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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2026


Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben ermöglichen es Steuerpflichtigen, Eigenverbrauch von Nahrungsmitteln und Getränken ohne Einzelaufzeichnungen pauschal zu verbuchen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/007/021 vom 23.12.2025 die neuen Werte für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht.

Diese Vereinfachungsregelung stützt sich rechtlich auf „§ 148 AO (Bewilligung von Erleichterungen)“, um den administrativen Aufwand bei einer Vielzahl von kleinen Einzelentnahmen zu reduzieren. Da die Pauschbeträge auf Basis statistischer Daten des Bundesamtes ermittelt werden, bieten sie eine rechtssichere Grundlage für die monatliche Verbuchung der Warenentnahmen.

Wichtige Anwendungshinweise für 2026

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar und berücksichtigt das branchenübliche Sortiment an Nahrungsmitteln und Getränken. Die Regelung dient der massiven Verwaltungsvereinfachung und lässt daher grundsätzlich keine Zu- oder Abschläge zur Anpassung an individuelle Verhältnisse (z. B. Diäten, Urlaub oder persönliche Essgewohnheiten) zu.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Betriebe, die aufgrund behördlicher Anweisungen oder kommunaler Allgemeinverfügungen vollständig geschlossen werden mussten. In diesen Fällen kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Für Familienmitglieder gelten folgende Besonderheiten:

  • Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr: Für diese Gruppe entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages vollständig.
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Hier ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Bei unentgeltlichen Wertabgaben, die nicht zu den Nahrungsmitteln oder Getränken zählen (beispielsweise Tabakwaren, Kleidung oder Elektrogeräte), bleibt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bestehen. Bei gemischten Betrieben (z. B. eine Metzgerei mit Imbiss oder eine Bäckerei mit Lebensmittelsortiment) ist stets der höhere Pauschbetrag der betroffenen Gewerbeklassen anzuwenden.

Tabelle der Pauschbeträge 2026

Die folgenden Werte gelten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Es handelt sich um Nettowerte in Euro pro Person und Jahr:

Gewerbezweig7% MwSt (Euro)19% MwSt (Euro)Gesamt Netto (Euro)
Bäckerei1.6712141.885
Fleischerei / Metzgerei1.4875672.054
Gaststätten (kalt & warm)3.1738284.001
Gaststätten (nur kalt)1.8246292.453
Café und Konditorei1.6105982.208
Nahrungs- und Genussmittel (EH)1.3953681.763
Getränkeeinzelhandel123276399
Obst, Gemüse, Südfrüchte (EH)384169553
Milch, Fettwaren, Eier (EH)721082

Das vollständige Dokument können Sie hier einsehen: https://www.steuerschroeder.de/Danke.html?f=BMF_Sachentnahmen_2026.pdf


FAQ

1. Dürfen die Pauschbeträge bei Urlaub oder Krankheit gekürzt werden?

Nein, die Pauschbeträge sind Durchschnittswerte, die keine individuellen Abschläge für Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankheit zulassen. Eine zeitanteilige Kürzung ist nur bei nachweislicher betrieblicher Schließung durch behördliche Anordnung möglich.

2. Wie werden Kinder bei den Sachentnahmen berücksichtigt?

Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr muss kein Pauschbetrag angesetzt werden. Für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist der halbe Wert des maßgeblichen Pauschbetrags anzusetzen.

3. Was gilt für den Eigenverbrauch von Tabakwaren?

Tabakwaren sind nicht in den Pauschbeträgen enthalten. Diese müssen, genau wie Bekleidung oder Elektrogeräte, einzeln aufgezeichnet und zum jeweiligen Steuersatz als unentgeltliche Wertabgabe verbucht werden.

4. Welcher Wert gilt für einen Kiosk mit Stehcafé und Zeitungsverkauf?

In gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzuwenden. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Gaststättenpauschale oder der Lebensmitteleinzelhandel überwiegt; es gilt stets der Ansatz der höherwertigen Gewerbeklasse.

5. Sind in den Werten der Tabelle bereits die Umsatzsteuern enthalten?

Nein, bei den BMF-Pauschbeträgen handelt es sich um Nettowerte. Auf diese Beträge muss die Umsatzsteuer entsprechend der Aufteilung (7 % und 19 %) im Rahmen der Buchhaltung aufgeschlagen werden.


Sponsoring statt Spende: FG Hamburg bestätigt unbeschränkten Betriebsausgabenabzug (2 K 67/23)

Unternehmen unterstützen gemeinnützige Organisationen häufig über Sponsoringmodelle. Steuerlich wird dabei regelmäßig gestritten, ob es sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben (Werbe-/Marketingaufwand) oder um Spenden (mit Abzugsbeschränkungen und ggf. zusätzlichen Risiken) handelt. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat hierzu mit Urteil vom 13.11.2025 (2 K 67/23) praxisrelevant entschieden: Liegt eine echte vertragliche Gegenleistung des Vereins vor, sind Sponsoringzahlungen beim Sponsor unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig – keine Spende.


1. Der Fall in Kürze

Eine GmbH schloss mit einem gemeinnützigen Verein einen Sponsoringvertrag. Die GmbH verpflichtete sich, den Verein u. a. mit einem Mindestbetrag je verkauftem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug durfte die GmbH Vereinsname, Embleme und Logos in allen Medien nutzen, um die Förderung werbewirksam darzustellen (u. a. auf Produkten/Internetseiten).

Das Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen nicht als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Spenden und sah wegen eines behaupteten Näheverhältnisses sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).


2. Entscheidung des FG Hamburg: Betriebsausgabenabzug ja – Spende nein

Das FG gab der GmbH recht:

  • Der Sponsor tätigte die Aufwendungen aus kaufmännischen Gründen, um eigenen betrieblichen Nutzen zu erzielen (Aufbau einer „Fördermarke“, Kaufanreize, höhere Preisbereitschaft, Unterstützung bei Werbemaßnahmen/Platzierungen).
  • Die Gegenleistung lag insbesondere darin, dass der Verein duldet/gestattet, dass die GmbH die Förderung öffentlichkeitswirksam (Produkte/Website/Medien) kommuniziert und mit den Projekten werben kann.
  • Dass die Zahlung absatzabhängig (pro verkauftem Produkt) bemessen wurde, hielt das Gericht betriebswirtschaftlich für nachvollziehbar.

