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BFH: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

Grunderwerbsteuer entsteht auch bei rechnerischer Anteilserhöhung durch Erwerb eigener Anteile – Anlaufhemmung endet nicht bei unvollständigen Anzeigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. II R 24/22) wichtige Klarstellungen zur Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG und zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei unvollständigen Anzeigen getroffen.

Leitsatz 1: Anteilsvereinigung durch Erwerb eigener Anteile

Der Grundsatz

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt.

Auch bei mehreren Gesellschaftern

Das gilt nach der Entscheidung des BFH auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten.

Fortführung der Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung führt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 20.01.2015 (Az. II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553) konsequent fort.

Die praktische Bedeutung für grundbesitzende Kapitalgesellschaften

Wie entsteht die Anteilsvereinigung?

Ausgangslage: Eine grundbesitzende GmbH hat mehrere Gesellschafter.

Vorgang: Die GmbH erwirbt eigene Anteile zurück.

Folge: Die verbleibenden Gesellschafter halten nun – ohne Berücksichtigung der eigenen Anteile der GmbH – rechnerisch einen höheren Anteil am Gesellschaftskapital.

Grunderwerbsteuer: Erreicht oder überschreitet ein Gesellschafter (oder erreichen mehrere Gesellschafter zusammen) dadurch die 95-%-Schwelle, liegt eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung vor.

Rechenbeispiel

Vor Rückerwerb:

  • Gesellschafter A: 60 % der Anteile
  • Gesellschafter B: 40 % der Anteile

GmbH erwirbt 30 % eigene Anteile von B

Nach Rückerwerb (ohne Berücksichtigung eigener Anteile):

  • Gesellschafter A: 60 % von 70 % verbleibenden Anteilen = rechnerisch 85,7 %
  • Gesellschafter B: 10 % von 70 % verbleibenden Anteilen = rechnerisch 14,3 %

Bei weiteren 10 % Rückerwerb:

  • Gesellschafter A würde die 95-%-Schwelle überschreiten
  • Folge: Grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Leitsatz 2: Anlaufhemmung bei unvollständigen Anzeigen

Die gesetzliche Regelung

Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei der Grunderwerbsteuer erst zu laufen, wenn die vorgeschriebene Anzeige erfolgt ist (Anlaufhemmung).

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar: Einer Anzeige nach

  • § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 oder
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG

kommt keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf die Grundstücke vollständig fehlen.

Praktische Konsequenz

Unvollständige Anzeige = Keine Anzeige

Fehlen in der Anzeige die erforderlichen Angaben zu den betroffenen Grundstücken vollständig, gilt die Anzeigepflicht als nicht erfüllt. Die Festsetzungsfrist beginnt dann nicht zu laufen.

Folge: Das Finanzamt kann die Grunderwerbsteuer auch noch Jahre später festsetzen, solange die ordnungsgemäße Anzeige nicht erfolgt ist.

Praktische Handlungsempfehlungen

Für Gesellschaften beim Erwerb eigener Anteile

  1. Prüfung vor Rückerwerb: Vor dem Erwerb eigener Anteile grunderwerbsteuerliche Konsequenzen prüfen
  2. Schwellenwerte beachten: Rechnerische Anteilsquoten ohne eigene Anteile ermitteln
  3. Gestaltungsberatung: Bei drohender 95-%-Schwelle alternative Gestaltungen prüfen
  4. Dokumentation: Anteilsveränderungen sorgfältig dokumentieren

Für Anzeigepflichtige

  1. Vollständigkeit sicherstellen: Anzeigen müssen alle erforderlichen Angaben nach § 20 GrEStG enthalten
  2. Grundstücksangaben: Insbesondere die Angaben zu den betroffenen Grundstücken vollständig aufnehmen:
    • Lage der Grundstücke
    • Grundbuch- und Katasterangaben
    • Art und Größe der Grundstücke
  3. Fristwahrung: Trotz drohender Anlaufhemmung die Zwei-Wochen-Frist für die Anzeige einhalten
  4. Professionelle Unterstützung: Bei komplexen Sachverhalten (wie Anteilsvereinigungen) steuerliche Beratung in Anspruch nehmen

Zusammenspiel beider Leitsätze

Die beiden Leitsätze zeigen ein praktisches Spannungsfeld:

Einerseits können Anteilsvereinigungen durch Rückerwerb eigener Anteile unbeabsichtigt entstehen.

Andererseits kann eine unvollständige Anzeige dazu führen, dass die Festsetzungsfrist nicht zu laufen beginnt und das Finanzamt noch Jahre später Grunderwerbsteuer festsetzen kann.

Empfehlung: Auch wenn die grunderwerbsteuerliche Situation unklar erscheint, sollte eine vollständige und ordnungsgemäße Anzeige erfolgen, um wenigstens die Festsetzungsfrist in Gang zu setzen.

Fazit: Sorgfalt bei eigenen Anteilen und Anzeigen

Das BFH-Urteil unterstreicht:

  • Rückerwerb eigener Anteile kann grunderwerbsteuerliche Konsequenzen haben
  • Die rechnerische Betrachtungsweise (ohne eigene Anteile) führt schnell zur 95-%-Schwelle
  • Unvollständige Anzeigen sind wirkungslos für die Anlaufhemmung
  • Sorgfältige Planung und vollständige Dokumentation sind unerlässlich

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil II R 24/22 vom 22.10.2025

LEXinform-Dokument: Nr. 0954200 (in Kürze verfügbar)

Sie planen den Rückerwerb eigener Anteile oder haben Fragen zu Anteilsvereinigungen und grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten? Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Folgen und unterstützen Sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Anzeigepflichten.

BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Bundesfinanzhof stellt klar: Notare können keine Wiedereinsetzung beantragen – Steuerpflichtige müssen eigene Anzeigepflicht kennen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.10.2025 (Az. II R 22/23) entschieden, dass ein Notar keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen kann, wenn er die zweiwöchige Anzeigefrist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) versäumt. Die Entscheidung hat wichtige Konsequenzen für die Praxis.

Die gesetzlichen Anzeigepflichten im Überblick

Anzeigepflicht des Notars

Beurkundet ein Notar einen Vertrag über ein inländisches Grundstück, muss er nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten.

Parallele Anzeigepflicht der Vertragsparteien

Unabhängig und parallel zur Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien selbst als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).

