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Sozialversicherung: Übergangsregelung für Honorarkräfte in der Bildung

Lehrer und Dozenten, die auf Honorarbasis tätig sind, können noch bis zum 31. Dezember 2026 unter bestimmten Voraussetzungen als Selbständige gelten. Die Sozialversicherungsträger haben nun konkretisiert, wann diese Sonderregelung tatsächlich greift – und worauf Bildungseinrichtungen dringend achten müssen.


Hintergrund: Selbständigkeit vs. Beschäftigung

Seit einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts 2022 gelten strengere Maßstäbe für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarlehrkräften. In vielen Fällen liegt abhängige Beschäftigung vor – auch wenn auf Honorarbasis gearbeitet wird.

Um abrupte Folgen für Musikschulen, Volkshochschulen & Co. zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis Ende 2026 geschaffen.


Wann gilt die Übergangsregelung?

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben nun klargestellt:

  • Es muss beim Vertragsabschluss eine einvernehmliche Annahme der Selbständigkeit vorgelegen haben.
  • Zusätzlich ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lehrkraft erforderlich.
  • Eine mündliche Zustimmung reicht nicht.
  • Die Zustimmung muss sich auf den konkreten Vertrag beziehen, nicht pauschal auf zukünftige Tätigkeiten.

Empfehlung:
Ein separates Dokument zur Zustimmung nutzen und in den Entgeltunterlagen ablegen.


Was bewirkt die Zustimmung?

  • Keine Versicherungspflicht als Lehrkraft bis max. 31.12.2026
  • Kein rückwirkender Sozialversicherungsbeitrag für dieses Vertragsverhältnis

Achtung:
Die Zustimmung ersetzt keine Statusprüfung, wenn die Tätigkeit tatsächlich Merkmale einer Beschäftigung aufweist.


Ab 1. Januar 2027: Ende der Fiktion

Ab diesem Zeitpunkt gilt wieder uneingeschränkt:

  • Liegt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor (Weisungsgebundenheit, feste Zeiten, keine unternehmerischen Freiheiten), droht Sozialversicherungspflicht.
  • Bildungsträger sollten bis dahin:
    • Honorarverträge prüfen und ggf. anpassen
    • unternehmerische Freiheiten dokumentieren
    • regelmäßig Statusfeststellungsverfahren beantragen

Fazit

Die Übergangsregelung bietet kurzfristige Entlastung, ersetzt aber keine langfristige Strukturprüfung in der Bildungsbranche. Wer Dozenten weiterhin als Selbständige einsetzen möchte, sollte spätestens 2026 klare vertragliche und organisatorische Anpassungen vornehmen.

Umsatzsteuer & freiwillige Online-Spenden: Wann liegt kein Leistungsaustausch vor?

Digitale Contentanbieter, Blogger, Podcaster und Betreiber journalistischer Plattformen aufgepasst: Ein aktuelles Verfahren zur Umsatzsteuer bringt neue Dynamik in die Frage, ob freiwillige Online-Spenden („Donations“, Patenschaften, Unterstützerbeiträge) als Entgelt zu versteuern sind.


Der Fall: kostenfreier Blog, freiwillige Zahlungen

Die Betreiberin eines frei zugänglichen, werbefinanzierten Blogs bot hochwertige journalistische Inhalte an. Da Werbeerlöse und Einnahmen aus Buch- und Produktverkäufen nicht ausreichten, bat sie ihre Leser um:

  • freiwillige Spenden ohne Gegenleistung
  • sowie jährliche „Patenschaften“ in frei wählbarer Höhe

Wichtig: Die Inhalte waren zu 100 % kostenfrei nutzbar – ohne Registrierung, ohne Paywall, ohne Login.


Urteil des FG Berlin-Brandenburg: keine Umsatzsteuer

Das Finanzgericht stellte klar:

  • Die Zahlungen sind nicht steuerbar.
  • Es liegt kein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.
  • Die Spender erhalten keinen individuellen Vorteil und keine konkrete Gegenleistung.