Konsequenz: Bei Leistung und Gegenleistung liegt Sponsoring vor – damit Werbe-/Marketingaufwand und grundsätzlich unbeschränkter Betriebsausgabenabzug (nicht Spendenabzug mit Höchstgrenzen).


3. Keine vGA trotz Nähevorwurf – Fremdvergleich bestanden

Besonders relevant: Das FG sah keine verdeckte Gewinnausschüttung, weil Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung dem Fremdvergleich standhielten.

Zusätzlich befasste sich das Gericht mit einer in der Praxis typischen Klausel: Sponsorengelder waren nach Fälligkeit erst auf Anforderung des Vereins zu zahlen und bis dahin nur gering zu verzinsen. Auch daraus leitete das FG keine vGA ab. Begründung u. a.: Wegen des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sei die Verhandlungsposition des gemeinnützigen Vereins bei der Verzinsung fälliger, aber noch nicht abgerufener Beträge typischerweise geschwächt; eine geringe Verzinsung sei daher nicht zu beanstanden.


4. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug beim Sponsor möglich

Das FG bejahte zudem den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Vereins, weil der Verein sonstige Leistungen erbracht habe (Werbeleistung/Einräumung von Nutzungsrechten).

Praxis-Hinweis: Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung und eine steuerbare/steuerpflichtige Leistung voraus. Gerade bei gemeinnützigen Organisationen ist sauber zu trennen, ob die Aktivität als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen ist und ob Umsatzsteuer anfällt (bzw. ob ggf. Kleinunternehmerregelungen/Steuerbefreiungen einschlägig sind).


5. Abgrenzung Sponsoring vs. Spende: Worauf es in der Praxis ankommt

Typische Kriterien für „Sponsoring“ (Betriebsausgabe)

  • Vertraglich konkretisierte Gegenleistung (z. B. Logo-/Namensnutzung, Platzierung auf Produkten/Website, Erwähnungen, Banden-/Eventwerbung, Social-Media-Pakete)
  • Dokumentierter Marketingzweck (Kampagnenkonzept, Zielgruppe, Reichweite, „Brand Fit“)
  • Tatsächliche Durchführung (Belege/Screenshots, Reportings, Mediennachweise)

Warnsignale für „Spende“ (mit Abzugsgrenzen und Zusatzrisiken)

  • Keine oder nur „weich“ formulierte Gegenleistung („Dank“, „Unterstützerliste“ ohne Werbekonzept)
  • Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) trotz vereinbarter Werbeleistung
  • Unangemessene Konditionen bei Näheverhältnissen (Fremdvergleich nicht plausibel)

6. Checkliste: Sponsoringvertrag steuerfest gestalten

  1. Leistungspaket definieren
    Logos/Marken, Medienkanäle, Platzierung, Laufzeit, Mindestumfänge, Freigaben/CI-Regeln.
  2. Vergütungssystem nachvollziehbar machen
    Fixbetrag, Staffel, absatzabhängige Vergütung (wie im Urteil) – jeweils mit Begründung/Business-Case.
  3. Nachweise zur Durchführung sichern
    Screenshots, Fotos, Links, Kampagnen-Reports, Reichweitenstatistiken, Pressespiegel.
  4. Umsatzsteuer sauber klären
    Rechnung mit korrekten Pflichtangaben; Leistungsbeschreibung „Werbeleistung/Sponsoringpaket“; USt-Ausweis nur, wenn geschuldet.
  5. Näheverhältnisse aktiv „entschärfen“
    Fremdvergleichsdokumentation (Vergleichsangebote/Marktpreise), klare Business-Rationale, saubere Zahlungsflüsse.
  6. Zahlungsmodalitäten plausibilisieren
    Wenn Zahlung „auf Abruf“ vereinbart wird: Zweck/Prozesse dokumentieren; Verzinsung argumentativ herleiten (Liquiditätssteuerung beim Verein etc.).

7. Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung stärkt die Praxis: Sponsoring mit echter Gegenleistung ist beim Sponsor grundsätzlich voll abzugsfähig und kann – bei entsprechender Leistungsbeziehung – auch Vorsteuerabzug ermöglichen.

Hinweis: Ob und in welcher Form Rechtsmittel eingelegt wurden, wird in den öffentlich zugänglichen Kurzveröffentlichungen derzeit nicht ausdrücklich ausgewiesen. Maßgeblich bleibt daher die weitere Entwicklung (z. B. höchstrichterliche Klärung).


Kurzfazit für die Beratung

Wenn Sie Sponsoring steuerlich „durchbekommen“ wollen, braucht es (1) einen echten Werbe-/Nutzungsrechtsbaustein, (2) kaufmännische Begründbarkeit und (3) belastbare Nachweise zur Durchführung. Dann ist die Argumentationslinie „Betriebsausgabe statt Spende“ deutlich belastbarer – genau das bestätigt das FG Hamburg in 2 K 67/23.

Umsatzsteuer 2026: Neue Vordrucke für Voranmeldung und Dauerfristverlängerung

Kurz-Zusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Vordruckmuster für das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2026 veröffentlicht. Unternehmer müssen ab Januar 2026 die aktualisierten Formulare und Kennzahlen beachten.

Vielen Dank für Ihr Interesse an den aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29.12.2025 (Az. III C 3 – S 7344/00039/007/036) die neuen Muster der Vordrucke für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben. Diese sind für alle Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 zwingend anzuwenden.