Der Sachverhalt: Verspätete Anzeige mit Folgen

Im entschiedenen Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten.

Chronologie der Ereignisse

  1. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim Finanzamt an – jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
  2. Auch die Geschwister erstatteten keine rechtzeitige Anzeige
  3. Die Geschwister machten die Teilerbauseinandersetzung später rückgängig

Die entscheidende Frage

Die Geschwister wollten erreichen, dass die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt wird.

Voraussetzung dafür: Der Vertrag hätte dem Finanzamt innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt werden müssen. Eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hätte zugunsten der Geschwister wirken können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung

Die Notarin stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist.

  • Das Finanzamt lehnte den Antrag ab
  • Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung
  • Der BFH schloss sich dieser Auffassung an

Die Begründung des BFH: Klare Abgrenzung der Beteiligtenkreise

Notare sind nicht antragsberechtigt

Der BFH stellte fest: Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 AO ist.

Nur Beteiligte am Steuerverfahren sind antragsberechtigt

Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister.

Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.

Stellung des Notars im Verfahren

Der Notar ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem Finanzamt.

Konsequenz: Der Notar haftet auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem Finanzamt.

Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige

Eigene Anzeigepflicht beachten

Die Entscheidung macht deutlich: Steuerpflichtige dürfen sich nicht allein auf die notarielle Anzeige verlassen. Sie müssen ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und wahrnehmen.

Handlungsempfehlungen

  1. Eigenständige Anzeige: Beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars beim Finanzamt anzeigen
  2. Zwei-Wochen-Frist beachten: Die Frist läuft ab Beurkundung und ist strikt einzuhalten
  3. Dokumentation: Anzeige nachweisbar übermitteln (z.B. per Einschreiben oder elektronisch mit Sendeprotokoll)
  4. Frühzeitige Beratung: Bei komplexen Sachverhalten (z.B. Rückabwicklungen) frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen

Bedeutung für Rückabwicklungen

Das Urteil zeigt: Bei Rückabwicklungen von Grundstücksgeschäften kann die rechtzeitige Anzeige entscheidend dafür sein, ob Grunderwerbsteuer festgesetzt wird oder nicht.

Wer auf eine günstigere steuerliche Behandlung bei späteren Rückabwicklungen hofft, muss die ursprüngliche Anzeigepflicht zwingend fristgerecht erfüllen – und zwar selbst, nicht nur durch den Notar.

Fazit: Doppelte Sorgfalt erforderlich

Das BFH-Urteil unterstreicht:

  • Parallele Anzeigepflichten von Notar und Vertragsparteien existieren unabhängig nebeneinander
  • Steuerpflichtige müssen ihre eigene Anzeigepflicht aktiv wahrnehmen
  • Die notarielle Anzeige entbindet nicht von der eigenen Pflicht
  • Wiedereinsetzung kann nur von den am Steuerverfahren Beteiligten beantragt werden
  • Versäumnisse können gravierende steuerliche Folgen haben

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 7/26 vom 12.02.2026 zum Urteil II R 22/23 vom 08.10.2025

LEXinform-Dokument: Nr. 0954762 (in Kürze verfügbar)

Sie haben Fragen zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht oder zur Rückabwicklung von Grundstücksgeschäften? Wir beraten Sie gerne zu allen Aspekten der Grunderwerbsteuer und unterstützen Sie bei der fristgerechten Erfüllung Ihrer Anzeigepflichten.

BMF greift Anregungen des DStV auf: FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

Wichtige Klarstellungen kurz vor Fristablauf: Bundesfinanzministerium beantwortet zentrale Praxisfragen zur Steuerfreiheit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 einen FAQ-Katalog zur Aktivrente veröffentlicht. Darin werden wichtige Anwendungsfragen geklärt – viele davon gehen auf Anregungen des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) zurück.

Aktivrente: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei

Seit dem 1. Januar 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Angesichts der sehr kurzen Umsetzungszeit hatte sich der DStV frühzeitig mit einer umfangreichen Stellungnahme (S 10/25) an das BMF gewandt und zahlreiche praxisrelevante Hinweise übermittelt.

Der nun veröffentlichte FAQ-Katalog greift – wenn auch rechtlich unverbindlich – viele dieser relevanten Anwendungsfragen auf und schafft damit mehr Rechtssicherheit für die praktische Umsetzung.

Begünstigter Personenkreis: Klare Abgrenzung

Entscheidend ist das aktuelle Arbeitsverhältnis

Die FAQ stellen unmissverständlich klar: Maßgeblich für die Steuerfreiheit ist ausschließlich die aktuelle Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig tätig oder verbeamtet war.

Geschäftsführende Gesellschafter

Wie vom DStV angeregt, ergänzt das BMF eine wichtige Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei ihnen hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Dies schafft Rechtssicherheit für eine in der Praxis häufige Konstellation.

Begünstigte Lohnarten: Auch Sonderzahlungen erfasst

Das BMF bestätigt – wie vom DStV vorgeschlagen – dass Sonderzahlungen grundsätzlich von der Steuerfreiheit erfasst sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Bonuszahlungen

Wichtige Voraussetzungen

Die Steuerfreiheit greift jedoch nur, soweit:

  1. Die Sonderzahlungen zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten
  2. Sie auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren

Mehrere Dienstverhältnisse: Nachträgliche Berücksichtigung möglich

Auch die vom DStV aufgeworfene Frage nach der Umsetzung bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen hat das BMF geklärt:

  • Die Steuerbefreiung ist beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt
  • Nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile können nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden

Diese Regelung verhindert, dass Arbeitnehmer mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen benachteiligt werden.

Technische Umsetzung: Übergangslösung für 2026

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Für den Ausweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kündigt das BMF ein neues Datenfeld an – allerdings erst ab 2027.

Übergangslösung für 2026: Die Eintragung ist in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ vorzunehmen.

Maschineller Programmablaufplan

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aktivrente nicht im maschinellen Programmablaufplan enthalten ist. Lohnabrechnungsprogramme müssen daher entsprechend angepasst werden.

Herausforderungen in der Praxis

Die Veröffentlichung der FAQ kurz vor dem Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 verdeutlicht die zeitlichen Herausforderungen bei der Umsetzung:

  • Arbeitgeber und Lohnbüros mussten die neue Regelung bereits ab Januar 2026 anwenden
  • Die rechtlichen Klarstellungen kamen erst im Februar
  • Software-Anpassungen waren unter erheblichem Zeitdruck vorzunehmen

Fazit: Wichtige Klarstellungen, aber Verbesserungsbedarf beim Verfahren

Der FAQ-Katalog des BMF bringt die von der Praxis dringend benötigte Rechtssicherheit. Positiv hervorzuheben ist, dass das Ministerium viele Anregungen des DStV aufgegriffen hat.

