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Neue Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Umsatzsteuer · BMF-Schreiben III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026


Das BMF hat mit Schreiben vom 23. Februar 2026 die Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) und Organisationseinheiten des Bundes und der Länder neu bekanntgegeben. Das bisherige BMF-Schreiben vom 28. Juli 2022 (BStBl I 2022, S. 1262) wird damit abgelöst. Für Steuerberater, die Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Bundesbehörden betreuen, lohnt ein Blick auf die aktualisierten Formulare.


Hintergrund: Warum braucht es eigene Fragebögen für jPöR?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde § 2b UStG als neue Regelung zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts eingeführt – nach einer langen Übergangsfrist gilt er seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend für alle jPöR. Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Körperschaften und vergleichbare Einrichtungen müssen seitdem systematisch prüfen und dokumentieren, welche ihrer Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen.

Die umsatzsteuerliche Erfassung dieser Einrichtungen ist deutlich komplexer als bei privaten Unternehmern: Hoheitliche und unternehmerische Tätigkeiten müssen abgegrenzt werden, Organisationseinheiten des Bundes und der Länder unterliegen nach § 18 Abs. 4f UStG besonderen Regelungen, und die Vielzahl möglicher Tätigkeitsfelder – von der Wasserversorgung über Kultureinrichtungen bis zur Vermögensverwaltung – erfordert eine strukturierte Erfassung.


Die neuen Vordruckmuster im Überblick

Das BMF gibt vier Muster neu bekannt:

FsEjPöR ist der Kernfragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Er dient der erstmaligen steuerlichen Anmeldung und Einordnung der jPöR beim zuständigen Finanzamt.

FsEOE ist der entsprechende Fragebogen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder nach § 18 Abs. 4f UStG, die umsatzsteuerlich eigenständig erfasst werden.

FsEjPöR Ausfüllhilfe und FsEOE Ausfüllhilfe begleiten die jeweiligen Fragebögen mit Erläuterungen – angesichts der Komplexität der Materie ein praktisch wichtiges Hilfsmittel.


Verwendung: Optional, aber mit Augenmaß

Das BMF stellt klar, dass die Verwendung der bundeseinheitlichen Fragebögen optional ist. Sofern die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen hervorgehen – etwa aus landesspezifischen Fragebögen, die in einigen Bundesländern weiterhin im Einsatz sind – wird auf die Verwendung der BMF-Muster nicht bestanden.

In der Praxis empfiehlt sich dennoch die Orientierung an den bundeseinheitlichen Mustern, insbesondere wenn keine landesspezifischen Alternativen vorliegen oder wenn eine einheitliche Dokumentation über mehrere Bundesländer hinweg angestrebt wird. Die Ausfüllhilfen erleichtern dabei die Einordnung komplexer Sachverhalte erheblich.


Handlungsempfehlungen

Steuerberater, die jPöR betreuen, sollten die aktualisierten Muster von der BMF-Homepage abrufen und mit den bisher verwendeten Fassungen abgleichen. Bei anstehenden Neuerfassungen – etwa nach Neugründung einer kommunalen Eigengesellschaft, Umwandlung eines Eigenbetriebs oder erstmaliger unternehmerischer Tätigkeit einer bislang rein hoheitlich tätigen Körperschaft – sind die neuen Fragebögen zu verwenden. Bestehende Erfassungen müssen nicht zwingend auf die neuen Muster umgestellt werden, solange die Finanzbehörde über alle relevanten Informationen verfügt.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026; tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28.07.2022, BStBl I 2022, S. 1262. Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Die Vordruckmuster sind auf der Homepage des BMF abrufbar.

BFH: Luxuswohnmobil für 323.000 Euro ist kein steuerpflichtiges Spekulationsobjekt

Einkommensteuer · Private Veräußerungsgeschäfte · BFH-Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026


Ein Wohnmobil bleibt auch im Hochpreissegment ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – und ist damit vom Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts ausgenommen. Das hat der BFH mit Urteil vom 27. Januar 2026 (IX R 4/25) entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung in zwei wesentlichen Punkten weiterentwickelt: Weder der Preis eines Wirtschaftsguts noch seine teilweise Vermietung schließen die Einordnung als Gebrauchsgegenstand aus.


Der Sachverhalt

Eheleute erwarben ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, an der die Ehefrau beteiligt war; in der übrigen Zeit nutzten sie es privat. Die Mieteinnahmen wurden vom Finanzamt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst, die daraus resultierenden Abschreibungsverluste waren zunächst nicht abziehbar, sondern nur mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechenbar.

Bereits weniger als ein Jahr nach dem Kauf veräußerten die Eheleute das Wohnmobil mit wirtschaftlichem Verlust. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen steuerpflichtigen Gewinn nach § 23 EStG – weil die zuvor geltend gemachten Abschreibungen bei der Veräußerungsgewinnermittlung wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht; der BFH bestätigte dieses Ergebnis.