Die wichtigsten Vordrucke für 2026 im Überblick:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E & USt 5 E: Die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2026

Wesentliche fachliche Änderungen ab 2026

Neben redaktionellen Anpassungen enthält das aktuelle BMF-Schreiben wichtige inhaltliche Neuerungen, die für die korrekte Deklaration Ihrer Umsätze entscheidend sind:

  1. Übergangsregelung für das Umsatzsteuerlager (§ 27 Abs. 40a UStG): Durch das Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung tritt eine wichtige Übergangsregelung in Kraft. Sie betrifft Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2026 eingelagert und danach ausgelagert werden. Die bisherige Besteuerungssystematik bleibt hierfür bis Ende 2029 erhalten.
  2. Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG): Für das Jahr 2026 ist ein Durchschnittssatz von 19 % vorgesehen. Dieser muss um den aktuellen pauschalierten Vorsteuersatz vermindert werden. Der resultierende Betrag ist in der Voranmeldung USt 1 A in Zeile 18 (Kennzahlen 76/80) zu erklären.
  3. Verteidigungsindustrie (Instrument „SAFE“): Unternehmer, die Umsätze im Rahmen des neuen EU-Instruments zur Stärkung der Verteidigungsindustrie (Verordnung EU 2025/1106) erbringen, müssen diese gesondert ausweisen. Hierfür ist in Zeile 22 die Kennzahl (Kz.) 43 vorgesehen.

Elektronische Übermittlungspflicht

Wie bereits in den Vorjahren betont die Finanzverwaltung die Pflicht zur digitalen Abgabe. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen grundsätzlich authentifiziert über die ELSTER-Schnittstelle übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 UStG).

Was bedeutet das für die Praxis?

Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware rechtzeitig zum Jahreswechsel aktualisiert wird, damit die neuen Kennzahlen und Formularlogiken korrekt hinterlegt sind. Insbesondere bei Sonderfällen in der Landwirtschaft oder bei EU-weiten Lieferungen ist eine genaue Prüfung der neuen Anleitungen (USt 1 E) ratsam.

Stromausfall in Berlin-Südwesten: Land verzichtet auf City Tax bei Hotelübernachtungen

Kurz-Zusammenfassung: Aufgrund der aktuellen Notlage im Südwesten Berlins verzichtet das Land Berlin auf die Erhebung der Übernachtungsteuer (City Tax) für Betroffene, die vorübergehend in Hotels unterkommen müssen.

Vielen Dank für Ihr Interesse an aktuellen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen in Berlin. Die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) hat am 5. Januar 2026 bekannt gegeben, dass das Land Berlin angesichts des schweren Stromausfalls im Südwesten der Stadt eine gezielte steuerliche Unterstützung für die Betroffenen umsetzt.

Steuerverzicht während der Notlage

Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf die außergewöhnliche Situation, in der zahlreiche Bürger ihre Wohnungen vorübergehend nicht bewohnen können und auf gewerbliche Unterkünfte angewiesen sind. Ziel dieser Maßnahme ist es, zusätzliche finanzielle Belastungen für die betroffenen Haushalte ausdrücklich zu vermeiden.

Rechtlicher Hintergrund: Wohnen als Daseinsvorsorge

Der Verzicht auf die Steuererhebung basiert auf dem offiziellen Leitfaden zur Übernachtungsteuer (Tz. 5.2). Darin ist festgelegt:

  • Übernachtungen, die aufgrund der Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung zwingend erforderlich werden, dienen der grundlegenden Daseinsvorsorge (dem Wohnen).
  • Solche Aufwendungen gelten nicht als steuerpflichtiger „Übernachtungsaufwand“ im Sinne der City Tax.

Wichtige Fakten für Hotelbetreiber und Gäste:

  • Regulärer Steuersatz: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Berliner City Tax regulär 7,5 Prozent. Dieser Satz findet in diesem speziellen Notfall jedoch keine Anwendung.
  • Zuständigkeit: Für die Verwaltung und Abrechnung der Übernachtungsteuer in Berlin ist zentral das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf zuständig.
  • Information der Branche: Ein entsprechendes Informationsschreiben wurde bereits an den DEHOGA Berlin übermittelt, um eine unbürokratische Abwicklung in den Hotels vor Ort sicherzustellen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Sollten Sie aufgrund des Stromausfalls in einem Berliner Hotel übernachten müssen, weisen Sie bitte bei der Buchung oder beim Check-in auf die Notlage hin. Eine zusätzliche Belastung mit der 7,5-prozentigen City Tax sollte für diesen Zeitraum entfallen.

Umsatzsteuer-Zuständigkeit für Unternehmer aus Ungarn: Wichtige Änderung ab 2026

Kurz-Zusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die örtliche Zuständigkeit für in Ungarn ansässige Unternehmer neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2026 wechselt die Zuständigkeit innerhalb der bayerischen Finanzverwaltung.

Vielen Dank für Ihr Interesse an aktuellen steuerrechtlichen Entwicklungen. Eine aktuelle Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 01.01.2026, Az. IV D 1 – S 0123/00023/002/014) informiert über eine wesentliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Sitz oder Geschäftsleitung in Ungarn.

Was ändert sich bei der Zuständigkeit?

Bisher war gemäß der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) das Zentralfinanzamt Nürnberg für die Umsatzbesteuerung ungarischer Unternehmer zuständig. Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Zuständigkeit nun verlagert.

Neuer Ansprechpartner ist das Finanzamt Nürnberg.

Diese Maßnahme folgt den Anpassungen der bayerischen Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Steuerverwaltung (zuletzt geändert am 5. November 2025).

Die wichtigsten Details im Überblick:

  • Betroffene: Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Ungarn haben und in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Neue Behörde: Finanzamt Nürnberg (statt bisher Zentralfinanzamt Nürnberg).
  • Zeitplan: Die Änderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
  • Übergangsfrist: Es wurde ein Übergangszeitraum von 12 Monaten festgelegt, um einen reibungslosen Wechsel der Akten und Verfahren sicherzustellen.

Was bedeutet das für Sie?

Sollten Sie Geschäftsbeziehungen zu ungarischen Unternehmen unterhalten oder selbst als in Ungarn ansässiger Unternehmer in Deutschland tätig sein, müssen Sie Ihre Stammdaten in der Buchhaltung sowie die Korrespondenzadresse für steuerliche Belange anpassen.

Obwohl der Übergangszeitraum von einem Jahr eine gewisse Flexibilität bietet, empfiehlt es sich, die Umstellung frühzeitig vorzunehmen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Steuererklärungen oder der Kommunikation mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Hintergrund der Regelung:

Die Neuzuweisung erfolgt auf Basis von § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und bildet die verbindliche Grundlage für die künftige örtliche Zuständigkeit.