Allerdings zeigt sich erneut: Die extrem kurzen Fristen für Stellungnahmen (der DStV hatte nur 27 Stunden Zeit) und die späte Veröffentlichung von Anwendungshinweisen erschweren eine reibungslose praktische Umsetzung neuer Regelungen erheblich.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 10.02.2026

Sie haben Fragen zur praktischen Umsetzung der Aktivrente in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Lohnabrechnung? Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung und beraten Sie zu allen Aspekten der lohnsteuerlichen Behandlung.

Neue FAQ der BStBK: Allgemeine digitale Aufbewahrung

Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht umfassenden Leitfaden zu Aufbewahrungspflichten, GoBD und DSGVO-Anforderungen

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung herausgegeben. Das Dokument bündelt praxisrelevante Fragen und Antworten zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung sowie zu wichtigen Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Digitale Aufbewahrung: Standard mit Tücken im Detail

Die digitale Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist heute selbstverständlicher Bestandteil der Unternehmenspraxis. Dennoch werfen die konkreten Anforderungen in der täglichen Anwendung immer wieder Fragen auf:

  • Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden?
  • Welche Anforderungen stellen Handelsrecht und Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) an Ordnung, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit?
  • Wie ist mit E-Mails, Vorsystemen, Dokumentenkonvertierung und Systemmigration umzugehen?
  • Welche Zugriffsarten sind im Prüfungsfall zu gewähren?

Umfassender Überblick für die Beratungspraxis

Der neue FAQ-Katalog der BStBK bietet eine strukturierte Übersicht und behandelt unter anderem folgende Themenbereiche:

Kernthemen der digitalen Aufbewahrung

  • Jahresabschlüsse: Besondere Anforderungen an die digitale Archivierung
  • Signaturen und Freigaben: Ordnungsmäßige Dokumentation digitaler Prozesse
  • Entgeltunterlagen: Aufbewahrung lohnsteuerrelevanter Dokumente
  • E-Mail-Archivierung: Behandlung geschäftsrelevanter elektronischer Korrespondenz
  • Vorsysteme und Konvertierung: Anforderungen bei der Überführung von Daten
  • Systemmigration: Was bei Systemwechseln zu beachten ist
  • Prüfungszugriffe: Bereitstellung von Daten für Betriebsprüfungen

DSGVO-Aspekte

Ergänzend werden ausgewählte datenschutzrechtliche Fragestellungen behandelt:

  • Löschpflichten: Wann müssen Daten trotz steuerlicher Aufbewahrungspflicht gelöscht werden?
  • Auslagerung: Was ist bei der externen Speicherung zu beachten?
  • Spannungsfeld: Umgang mit Konflikten zwischen Aufbewahrungs- und Löschpflichten

GoBD-konforme Archivierung im Fokus

Besondere Bedeutung kommt den GoBD-Anforderungen zu. Die Grundsätze verlangen:

  • Ordnungsmäßigkeit: Nachvollziehbare und systematische Ablage
  • Unveränderbarkeit: Technische Sicherstellung der Dokumentenintegrität
  • Vollständigkeit: Lückenlose Erfassung aller aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
  • Nachvollziehbarkeit: Transparente Dokumentation von Änderungen und Prozessen

Praktischer Nutzen für Kanzleien und Mandate

Der FAQ-Katalog richtet sich sowohl an Steuerberatungskanzleien für die eigene Kanzleiorganisation als auch für die Beratung von Mandanten. Er bietet:

  • Schnelle Orientierung bei häufig auftretenden Fragestellungen
  • Rechtssicherheit durch Bezugnahme auf aktuelle rechtliche Anforderungen
  • Praxisnahe Antworten auf konkrete Problemstellungen
  • Strukturierte Übersicht über komplexe Regelungsbereiche

Zugang zum FAQ-Katalog

Der vollständige FAQ-Katalog steht auf der Website der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung und kann dort abgerufen werden.


Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Mitteilung vom 09.02.2026

Die digitale Aufbewahrung wirft in Ihrem Unternehmen Fragen auf? Wir unterstützen Sie gerne bei der GoBD-konformen Ausgestaltung Ihrer Archivierungssysteme und beraten Sie zu allen Aspekten der digitalen Dokumentenverwaltung.

Aktivrente, Kasse, Grunderwerbsteuer: DStV im Dialog mit BMF-Steuerabteilungsleiterin

Praktikabilität und Rechtssicherheit im Fokus: DStV-Präsident Torsten Lüth traf sich mit MDin Anette Wagner zu den drängenden steuerlichen Themen 2026

Das Steuerjahr 2026 verspricht einige wichtige Neuerungen. In einem konstruktiven Gespräch erörterten MDin Anette Wagner, Leiterin der Steuerabteilung im Bundesministerium der Finanzen (BMF), und DStV-Präsident StB Torsten Lüth die aktuellen Herausforderungen aus Sicht der Beratungspraxis. Im Mittelpunkt standen dabei drei zentrale Themenkomplexe: die Aktivrente, geplante Kassenregelungen sowie Fragen zur Grunderwerbsteuer.

Aktivrente: Zu kurze Stellungnahmefristen kritisiert

Die Aktivrente ist mittlerweile in der täglichen Beratungspraxis angekommen. Während DStV-Präsident Lüth die grundsätzliche Zielrichtung des Instruments unterstützt, übte er deutliche Kritik am Gesetzgebungsverfahren. Den Verbänden wurden lediglich 27 Stunden Zeit eingeräumt, um zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen – eine Frist, die nach Ansicht des DStV den Eindruck erweckt, dass an einer fundierten Einschätzung aus der Praxis kein echtes Interesse besteht.

Lüth forderte nachdrücklich, dass sich solche Verfahren 2026 ändern müssen. Umso wichtiger sei nun die zeitnahe Veröffentlichung der vom BMF zugesagten FAQ zur Aktivrente, um die offenen Fragen des DStV zu klären.

