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BFH: Rückwirkender Widerruf eines Corona-Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis (VIII R 4/25)

Mit Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April bis Juni 2020, mit Bundesmitteln) zwei praxisrelevante Punkte entschieden:

  1. Die Soforthilfe ist steuerbar und steuerpflichtig und damit grundsätzlich Betriebseinnahme.
  2. Wird der Bewilligungsbescheid später ex tunc (rückwirkend „zum Gewährungstag“) widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, ist das bei der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für das Jahr der Bewilligung/Vereinnahmung.

Damit bestätigt der BFH im Ergebnis die Linie der Vorinstanz (Niedersächsisches FG).


1) Worum ging es konkret?

Die Konstellation ist in der Praxis häufig:

  • 2020 wird eine Corona-Soforthilfe ausgezahlt (Liquiditäts-/Aufwandszuschuss).
  • Später prüft die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen und widerruft die Bewilligung ganz/teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc).
  • Der Empfänger zahlt zurück.
  • Streitpunkt: Muss dann der Steuerbescheid für 2020 (Zuflussjahr) rückwirkend geändert werden – oder wirkt die Rückzahlung erst im Rückzahlungsjahr?

Der BFH verneint die Rückwirkung im Rahmen der EÜR: Keine Änderung über § 175 AO für das Zuflussjahr allein wegen des ex-tunc-Widerrufs.


2) Kernaussage 1: Corona-Soforthilfe ist steuerpflichtige Betriebseinnahme

Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (für April–Juni 2020) steuerbar und steuerpflichtig ist.

Praxisfolgen:

  • EÜR: Betriebseinnahme bei Zufluss (2020).
  • Bilanzierer: Ertragsvereinnahmung nach handels-/steuerrechtlichen Grundsätzen (hier ist die Abbildung ggf. anders zu lösen als bei reiner EÜR; das BFH-Urteil adressiert explizit die EÜR-Systematik, knüpft aber an die Einordnung als Betriebseinnahme an).

3) Kernaussage 2: Rückzahlung nach ex-tunc-Widerruf ist kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 AO) bei EÜR

a) Was bedeutet „kein rückwirkendes Ereignis“?

Ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) liegt nur vor, wenn ein späteres Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und deshalb eine Änderung „zwangsläufig“ auf das Vorjahr durchschlägt.

Der BFH sagt: Der Widerruf und die Rückzahlung führen bei EÜR nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Zuflussjahres, sondern sind im Abflussjahr zu berücksichtigen.

b) Warum ist das konsequent im EÜR-System?

Die Einnahmen-Überschussrechnung folgt grundsätzlich dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG). Die wirtschaftliche Betrachtung ist hier systematisch „zeitpunktbezogen“:

  • Zufluss 2020: Betriebseinnahme 2020.
  • Rückzahlung später: Betriebsausgabe im Rückzahlungsjahr.

Dass der Bewilligungsbescheid zivil-/verwaltungsrechtlich ex tunc widerrufen wird, ändert nach BFH nicht die einkommensteuerliche Periodenlogik der EÜR über § 175 AO.

Das deckt sich mit der Vorinstanz, die den Widerruf/Rückforderungsbescheid als neuen Rechtsgrund für die Rückforderung betrachtet hat, nicht als „rückwirkendes Ereignis“ im steuerlichen Sinne.


4) Praxisfolgen: Was bedeutet das für Bescheide, Einsprüche und Gestaltungen?

1) Keine automatische „Korrektur in 2020“ über § 175 AO

Wer 2020 die Soforthilfe versteuert hat, kann bei späterer Rückzahlung nicht allein mit § 175 AO argumentieren, um 2020 wieder zu „bereinigen“.

2) Rückzahlung wirkt im Rückzahlungsjahr (Liquiditäts- und Progressionseffekte möglich)

Die Rückzahlung ist (bei EÜR) typischerweise Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung. Dadurch können Progressionsvorteile/-nachteile entstehen (z. B. hohe Einnahme 2020, Ausgabe 2022/2023). Das ist nach der Rechtsprechung eine systemimmanente Folge.

3) Bestandskraft 2020: In vielen Fällen „egal“, weil Korrektur ohnehin nicht über § 175 AO läuft

Selbst wenn der 2020er Bescheid bestandskräftig ist: Die steuerliche Entlastung kommt – sofern betrieblich veranlasst – über die Ausgabe im Rückzahlungsjahr, nicht über eine Rückabwicklung in 2020.