Es handelt sich damit um echte Zuschüsse, nicht um steuerpflichtige Entgelte.

Wesentliche Begründung:

  • kein Vertrag zwischen Blogbetreiberin und Spendern
  • keine Information, wer gespendet hat
  • keine Gegenleistung, keine Belohnung, keine Freischaltung, kein „Dankeschön-Feature“

Warum ist das Urteil so relevant?

Die Entscheidung steht im Kontrast zu einem früheren Urteil des FG Düsseldorf (2023), das Spenden an Streamer als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt wertete, weil:

  • die zahlenden Zuschauer erkennbar waren
  • durch Donations Interaktionsvorteile entstanden
  • ein persönlicher Bezug zum Betreiber bestand

Dort lag ein klarer Leistungsaustausch vor („Zahlung gegen Aufmerksamkeit“).

Im aktuellen Fall hingegen:

  • keine Interaktion
  • keine Kenntnis der Identität
  • keine Belohnung

Damit fehlt der umsatzsteuerliche „Kausalzusammenhang“.


Wie geht es weiter? BFH entscheidet

Obwohl das FG keine Revision zuließ, wurde die Beschwerde zugelassen. Der Bundesfinanzhof (V. Senat) wird nun prüfen:

  • Wann ist eine freiwillige Zahlung wirklich „Spende“?
  • Reicht die bloße Bereitstellung von Content als „Leistung“?
  • Welche Rolle spielt die Anonymität der Unterstützer?

Das Urteil hat enorme Relevanz für:

  • Blogger, Creator, Streaming-Plattformen
  • Patreon-, Steady- & Crowdfunding-Modelle
  • NGOs und journalistische Onlineprojekte

Zwischenfazit

Die Tendenz lautet: Je weniger Gegenleistung und Interaktion, desto eher nicht steuerbar.

Kommt aber ein personalisierter Vorteil ins Spiel – etwa Erwähnung, Early Access, VIP-Chat, besondere Inhalte –, kippt die Lage schnell in die Steuerpflicht.


Fazit

Wer freiwillige Zahlungen erhält, sollte die Struktur seines Online-Angebots genau prüfen:

ModellUmsatzsteuerpflicht?Begründung
reine, anonyme Spende ohne Interaktioneher neinkein Leistungsaustausch
Spende gegen Nennung, Bonus, Zugangwahrscheinlich jaindividueller Vorteil
Patreon/Steady mit Exklusivcontentjaentgeltliche Leistung
klassisches CrowdfundingEinzelfallje nach Gegenleistung

Das kommende BFH-Urteil wird hier für endgültige Klarheit sorgen – und könnte die gesamte Donationslandschaft steuerlich neu ordnen.


Hinweis: Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt sich eine sorgfältige vertragliche und technische Gestaltung, um unnötige Umsatzsteuerpflichten zu vermeiden.

Umsatzsteuerpflicht bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen: Neue Vorgaben des BMF

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung sogenannter unselbständiger Stiftungen veröffentlicht. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R 13/22), das die Besteuerungspraxis in diesem Bereich neu justiert.


Kernpunkt: Verwaltungsleistungen sind steuerbar

Der BFH hat bestätigt, dass die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung grundsätzlich eine steuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt darstellt. Entscheidend ist nicht, ob der Stifter eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt oder gemeinnützige Zwecke unterstützt. Maßgeblich ist allein, dass:

  • ein Leistungsempfänger klar identifizierbar ist (in der Regel der Stifter),
  • ein verbrauchsfähiger Vorteil entsteht und
  • eine Vergütung für die Verwaltung gezahlt wird.

Selbst wenn das Vermögen der Stiftung zivilrechtlich beim Treuhänder liegt, gilt es als Sondervermögen mit Bindungswirkung und wird damit wie ein eigenständiges Verwaltungsobjekt behandelt.


Anpassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Das BMF ergänzt den UStAE um einen neuen Abschnitt 1.1 Abs. 12a. Darin wird klargestellt:

  • Unselbständige (fiduziarische) Stiftungen haben keine eigenen Organe,
  • der Treuhänder gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer,
  • seine Verwaltungstätigkeit ist steuerpflichtig, sofern ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen getrennt geführt wird.

Damit wird erstmals explizit normiert, dass die Verwaltung unselbständiger Stiftungen umsatzsteuerlich wie eine entgeltliche Dienstleistung zu behandeln ist.


Übergangsregelung bis Ende 2026

Wenn eine unselbständige Stiftung bislang als eigenständige Unternehmerin behandelt wurde, duldet die Finanzverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer eine Fortführung dieses Modells bis 31. Dezember 2026. Ab 2027 ist zwingend die neue BFH-konforme Auslegung anzuwenden.


Was bedeutet das für Stiftungen und Treuhänder?

  • Rechnungsstellung muss Umsatzsteuer berücksichtigen, sofern keine Befreiung greift.
  • Treuhänder müssen die Stiftungstätigkeit umsatzsteuerlich ihrer eigenen Unternehmereinheit zurechnen.
  • Gestaltungen und Verträge sollten überprüft werden, insbesondere bei Vergütungsmodellen und Asset-Management-Vereinbarungen.

Fazit

Das BFH-Urteil und die nun erfolgte Umsetzung im UStAE sorgen für eine klare Abgrenzung: Die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist umsatzsteuerlich eine entgeltliche Leistung – unabhängig vom Zweck des Vermögens. Treuhänder und Stifter sollten bestehende Vertragskonstellationen prüfen und die Übergangsfrist bis Ende 2026 nutzen, um Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 08.12.2025

Datenaustausch zur privaten Krankenversicherung ab 2026: Papierweg entfällt

Ab 1. Januar 2026 wird der Datenaustausch für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vollständig digitalisiert. Ziel ist die Entlastung von Arbeitgebern, Steuerverwaltung und Versicherten im Lohnsteuerabzugsverfahren.


Was ändert sich?

Bis einschließlich 2025 mussten privat Versicherte ihrem Arbeitgeber Papierbescheinigungen über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorlegen.
Ab 2026 entfällt dies vollständig.

  • Beitragsdaten werden automatisch über ELStAM bereitgestellt
  • Keine Bescheinigungspflicht mehr für Arbeitnehmer
  • Direkte Datenübermittlung durch die PKV-Unternehmen an das BZSt

Neuer Datenfluss im Überblick

  1. PKV-Unternehmen übermitteln Beiträge
    Bis 20. November eines Jahres melden die privaten Kranken- und Pflegeversicherer die Beitragshöhen für das Folgejahr elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
  2. BZSt verarbeitet die Daten
    Es bildet daraus die jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
  3. Arbeitgeber ruft Daten ab
    Im Rahmen der ELStAM-Abrufe stehen die Daten dem Arbeitgeber automatisiert zur Verfügung.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • keine Abgabe von Papierbescheinigungen mehr nötig
  • Arbeitgeber erhält alle relevanten Daten automatisch
  • geringerer Verwaltungs- und Korrekturaufwand

Hintergrund

Das System der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird damit um ein zentrales Element erweitert. Neben Steuerklassen und Freibeträgen werden künftig auch PKV- und Pflegeversicherungsbeiträge digital bereitgestellt. Das vereinfacht insbesondere den monatlichen Lohnsteuerabzug und reduziert Fehlerquellen.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.12.2025

Reform der privaten Altersvorsorge: Mehr Rendite, mehr Transparenz, weniger Komplexität

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. Dezember 2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgestellt. Kernziel ist eine umfassende Modernisierung der bisherigen Förderstruktur, damit private Vorsorge für breite Bevölkerungsschichten attraktiver, einfacher und renditestärker wird.