Kassensystem-Modernisierung: Ein ausgewogenes Paket ist nötig

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht drei wesentliche Änderungen im Bereich Kasse und Zahlungsverkehr vor:

  • Registrierkassenpflicht ab 1. Januar 2027 bei einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro
  • Abschaffung der Belegausgabepflicht
  • Pflicht zur Bereitstellung einer digitalen Zahlungsoption

Begleitend dazu hat das BMF Anfang 2026 seinen Evaluierungsbericht zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vorgelegt.

DStV fordert Gesamtkonzept

Der DStV betrachtet die drei geplanten Maßnahmen ausdrücklich als Paket. Lüth betonte, dass die Bonpflicht zwingend abgeschafft werden müsse, wenn gleichzeitig die Registrierkassenpflicht und die Pflicht für digitale Zahlungsoptionen eingeführt werden. Dies sei ein Gebot der Verhältnismäßigkeit – zumal der BMF-Evaluierungsbericht zeige, dass die Belegausgabepflicht deutlich höhere Kosten verursacht, als ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren geschätzt.

Praktikable Ausgestaltung erforderlich

Weitere kritische Punkte, die der DStV-Präsident ansprach:

  • Der Mehrwert einer Registrierkassenpflicht bleibe laut Evaluierungsbericht offen, daher seien begründete Ausnahmen notwendig
  • Die Umsatzgrenze müsse praktikabel ausgestaltet werden
  • Der Markt biete derzeit noch keine E-Rechnungs-tauglichen Kassensysteme an – mit der E-Rechnungspflicht für alle ab 2028 drohe somit die erneute Anschaffung neuer Registrierkassen, was insbesondere kleine Unternehmen erheblich belasten würde

Der DStV erwartet vom BMF hierzu eine angemessene Übergangsregelung.

Grunderwerbsteuer: Positive Entwicklungen, aber Klärungsbedarf bleibt

Der Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes enthält zwei wichtige Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz:

  1. Verlängerung der Anzeigepflicht
  2. Vermeidung doppelter Grunderwerbsteuer bei „Signing“ und „Closing“

Der DStV hatte diese Änderungen bereits im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 angeregt und begrüßt daher die Umsetzung. Allerdings sieht der Verband weiteren Reformbedarf.

Planungssicherheit für Personengesellschaften gefordert

Ein zentrales offenes Thema: Was gilt nach Auslaufen der Übergangsregelung Ende 2026 für die Steuervergünstigungen bei Immobilientransaktionen von Personengesellschaften? Lüth appellierte eindringlich, diese Frage noch 2026 zu klären. Gerade in wirtschaftlich belastenden Zeiten benötigten kleine und mittlere Kanzleien sowie Unternehmen dringend Planungssicherheit.

Fazit: Konstruktiver Dialog mit konkreten Forderungen

Das Gespräch zwischen DStV und BMF fand in wertschätzender Atmosphäre statt und zeigt die Bereitschaft beider Seiten zum konstruktiven Dialog. Die vom DStV vorgebrachten Anliegen – mehr Zeit für Stellungnahmen, praktikable Regelungen und frühzeitige Rechtssicherheit – spiegeln die Realität der Beratungspraxis wider und sollten bei den anstehenden Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 05.02.2026

Sie haben Fragen zu den geplanten Änderungen bei Aktivrente, Kassensystemen oder Grunderwerbsteuer? Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie umfassend zu den aktuellen Entwicklungen.

BFH zur Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren: Einkommensteuer erst einheitlich ermitteln – dann insolvenzrechtlich aufteilen (X R 29/21)

Der BFH hat mit Urteil vom 30.07.2025 – X R 29/21 (veröffentlicht am 05.02.2026) zentrale Grundsätze zur Betriebsaufgabe eines freigegebenen Betriebs und zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld im eröffneten Insolvenzverfahren präzisiert.

Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant, wenn

  • der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt,
  • der Schuldner den Betrieb danach fortführt und später aufgibt,
  • Übergangs- und/oder Aufgabegewinne entstehen (häufig bei Wechsel der Gewinnermittlungsart oder „Schluss-/Aufgabebilanz-Themen“).

1) Kernaussage 1: Zweistufiges Vorgehen – erst Steuerrecht, dann Insolvenzrecht

Der BFH verlangt ein zweistufiges Schema:

  1. Einkommensteuer „einheitlich“ nach Einkommensteuerrecht ermitteln (also wie gewohnt nach EStG-Grundsätzen, inkl. Übergangs- und Aufgabegewinn).
  2. Anschließend die so ermittelte Einkommensteuerschuld „insolvenzrechtlich“ aufteilen – im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche.

Praxisübersetzung: Sie rechnen steuerlich zunächst „normal“. Erst danach stellt sich die Frage, welcher Anteil der Steuer als Masseverbindlichkeit/gegen den Verwalter festzusetzen ist und welcher Anteil dem insolvenzfreien Bereich bzw. dem Schuldner zuzuordnen ist (Festsetzungsadressat/Haftungszugriff).


2) Kernaussage 2: Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO „zieht“ nicht rückwirkend und nicht über vorhandenes Vermögen

Der BFH schließt sich ausdrücklich der zivil-/insolvenzrechtlichen Linie des BGH (21.02.2019 – IX ZR 246/17) an:

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte.

Konsequenz: Eine Freigabe „des Betriebs“ ist in Wahrheit keine Totalfreigabe des gesamten Betriebsvermögens, sondern wirkt typischerweise ex nunc und im Kern auf den Neuerwerb aus der fortgeführten Tätigkeit.


3) Kernaussage 3: Fortgeführter Betrieb kann in mehrere insolvenzrechtliche Bereiche „zerschnitten“ sein

Führt der Schuldner den Betrieb nach Freigabe fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zugeordnet sein. Der BFH spricht ausdrücklich davon, dass es (mit Einschränkungen) bis zu drei Bereiche sein können.

Typisches Bild in der Praxis:

  • Insolvenzmasse: Vermögen, das bereits vor Freigabe (bzw. bei Verfahrenseröffnung/Wirksamwerden der Freigabe) zur Masse gehört.
  • Freigegebener Neuerwerb: Vermögen/Ansprüche aus der selbständigen Tätigkeit ab Freigabe (insolvenzfrei gegenüber Altgläubigern; haftet typischerweise nur Neugläubigern).
  • Sonstige insolvenzfreie Sphäre: Je nach Sachverhalt weitere insolvenzfreie Bestandteile.