5) Beratungshinweis: Checkliste für die Bearbeitung

A. Zuflussjahr (i. d. R. 2020)

  • Zahlungseingang als Betriebseinnahme buchen/erfassen.
  • Aktenvermerk: „Corona-Soforthilfe – Rückforderung möglich“.

B. Rückforderungsjahr

  • Rückforderungsbescheid + Widerrufsbescheid dokumentieren.
  • Rückzahlung als Betriebsausgabe im Abflussjahr erfassen (EÜR).

C. Verfahrensrecht

  • Bei Mandantenanfragen „Kann ich 2020 ändern?“:
    → Nach BFH: grundsätzlich nein über § 175 AO, sondern Entlastung über Rückzahlungsjahr.
  • Verlust-/Gewinnschwankungen: Verlustverrechnung (Rück-/Vortrag) prüfen, ggf. Vorauszahlungen anpassen.

6) Kurzfazit

Der BFH schafft Klarheit für die EÜR-Praxis:

  • Corona-Soforthilfe (Niedersachsen) ist steuerpflichtige Betriebseinnahme.
  • Ex-tunc-Widerruf und Rückzahlung lösen kein rückwirkende

BFH: Fehlerhafte Gerichtsbesetzung nach Vertagung – ehrenamtliche Richter müssen turnusmäßig wechseln (II B 7/25)

Der BFH hat mit Beschluss vom 14.01.2026 – II B 7/25 klargestellt: Wird eine mündliche Verhandlung nach ihrem Schluss vertagt und ein neuer Termin „von Gerichts wegen“ bestimmt, liegt grundsätzlich keine bloße Unterbrechung vor. Folge: Für den Folgetermin sind die ehrenamtlichen Richter turnusmäßig nach der Liste/Geschäftsverteilung heranzuziehen. Geschieht das nicht, ist das Finanzgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt – ein Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 1 FGO.


1) Worum ging es?

Im Streitfall hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 15.10.2024 mündlich verhandelt (drei Berufsrichter + zwei ehrenamtliche Richter A und B). Im Protokoll wurde die Sitzung während des Tages zwar mehrfach „unterbrochen“, am Ende aber ausdrücklich beschlossen:

„Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen.“

Am 19.11.2024 fand die nächste mündliche Verhandlung statt – erneut mit denselben ehrenamtlichen Richtern A und B. Der Kläger rügte die Besetzung unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan (dort: Wechsel bei Vertagung), nahm die Rüge in der Verhandlung aber später zurück. Das FG entschied anschließend gegen die Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.

Der BFH hob das FG-Urteil wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung auf und verwies zurück.


2) Kernaussage: „Vertagung“ ist nicht „Unterbrechung“

Der BFH grenzt strikt ab:

  • Vertagung (nach Schluss der mündlichen Verhandlung, neuer Termin wird bestimmt):
    → Die Zuständigkeit der konkret mitwirkenden Richter endet mit der Vertagungsentscheidung; die Besetzung des Folgetermins richtet sich dann allein nach den abstrakt-generellen Regeln (Geschäftsverteilungsplan/Listen).
  • Unterbrechung (mehrtägige Fortsetzung derselben Verhandlung):
    → Dann muss die Verhandlung in identischer Besetzung fortgesetzt werden; ein Richterwechsel ist gerade nicht zulässig.

Im konkreten Fall war die Einordnung eindeutig, weil das Protokoll innerhalb des Termins bewusst zwischen „unterbrochen“ (laufender Sitzungstag) und am Ende „vertagt“ (nach Schluss) unterschieden hat.


3) Rechtsfolge: Bei Vertagung müssen ehrenamtliche Richter nach Liste wechseln

Der Geschäftsverteilungsplan des FG sah ausdrücklich vor:

  • Bei Vertagung: Zum neuen Termin sind die turnusmäßig an der Reihe befindlichen ehrenamtlichen Richter zu laden.
  • Ausnahme nur bei Unterbrechung zur Fortsetzung „an einem anderen Tag in gleicher Besetzung“.

Da A und B bereits im ersten Termin mitwirkten, hätten sie nach der turnusmäßigen Reihenfolge nicht erneut eingesetzt werden dürfen. Das begründet die nicht vorschriftsmäßige Besetzung nach § 119 Nr. 1 FGO.


4) Besonders wichtig: Die Besetzungsrüge ist „unverzichtbar“

Für die Praxis zentral ist Randnummer/Passage zur Rüge:

Der BFH stellt klar, dass die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung unverzichtbar ist. Selbst wenn eine Partei die Besetzungsrüge in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, kann der Mangel im Beschwerdeverfahren trotzdem durchgreifen.