Die Entscheidung: Zwei wichtige Weiterentwicklungen

1. Kein Preislimit für Gebrauchsgegenstände

Bislang war in der Praxis ungeklärt, ob hochpreisige Wirtschaftsgüter – sogenannte Luxusgüter – überhaupt als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ eingestuft werden können. Der BFH bejaht dies nun ausdrücklich. Maßgeblich ist nicht der Kaufpreis, sondern die objektive Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts: Ist es vorrangig zur Nutzung angeschafft, unterliegt es dem typischen Wertverzehr und weist kein Wertsteigerungspotenzial auf, fällt es unter die Ausnahmeregelung – unabhängig davon, ob es nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als Luxusgut gilt.

Ein Wohnmobil – auch ein hochwertiges – ist konstruktiv und funktional zur Nutzung bestimmt, nicht zur Wertanlage. Es unterliegt dem üblichen Wertverzehr. Der Preis von 323.000 Euro ändert daran nichts.

2. Teilweise Vermietung ist unschädlich

Das Finanzamt argumentierte, das Wohnmobil könne schon deshalb kein Gebrauchsgegenstand sein, weil es auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt wurde. Der BFH verwirft dieses Argument. Weder der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG noch die Gesetzgebungsgeschichte geben Anhaltspunkte dafür, dass eine ausschließliche Selbstnutzung Voraussetzung für die Einordnung als Gebrauchsgegenstand ist. Die gelegentliche Vermietung ändert den objektiven Charakter des Wirtschaftsguts nicht.


Einordnung in die Rechtsprechungslinie

Der BFH knüpft an sein Grundsatzurteil vom 29. Oktober 2019 (IX R 10/18) an, mit dem er den Begriff des „Gegenstands des täglichen Gebrauchs“ bereits dahin gehend konkretisiert hatte, dass eine tatsächlich tägliche Nutzung nicht erforderlich ist. Das aktuelle Urteil ergänzt diese Linie um zwei neue Aussagen: Preis und Nutzungsart (rein privat vs. gemischt) sind für die Einordnung irrelevant. Allein die objektive Zweckbestimmung zur Nutzung und der fehlende Spekulationscharakter des Wirtschaftsguts sind entscheidend.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle Wirtschaftsgüter im gehobenen Preissegment, die typischerweise der Nutzung dienen: Hochwertige Wohnmobile, Boote, Oldtimer mit Alltagsnutzung oder vergleichbare Gegenstände können nun ebenfalls unter die Ausnahmeregelung fallen, sofern sie objektiv zur Nutzung und nicht zur Kapitalanlage angeschafft werden.

Besondere Beachtung verdient der Aspekt der Abschreibungsverrechnung: Wie der Streitfall zeigt, kann trotz eines wirtschaftlichen Verlusts beim Verkauf ein steuerlicher Gewinn nach § 23 EStG entstehen, wenn zuvor Abschreibungen geltend gemacht wurden – die beim Veräußerungsgewinn wieder hinzuzurechnen sind. Fällt das Wirtschaftsgut jedoch unter die Ausnahme für Gebrauchsgegenstände, greift § 23 EStG von vornherein nicht, und dieses Problem stellt sich nicht.

Für die Beratung empfiehlt sich bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern im Hochpreissegment eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen privaten Nutzung und der objektiven Nutzungsbestimmung – um im Falle einer Prüfung den Gebrauchscharakter belegen zu können.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 11/26 vom 24.02.2026 zum Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955697 verfügbar.

BFH: Abschiedsempfang auf Kosten des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn

Lohnsteuer · BFH-Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025


Verabschiedet ein Arbeitgeber seinen scheidenden Mitarbeiter mit einem Empfang und trägt er die Kosten, führt das beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – vorausgesetzt, die Veranstaltung ist als Fest des Arbeitgebers ausgestaltet. Das hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24) klargestellt und damit eine für die Unternehmenspraxis wichtige Frage zugunsten der Arbeitgeber entschieden.


Der Sachverhalt

Ein Geldinstitut veranstaltete 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden und zugleich seinen Nachfolger vorzustellen. Rund 300 Gäste waren geladen: Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verbänden und Presse sowie acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Organisation und Gästeliste lagen vollständig in den Händen der Personalabteilung.

Das Finanzamt behandelte die Veranstaltungskosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden und nahm die Bank für die Lohnsteuer in Haftung – gestützt auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach Sachleistungen anlässlich einer Verabschiedung Arbeitslohn darstellen, wenn die Kosten je Gast 110 Euro übersteigen.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Maßgeblich ist nach seiner Rechtsprechung nicht die 110-Euro-Grenze der Lohnsteuerrichtlinien, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls: Handelt es sich um ein Fest des Arbeitgebers, liegt kein Arbeitslohn vor. Handelt es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber finanziert, ist Arbeitslohn anzunehmen.

Für die Abgrenzung zieht der BFH folgende Kriterien heran: Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Wer ist eingeladen? Wo findet die Veranstaltung statt? Welchen Charakter hat das Fest – betrieblich oder privat?

Im Streitfall sprach alles für ein Fest des Arbeitgebers: Die Bank trat selbst als Gastgeberin auf, die Personalabteilung organisierte die Veranstaltung, die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten zusammengestellt, und der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt. Hinzu kam, dass die Verabschiedung mit der Amtseinführung des Nachfolgers verbunden war – ein klar betrieblicher Zweck.