4) Kernaussage 4: Betriebsaufgabe trotz Freigabe möglich – auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind aufzuteilen

Der BFH stellt klar:

  • Ein im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführter Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.
  • Übergangsgewinne und Aufgabegewinne sind nach ESt-Recht zu ermitteln und anschließend insolvenzrechtlich auf die Vermögensbereiche zu verteilen.

Wichtig: Gerade Übergangs-/Aufgabegewinne entstehen häufig „aus dem Bestand“ (Altvermögen) und „aus dem laufenden Betrieb“ (Neuerwerb). Der BFH macht deutlich: Diese Größen sind nicht automatisch vollständig dem freigegebenen Bereich zuzuordnen.


5) Praktische Folgen für Beratung, Erklärung und Verfahrensführung

A) Getrennte „Sphären-Dokumentation“ wird entscheidend

Sie brauchen in der Akte (und idealerweise in der Buchführung/Übersichten) eine klare Zuordnung, welche Erträge/Aufwendungen welchen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzurechnen sind. Ohne diese Zuordnung wird die spätere Steueraufteilung kaum belastbar begründbar sein.

B) Festsetzungsadressat und Haftungsfolgen im Blick behalten

Die Aufteilung ist nicht akademisch: Sie steuert, gegen wen festgesetzt wird (Insolvenzverwalter/Masse vs. Schuldner) und aus welcher Vermögenssphäre vollstreckt werden kann.

C) Aufgabe/Übergang nicht „pauschal freigegeben“ behandeln

Wenn im Mandat die These auftaucht „freigegeben = alles danach gehört nur dem Schuldner“, ist nach X R 29/21 besonders vorsichtig zu prüfen: Altvermögen bleibt regelmäßig Masse, auch wenn der Betrieb fortgeführt wird.


6) Arbeitshilfe: Prüf- und Vorgehensschema für die Praxis

  1. Zeitachse aufstellen
    • Verfahrenseröffnung
    • Datum/Zugang Freigabeerklärung (§ 35 Abs. 2 InsO)
    • ggf. Aufgabezeitpunkt / Betriebsbeendigung
  2. Steuerlich einheitlich ermitteln
    • laufender Gewinn/Verlust
    • Übergangsgewinn/-verlust (falls Gewinnermittlungsart wechselt/Schlussbilanzthemen)
    • Aufgabegewinn/-verlust
  3. Insolvenzrechtliche Zuordnung der Komponenten
    • Welche Position stammt aus Altvermögen (Masse)?
    • Welche Position ist Neuerwerb nach Freigabe (freigegeben)?
    • Gibt es Mischpositionen → Aufteilungsschlüssel begründen
  4. Einkommensteuer-Schuld aufteilen
    • Verhältnis der Einkünfte je Bereich → Steueranteile ableiten (BFH-Vorgabe)
  5. Verfahrensstrategie
    • Klare Darstellung in Einspruch/Klage: erst ESt-rechtliche Ermittlung, dann insolvenzrechtliche Zuordnung/Schlüssel

Fazit

Das Urteil X R 29/21 zwingt zu sauberer Methodik: Freigabe ≠ pauschale Entlassung des gesamten Betriebsvermögens aus der Masse. Steuerlich gilt: Erst wird die Einkommensteuer nach ESt-Grundsätzen einheitlich ermittelt, danach wird die Steuerschuld insolvenzrechtlich den Vermögensbereichen zugeordnet – ausdrücklich auch für Übergangs- und Aufgabegewinne.

BFH: Keine Fünftelregelung bei Kapitalauszahlung aus bAV nach freiem Kapitalwahlrecht (X R 25/23)

Mit Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des (früheren) Arbeitnehmers beruhen, nicht als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind. Damit scheidet die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) aus.


1) Ausgangspunkt: Wann greift § 34 EStG überhaupt?

Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG setzt (vereinfacht) voraus, dass

  • eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr vorliegt und
  • diese Zusammenballung „außerordentlich“ ist (typischerweise: atypischer Verlauf, nicht „vertragsgemäß erwartet“).

Bei Kapitalabfindungen aus Altersversorgung wird die Begünstigung häufig über § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG („Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“) diskutiert.


2) Kernaussage des BFH (Leitsatz)

Der BFH formuliert klar:

Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Der entscheidende Punkt ist nicht die „Einmaligkeit“ der Zahlung an sich, sondern die fehlende Außerordentlichkeit: Wenn der Vertrag/die Versorgungszusage von Anfang an ein freies Wahlrecht (Rente oder Kapital) vorsieht und der Steuerpflichtige sich dann für die Kapitaloption entscheidet, ist das kein atypischer, sondern ein vertragsgemäßer Verlauf.


3) Was heißt „freies Kapitalwahlrecht“ in der Praxis?

Von einem freien Kapitalwahlrecht ist typischerweise auszugehen, wenn

  • der Arbeitnehmer (bzw. frühere Arbeitnehmer) bei Leistungsbeginn ohne besondere Zusatzvoraussetzungen zwischen
    • laufender Rente und
    • einmaliger Kapitalabfindung
      wählen kann.

Genau diese Gestaltungsvariante ist im bAV-Alltag (z. B. Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds – je nach Zusage) häufig.


4) Konsequenz: Steuerliche Behandlung der Kapitalauszahlung

Keine Tarifermäßigung

Die Kapitalleistung wird voll dem regulären Tarif unterworfen; die Fünftelregelung wird nicht angewendet.

Typischer Effekt

In der Praxis führt das häufig zu:

  • höherer Progression im Auszahlungsjahr (Spitzensteuersatz schneller erreicht)
  • ggf. höherem Solidaritätszuschlag
  • (je nach Konstellation) auch relevant für sonstige einkommensabhängige Schwellen

5) Abgrenzung: Wann kann § 34 EStG bei bAV-Leistungen überhaupt noch eine Rolle spielen?

Das Urteil ist eine klare Absage für Fälle, in denen die Einmalzahlung auf einer freien Wahlentscheidung beruht. Es sagt nicht zwingend, dass § 34 EStG bei Altersversorgungsleistungen nie greifen kann – aber die Hürde liegt hoch: Es braucht typischerweise einen atypischen Verlauf bzw. eine Zahlung, die nicht schlicht „programmgemäß“ aus einer Wahloption resultiert.