Erhöhte Hundesteuer für Zweit- und Dritthunde: VG Koblenz hält 400/600 Euro für zulässig

Verwaltungsgerichte befassen sich regelmäßig mit der Frage, wie weit Gemeinden bei der Hundesteuer gehen dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat nun entschieden, dass deutlich erhöhte Steuersätze für den zweiten und dritten Hund rechtmäßig sein können – solange keine „erdrosselnde Wirkung“ vorliegt.


1. Kurzüberblick: Was wurde entschieden?

Das VG Koblenz hat zwei Klagen gegen Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 abgewiesen (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO). Die Ortsgemeinde setzte folgende Jahressteuern fest:

  • 1. Hund: 50 Euro
  • 2. Hund: 400 Euro
  • 3. Hund (und jeder weitere): 600 Euro

Die Kläger argumentierten u. a., die Sätze kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und seien unverhältnismäßig. Das Gericht sah das anders: Die Gemeinde bewege sich noch innerhalb ihres weiten Gestaltungsspielraums.

Wichtig: Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragt werden; die Entscheidungen sind damit nicht zwingend „endgültig“.


2. Rechtlicher Rahmen: Warum dürfen Gemeinden staffeln?

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Gemeinden dürfen sie grundsätzlich erheben und auch staffeln, z. B. nach der Anzahl der gehaltenen Hunde.

Der entscheidende Punkt ist dabei: Der kommunale Satzungsgeber hat breite Spielräume. Gerichte greifen erst ein, wenn die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit oder zur „schlechterdings unvertretbaren“ Regelung überschritten wird.


3. Kernthema: Was bedeutet „erdrosselnde Wirkung“?

Von einer erdrosselnden Wirkung spricht die Rechtsprechung, wenn eine Steuer faktisch in ein Verbot umschlägt – dann fehlt der Gemeinde die Kompetenz, das Verhalten (hier: Mehrhundehaltung) über das Steuerrecht zu „unterbinden“.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dafür praxistaugliche Leitlinien entwickelt. Indizien können insbesondere sein:

  1. Extremes Verhältnis zum „Normalsatz“ (Steigerungsfaktor) und/oder
  2. Die Steuer übersteigt den typischen, durchschnittlichen Aufwand für das Halten des besteuerten Gegenstands (hier: Hundehaltung).

Zugleich gilt: Wo genau die „Erdrosselungsgrenze“ verläuft, ist stark tatsachenabhängig und wird vom jeweiligen Gericht anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt.


4. Warum hielt das VG Koblenz 400/600 Euro noch für zulässig?

Das VG Koblenz stellt – in Übereinstimmung mit der BVerwG-Linie – auf eine Gesamtwürdigung ab und nennt drei Prüfungsachsen:

a) Vergleich mit typischen Hundehaltungskosten

Das Gericht ging von durchschnittlichen Hundehaltungskosten von mindestens rund 1.000 Euro pro Jahr aus. Bei diesem Maßstab lägen 400 Euro (zweiter Hund) und 600 Euro (dritter Hund) noch deutlich darunter.

Dabei ist für die „Erdrosselung“ nicht der Einzelfall maßgeblich (z. B. „ich habe nur 316 Euro Kosten“), sondern der durchschnittliche Steuerpflichtige im Gemeindegebiet.

b) Steigerungsfaktor gegenüber dem ersten Hund

Der Sprung von 50 Euro (1. Hund) auf 400 Euro (2. Hund) bzw. 600 Euro (3. Hund) war für das Gericht für sich genommen noch kein hinreichendes Verbotsindiz.

c) Absolute Höhe / Vergleichbarkeit

Das Gericht hat auch die absolute Belastung im Blick und verweist darauf, dass (jedenfalls in der Gesamtbelastung für mehrere Hunde) auch in anderen Städten teils hohe Hundesteuern vorkommen – entscheidend bleibt aber stets die Einordnung im Rahmen der „Erdrosselungsgrenze“.


5. „Fehlende Begründung“ der Gemeinde: Muss die Erhöhung dokumentiert werden?

Ein zentraler Angriffspunkt der Kläger war, die Gemeinde habe nicht nachvollziehbar dokumentiert, warum sie die Mehrhundesteuer derart erhöht hat.

Das VG Koblenz verneinte eine solche Pflicht: Ohne spezielle gesetzliche Abwägungsdirektiven (wie man sie etwa aus dem Bauplanungsrecht kennt) kommt es im Normenkontrollmaßstab primär auf das Ergebnis an, nicht auf eine dokumentierte „Abwägung“. Entscheidend sei, ob die äußersten Grenzen (Unvertretbarkeit/Unverhältnismäßigkeit/Erdrosselung) überschritten werden.


6. Praxishinweise

Für Hundehalter

  • Hohe Mehrhundesätze sind nicht automatisch rechtswidrig. Ein Angriff ist realistischer, wenn sich eine echte Verbotsnähe begründen lässt (z. B. extrem überdurchschnittliche Steuerlast im Verhältnis zum typischen Aufwand).
  • Bei Bescheiden gilt: Fristen (Widerspruch/Klage) strikt einhalten; in der Sache ist häufig die Satzungs- bzw. Haushaltsregelung der eigentliche Streitpunkt.

Für Gemeinden

  • Der Spielraum ist groß – aber die „Erdrosselungsgrenze“ ist die rote Linie. Orientierung bieten insbesondere die BVerwG-Kriterien (Relation zum Aufwand, Steigerungsfaktor).
  • Auch wenn keine Begründungspflicht angenommen wurde, kann eine nachvollziehbare politische und fiskalische Herleitung der Sätze Streit vermeiden.

Quellen / Fundstellen

  • VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 28/2025 vom 29.12.2025 (zu Urteilen vom 09.12.2025), Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO
  • VG Koblenz, Urteil 5 K 564/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
  • VG Koblenz, Urteil 5 K 594/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
  • BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 („erdrosselnde Wirkung“)
  • BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 B 74.09 (Erdrosselung als tatsachenabhängige Würdigung)

Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt 2026: Aktualisierte BMF-Liste und sichere Anwendung von § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG

Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2026 (koord. Ländererlass, III C 3 – S 7155-a/00020/007/008) hat die Finanzverwaltung die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (Stand 01.01.2026). Diese Liste ist in der Praxis ein zentraler Nachweis-/Vereinfachungsbaustein für die umsatzsteuerfreie Abrechnung luftfahrtbezogener Leistungen.