Der BFH ging dabei noch einen Schritt weiter als das Finanzgericht: Selbst die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine acht Familienangehörigen entfallenden Kosten sind kein Arbeitslohn, sofern – wie hier – die Teilnahme von Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.


Einordnung: Fortführung der Rechtsprechung seit 2003

Der BFH überträgt damit die Grundsätze, die er bereits 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt hatte (BFH vom 28.01.2003 – VI R 48/99), auf den Fall der Ruhestandsverabschiedung. Neu ist die ausdrückliche Aussage, dass eine Verabschiedung ihrem Wesen nach betrieblichen Charakter hat: Sie ist der letzte Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers und damit noch Teil der Berufstätigkeit – kein privates Ereignis, das der Arbeitgeber lediglich mitfinanziert.

Die in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR enthaltene 110-Euro-Grenze ist damit für die Frage, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt, nicht maßgeblich. Sie mag allenfalls als Indiz dienen, ersetzt aber nicht die gebotene Gesamtwürdigung.


Praktische Konsequenzen

Unternehmen können Verabschiedungsveranstaltungen für scheidende Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile finanzieren, wenn sie folgende Punkte beachten: Das Unternehmen tritt selbst als Gastgeber auf. Die Gästeliste wird nach betrieblichen Gesichtspunkten zusammengestellt und liegt in der Hand des Unternehmens. Die Veranstaltung findet in Unternehmensräumen oder einem vom Unternehmen gewählten Rahmen statt. Der betriebliche Anlass steht im Vordergrund – etwa Übergabe von Aufgaben, Vorstellung eines Nachfolgers oder Würdigung der Verdienste.

Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation dieser Merkmale im Vorfeld der Veranstaltung, um im Falle einer Lohnsteueraußenprüfung den betrieblichen Charakter belegen zu können.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10/26 vom 24.02.2026 zum Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955225 verfügbar.

Außenprüfung: BMF korrigiert Normverweis im Hinweisblatt zu Rechten und Mitwirkungspflichten

Verfahrensrecht · BMF-Schreiben IV D 2 – S 0403/00009/001/031 vom 23.02.2026


Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das BMF das bisherige Hinweisblatt zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000) geringfügig geändert. Inhaltliche Neuerungen ergeben sich dabei nicht – es handelt sich ausschließlich um eine Berichtigung eines Normverweises.

Im letzten Satz des Hinweisblatts wird die bisherige Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO“ durch „§ 87a Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO“ ersetzt. Hintergrund ist offenkundig eine zwischenzeitliche Änderung der Satzstruktur des § 87a Abs. 1 AO, die den bisherigen Verweis ungenau werden ließ.

Das Hinweisblatt selbst – das Steuerpflichtige zu Beginn einer Betriebsprüfung über ihre Rechte und Pflichten informiert – bleibt inhaltlich unverändert. Für die Praxis besteht kein Handlungsbedarf, außer dass aktualisierte Fassungen des Hinweisblatts bei künftigen Betriebsprüfungen verwendet werden sollten.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0403/00009/001/031 vom 23.02.2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I. Änderung des BMF-Schreibens vom 17.02.2025, BStBl I 2025, S. 569.

BFH: Modifizierte Trennungstheorie bei teilentgeltlicher Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG

Einkommensteuer · Mitunternehmerschaft · BFH-Urteil IV R 17/23 vom 11.12.2025


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23) eine lang diskutierte Streitfrage zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Rahmen von Mitunternehmerschaften entschieden: Bei Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist nicht die strenge, sondern die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Gestaltungspraxis bei Umstrukturierungen von Personengesellschaften.


Der rechtliche Rahmen: § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ermöglicht die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen bestimmten Rechtsträgern – insbesondere zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft (Nr. 1) oder zwischen Schwesterpersonengesellschaften mit identischen Mitunternehmern (Nr. 2) – zum Buchwert, also ohne Aufdeckung stiller Reserven. Ziel der Norm ist es, betrieblich motivierte Umstrukturierungen steuerlich neutral zu ermöglichen.

Soweit die Übertragung vollständig unentgeltlich erfolgt, ist die Anwendung eindeutig: Buchwertfortführung, keine Gewinnrealisierung. Problematisch und in der Praxis häufig relevant ist der Fall der teilentgeltlichen Übertragung – also wenn ein Entgelt gezahlt wird, das zwar über null, aber unter dem Teilwert des Wirtschaftsguts liegt.


Die Streitfrage: Strenge oder modifizierte Trennungstheorie?

Für teilentgeltliche Vorgänge konkurrierten bislang zwei Ansätze:

Strenge Trennungstheorie: Der Vorgang wird vollständig in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Der entgeltliche Teil führt zur anteiligen Aufdeckung stiller Reserven im Verhältnis Entgelt zu Teilwert, der unentgeltliche Teil wird zum Buchwert übertragen. Im Ergebnis entsteht ein (anteiliger) Gewinn, selbst wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt.