6) Beratungshinweise und Praxistipps

a) Vor Auszahlung: Steuerlast simulieren

Wenn Mandanten zwischen Rente und Kapital wählen können, sollte unbedingt vorab gerechnet werden:

  • erwartete tarifliche Belastung im Auszahlungsjahr
  • Alternative: Verrentung (Verteilung der Steuerlast über mehrere Jahre)
  • Kombinationen (wenn das Produkt Teilkapital zulässt)

b) Timing/Planung (legitime Stellschrauben)

Bei planbaren Auszahlungszeitpunkten kann u. a. geprüft werden:

  • Auszahlungsjahr mit voraussichtlich niedrigerem sonstigem Einkommen
  • Verschiebung in ein Jahr ohne Abfindung/Bonus/Veräußerungsgewinn (falls möglich)
  • Abstimmung mit Rentenbeginn, Einmalzahlungen, Progressionsspitzen

c) Kommunikation mit Mandanten: „Fünftelregelung ist kein Automatismus“

Gerade bei bAV-Kapitalzahlungen ist der verbreitete Gedanke „Einmalzahlung = Fünftelregelung“ nach dieser BFH-Linie zu korrigieren.


7) Kurzfazit

X R 25/23 bringt klare Leitplanken: Wer eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines freien Kapitalwahlrechts erhält, kann diese Zahlung nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt versteuern. Die Einmalzahlung ist steuerlich nicht „außerordentlich“, sondern Folge einer vertraglich vorgesehenen Wahl.

BFH zur Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ (II B 50/25)

Mit Beschluss vom 20.01.2026 – II B 50/25 hat der Bundesfinanzhof wichtige Leitplanken für die Bodenrichtwert-Anwendung im Bundesmodell der Grundsteuer gesetzt – insbesondere für Fälle, in denen Gutachterausschüsse überlagernde Bodenrichtwertzonen ausweisen (z. B. „Land- und Forstwirtschaft“ und „baureifes Land“) und die Finanzverwaltung bzw. Steuerpflichtige über den richtigen Entwicklungszustand streiten.


1) Kernaussage Nr. 1: Unterschiedliche Entwicklungszustände sind nur relevant, wenn kein gültiger Bodenrichtwert existiert

Der BFH stellt klar:

  • Unterschiede zwischen dem Entwicklungszustand des Bodenrichtwertgrundstücks und dem zu bewertenden Grundstück (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn kein gültiger Bodenrichtwert nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG vorliegt.
  • Gibt es einen Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand, ist dieser maßgeblich – eine „Korrektur“ wegen abweichender Merkmale läuft dann grundsätzlich nicht über Nr. 1.

Beratungskonsequenz: In der Praxis scheitern viele Einwendungen daran, dass zwar argumentiert wird „mein Grundstück ist doch nicht landwirtschaftlich“, aber für genau diesen Entwicklungszustand ein gültiger Bodenrichtwert existiert. Dann ist die Stellschraube eher die richtige Zuordnung (Zone/Überlagerung/Nutzungsart) – nicht eine „Anpassung“ nach Bauchgefühl.


2) Kernaussage Nr. 2: „Land- und Forstwirtschaft“ knüpft an Nutzbarkeit, nicht an tatsächliche Nutzung an

Besonders praxisrelevant ist die zweite Leitsatzlinie:

  • Bei der Festlegung eines Bodenrichtwerts für den Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ in deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen ist die (Grund-)Definition der ImmoWertV zu beachten:
    „Flächen der Land- oder Forstwirtschaft“ sind Flächen, die ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
  • Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird – entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit.

Typischer Anwendungsfall:
Ein Grundstück wird faktisch „ungenutzt“, als Wiese/Garten genutzt oder ist „im Außenbereich“ gelegen – aber planungsrechtlich und vom Markt her (noch) nicht Bauerwartungsland/Rohbauland/baureifes Land. Dann kann der L+F-Entwicklungszustand für die Bodenrichtwertbildung relevant sein, auch wenn niemand Landwirtschaft betreibt.


3) Kernaussage Nr. 3: § 232 BewG hilft hier regelmäßig nicht weiter

Der BFH grenzt ausdrücklich ab:

  • § 232 Abs. 1 BewG definiert „Land- und Forstwirtschaft“ für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
  • Diese Definition betrifft nicht den Entwicklungszustand nach § 247 BewG für die Bewertung unbebauter Grundstücke im Grundvermögen.

Warum wichtig?
In der Argumentation wird häufig versucht, über § 232 BewG („dauerhaft der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt“) eine strengere Tatsachenprüfung zu erzwingen. Der BFH macht deutlich: Für den Entwicklungszustand zählt die ImmoWertV-Systematik (Nutzbarkeit), nicht die §-232-Begriffsprägung.


4) Überlagernde Bodenrichtwertzonen: Auswahlregeln und Prüfprogramm

Der BFH knüpft an die Systematik des § 247 BewG an: Wenn ein Grundstück in einer Bodenrichtwertzone liegt, für die verschiedene Bodenrichtwerte ausgewiesen sind (Überlagerung), kommt es auf die Zuordnungsregeln und die Abgrenzungsvorgaben der ImmoWertV an. Der BFH verweist insoweit u. a. auf Anforderungen, dass die Zuordnung grundsätzlich eindeutig bleiben muss.

Praktischer Prüfpfad für Einspruch/Überprüfung:

  1. Liegt eine Überlagerung vor? (mehrere BRW für denselben räumlichen Bereich)
  2. Welche Merkmale steuern die Auswahl? (Entwicklungszustand / Nutzungsart) – vgl. Verwaltungsauffassung in den Grundsteuer-Hinweisen.
  3. Ist der gewählte Bodenrichtwert „für den relevanten Entwicklungszustand“ tatsächlich ausgewiesen?
  4. Ist die Überlagerung methodisch zulässig ausgestaltet? (Zuordnung muss grundsätzlich möglich bleiben)

5) Bedeutung für die Grundsteuer-Praxis 2025/2026: Wo die Entscheidung „zieht“

A) Außenbereichsgrundstücke / Übergangslagen

Gerade bei Grundstücken, die noch nicht Bauland sind, aber „nach Lage und Umfeld“ schon Begehrlichkeiten wecken, ist die Abgrenzung L+F vs. Bauerwartungsland vs. Rohbauland vs. baureifes Land der zentrale Hebel. Der BFH stärkt hier die typisierende Bodenrichtwertlogik und dämpft „Einzelfall-Anpassungen“ über § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG, wenn ein passender Bodenrichtwert existiert.

