsrahmen soll der EUStA und OLAF einen direkteren Zugang zu wichtigen Mehrwertsteuerdaten über grenzüberschreitende Umsätze ermöglichen. Dazu gehören auch Informationen aus Eurofisc, dem EU-Netzwerk zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

Eurofisc dient dem schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Künftig sollen die EU-Ermittlungsbehörden gezielter und schneller auf relevante Daten zugreifen können, um Betrugsfälle frühzeitig zu erkennen und Ermittlungen effizienter zu koordinieren.

Bedeutung von EUStA, OLAF und Eurofisc

StelleAufgabe
EUStAStrafrechtliche Ermittlungen und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU
OLAFVerwaltungsrechtliche Untersuchungen bei Betrug, Korruption und sonstigen Unregelmäßigkeiten zulasten der EU
EurofiscNetzwerk der Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen über Mehrwertsteuerbetrug

Durch den verbesserten Informationszugang sollen Ermittlungen nicht mehr so stark von langwierigen bilateralen Auskunftswegen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten abhängen.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die neuen Vorschriften sollen als Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erlassen werden. Diese Verordnung regelt bereits heute die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs innerhalb der EU.

Damit wird kein isoliertes neues System geschaffen, sondern der bestehende europäische Kooperationsrahmen erweitert.

Zusammenhang mit digitalisierten Meldepflichten bis 2030

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit weiteren EU-Vorhaben zur Digitalisierung der Mehrwertsteuer. Der Rat verweist darauf, dass bereits eine Einigung erzielt wurde, die Mehrwertsteuermeldepflichten für Unternehmen bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen bis 2030 vollständig zu digitalisieren. Auch dies soll die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug unterstützen.

Für Unternehmen bedeutet das perspektivisch: Die Umsatzsteuer-Compliance im EU-Geschäft wird digitaler, transparenter und stärker datenbasiert.

Bedeutung für Unternehmen

Rechtmäßig handelnde Unternehmen sollen durch die Maßnahmen nicht belastet, sondern mittelbar geschützt werden. Umsatzsteuerbetrug verzerrt den Wettbewerb, weil betrügerische Anbieter Preise kalkulieren können, die ordnungsgemäß handelnde Unternehmen nicht darstellen können.

Gleichzeitig ist zu erwarten, dass grenzüberschreitende Umsatzsteuerdaten künftig schneller analysiert und abgeglichen werden. Unternehmen mit EU-Geschäft sollten daher besonders auf eine saubere Dokumentation achten.

Relevant ist dies insbesondere für:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Reihengeschäfte,
  • Dreiecksgeschäfte,
  • Online-Handel,
  • grenzüberschreitende Dienstleistungen,
  • Handelsketten mit mehreren EU-Staaten,
  • Branchen mit erhöhtem Betrugsrisiko.

Praxishinweis

Unternehmen sollten ihre Umsatzsteuerprozesse bei grenzüberschreitenden Umsätzen regelmäßig prüfen. Besonders wichtig sind vollständige und widerspruchsfreie Nachweise.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • USt-IdNr. des Geschäftspartners qualifiziert prüfen,
  • Gelangensnachweise und Transportbelege vollständig dokumentieren,
  • Rechnungsangaben sorgfältig kontrollieren,
  • Zusammenfassende Meldungen fristgerecht und korrekt abgeben,
  • ungewöhnliche Lieferketten oder Zahlungswege kritisch prüfen,
  • Geschäftspartner bei größeren Transaktionen sorgfältig plausibilisieren,
  • interne Umsatzsteuer-Compliance dokumentieren.

Gerade bei neuen Geschäftspartnern, ungewöhnlich hohen Margen, kurzfristigen Lieferketten oder abweichenden Zahlungswegen sollte erhöhte Vorsicht gelten.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament muss noch seine Stellungnahme zu dem Dossier abgeben. Diese wird derzeit für Juli 2026 erwartet. Anschließend soll der Rat die neuen Vorschriften förmlich annehmen. Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Fazit

Die Einigung des EU-Rates ist ein weiterer Schritt zur stärkeren Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs. EUStA und OLAF sollen schneller und direkter auf relevante Mehrwertsteuerdaten zugreifen können. Dadurch sollen Ermittlungen beschleunigt, Betrugssysteme früher erkannt und die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der EU besser geschützt werden.

Für Unternehmen mit EU-Geschäft bedeutet dies: Die Anforderungen an eine saubere Umsatzsteuerdokumentation und belastbare Compliance-Prozesse werden weiter an Bedeutung gewinnen.

Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 05.05.2026, „Mehrwertsteuerbetrug: Rat einigt sich auf verstärkte Zusammenarbeit mit EU-Ermittlungsbehörden“.