1. Rechtsgrundlage: Was ist überhaupt „steuerfrei“?

1.1 Steuerbefreiungstatbestand

Bestimmte „Umsätze für die Luftfahrt“ sind nach § 4 Nr. 2 UStG steuerfrei; welche Umsätze hierzu zählen, definiert § 8 UStG.

1.2 Welche Umsätze umfasst § 8 Abs. 2 UStG?

Als Umsätze für die Luftfahrt gelten insbesondere:

  • Luftfahrzeuge: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Ausrüstungsgegenstände: Lieferungen sowie Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
  • Versorgungsgegenstände: Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
  • Sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge (einschließlich Ausrüstung und Ladung) (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Wichtig: Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 3 UStG).


2. Kernvoraussetzung: „überwiegend internationaler Luftverkehr“ – so wird geprüft

2.1 „Überwiegen“ wird nach Entgelten beurteilt

Ob internationaler Luftverkehr überwiegt, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für Personen- und Güterbeförderungen (international vs. binnen).

2.2 „Nur in unbedeutendem Umfang“ im Inland steuerfreie Spezialbeförderungen

Die Steuerbefreiung hängt außerdem davon ab, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen (typisch: Krankentransporte mit entsprechend eingerichteten Luftfahrzeugen) ausführt. „Unbedeutend“ ist nach Verwaltungsauffassung regelmäßig erfüllt, wenn ≤ 1 % der Entgelte bzw. ≤ 1 % der Flüge betroffen sind (Vorjahresbetrachtung).

2.3 Keine Betrachtung je Flugzeug

Auf den Zweck oder Einsatz des einzelnen Flugzeugs (international/binnen) kommt es nicht an; maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung beim Luftverkehrsunternehmer.


3. Die BMF-Liste: Warum sie für die Praxis so wichtig ist

Für Luftverkehrsunternehmer mit Sitz im Inland kann die Voraussetzung „überwiegend international“ als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den Besteuerungszeitraum maßgeblichen, im BStBl veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird grundsätzlich jährlich fortgeschrieben.

Für neue/noch nicht gelistete Unternehmer sieht die Verwaltungsauffassung ein befristetes Bescheidsverfahren über das zuständige Finanzamt vor (schriftlicher, bis Jahresende befristeter Nachweis).

Für Unternehmer mit Sitz im Ausland wird typisierend davon ausgegangen, dass sie überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (bei nur unbedeutenden inländischen Spezialbeförderungen).


4. BMF-Schreiben vom 02.01.2026: Was hat sich geändert?

Die Liste 2026 ersetzt die Liste aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2025.

4.1 Neu aufgenommen (Stand 01.01.2026)

  • Air Alliance Aviation GmbH, Burbach
  • Lufthansa City Airlines GmbH, München-Flughafen
  • Luminair GmbH, Hamburg
  • Nordfrost Aviation GmbH, Schortens

4.2 Gestrichen

  • ACD Aviation GmbH, Dortmund
  • Fair Air GmbH, Bischofsgrün
  • GLEX07 GmbH, Gräfelfing
  • Sylt Air GmbH, Sylt

4.3 Änderungen im Bestand

  • Umfirmierung: Lenti Aviation UG → Lenti Aviation GmbH
  • Schreibweise: SPREE FLUG Luftfahrt GmbH → SPREE FLUG LUFTFAHRT GmbH
  • Adressänderungen u. a. bei BinAir Aero Service GmbH, Brandasa GmbH, FAS Finow Air Service GmbH, Lenti Aviation GmbH, PEAK AIR GmbH, Unicair GmbH

Hinweis: Die vollständige Unternehmerliste ist als Anlage (PDF) über die BMF-Seite abrufbar.


5. Typische begünstigte und nicht begünstigte Leistungen (UStAE 8.2 – Praxisblick)

Die Verwaltungsauffassung nennt beispielhaft, welche sonstigen Leistungen unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen. Begünstigt sind z. B.:

  • Nutzung des Flughafens/Anlagen inkl. Start-/Landeerlaubnis,
  • Reinigung von Luftfahrzeugen, Umschlagsleistungen, Schleppen von Flugzeugen,
  • bestimmte Security-Leistungen/Luftsicherheitskontrollen (inkl. Sicherheitseinrichtungen).

Nicht begünstigt sind u. a.:

  • Beherbergung/Beköstigung von Crew, Taxi-Transfers Crew–Hotel,
  • Beherbergung/Beköstigung von Passagieren bei Unregelmäßigkeiten,
  • Lounge-Zugang, bestimmte Boden-/Kontrollleistungen außerhalb der begünstigten Security-Leistungen.

6. Praxistipps für Lieferanten und Dienstleister (Werften, MRO, Caterer, Ground Handling, Fuel, Leasing)

  1. Kundenstammdaten 2026 aktualisieren: Ist der Leistungsempfänger in der BMF-Liste 2026 enthalten? (Achtung: Streichungen ab 2026!).
  2. Nachweisführung standardisieren: Liste/Print/PDF-Version zum Abrechnungsfall dokumentieren; bei nicht gelisteten Inlands-Unternehmen ggf. Finanzamtsbescheid anfordern.
  3. Leistungsgegenstand sauber qualifizieren: Luftfahrzeug vs. Ausrüstung vs. Versorgung vs. sonstige Leistung; bei „sonstigen Leistungen“ kritisch prüfen, ob unmittelbarer Bedarf erfüllt ist.
  4. Vertrags- und Rechnungstexte prüfen: Steuerfreie Abrechnung nur, wenn Tatbestand und Nachweise stimmig sind; andernfalls drohen Steuerrisiken beim Leistenden.

Kurzfazit

Die jährliche BMF-Liste ist für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG ein wesentliches Compliance-Instrument: Für inländische Airlines schafft sie Abrechnungssicherheit, für Lieferanten reduziert sie das Risiko fehlerhafter Steuerfreiheit. Für 2026 sind insbesondere die Neuaufnahmen (u. a. Lufthansa City Airlines GmbH) und Streichungen (u. a. Sylt Air GmbH) abrechnungsrelevant.