B) Argument „Ich nutze das nicht landwirtschaftlich“

Nach II B 50/25 ist dieses Argument allein regelmäßig nicht tragfähig, wenn die Fläche land-/forstwirtschaftlich nutzbar ist und der Gutachterausschuss dafür einen Bodenrichtwert ausgewiesen hat.

C) Verweis auf § 232 BewG

Für den Entwicklungszustand bei § 247 BewG ist § 232 BewG nach BFH nicht der richtige Maßstab.


6) Praxistipps für Einspruch und Beratung

  • Bodenrichtwert-Nachweis sichern: Auszug aus BORIS/BRW-Karte mit Entwicklungszustand/Nutzungsart und Datum (Stichtag).
  • Planungsrechtliche Einordnung dokumentieren: Bauleitplanung, Außenbereich, Erschließung, konkrete Bebaubarkeit – das ist oft entscheidend für die Einordnung als Bauerwartungsland/Rohbauland/baureifes Land.
  • Überlagerung gezielt angreifen (wenn möglich): Nicht „ich bin aber keine Landwirtschaft“, sondern: Ist die Überlagerung sachgerecht und ist die Zuordnung nach den Regeln der ImmoWertV überhaupt belastbar?
  • Realitätscheck zur Nutzbarkeit: Auch ohne tatsächliche Nutzung kann Nutzbarkeit vorliegen – aber wenn objektiv keine land-/forstwirtschaftliche Nutzbarkeit besteht (z. B. faktische/öffentlich-rechtliche Hindernisse), muss das sauber belegt werden.

Fazit

Der BFH (II B 50/25) bringt für die Grundsteuerbewertung mehr Klarheit:

  • Existiert ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand, ist dieser anzusetzen; Abweichungen der Entwicklungszustände spielen nur eine Rolle, wenn kein gültiger Bodenrichtwert vorhanden ist.
  • „Land- und Forstwirtschaft“ im Sinne des Entwicklungszustands knüpft an Nutzbarkeit, nicht an tatsächliche Nutzung an.
  • § 232 BewG ist kein geeigneter Maßstab für den Entwicklungszustand bei der Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 247 BewG.

BFH: Rückwirkender Widerruf eines Corona-Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis (VIII R 4/25)

Mit Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April bis Juni 2020, mit Bundesmitteln) zwei praxisrelevante Punkte entschieden:

  1. Die Soforthilfe ist steuerbar und steuerpflichtig und damit grundsätzlich Betriebseinnahme.
  2. Wird der Bewilligungsbescheid später ex tunc (rückwirkend „zum Gewährungstag“) widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, ist das bei der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für das Jahr der Bewilligung/Vereinnahmung.

Damit bestätigt der BFH im Ergebnis die Linie der Vorinstanz (Niedersächsisches FG).


1) Worum ging es konkret?

Die Konstellation ist in der Praxis häufig:

  • 2020 wird eine Corona-Soforthilfe ausgezahlt (Liquiditäts-/Aufwandszuschuss).
  • Später prüft die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen und widerruft die Bewilligung ganz/teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc).
  • Der Empfänger zahlt zurück.
  • Streitpunkt: Muss dann der Steuerbescheid für 2020 (Zuflussjahr) rückwirkend geändert werden – oder wirkt die Rückzahlung erst im Rückzahlungsjahr?

Der BFH verneint die Rückwirkung im Rahmen der EÜR: Keine Änderung über § 175 AO für das Zuflussjahr allein wegen des ex-tunc-Widerrufs.


2) Kernaussage 1: Corona-Soforthilfe ist steuerpflichtige Betriebseinnahme

Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April–Juni 2020) steuerbar und steuerpflichtig ist.

Praxisfolgen:

  • EÜR: Betriebseinnahme bei Zufluss (2020).
  • Bilanzierer: Ertragsvereinnahmung nach handels-/steuerrechtlichen Grundsätzen (hier ist die Abbildung ggf. anders zu lösen als bei reiner EÜR; das BFH-Urteil adressiert explizit die EÜR-Systematik, knüpft aber an die Einordnung als Betriebseinnahme an).

3) Kernaussage 2: Rückzahlung nach ex-tunc-Widerruf ist kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 AO) bei EÜR

a) Was bedeutet „kein rückwirkendes Ereignis“?

Ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) liegt nur vor, wenn ein späteres Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und deshalb eine Änderung „zwangsläufig“ auf das Vorjahr durchschlägt.

Der BFH sagt: Der Widerruf und die Rückzahlung führen bei EÜR nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Zuflussjahres, sondern sind im Abflussjahr zu berücksichtigen.

b) Warum ist das konsequent im EÜR-System?

Die Einnahmen-Überschussrechnung folgt grundsätzlich dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG). Die wirtschaftliche Betrachtung ist hier systematisch „zeitpunktbezogen“:

  • Zufluss 2020: Betriebseinnahme 2020.
  • Rückzahlung später: Betriebsausgabe im Rückzahlungsjahr.

Dass der Bewilligungsbescheid zivil-/verwaltungsrechtlich ex tunc widerrufen wird, ändert nach BFH nicht die einkommensteuerliche Periodenlogik der EÜR über § 175 AO.

Das deckt sich mit der Vorinstanz, die den Widerruf/Rückforderungsbescheid als neuen Rechtsgrund für die Rückforderung betrachtet hat, nicht als „rückwirkendes Ereignis“ im steuerlichen Sinne.


4) Praxisfolgen: Was bedeutet das für Bescheide, Einsprüche und Gestaltungen?

1) Keine automatische „Korrektur in 2020“ über § 175 AO

Wer 2020 die Soforthilfe versteuert hat, kann bei späterer Rückzahlung nicht allein mit § 175 AO argumentieren, um 2020 wieder zu „bereinigen“.

2) Rückzahlung wirkt im Rückzahlungsjahr (Liquiditäts- und Progressionseffekte möglich)

Die Rückzahlung ist (bei EÜR) typischerweise Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung. Dadurch können Progressionsvorteile/-nachteile entstehen (z. B. hohe Einnahme 2020, Ausgabe 2022/2023). Das ist nach der Rechtsprechung eine systemimmanente Folge.

3) Bestandskraft 2020: In vielen Fällen „egal“, weil Korrektur ohnehin nicht über § 175 AO läuft

Selbst wenn der 2020er Bescheid bestandskräftig ist: Die steuerliche Entlastung kommt – sofern betrieblich veranlasst – über die Ausgabe im Rückzahlungsjahr, nicht über eine Rückabwicklung in 2020.