Was soll sich ändern?

Die Reform setzt auf ein neues, flexibleres Fördersystem:
Neben klassischen sicherheitsorientierten Modellen mit garantierter Auszahlung sollen künftig auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie förderfähig sein. In diesen Depots können Anlegerinnen und Anleger in Fonds sowie weitere Anlageklassen investieren – mit dem Ziel höherer Renditen im Ansparzeitraum.


Steuerliche Förderung bleibt – wird aber vereinfacht

Die bekannten Fördermechanismen bleiben bestehen:

  • Zulagenförderung (Grund- und Kinderzulagen)
  • Sonderausgabenabzug in der Ansparphase
  • nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase

Geplant ist jedoch eine Vereinfachung der Förderung:
Die Zulagen sollen stärker proportional zu den eigenen Beitragsleistungen ausgestaltet werden. Sparende mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien profitieren weiterhin überdurchschnittlich, werden aber durch ein klareres, transparenteres System entlastet.


Warum diese Reform?

Die bisherigen Modelle waren oft zu komplex und boten in Niedrigzinsphasen geringe Renditechancen. Ziel der Neuordnung ist:

  • höhere Renditen durch flexiblere Anlageformen
  • transparente, verständliche Produktstrukturen
  • kostengünstige Altersvorsorge ohne hohen Verwaltungsaufwand
  • bessere Anreize zur Eigenvorsorge

Damit soll die private Altersvorsorge wieder stärker zur Stabilisierung des Lebensstandards im Alter beitragen.


Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.12.2025

Im Bundestag beschlossen: Aktivrente ermöglicht bis zu 2.000 Euro steuerfreien Hinzuverdienst

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 die Einführung der Aktivrente beschlossen. Damit wird es für Menschen im Rentenalter deutlich attraktiver, freiwillig weiterzuarbeiten. Das Gesetz soll nach Zustimmung des Bundesrates voraussichtlich zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.


Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente erlaubt es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin tätig zu sein und bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zu verdienen.

  • Bis 2.000 Euro/Monat: steuerfrei
  • darüber hinausgehender Betrag: steuerpflichtig
  • Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Regelrentenalter.

Anspruchsberechtigt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze
    (derzeit Regelaltersgrenze 67, inkl. Übergangsregelungen)
  • unabhängig davon, ob die Rente bereits bezogen oder aufgeschoben wird

Nicht begünstigt:

  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • Minijob-Beschäftigte
  • Land- und Forstwirte
  • Beamtinnen und Beamte

Warum wurde die Aktivrente eingeführt?

Die Bundesregierung verfolgt drei Ziele:

  1. Fachkräftesicherung:
    Ältere Erwerbstätige bleiben länger im Arbeitsmarkt und entlasten angesichts des demografischen Wandels.
  2. finanzielle Anreize:
    Weiterarbeit lohnt sich steuerlich deutlich mehr als bisher.
  3. Stärkung der Sozialversicherungssysteme:
    Zusätzliche Arbeitskraft erhöht die Beitragsbasis.

Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um Wirkungen und mögliche Anpassungen zu prüfen.


Fazit

Die Aktivrente bildet einen zentralen Baustein des neuen Rentenreformpakets:

  • steuerfreier Hinzuverdienst bis 2.000 Euro monatlich
  • Förderung freiwilliger Weiterarbeit
  • Entlastung des Arbeitsmarktes und Stärkung der Rentenversicherung

Gemeinsam mit dem Rentenpaket 2025 und dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll sie Altersvorsorge und Beschäftigung flexibler und zukunftsfest gestalten.


Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Im Bundestag verabschiedet: Betriebliche Altersvorsorge wird weiter gestärkt

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Ziel ist es, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) breiter zugänglich zu machen – insbesondere für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie für Geringverdiener. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, der Start ist für 2026 vorgesehen.