5) Praxishinweise für Berater und Prozessvertreter

A) Protokollsprache ist entscheidend

  • Vertagt“ im Protokoll ist ein starkes Signal: Dann spricht regelmäßig alles für Vertagung – mit Pflicht zum Listenwechsel.
  • Unklare Fälle: BFH orientiert u. a. am zeitlichen Abstand zwischen Terminen (je länger, desto eher Vertagung).

B) Geschäftsverteilungsplan / Heranziehungslisten sichern

  • Falls Besetzungsfragen relevant werden könnten: Geschäftsverteilungsplan/Listenregel anfordern bzw. dokumentieren (oft genügt der einschlägige Auszug).

C) Besetzungsrüge erheben – und nicht „wegmoderieren“ lassen

  • Auch wenn der BFH hier die Unverzichtbarkeit betont: Prozessual sinnvoll bleibt, die Rüge rechtzeitig und klar zu protokollieren, um Streit über Präklusion/Behandlung zu vermeiden.
  • Praxisziel: Den Punkt früh setzen (spätestens zu Beginn des Termins), kurz begründen (Vertagung vs. Unterbrechung; Listenreihenfolge), Protokollkontrolle.

6) Fazit

Der Beschluss II B 7/25 ist ein deutlicher Hinweis an die Finanzgerichte: Bei Vertagung gilt die strikte Bindung an Geschäftsverteilungsplan und Listenreihenfolge der ehrenamtlichen Richter. „Praktikabilität“ („die kennen den Fall schon“) rechtfertigt keine Abweichung. Ein Besetzungsfehler ist ein durchgreifender Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 1 FGO – und bleibt selbst dann relevant, wenn eine Partei die Rüge später zurücknimmt.

BFH: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO, die auf eine Gewerbesteuer-Erstattung entfallen, bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Zudem sieht der BFH keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind, Erstattungszinsen aber zu versteuern sind.


1) Ausgangsproblem: „Asymmetrie“ bei Zinsen zur Gewerbesteuer

Viele Fälle entstehen so:

  • Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.
  • Entsprechend sind Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer (Nebenleistungen) ebenfalls nicht abziehbar (Praxis: häufig „frustrierend“).
  • Die Frage war: Muss dann spiegelbildlich auch gelten, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nicht steuerbar bzw. nicht gewinnerhöhend sind?

Antwort des BFH: Nein. Erstattungszinsen sind steuerpflichtig und als Betriebseinnahme zu erfassen.


2) Leitsätze des BFH (Kernaussagen)

Der BFH formuliert zwei tragende Punkte:

  1. Erstattungszinsen für Gewerbesteuer (§ 233a AO) sind Betriebseinnahmen.
  2. Die unterschiedliche Behandlung – Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, Erstattungszinsen steuerpflichtigverstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

3) Was war der Streitfall?

Im entschiedenen Fall ging es um eine GbR, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zwar handels-/bilanziell als Ertrag erfasste, diese aber außerbilanziell wieder abzog – mit der Argumentation, § 4 Abs. 5b EStG ordne Gewerbesteuer (und Nebenleistungen) dem „nichtsteuerbaren Bereich“ zu.

Das Finanzamt (gestützt u. a. auf eine Außenprüfung) korrigierte dies und behandelte die Zinsen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen; FG Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Der BFH hat diese Sicht bestätigt und die Revision zurückgewiesen.


4) Begründungslogik in der Praxis (vereinfacht)

a) § 4 Abs. 5b EStG ist kein „Nichtsteuerbarkeits“-Tatbestand

Der BFH stellt klar, dass § 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer „keine Betriebsausgabe“) nicht automatisch dazu führt, dass Erstattungen oder Erstattungszinsen „aus dem steuerlichen Bereich herausfallen“.

b) Erstattungszinsen sind betrieblich veranlasst

Erstattungszinsen nach § 233a AO knüpfen an Steuerzahlungen an, die im betrieblichen Kontext entstehen (bei Gewerbetreibenden: objektsteuerliche Anknüpfung). Daher wirken sie sich im betrieblichen Bereich gewinnerhöhend aus. Das entsprach bereits der Linie der Vorinstanz.

c) Keine verfassungsrechtliche „Symmetrie-Pflicht“

Die häufig vorgetragene „Gerechtigkeitsintuition“ („wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind, dürfen Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig sein“) teilt der BFH nicht: Die Rechtslage sei vom Gesetzgeber so angelegt; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des BFH nicht vor.