Modifizierte Trennungstheorie: Auch hier wird der Vorgang aufgeteilt – aber mit dem entscheidenden Unterschied, dass dem entgeltlichen Teil zunächst der anteilige Buchwert zugeordnet wird, und zwar bis zur Höhe des Entgelts. Ein Gewinn entsteht nur dann, wenn das Entgelt den (anteilig zugeordneten) Buchwert übersteigt. Solange das Entgelt also im Buchwertbereich verbleibt, löst die Übertragung keine Steuer aus.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH entscheidet sich klar für die modifizierte Trennungstheorie und begründet dies mit Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Die Norm soll Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften ohne ertragsteuerliche Belastung ermöglichen. Dieses gesetzgeberische Ziel würde konterkariert, wenn bereits eine teilentgeltliche Übertragung – auch unterhalb des Buchwerts – zu einer Gewinnrealisierung führte. Die strenge Trennungstheorie, die dieses Ergebnis produzieren kann, ist mit dem Normzweck nicht vereinbar.

Im Ergebnis gilt damit: Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht bei einer teilentgeltlichen Übertragung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG nur insoweit, als das vereinbarte Entgelt den anteilig zugeordneten Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts übersteigt.


Bedeutung für die Praxis

Gestaltungsspielraum bei Umstrukturierungen. Die modifizierte Trennungstheorie eröffnet mehr Flexibilität: Teilentgeltliche Übertragungen, bei denen das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt, können nun – wie vollständig unentgeltliche Übertragungen – steuerneutral durchgeführt werden. Das ist insbesondere bei Umstrukturierungen relevant, bei denen aus zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Entgelt vereinbart wird, das aber bewusst unterhalb des Teilwerts liegt.

Abgrenzung zur Einlage und Entnahme. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Für andere Übertragungsvorgänge – insbesondere außerhalb von Mitunternehmerschaften oder bei Übertragungen, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 der Norm fallen – bleibt die Rechtslage gesondert zu beurteilen.

Dokumentation der Entgelthöhe. Da der entscheidende Schwellenwert der anteilig zugeordnete Buchwert ist, kommt der korrekten Ermittlung und Dokumentation des Buchwerts des übertragenen Wirtschaftsguts erhöhte Bedeutung zu. Liegt das vereinbarte Entgelt knapp oberhalb des Buchwerts, entsteht nur ein entsprechend geringer Gewinn – liegt es darunter, bleibt die Übertragung vollständig steuerneutral.

Rückwirkende Prüfung laufender und abgeschlossener Verfahren. Für Fälle, in denen Finanzämter bisher die strenge Trennungstheorie angewendet und Gewinne festgestellt haben, sollte geprüft werden, ob Einspruchs- oder Klageverfahren noch offen sind und ob die neue BFH-Rechtsprechung dort zugunsten des Mandanten geltend gemacht werden kann.


Fazit

Das Urteil IV R 17/23 bringt Rechtssicherheit in einem praxisrelevanten Bereich und stärkt die Möglichkeit steuerlich neutraler Umstrukturierungen bei Personengesellschaften. Die modifizierte Trennungstheorie setzt sich gegenüber dem fiskalisch ungünstigeren Alternativansatz durch – konsequent am Normzweck orientiert. Steuerberater sollten laufende Umstrukturierungsplanungen sowie offene Veranlagungsverfahren ihrer Mandanten im Licht dieser Entscheidung überprüfen.


Quelle: BFH, Urteil IV R 17/23 vom 11.12.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954692 verfügbar.

BFH erleichtert arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen – aber mit klaren Grenzen

Körperschaftsteuer · Betriebliche Altersversorgung · BFH-Urteil I R 50/22 vom 19.11.2025


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (I R 50/22) die steuerliche Behandlung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer neu justiert. Das Ergebnis ist differenziert: Einerseits fallen einige bisher strenge Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung weg – andererseits stellt der BFH klar, unter welchen Bedingungen dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) droht. Für die Beratungspraxis ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung.


Der Sachverhalt: Arzt, UG und Entgeltumwandlung

Eine Unternehmergesellschaft (UG) hatte ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, einem Arzt, eine Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge wurden ausschließlich durch monatliche Gehaltsumwandlung des Arztes erbracht – die Gesellschaft trug keinen eigenen Anteil. In den Streitjahren 2012 bis 2017 bildete die UG entsprechende Pensionsrückstellungen, die den steuerlichen Gewinn minderten.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung: Die Zusage sei nach dem 60. Geburtstag des Geschäftsführers erteilt worden und könne daher nicht mehr „erdient“ werden. Die Rückstellungszuführungen wurden als vGA behandelt. Das Finanzgericht gab der Klage statt – der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.


Was der BFH klarstellt: Die Erleichterungen

Für ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen – also solche, die vollständig durch Entgeltumwandlung aus einem angemessenen Gehalt finanziert werden – gelten nach dem BFH folgende Erleichterungen:

Keine Probezeit erforderlich. Das bekannte Erfordernis, wonach einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erst nach einer angemessenen Probezeit erteilt werden darf, gilt bei reiner Arbeitnehmerfinanzierung nicht.

Keine Schädlichkeit der Neugründungsnähe. Auch der Umstand, dass die Zusage unmittelbar oder kurz nach Gründung der Gesellschaft erteilt wurde, steht der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen.