Schwarzarbeit im Privathaushalt: Warum 9 von 10 Haushaltshilfen nicht angemeldet sind – und wie Sie es 2026 sauber (und oft günstiger) lösen

Eine aktuelle Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) zeigt ein strukturelles Problem: Rund 4,4 Mio. Haushalte nutzten 2023 Hilfe beim Putzen/Einkaufen – angemeldet waren bei der Minijob-Zentrale jedoch nur ca. 275.000. Damit arbeiten knapp 92 % der Haushaltshilfen ohne Anmeldung, der geschätzte Umsatz lag bei ca. 8,6 Mrd. EUR.

Der Punkt ist nicht nur „moralisch“: Wer regelmäßig eine Hilfe bezahlt, wird schnell zum Arbeitgeber im Privathaushalt – mit klaren Pflichten, aber auch mit Steuervorteilen.


1. Warum wird nicht angemeldet?

Das IW nennt in einer Befragung als typische Gründe u. a.:

  • „Das ist doch nur Nachbarschaftshilfe“ (über ein Drittel),
  • Die Hilfe will keine Anmeldung (rund ein Viertel),
  • „Zu teuer“ (rund 15 %),
  • „Zu bürokratisch“ (rund 8 %).

Gerade die Kosten-Argumentation lohnt den Realitätscheck: Bei legaler Anmeldung sind Abgaben und Steuerbonus häufig so austariert, dass legal nicht teurer sein muss.


2. Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit? Die entscheidende Abgrenzung

Nicht jede Hilfe unter Nachbarn ist automatisch Schwarzarbeit. Der Zoll (FKS) weist ausdrücklich darauf hin, dass Gefälligkeiten/Nachbarschaftshilfe möglich sein können – die Abgrenzung hängt aber von Regelmäßigkeit, Entgelt, Gewinnerzielungsabsicht und dem Umfang ab.

Praxisregel:

  • Gelegentlich und eher „unterstützend“ kann noch im Bereich der Gefälligkeit liegen.
  • Regelmäßig gegen Bezahlung (z. B. wöchentliches Putzen) ist typischerweise beschäftigungs- und meldepflichtig – ohne Anmeldung bewegen Sie sich im Bereich illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit.

3. Der einfache legale Weg: Minijob im Privathaushalt (ab 2026 bis 603 EUR/Monat)

Für viele Haushalte ist der Minijob im Privathaushalt der Standardfall. Die Verdienstgrenze beträgt ab 01.01.2026 603 EUR/Monat (7.236 EUR/Jahr).

Abgaben (Privathaushalt) – und warum das oft „unter dem Strich“ passt

Für private Arbeitgeber nennt die Minijob-Zentrale Abgaben von max. 14,62 % (Stand ab 01.01.2026) im Haushaltsscheckverfahren.

Zusätzlich kommt der Steuerbonus nach § 35a EStG:
Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt können Sie 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR/Jahr, direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen.

Rechenbeispiel (typisch aus der Studie: ca. 180 EUR/Monat):

  • Lohn: 180 × 12 = 2.160 EUR/Jahr
  • Arbeitgeberabgaben (14,62 %): ca. 316 EUR/Jahr
  • Gesamtkosten: ca. 2.476 EUR/Jahr
  • Steuerermäßigung 20 %: ca. 495 EUR (unter 510-Deckel)
  • Effektive Nettokosten: ca. 1.981 EUR/Jahr

Ergebnis: Legal kann – je nach persönlicher Steuerbelastung – spürbar günstiger sein als „bar auf die Hand“ und ist zugleich rechtssicher.


4. Was riskieren Haushalte bei Schwarzarbeit?

Die Risiken werden häufig unterschätzt:

  • Bußgelder können anfallen; die Minijob-Zentrale nennt im Privathaushalt Bußgelder bis 5.000 EUR als mögliches Risiko.
  • Kein bzw. eingeschränkter Unfallversicherungsschutz: Bei einem Arbeitsunfall kann es für den Privathaushalt finanziell sehr unangenehm werden.
  • Nachforderungen von Sozialabgaben (rückwirkend) sind ein klassisches Folgeproblem.

Je nach Sachverhalt können außerdem steuerliche Themen (z. B. Steuerhinterziehung) berührt sein; die Einordnung ist immer einzelfallabhängig.


5. So melden Sie eine Haushaltshilfe korrekt an (Checkliste)

Die Anmeldung ist in der Praxis deutlich einfacher, als viele glauben:

  1. Prüfen: Liegt ein Minijob vor (bis 603 EUR/Monat ab 2026)?
  2. Anmeldung über die Minijob-Zentrale (Haushaltsscheck/Online-Anmeldung).
  3. Daten bereithalten: Angaben Arbeitgeber/Haushalt, Angaben Haushaltshilfe (u. a. Rentenversicherungsnummer), Entgelt, Bankverbindung für SEPA-Lastschrift.
  4. Lohnzahlung sauber dokumentieren (Nachweis für § 35a EStG; Steuerbonus ist eine Steuerermäßigung, nicht „Werbungskosten“).

6. Alternative: Reinigungsfirma statt Beschäftigung

Wer keine Arbeitnehmerrolle übernehmen möchte, kann statt einer Haushaltshilfe auch eine Dienstleistung einkaufen (Reinigungsfirma). Steuerlich kann das ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt sein – hier gelten aber typischerweise Anforderungen wie Rechnung und unbare Zahlung. (Wichtig: Bitte keine „Schein-Selbständigkeit“ konstruieren; bei Einzelpersonen ohne klare Unternehmereigenschaft ist Vorsicht geboten.)


Kurzfazit

Die IW-Zahlen machen deutlich: Schwarzarbeit bei Haushaltshilfen ist kein Randthema. Gleichzeitig ist der legale Weg (Minijob-Anmeldung) für viele Haushalte administrativ machbar und durch § 35a EStG finanziell häufig attraktiv. Wer heute umstellt, reduziert nicht nur Risiken, sondern schafft auch saubere Verhältnisse für beide Seiten.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2026: So bewerten Arbeitgeber Frühstück, Mittag- und Abendessen lohnsteuerlich

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Mit BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (Az. IV C 5 – S 2334/00088/007/013) wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht. Maßgeblich ist weiterhin: Unentgeltliche oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten sind grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen; das gilt auch bei Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.