5) Konsequenzen für die Beratung und die Gewinnermittlung

Für Bilanzierer (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)

  • Erstattungszinsen sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.
  • Kein außerbilanzieller Abzug (genau das war der Streitpunkt).

Für EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)

  • Zufluss der Erstattungszinsen ist Betriebseinnahme im Zuflussjahr (klassische Behandlung nach dem Zuflussprinzip).

Außenprüfung / Verfahrensrisiko

  • Fälle mit „außerbilanzieller Korrektur“ der Zinserträge sind ein klassischer BP-Ansatzpunkt (im BFH-Fall ausdrücklich über Außenprüfungen aufgerollt).

6) Kurzes Zahlenbeispiel

  • Gewerbesteuererstattung: 20.000 € (selbst: steuerlich nicht als Betriebseinnahme aus Gewerbebetrieb? – je nach Systematik; hier geht es um die Zinsen)
  • Erstattungszinsen nach § 233a AO: 1.200 €

Folge nach BFH:
Die 1.200 € sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und erhöhen den Gewinn.


7) Praxistipp: So prüfen Sie schnell, ob Handlungsbedarf besteht

  1. Zinsbescheide nach § 233a AO (Gewerbesteuer) im Jahrseingang identifizieren.
  2. In der FiBu/Jahresabschlussabstimmung prüfen, ob Zinsen ggf. „neutralisiert“ wurden (z. B. über außerbilanzielle Kürzung).
  3. Bei strittigen Altfällen: Verfahrensstand prüfen (Vorbehalt der Nachprüfung, Einspruch offen, BP-Anpassung etc.).

Fazit

Mit IV R 16/23 schafft der BFH klare Leitplanken:

  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
  • Die Asymmetrie zu nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen ist verfassungsrechtlich hinnehmbar.

BFH: Rollstuhlgerechte Wohnung als behinderungsbedingter Mehrbedarf – wichtig für Kindergeld bei volljährigen Kindern mit Behinderung (III R 11/24)

Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) hängt u. a. davon ab, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.10.2025 – III R 11/24 klargestellt:

  1. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei dieser Prüfung als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (bedarfssteigernd) und damit in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
  2. Wenn die Mehrkosten dem Grunde nach feststehen, aber nicht exakt beziffert werden können, sind sie nach § 162 AO zu schätzen.

1) Ausgangslage im Kindergeldrecht: „Selbstunterhaltsfähigkeit“ als Rechenprüfung

Bei volljährigen Kindern mit Behinderung wird vereinfacht geprüft:

  • Finanzielle Mittel des Kindes (z. B. Renten, Sozialleistungen, Unterhaltsleistungen, ggf. weitere Einkünfte)
    vs.
  • Existentieller Lebensbedarf
    = Grundbedarf (Lebensunterhalt)
    • individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf

Nur wenn die Mittel den (existentiellen) Bedarf nicht decken, gilt das Kind als außerstande, sich selbst zu unterhalten – und kann kindergeldrechtlich weiter berücksichtigt werden.


2) Kernaussage von III R 11/24: Wohnmehrkosten sind Mehrbedarf (nicht „Privatvergnügen“)

Der BFH ordnet Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zu. Damit sind Mehrkosten für Größe/Ausstattung/Lage, soweit sie durch die Behinderung veranlasst und angemessen sind, in der Bedarfsseite der Prüfung zu berücksichtigen.

Praktische Bedeutung:
Gerade in Ballungsräumen und bei knappen barrierefreien Wohnungsangeboten kann der Wohnbedarf (inkl. Nebenkosten/Heizung) deutlich höher sein. Wenn diese Mehrkosten unberücksichtigt bleiben, „kippt“ die Prüfung häufig zulasten der Familien (Kind gilt rechnerisch als selbstunterhaltsfähig). Das Urteil stärkt hier die Argumentation gegenüber der Familienkasse.


3) Schätzung nach § 162 AO: Wenn die Höhe nicht exakt nachweisbar ist

Der BFH bestätigt außerdem: Stehen behinderungsbedingte Mehraufwendungen dem Grunde nach fest, lässt sich die exakte Höhe aber nicht ermitteln, darf (und muss) das Gericht bzw. im Verwaltungsverfahren die Behörde eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen.

Das ist ein wichtiger „Prozesshebel“: In der Praxis scheitert es häufig nicht daran, ob Mehrkosten bestehen, sondern daran, dass eine präzise Abgrenzung („welcher Teil der Miete ist behinderungsbedingt?“) schwierig ist. Der BFH eröffnet ausdrücklich den Weg über plausible Schätzgrundlagen.