Kein Erdienbarkeitserfordernis. Der BFH bestätigt seine bereits mit Urteil vom 7. März 2018 (I R 89/15) eingeleitete Linie: Die altersabhängige Erdienbarkeit spielt bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen keine Rolle. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, dem die Zusage erst nach dem 60. Geburtstag erteilt wird, ist also nicht allein deshalb von der steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen.

Die Begründung ist überzeugend: Trägt ausschließlich der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Risiko und belastet die Zusage die Gesellschaft nicht mit Risiko- oder Kostensteigerungen, fehlt es an dem für eine vGA typischen Vermögensabfluss zulasten der Gesellschaft.


Die Grenzen: Wo weiterhin vGA-Gefahr droht

Die Erleichterungen gelten nicht uneingeschränkt. Der BFH arbeitet zwei wesentliche Risikofelder heraus, die das FG im Streitfall noch zu prüfen hat:

Keine Insolvenzabsicherung = keine ernstliche Vereinbarung. Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage ist nach Ansicht des BFH regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der künftige Versorgungsanspruch nicht insolvenzgesichert ist. Fehlt eine Absicherung – etwa über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) oder durch Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung – kann die Zusage ihre steuerliche Wirkung verlieren. Für die Praxis bedeutet das: Insolvenzschutz ist kein optionales Add-on, sondern konstitutives Merkmal einer steuerlich anerkannten Entgeltumwandlungszusage.

Garantieverzinsung über dem risikoarmen Marktzins. Enthält die Zusage eine Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt, besteht für die Gesellschaft ein signifikantes Nachschussrisiko. In diesem Fall liegt keine rein arbeitnehmerfinanzierte Zusage mehr vor – und die oben genannten Erleichterungen greifen nicht.

Wirtschaftliche Betrachtung der Gesamtausstattung. Da die Pensionszusage im Streitfall in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, muss das FG prüfen, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich eine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Zusage vorliegt oder ob das Gehalt – unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung – von vornherein so kalkuliert wurde, dass faktisch eine (Mit-)Finanzierung durch die Gesellschaft gegeben ist. Wer also ein von Anfang an erhöhtes Gehalt vereinbart und dieses dann teilweise umwandelt, sollte prüfen, ob die Konstruktion einer Fremdvergleichsanalyse standhält.


Einordnung: Teil einer Urteilsserie

Das Urteil I R 50/22 steht nicht allein. Zeitgleich hat der BFH zwei weitere Entscheidungen zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht (I R 48/22 und I R 4/23). Gemeinsam konturieren diese Urteile das für die Unternehmenspraxis bedeutsame Themenfeld der Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer weiter aus.


Handlungsempfehlungen für die Praxis

Bestehende Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer, die auf Entgeltumwandlung beruhen, sollten auf drei Punkte hin überprüft werden: erstens auf das Vorhandensein einer wirksamen Insolvenzabsicherung, zweitens auf die Verzinsungskonditionen im Vergleich zum risikoarmen Marktzins und drittens auf die Frage, ob das zugrundeliegende Gehalt einem Fremdvergleich standhält oder ob faktisch eine Arbeitgeberfinanzierung vorliegt. Bei Neuzusagen empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Fremdüblichkeit von Anfang an.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 9/26 vom 19.02.2026 zum Urteil I R 50/22 vom 19.11.2025. Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954511 verfügbar.

KStTG: Krypto-Anbieter melden erstmals 2027 – Der neue Datensatz ist da

Kryptowerte & Steuer · 14. Januar 2026


Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) tritt ein neues Kapitel im automatischen Informationsaustausch in Kraft: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen werden ab sofort erfasst und müssen Kundendaten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das BMF hat am 14. Januar 2026 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Schnittstelle für diese Meldungen bekanntgegeben. Der erste Meldezeitraum läuft bereits – er umfasst das gesamte Kalenderjahr 2026.


Was ist das KStTG?

Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC8) in deutsches Recht um. Es schließt eine bislang bestehende Lücke im System des automatischen Steuerinformationsaustauschs: Während Banken und klassische Finanzinstitute bereits seit Jahren über den Common Reporting Standard (CRS) meldepflichtig sind, blieben Kryptowerte-Transaktionen bisher weitgehend außerhalb dieses Rahmens.

Das KStTG ändert das grundlegend. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet, die in § 11 KStTG genannten Informationen über ihre Kunden und deren Transaktionen an das BZSt zu übermitteln.


Die wichtigsten Eckdaten im Überblick

Wer ist meldepflichtig? Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des KStTG – dazu zählen insbesondere Kryptobörsen, Wallet-Anbieter und vergleichbare Dienstleister, soweit sie unter den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Was ist zu melden? Die in § 11 KStTG definierten Informationen – im Wesentlichen Kundendaten (Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitsstaat) sowie Transaktionsdaten zu Kryptowerte-Übertragungen und -Tauschgeschäften.

Erster Meldezeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026. Die Daten für diesen Zeitraum müssen bis spätestens 31. Juli 2027 elektronisch an das BZSt übermittelt werden.

Technische Form: Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen (§ 12 Satz 1 KStTG i.V.m. § 87b Abs. 1 AO). Die technischen Details sind den Kommunikationshandbüchern des BZSt zu entnehmen (www.bzst.bund.de).