1) Die neuen Werte ab 01.01.2026

Für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, gelten folgende Sachbezugswerte:

MahlzeitSachbezugswert 2026
Frühstück2,37 EUR
Mittagessen4,57 EUR
Abendessen4,57 EUR
Vollverpflegung (F + M + A)11,50 EUR

Zum Vergleich: Für 2025 lagen die Werte bei 2,30 EUR (Frühstück) und 4,40 EUR (Mittag-/Abendessen).


2) Wann darf der Sachbezugswert überhaupt angewendet werden? (60-EUR-Grenze)

Der Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt bei Mahlzeiten im Reisekosten-/Auswärtstätigkeitskontext voraus, dass es sich um eine „übliche“ Mahlzeit handelt – das ist typischerweise der Fall, wenn der Preis der Mahlzeit (inkl. USt) 60 EUR nicht übersteigt. In den Preis sind auch zur Mahlzeit eingenommene Getränke einzubeziehen.

Konsequenz bei > 60 EUR: Dann scheidet die Bewertung mit dem Sachbezugswert aus; die Mahlzeit ist lohnsteuerlich grundsätzlich mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn zu erfassen (typisiert als „Belohnungsessen“ in der Verwaltungsauffassung).


3) Verbilligte Mahlzeit: Wann entsteht überhaupt ein geldwerter Vorteil?

  • Unentgeltliche Mahlzeit: Ansatz grundsätzlich mit dem Sachbezugswert.
  • Verb illigte Mahlzeit / Zuzahlung: Es ist grundsätzlich nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung als geldwerter Vorteil anzusetzen.
  • Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts: Dann ist der geldwerte Vorteil 0 EUR (kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus der Mahlzeit).

Praxisbeispiel (Kantine):
Arbeitgeber bezuschusst ein Mittagessen, Arbeitnehmer zahlt 3,00 EUR.
Sachbezugswert 2026: 4,57 EUR → geldwerter Vorteil = 1,57 EUR (sofern keine Sonderregel greift, z. B. pauschale Besteuerung/weitere Befreiungen im Einzelfall).


4) Besonderheit bei Dienstreisen: Verpflegungspauschale und Mahlzeitengestellung

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gilt regelmäßig: Werden Mahlzeiten gestellt, kann dies Auswirkungen auf die Verpflegungspauschale haben (Kürzungssystematik). Die Kürzung beträgt gesetzlich 20 % für Frühstück sowie 40 % für Mittag- und Abendessen der maßgebenden Pauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung ist auf maximal 0 EUR begrenzt.

Zugleich verweist das BMF für die Details ausdrücklich auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht.


5) Arbeitgeber-Checkliste für die Lohnabrechnung 2026

  1. Sachbezugswerte in der Lohnabrechnung aktualisieren (Frühstück 2,37 EUR; Mittag/Abend 4,57 EUR; Vollverpflegung 11,50 EUR).
  2. 60-EUR-Grenze pro Mahlzeit prüfen (inkl. USt; Getränke zur Mahlzeit einbeziehen).
  3. Zuzahlungen dokumentieren (bei Zuzahlung ≥ Sachbezugswert: Vorteil 0 EUR).
  4. Dienstreisen sauber trennen: Mahlzeitengestellung und mögliche Kürzung der Verpflegungspauschale systematisch erfassen.
  5. Grenzfälle definieren (z. B. > 60 EUR, Bewirtungs-/Eventcharakter): dann regelmäßig Ansatz mit tatsächlichem Wert statt Sachbezugswert.

Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung ab 01.01.2026: Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 40a UStG) und Praxishinweise (BMF v. 29.12.2025)

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die bisherige Umsatzsteuerlagerregelung (Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG a.F. samt Anlage 1 und Folgebezügen) aufgehoben.
Damit stellt sich für Unternehmen die entscheidende Frage: Was passiert mit Waren, die bis 31.12.2025 in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager eingelagert wurden und dort zum Jahreswechsel noch liegen? Genau hierfür wurde § 27 Abs. 40a UStG als Übergangsvorschrift geschaffen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-29-uebergangsvorschrift-4-4a-UStG.pdf?__blob=publicationFile&v=9


1. Was wurde abgeschafft – und was gilt ab 2026 grundsätzlich?

Die Umsatzsteuerlagerregelung ermöglichte bis 31.12.2025 u. a. die USt-Befreiung für bestimmte Umsätze rund um definierte Lagerwaren (Einlagerung, Lieferketten im Lager, bestimmte Lagerleistungen). Diese Sonderregel ist ab 01.01.2026 entfallen.

Wichtig: Für Einlagerungen ab 01.01.2026 gibt es diese Befreiung nicht mehr – die Übergangsvorschrift betrifft nur Altbestände, die bis 31.12.2025 in ein bewilligtes Lager eingelagert wurden.


2. Kern der Übergangsvorschrift: Besteuerung „bei Auslagerung“ – mit Enddatum 30.12.2029

Für vor dem 01.01.2026 nach der alten Regelung steuerfrei behandelte Umsätze gilt:

  • Mit der Auslagerung eines Altbestands nach dem 31.12.2025 bis einschließlich 30.12.2029 entfällt rückwirkend die bisherige Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz (Lieferung / ig. Erwerb / Einfuhr).
  • Wenn bis einschließlich 30.12.2029 nicht ausgelagert wird, gilt mit Ablauf des 30.12.2029 die Auslagerung als erfolgt (Fiktion) – und die Steuerbefreiung entfällt dann ebenfalls.

Praxisübersetzung: Die Umsatzsteuer wird für Altbestände nicht automatisch am 01.01.2026 fällig, sondern spätestens bei (fingierter) Auslagerung am 30.12.2029.


3. Was gilt als „Auslagerung“ – und wann passiert sie auch ohne physisches Verlassen?

Als Auslagerung gilt grundsätzlich die tatsächliche Entnahme aus dem bewilligten Lager ab 01.01.2026.