Warum eine Reform notwendig war

Aktuell verfügen rund 52 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine Betriebsrente. In kleinen Betrieben und bei niedrigen Einkommen ist die Quote allerdings deutlich geringer. Genau hier setzt die Reform an: Mehr Teilhabe, höhere Anreize und weniger Bürokratie.


Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

1. Ausbau des Sozialpartnermodells

  • Das seit 2018 bestehende Modell wird geöffnet.
  • Jetzt können auch nicht tarifgebundene Unternehmen teilnehmen.
  • Erleichterung insbesondere für KMU, die bisher keinen Zugang hatten.

2. Erleichterter Arbeitgeberwechsel

  • Anwartschaften sollen einfacher übertragbar sein.
  • Alternativ können sie in der bisherigen Versorgungseinrichtung verbleiben.

3. Mehr Spielraum für höhere Renditen

  • Pensionskassen und andere Versorgungsträger erhalten erweiterte Kapitalanlagemöglichkeiten.
  • Ziel: Stabilere und höhere Betriebsrenten.

4. Verbesserte Förderung für Geringverdiener

  • Höhere Einkommensgrenzen für Anspruch auf Förderung.
  • Erhöhter maximaler Arbeitgeberzuschuss, um Betriebsrenten attraktiver zu machen.

5. Digitalisierung der bAV

  • Verwaltungsprozesse sollen verschlankt werden.
  • Unternehmen werden bürokratisch entlastet und digitale Meldewege eingeführt.

Einordnung im Gesamtpaket der Reformen

Am selben Tag hat der Bundestag außerdem beschlossen:

  • Rentenpaket 2025 (Stabilisierung des Rentenniveaus, Mütterrente III, Aktivrente)
  • Einführung der Aktivrente

Die Bundesregierung plant damit ein gesamtheitliches Rentenreformpaket für mehr Stabilität, Gerechtigkeit und Flexibilität im Alter.


Fazit

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz:

  • verbessert den Zugang zur bAV,
  • schafft steuerliche und arbeitsrechtliche Entlastungen,
  • ermöglicht renditestärkere Anlageformen
  • und erleichtert den Umgang für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen.

Gerade kleine Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen sollen künftig deutlich besser profitieren.


Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Bundestag verabschiedet Rentenpaket 2025 – Stabilere Rente, mehr Gerechtigkeit, flexiblere Weiterarbeit

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das umfangreiche Rentenpaket 2025 beschlossen. Ziel: Die gesetzliche Rente soll stabil, verlässlich und gerechter bleiben – mit Verbesserungen für Eltern und mehr Flexibilität für Arbeitnehmer im Ruhestand. Der Bundesrat muss noch zustimmen, das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2026 geplant.


1. Rentenniveau wird bis 2031 stabilisiert

Das Rentenniveau bleibt weiterhin bei 48 Prozent und soll nicht – wie ursprünglich vorgesehen – nach 2025 absinken. Damit wird verhindert, dass Rentnerinnen und Rentner von der Lohnentwicklung abgekoppelt werden.

  • Stabilisierung bis 2031
  • Bericht der Bundesregierung im Jahr 2029, um die langfristige Rentensicherheit zu evaluieren

Ohne Verlängerung der Haltelinie wäre das Rentenniveau deutlich gesunken – mit spürbaren finanziellen Einbußen für künftige Rentnergenerationen.


2. Mütterrente III: Gleichstellung für vor 1992 geborene Kinder

Mit der Mütterrente III wird eine lang kritisierte Ungleichbehandlung abgeschafft.

Geburtsjahr des Kindesbisher angerechnete Erziehungszeitneu (Mütterrente III)
vor 19922,5 Jahre3 Jahre
ab 19923 Jahre3 Jahre

Damit werden Eltern – überwiegend Mütter – endlich vollständig gleichgestellt. Die Umsetzung ist für 2027 vorgesehen; sollte sie technisch später erfolgen, sind rückwirkende Auszahlungen geplant.