Was bedeutet das für die Praxis?

Der Countdown läuft. Der erste Meldezeitraum hat am 1. Januar 2026 begonnen. Anbieter, die noch keine internen Prozesse zur Datenerhebung und -aufbereitung etabliert haben, müssen jetzt handeln – nicht erst 2027.

Datenhaltung und KYC-Prozesse prüfen. Die meldepflichtigen Informationen nach § 11 KStTG müssen vollständig und korrekt vorliegen. Viele Anbieter werden ihre bestehenden Know-Your-Customer-Prozesse (KYC) und Datenbankstrukturen auf Kompatibilität mit den neuen Anforderungen überprüfen müssen.

Technische Implementierung des Datensatzes. Der nun veröffentlichte amtlich vorgeschriebene Datensatz ist die Grundlage für die elektronische Übermittlung. IT-Abteilungen und externe Dienstleister sollten frühzeitig eingebunden werden, um bis Mitte 2027 übermittlungsbereit zu sein.

Steuerberaterliche Begleitung gefragt. Für viele Krypto-Anbieter – gerade im FinTech-Bereich – ist das KStTG Neuland. Die Schnittstelle zwischen Aufsichtsrecht (MiCAR), Geldwäscherecht und nun auch Steuerrecht wird komplexer. Steuerberater mit entsprechendem Know-how sind hier gefragte Berater.

Keine Übergangsfrist für die Datenpflege. Anders als bei einigen früheren CRS-Implementierungen gibt es keine Anlaufphase, in der Datenlücken toleriert werden. Wer 2026 keine sauberen Kundendaten erhebt, kann 2027 keine konforme Meldung abgeben.


Einordnung: DAC8 als Paradigmenwechsel

Das KStTG steht nicht isoliert. Es ist Teil einer europaweit koordinierten Strategie, den Kryptowerte-Sektor steuerlich transparent zu machen. Parallel dazu haben zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten DAC8 ebenfalls umgesetzt oder befinden sich in der Umsetzung. Das bedeutet: Die über das BZSt gesammelten Daten werden im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs an ausländische Steuerbehörden weitergeleitet – und umgekehrt erhalten deutsche Finanzbehörden Daten über im Ausland geführte Krypto-Konten inländischer Steuerpflichtiger.

Für Mandanten, die bisher Kryptowerte-Transaktionen nicht oder unvollständig erklärt haben, erhöht sich damit das Entdeckungsrisiko erheblich. Eine proaktive steuerliche Aufarbeitung offener Sachverhalte ist dringend zu empfehlen.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/004 vom 14.01.2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I.

FKAustG: Neuer Datensatz für Meldungen an das BZSt ab 2027 – Was Finanzinstitute jetzt wissen müssen

Internationaler Informationsaustausch · 14. Januar 2026


Das BMF hat mit Schreiben vom 14. Januar 2026 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz sowie die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) neu bekanntgegeben. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226, die bestehende Meldepflichten erheblich erweitert. Betroffene Finanzinstitute müssen den neuen Datensatz erstmals für Übermittlungen ab dem 1. Januar 2027 verwenden.


Hintergrund: Was ist das FKAustG?

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz bildet die nationale Rechtsgrundlage für den automatischen Austausch von Finanzkontodaten zwischen Steuerbehörden – den sogenannten Common Reporting Standard (CRS). Nach § 5 Abs. 1 FKAustG sind meldepflichtige Finanzinstitute verpflichtet, die in § 8 FKAustG genannten Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt leitet die Daten anschließend an die Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Kontoinhaber weiter.


Was hat sich geändert?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert. Die wesentlichen Neuerungen:

Erweiterte Meldepflichten ab 2027. Finanzinstitute werden künftig zur Übermittlung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Welche Datenkategorien konkret neu hinzukommen, ergibt sich aus den aktualisierten Kommunikationshandbüchern des BZSt (abrufbar unter www.bzst.bund.de).

Neuer amtlich vorgeschriebener Datensatz. Infolge der gesetzlichen Änderungen war eine Anpassung des technischen Datenschemas erforderlich. Das BMF hat diesen Datensatz nun nach § 87b Abs. 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 FKAustG neu veröffentlicht. Die Übermittlung hat weiterhin im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.

Inkrafttreten. Die gesetzlichen Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Der neue Datensatz ist jedoch erst für Meldungen ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend anzuwenden.


Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater, die Finanzinstitute oder deren Compliance-Abteilungen betreuen, ergibt sich konkreter Handlungsbedarf:

Technische Systemanpassungen. Der neue Datensatz erfordert in aller Regel Anpassungen in den internen Meldeprozessen und IT-Systemen. Da bis zum Erstanwendungszeitpunkt (1. Januar 2027) noch Zeit bleibt, sollten Finanzinstitute dennoch frühzeitig mit der Implementierung beginnen – Erfahrungen aus vergangenen CRS-Zyklen zeigen, dass der Aufwand regelmäßig unterschätzt wird.

Kommunikationshandbücher des BZSt prüfen. Die technischen Details zur Datenstruktur und Schnittstellenspezifikation sind nicht im BMF-Schreiben selbst, sondern in den auf der BZSt-Website hinterlegten Kommunikationshandbüchern dokumentiert. Diese sollten umgehend ausgewertet werden.