5) Beratungshinweis: Checkliste für die Bearbeitung

A. Zuflussjahr (i. d. R. 2020)

  • Zahlungseingang als Betriebseinnahme buchen/erfassen.
  • Aktenvermerk: „Corona-Soforthilfe – Rückforderung möglich“.

B. Rückforderungsjahr

  • Rückforderungsbescheid + Widerrufsbescheid dokumentieren.
  • Rückzahlung als Betriebsausgabe im Abflussjahr erfassen (EÜR).

C. Verfahrensrecht

  • Bei Mandantenanfragen „Kann ich 2020 ändern?“:
    → Nach BFH: grundsätzlich nein über § 175 AO, sondern Entlastung über Rückzahlungsjahr.
  • Verlust-/Gewinnschwankungen: Verlustverrechnung (Rück-/Vortrag) prüfen, ggf. Vorauszahlungen anpassen.

6) Kurzfazit

Der BFH schafft Klarheit für die EÜR-Praxis:

  • Corona-Soforthilfe (Niedersachsen) ist steuerpflichtige Betriebseinnahme.
  • Ex-tunc-Widerruf und Rückzahlung lösen kein rückwirkende

BFH: Fehlerhafte Gerichtsbesetzung nach Vertagung – ehrenamtliche Richter müssen turnusmäßig wechseln (II B 7/25)

Der BFH hat mit Beschluss vom 14.01.2026 – II B 7/25 klargestellt: Wird eine mündliche Verhandlung nach ihrem Schluss vertagt und ein neuer Termin „von Gerichts wegen“ bestimmt, liegt grundsätzlich keine bloße Unterbrechung vor. Folge: Für den Folgetermin sind die ehrenamtlichen Richter turnusmäßig nach der Liste/Geschäftsverteilung heranzuziehen. Geschieht das nicht, ist das Finanzgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt – ein Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 1 FGO.


1) Worum ging es?

Im Streitfall hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 15.10.2024 mündlich verhandelt (drei Berufsrichter + zwei ehrenamtliche Richter A und B). Im Protokoll wurde die Sitzung während des Tages zwar mehrfach „unterbrochen“, am Ende aber ausdrücklich beschlossen:

„Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen.“

Am 19.11.2024 fand die nächste mündliche Verhandlung statt – erneut mit denselben ehrenamtlichen Richtern A und B. Der Kläger rügte die Besetzung unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan (dort: Wechsel bei Vertagung), nahm die Rüge in der Verhandlung aber später zurück. Das FG entschied anschließend gegen die Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.

Der BFH hob das FG-Urteil wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung auf und verwies zurück.


2) Kernaussage: „Vertagung“ ist nicht „Unterbrechung“

Der BFH grenzt strikt ab:

  • Vertagung (nach Schluss der mündlichen Verhandlung, neuer Termin wird bestimmt):
    → Die Zuständigkeit der konkret mitwirkenden Richter endet mit der Vertagungsentscheidung; die Besetzung des Folgetermins richtet sich dann allein nach den abstrakt-generellen Regeln (Geschäftsverteilungsplan/Listen).
  • Unterbrechung (mehrtägige Fortsetzung derselben Verhandlung):
    → Dann muss die Verhandlung in identischer Besetzung fortgesetzt werden; ein Richterwechsel ist gerade nicht zulässig.

Im konkreten Fall war die Einordnung eindeutig, weil das Protokoll innerhalb des Termins bewusst zwischen „unterbrochen“ (laufender Sitzungstag) und am Ende „vertagt“ (nach Schluss) unterschieden hat.


3) Rechtsfolge: Bei Vertagung müssen ehrenamtliche Richter nach Liste wechseln

Der Geschäftsverteilungsplan des FG sah ausdrücklich vor:

  • Bei Vertagung: Zum neuen Termin sind die turnusmäßig an der Reihe befindlichen ehrenamtlichen Richter zu laden.
  • Ausnahme nur bei Unterbrechung zur Fortsetzung „an einem anderen Tag in gleicher Besetzung“.

Da A und B bereits im ersten Termin mitwirkten, hätten sie nach der turnusmäßigen Reihenfolge nicht erneut eingesetzt werden dürfen. Das begründet die nicht vorschriftsmäßige Besetzung nach § 119 Nr. 1 FGO.


4) Besonders wichtig: Die Besetzungsrüge ist „unverzichtbar“

Für die Praxis zentral ist Randnummer/Passage zur Rüge:

Der BFH stellt klar, dass die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung unverzichtbar ist. Selbst wenn eine Partei die Besetzungsrüge in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, kann der Mangel im Beschwerdeverfahren trotzdem durchgreifen.


5) Praxishinweise für Berater und Prozessvertreter

A) Protokollsprache ist entscheidend

  • Vertagt“ im Protokoll ist ein starkes Signal: Dann spricht regelmäßig alles für Vertagung – mit Pflicht zum Listenwechsel.
  • Unklare Fälle: BFH orientiert u. a. am zeitlichen Abstand zwischen Terminen (je länger, desto eher Vertagung).

B) Geschäftsverteilungsplan / Heranziehungslisten sichern

  • Falls Besetzungsfragen relevant werden könnten: Geschäftsverteilungsplan/Listenregel anfordern bzw. dokumentieren (oft genügt der einschlägige Auszug).

C) Besetzungsrüge erheben – und nicht „wegmoderieren“ lassen

  • Auch wenn der BFH hier die Unverzichtbarkeit betont: Prozessual sinnvoll bleibt, die Rüge rechtzeitig und klar zu protokollieren, um Streit über Präklusion/Behandlung zu vermeiden.
  • Praxisziel: Den Punkt früh setzen (spätestens zu Beginn des Termins), kurz begründen (Vertagung vs. Unterbrechung; Listenreihenfolge), Protokollkontrolle.

6) Fazit

Der Beschluss II B 7/25 ist ein deutlicher Hinweis an die Finanzgerichte: Bei Vertagung gilt die strikte Bindung an Geschäftsverteilungsplan und Listenreihenfolge der ehrenamtlichen Richter. „Praktikabilität“ („die kennen den Fall schon“) rechtfertigt keine Abweichung. Ein Besetzungsfehler ist ein durchgreifender Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 1 FGO – und bleibt selbst dann relevant, wenn eine Partei die Rüge später zurücknimmt.