3. Aufhebung des Anschlussverbots (Weiterarbeit im Rentenalter)

Ältere Beschäftigte sollen einfacher im Betrieb bleiben oder zurückkehren können:

  • Aufhebung des bisherigen Verbots, Rentner erneut befristet beim alten Arbeitgeber anzustellen
  • Ziel: Freiwillige Weiterbeschäftigung erleichtern
  • Teil der Strategie gegen den Fachkräftemangel

Die Bundesregierung schafft damit eine Brücke zwischen Rentenbeginn und weiterem Engagement im Arbeitsmarkt – ohne Zwang, aber mit mehr Freiheit.


Warum ist das Rentenpaket wichtig?

  • Die gesetzliche Rente bleibt für die Mehrheit die Hauptversorgungsquelle im Alter.
  • Verlässlichkeit und Planbarkeit werden gestärkt.
  • Erziehungsarbeit wird gesellschaftlich und finanziell besser anerkannt.
  • Weiterarbeit im Alter wird rechtlich vereinfacht.

Das Rentenpaket bildet zusätzlich einen Baustein einer größeren Rentenreform. Ebenfalls verabschiedet wurden:

  • Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
  • Aktivrente

Beide Reformteile sollen zusätzlich für mehr Altersarmutsschutz und Flexibilisierung sorgen.


Fazit

Das Rentenpaket 2025 steht auf drei Säulen:

  1. Stabile Rentenbasis bis mindestens 2031
  2. Gleichstellung und Anerkennung von Erziehungsleistungen
  3. Flexible, freiwillige Weiterarbeit im Alter

Es stärkt sowohl das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als auch die wirtschaftliche Planbarkeit für Rentnerinnen und Rentner, Beschäftigte und Arbeitgeber.


Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Württembergisches Testament: Entlassung des länger lebenden Ehegatten als Testamentsvollstrecker nur bei grober Pflichtverletzung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2025 – 21 W 93/25 (Pressemitteilung vom 05.12.2025)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein überlebender Ehegatte, der im sogenannten Württembergischen Testament sowohl Nießbraucher als auch Testamentsvollstrecker ist, nur in absoluten Ausnahmefällen seines Amtes enthoben werden darf. Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Was bedeutet das Württembergische Testament?

Beim Württembergischen Testament setzen sich Eheleute nicht gegenseitig als Erben ein, sondern bestimmen die Kinder als Schlusserben. Der länger lebende Ehepartner erhält jedoch:

  • den lebenslangen Nießbrauch am gesamten Nachlass
  • die Funktion des Testamentsvollstreckers

Damit soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte die Vermögenswerte weiter nutzen kann, während die Kinder erst nach dessen Tod als Vollerben Zugriff auf den Nachlass erhalten.

Der Streitfall

Der Sohn des Erblassers beantragte die Entlassung seiner Mutter als Testamentsvollstreckerin. Er warf ihr Pflichtverletzungen im Umgang mit dem Immobilienvermögen vor. Das Nachlassgericht gab dem Antrag zunächst statt.

Das OLG Frankfurt hingegen korrigierte diese Entscheidung: Die vorgebrachten Vorwürfe reichten nicht aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen.

Gründe für die Entscheidung

Die Richter stellten klar:

  • Die Doppelrolle der Ehefrau war bewusst testamentarisch gewollt.
  • Erträge aus dem Vermögen stehen dem überlebenden Ehegatten zu und nicht den Schlusserben.
  • Der Testamentsvollstrecker verfügt über einen weiten Handlungsspielraum.
  • Eine Substanzerhaltungspflicht greift nur, wenn konkrete erhebliche Schäden drohen.

Allgemeine Unzufriedenheit, Verzögerungen oder abweichende wirtschaftliche Vorstellungen der Erben reichen nicht aus, um einen Entlassungsgrund zu begründen.