Erweiterte Datenkategorien identifizieren. Finanzinstitute sollten prüfen, ob und in welchem Umfang die neu meldepflichtigen Informationen bereits heute erhoben und vorgehalten werden – oder ob Anpassungen in der Kontoeröffnungsdokumentation und Datenhaltung erforderlich sind.

Schulungsbedarf. Compliance- und Steuerabteilungen sollten über die Änderungen informiert werden, insbesondere im Hinblick auf die erweiterten Sorgfaltspflichten, die mit den neuen Meldepflichten einhergehen können.


Fazit

Die Neufassung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes ist kein rein technischer Vorgang – sie spiegelt eine inhaltliche Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs wider, die auf die EU-Richtlinie 2023/2226 zurückgeht. Für betroffene Finanzinstitute beginnt jetzt die Vorbereitungsphase. Steuerberater sollten ihre Mandanten aktiv auf den Handlungsbedarf hinweisen.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/005 vom 14.01.2026; Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I.

VBL-Renten und Österreich: Endlich Rechtssicherheit durch neue Konsultationsvereinbarung


Steuerrecht International · 19. Februar 2026


Für Steuerberater mit grenzüberschreitend tätigen Mandanten im öffentlichen Dienst bringt das aktuelle BMF-Schreiben vom 19. Februar 2026 eine lang erwartete Klarstellung: Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie kommunaler und kirchlicher Zusatzversorgungseinrichtungen an in Österreich ansässige Personen werden ausschließlich in Österreich besteuert.


Was war das Problem?

Tarifbeschäftigte im deutschen öffentlichen Dienst erhalten neben der gesetzlichen Rente eine betriebliche Zusatzversorgung über die VBL oder eine vergleichbare kommunale bzw. kirchliche Einrichtung. Diese Zusatzversorgung basiert auf einer privatrechtlichen Gruppenversicherung nach § 18 BetrAVG – sie ist also kein Teil des staatlichen Sozialversicherungssystems.

Zieht ein Rentenempfänger nach Österreich, entstand bisher regelmäßig Streit: Darf Deutschland als Quellstaat besteuern? Oder liegt das Besteuerungsrecht allein bei Österreich als Ansässigkeitsstaat? Genau diese Frage blieb lange abkommensrechtlich ungeklärt und führte in der Praxis zu Doppelbesteuerungssituationen und Auslegungsstreitigkeiten.


Die neue Konsultationsvereinbarung: Das Ergebnis

Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 DBA-Deutschland/Österreich (Fassung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch Protokoll vom 21. August 2023) haben die zuständigen Behörden beider Staaten nun verbindlich vereinbart:

VBL-Renten und Renten kommunaler oder kirchlicher Zusatzversorgungseinrichtungen fallen unter Art. 18 Abs. 1 und 4 DBA-Österreich – das Besteuerungsrecht liegt damit ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat, also Österreich.


Warum nicht Art. 18 Abs. 2 oder Art. 19 DBA?

Diese Frage ist für die korrekte Einordnung entscheidend, und die Konsultationsvereinbarung gibt hierauf eine klare Antwort:

Kein Art. 18 Abs. 2 DBA (Sozialversicherungsrenten): Die VBL-Rente ist keine gesetzliche Sozialversicherungsleistung. Die Beiträge sind keine Pflichtbeiträge nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf privatrechtlicher Grundlage geleistet. Damit scheidet eine Subsumtion unter „Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ aus.

Kein Art. 19 Abs. 2 DBA (Ruhegehälter für öffentlichen Dienst): Zwar sind die Leistungsempfänger Beschäftigte des öffentlichen Dienstes – entscheidend ist aber, dass die Rente wirtschaftlich durch eigene Beitragszahlungen der Arbeitnehmer mitfinanziert wurde. Es handelt sich damit nicht um ein klassisches Ruhegehalt, das ein Staat für geleistete Dienste gewährt.

Ergebnis: Art. 18 Abs. 1 und 4 DBA greift als Auffangnorm für private Renten und betriebliche Altersversorgung – mit der Konsequenz, dass der Ansässigkeitsstaat Österreich das alleinige Besteuerungsrecht hat.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für betroffene Mandanten und deren steuerliche Beratung ergeben sich folgende konkrete Konsequenzen:

Deutschland darf nicht (mehr) besteuern. Eine Quellensteuer auf VBL-Renten bei österreichischer Ansässigkeit ist abkommenswidrig. Bestehende Einbehalte sollten überprüft werden.

Österreich hat das alleinige Besteuerungsrecht. Die Renten sind dort im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zu deklarieren und zu versteuern.

Rückwirkende Anwendung auf offene Fälle. Die Konsultationsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle. Für Mandanten mit laufenden Einspruchs- oder Klageverfahren besteht jetzt Handlungsbedarf.

Freiwillige Zusatzbeiträge eingeschlossen. Tarifbeschäftigte können bei der VBL auch freiwillig einen ergänzenden Tarif abschließen, dessen Beiträge sie allein tragen. Auch diese Renten fallen unter die Vereinbarung.