Zusätzlich kann eine Auslagerung auch ohne physische Entnahme vorliegen (bis 30.12.2029 unbeachtlich, ob die Ware das Lager wirklich verlässt), insbesondere wenn:

  • die Voraussetzungen der (alten) Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen oder
  • weitergehende Be- oder Verarbeitungen an der Ware vorgenommen werden (z. B. „Retail-Finishing“/Aufbereitung für die Einzelhandelsstufe).

Keine Auslagerung liegt (bis 30.12.2029) vor, wenn die Ware im Rahmen einer Lieferung im Lager bleibt oder in ein anderes bewilligtes Lager im Inland verbracht wird.


4. Wer schuldet die Steuer? Der „Auslagerer“ – und unter Umständen auch der Lagerhalter

4.1 Auslagerer: zentrale Rolle mit klaren Pflichten

Auslagerer ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht hat und die Auslagerung veranlasst.

Wichtig in der Praxis:

  • Auslagerer kann auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder z. B. ein Unternehmer mit Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG sein – die Auslagerungssteuer bleibt davon unberührt.
  • Der Auslagerer muss über eine inländische USt-IdNr. verfügen; nicht im Inland ansässige Auslagerer müssen sich ggf. umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren.

4.2 Steuerschuld und Gesamtschuld

Grundsätzlich ist der Auslagerer Steuerschuldner für den durch die Auslagerung steuerpflichtig werdenden „letzten Umsatz vor Auslagerung“.

Zusätzlich kann der Lagerhalter als Gesamtschuldner haften, wenn der Auslagerer nicht ordnungsgemäß anmeldet/zahlt und der Lagerhalter seine Aufzeichnungspflichten verletzt.


5. Welcher Umsatz wird besteuert – und wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage?

Besteuert wird nicht irgendein Umsatz 2026 ff., sondern der letzte vor der Auslagerung liegende Umsatz, der zuvor (nach alter Lagerregel) steuerfrei war – dieser muss zeitlich nicht „nah“ an der Auslagerung liegen.

Bemessungsgrundlage (typische Praxisfälle)

  • Grundsatz: Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Rechnungsbetrag ohne gesetzliche USt (Netto) der damaligen Lieferung.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage u. a. um:
    • Kosten für bestimmte, bis 30.12.2029 weiterhin steuerfreie Lagerleistungen (im Sinne der früheren Regelung) und
    • ggf. Verbrauchsteuern, soweit nicht bereits im Entgelt enthalten.
  • Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach § 12 UStG für den maßgeblichen Umsatz.

6. Wann entsteht die Steuer und wo wird sie erklärt?

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Auslagerung erfolgt.
Damit ist das Thema in der Praxis USt-Voranmeldung (inkl. Dokumentation/Prüfpfad), nicht erst „irgendwann“ in der Jahreserklärung.


7. Sonderthemen: Auslagerung ins EU-Ausland oder Drittland

Gelangt die Ware beim Verlassen des Lagers in:

  • einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann zusätzlich ein Verbringen vorliegen (bei Entnahme ohne Umsatzbezug) – parallel wird der vorangegangene Umsatz steuerpflichtig.
  • ein Drittland, ist das Verbringen selbst dann ggf. nicht im Inland steuerbar; der vorangegangene Umsatz wird jedoch trotzdem steuerpflichtig.

Bei Auslagerung im Zusammenhang mit einer Lieferung kommen daneben (bei Vorliegen der Voraussetzungen) Ausfuhrlieferung/innergemeinschaftliche Lieferung als Steuerbefreiungen in Betracht (mit Buch- und Belegnachweisen).


8. Leistungen rund um Altbestände bleiben vorübergehend steuerfrei – aber nur „eng“ definiert

Für Altbestände bleiben bestimmte Leistungen (Lagerung, Erhaltung, Verbesserung der Aufmachung/Handelsgüte, Vorbereitung des Vertriebs/Weiterverkaufs) auch nach dem 31.12.2025 bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei.

Aber: Weitergehende Be- oder Verarbeitungen sind nicht umfasst und können eine (zwangsweise) Auslagerung auslösen.


9. Dokumentations- und Prozesspflichten: Was Sie jetzt organisatorisch tun sollten

Checkliste für Unternehmen mit Altbeständen im Umsatzsteuerlager (Stand 01/2026)

  1. Altbestandsliste zum 31.12.2025 (Artikel, Menge, Einlagerungsdatum, Lagerort, Eigentümer/Verfügungsmacht).
  2. Klare Definition „Auslagerungs-Trigger“ im Prozess (physische Entnahme, Verarbeitung, Statuswechsel der Voraussetzungen).
  3. Auslagerer identifizieren (wer hat bei Entnahme die Verfügungsmacht?) und Verantwortlichkeiten festlegen.
  4. USt-IdNr.-Thema klären (insb. bei ausländischen Beteiligten): Registrierung/Erfassung rechtzeitig anstoßen.
  5. Bemessungsgrundlage prüffähig herleiten (ursprüngliche Rechnung + ggf. Aufschläge/Verbrauchsteuern).
  6. USt-Voranmeldung: Sicherstellen, dass Auslagerungsvorgänge zeitnah gemeldet werden (Entstehungszeitpunkt!).
  7. Nachweise aufbewahren: Voraussetzungen der alten Steuerbefreiung müssen auch nach 2025 eindeutig nachprüfbar belegt werden (Archiv/Verfahrensdoku).

10. Verwaltungsauffassung und UStAE: Was wurde angepasst?

Das BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (koord. Ländererlass) konkretisiert die Anwendung der Übergangsvorschrift und führt zu Anpassungen im UStAE (u. a. Streichung des bisherigen Abschnitts zur Umsatzsteuerlagerregelung; Verweis bei § 27 UStG).
Zudem ersetzt das Schreiben das frühere BMF-Schreiben vom 19.04.2023.


Fazit

Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuerlagerregelung zwar zum 01.01.2026 abgeschafft, lässt aber über § 27 Abs. 40a UStG eine bis 30.12.2029 reichende Übergangslogik für Altbestände zu. Entscheidender Punkt ist: Die Umsatzsteuer entsteht (spätestens) bei Auslagerung, und der Auslagerer wird regelmäßig zum zentralen Steuerschuldner – flankiert von Haftungsrisiken für den Lagerhalter bei Dokumentationsmängeln.