Rechtliche Grundlage

  • § 1030 BGB: Nießbrauch – Berechtigung zur Nutzung und Fruchtziehung
  • § 2227 BGB: Entlassung des Testamentsvollstreckers – nur bei wichtigem Grund, insbesondere grober Pflichtverletzung

Praxisrelevanz

  • Die Schwelle für eine Abberufung ist sehr hoch.
  • Kinder als Schlusserben können die Verwaltung nicht ohne Weiteres steuern oder beeinflussen.
  • Das Württembergische Testament schafft Konfliktschutz und Planungssicherheit für den überlebenden Ehegatten.

Fazit

Die Entscheidung stärkt das Modell des Württembergischen Testaments: Der überlebende Ehegatte bleibt geschützt und handlungsfähig, solange keine gravierenden Pflichtverstöße vorliegen. Erben müssen für eine Entlassung konkrete und erhebliche Pflichtverletzungen nachweisen – bloße Differenzen reichen nicht aus.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

BVerwG: „Geringe Entfernung“ im Reisekostenrecht = max. 2 km (Straßenentfernung)

Keine Luftlinie – Tagegeld ab 2,1 km zu gewähren

BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die im Reisekostenrecht relevante „geringe Entfernung“ zwischen Dienststätte/Wohnung und Einsatzort höchstens zwei Kilometer beträgt – und nicht nach Luftlinie, sondern nach der kürzesten Straßenentfernung zu berechnen ist.


🔍 Hintergrund des Falls

  • Bundesbeamtin führte 24 Dienstreisen (> 8 Stunden) innerhalb ihres Dienstortes durch.
  • Behörde verweigerte Tagegeld (336 €), Begründung:
    • Entfernung nur 1,9 km Luftlinie
    • damit „geringe Entfernung“ nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG
  • VG gab Klage statt → VGH hob stattgebendes Urteil auf → BVerwG gab Klägerin nun recht.

⚖️ Wesentliche Kernaussagen des BVerwG

PunktEntscheidung
Höchstgrenze „geringe Entfernung“max. 2 km
MessmethodeStraßenentfernung, nicht Luftlinie
Pauschale Abstandsfestlegung zulässigja
Tagegeld trotz nur innerörtlicher Dienstreisen möglichja, ab > 2 km Straßenentfernung

🧾 Begründung

  • Pauschale Grenze von 2 km ist zulässig (Verwaltungsvereinfachung).
  • ABER: Gesetzeszweck ist die tatsächliche Erreichbarkeit der Dienststätte bzw. Wohnung.
  • Luftlinie bildet die realen Wege nicht ab; relevant ist die zumutbare Rückkehr zur gewohnten Verpflegungsumgebung.
  • Ergebnis: 2,1 km Straßenentfernung → nicht mehr „gering“ → Tagegeld zu gewähren.

📌 Praxisrelevanz

Bisher oft angewandt: Luftlinie
Ab jetzt maßgeblich: kürzeste Kfz-Straßenverbindung

Konsequenz für Dienststellen und öffentliche Arbeitgeber:

  • Verwaltungsvorschriften zur Berechnung müssen angepasst werden.
  • Tagegeld ist nicht mehr pauschal zu versagen, wenn Luftlinie < 2 km, Straßenweg aber > 2 km.
  • Prüfen von innerörtlichen Dienstreisen wird rechtssicherer.

👤 Für Beamte und Tarifbeschäftigte

Tagegeld steht zu, wenn:

  • Dienstreise > 8 Stunden
  • tatsächliche Wegstrecke > 2 km (Straßenentfernung)
  • Verpflegung nicht zumutbar „wie üblich“ über Dienststätte/Wohnung möglich

📎 Vorinstanzen

  • VG: zugesprochen
  • VGH: abgewiesen
  • BVerwG hebt VGH auf → Tagegeldanspruch bejaht

📑 Quelle

  • BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24
  • Pressemitteilung vom 04.12.2025