Handlungsempfehlungen

Prüfen Sie bei Mandanten mit österreichischer Ansässigkeit und VBL-Bezügen umgehend, ob in Deutschland zu Unrecht Steuerabzüge vorgenommen wurden. Stellen Sie gegebenenfalls Erstattungsanträge und achten Sie auf laufende Verfahren, bei denen die neue Vereinbarung unmittelbar anzuwenden ist. Eine Abstimmung mit dem österreichischen Steuerberater des Mandanten empfiehlt sich, um die korrekte Deklaration sicherzustellen.


Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301-AUT/00983/013/011 vom 19.02.2026; wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anforderungen an Steuerstundungsmodelle und Goldfinger-Gestaltung

Hier ist die detaillierte Analyse des Urteils des FG München vom 18.06.2025 (8 K 412/24). Dieses Urteil ist deshalb so brisant, weil es die Daumenschrauben bei der „Goldfinger-Gestaltung“ (physische Goldbestände im Betriebsvermögen zur Verlustgenerierung) durch eine sehr weite Auslegung des Begriffs „Steuerstundungsmodell“ anzieht.


Analyse: FG München, Urteil vom 18.06.2025 (8 K 412/24)

1. Kernaspekt: Die „Wertende Gesamtbetrachtung“

Das FG München stellt klar, dass ein Steuerstundungsmodell nicht nur dann vorliegt, wenn ein schriftlicher „Prospekt“ existiert. Die wertende Gesamtbetrachtung prüft vielmehr das Zusammenspiel folgender Indizien:

  • Gleichförmigkeit: Wenn mehrere Mandanten desselben Beraters identische Strukturen (z. B. Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nur zum Goldkauf) nutzen.
  • Fokus auf den steuerlichen Vorteil: Steht die Erzielung eines sofortigen Verlusts (durch die Verbuchung des Goldes als sofort abzugsfähigen Aufwand/Umlaufvermögen nach alter Rechtslage oder durch spezifische Bewertungsabschläge) im Vordergrund, während die ökonomische Substanz (Margen aus Goldhandel) nebensächlich bleibt?
  • Risikolosigkeit: Wird das wirtschaftliche Risiko durch Rückkaufoptionen oder Absicherungsgeschäfte so minimiert, dass nur noch der steuerliche Effekt übrig bleibt?

2. Definition der „modellhaften Gestaltung“ (§ 15b Abs. 2 EStG)

Das Gericht präzisiert, dass „modellhaft“ bedeutet, dass dem Anleger ein vorgefertigtes Konzept angeboten wird.

  • Das FG München sieht die Modellhaftigkeit bereits dann als gegeben an, wenn die Struktur (Anschaffung von Gold am Jahresende $\rightarrow$ Erzeugung eines Verlusts $\rightarrow$ Verrechnung mit anderen Einkünften) auf einer vorgefertigten Rechtsschutz- oder Beratungsstrategie beruht, die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen anwendbar ist.
  • Es ist kein klassischer „Vertrieb“ über Banken nötig; die konzeptionelle Aufbereitung durch einen Steuerberater reicht aus.

3. Goldfinger-Relevanz und „Restrisiken“

Obwohl der Gesetzgeber mit § 15b Abs. 3a EStG den „klassischen Goldfinger“ (Gold als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe) weitgehend gestoppt hat, zeigt dieses Urteil neue Gefahren für modifizierte Strukturen:

  • Altfälle: Das Urteil wirkt massiv auf noch offene Verfahren zurück, in denen über die Modellhaftigkeit gestritten wird.
  • Vorratsvermögen: Wer versucht, durch die Klassifizierung von Gold als Umlaufvermögen und Ausnutzung von Teilwertabschreibungen Verluste zu kreieren, läuft nun Gefahr, dass das gesamte Investment als „Modell“ qualifiziert wird. Die Folge: Verluste werden nicht anerkannt, sondern nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet.

4. Praxis-Impact: Dokumentationspflichten

Um eine Qualifizierung als Steuerstundungsmodell zu vermeiden, müssen Mandanten (insb. Stiftungen oder GmbHs) folgendes dokumentieren:

  • Subjektive Halteabsicht: Nachweis, dass das Gold als langfristige Währungssicherung oder Liquiditätsreserve dient, nicht zur kurzfristigen Verlustzuweisung.
  • Individuelle Beratung: Nachweis, dass die Struktur individuell auf die Bedürfnisse des Mandanten zugeschnitten wurde und kein „Produkt von der Stange“ ist.
  • Ökonomische Prognose: Eine realistische Gewinnprognose (ohne Steuervorteil!), die zeigt, dass mit dem Goldhandel oder der Goldverwaltung langfristig ein positiver Totalüberschuss erzielt werden soll.

Zusammenfassung

Das Urteil des FG München signalisiert: Die Luft für gestalterische Verluste im Rohstoffbereich wird extrem dünn. Wenn eine Gestaltung „zu perfekt“ aussieht und exakt zum Jahresende Verluste produziert, greift die Finanzverwaltung nun mit Rückendeckung des FG München zur „Gesamtbetrachtung“ und versagt den sofortigen Verlustabzug nach § 15b EStG.