4) Was heißt das für die Beratungspraxis?

A) Welche Nachweise sind sinnvoll?

Für die Anerkennung (oder zumindest Schätzbarkeit) helfen typischerweise:

  • Nachweis der Behinderung/Merkzeichen, Hilfsmittelbedarf (Rollstuhl etc.)
  • Begründung, warum barrierefreier Wohnraum erforderlich ist (ärztlich/rehafachlich)
  • Mietvertrag, Mietspiegel/Marktvergleich (barrierefrei vs. nicht barrierefrei)
  • Dokumentation der erfolglosen Wohnungssuche (Angebote, Absagen) – zur Angemessenheit
  • Aufstellung der Wohnkosten (Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten)

Querverweis: Auch sozialrechtlich wird behinderungsbedingter zusätzlicher Unterkunftsbedarf als relevante Bedarfskomponente anerkannt – das stützt die Plausibilität in der Argumentation.

B) Typische Streitpunkte mit der Familienkasse

  • Familienkasse rechnet Wohnkosten „pauschal“ als Grundbedarf, ohne Mehrbedarfanteil
  • Diskussion, ob Mehrkosten tatsächlich behinderungsbedingt sind oder „Lage/Komfort“
  • Abgrenzung, ob bereits durch Pauschbeträge „abgedeckt“ (Achtung: je nach Nachweisführung/Ansatzsystem)

C) Gestaltungshinweis für Einspruchs-/Klageverfahren

  • Zuerst Mehrbedarf dem Grunde nach sauber herleiten (Notwendigkeit/Angemessenheit)
  • Dann Höhe entweder konkret belegen oder hilfsweise Schätzung beantragen und Schätzmaßstab liefern (Mietspiegelvergleich, Quadratmetermehrbedarf, Zuschläge für Barrierefreiheit, reale Marktdaten).

5) Kurzfazit

Das Urteil III R 11/24 ist ein praxisrelevanter Baustein für Kindergeldfälle mit volljährigen Kindern und Mobilitätseinschränkungen:

  • Wohnmehrkosten für rollstuhlgerechten Wohnraum gehören als behinderungsbedingter Mehrbedarf in die Bedarfsrechnung.
  • Ist die Höhe nicht exakt belegbar, ist eine Schätzung nach § 162 AO zulässig – vorausgesetzt, der Mehrbedarf steht dem Grunde nach fest.

BFH: Grunderwerbsteuer – übernommenes Wohnungsrecht erhöht die Bemessungsgrundlage (II R 32/22)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.10.2025 (II R 32/22) entschieden:

  • Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, gehört dessen kapitalisierter Wert zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung und erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
  • Ein persönliches Wohnungsrecht ist keine „dauernde Last“ i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (mit der Folge, dass die „Ausnahme“ für dauernde Lasten hier nicht greift).

1) Einordnung: Warum ist das Urteil wichtig?

In vielen Grundstückskaufverträgen – insbesondere im Familienbereich (Übertragungen, „Verkauf unter Vorbehalt“, Absicherung von Angehörigen) – wird vereinbart, dass ein Dritter (z. B. Elternteil, Geschwister) ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) behält oder neu erhält.

Das Urteil stellt klar: GrESt-rechtlich zählt nicht nur der Kaufpreis. Übernimmt der Käufer die Belastung „Wohnungsrecht“, ist das wirtschaftlich Teil des Entgeltpakets und daher als Gegenleistung zu erfassen.


2) Kernaussage des BFH in der Dogmatik

a) Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Zur Gegenleistung gehört alles, was der Erwerber für den Erwerb aufwendet bzw. übernimmt. Dazu zählen neben dem Kaufpreis auch übernommene Belastungen bzw. der wirtschaftliche Wert von Rechten, die der Erwerber zu dulden hat.

Konsequenz: Der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechts erhöht die Bemessungsgrundlage.

b) Keine „dauernde Last“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG)

Der BFH verneint ausdrücklich, dass das persönliche Wohnungsrecht eine dauernde Last i. S. dieser Vorschrift ist. Begründungsansatz (aus den Entscheidungsgründen ersichtlich): Das Wohnungsrecht endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten und ist damit typischerweise nicht auf Dauer angelegt.


3) Praxisfolgen: Wo die „Steuerfalle“ typischerweise entsteht

Typische Konstellationen

  • Kauf/Übertragung eines Hauses, während ein Angehöriger ein Wohnungsrecht behält.
  • Teilverkauf / Auseinandersetzung in Familien- oder Erbkonstellationen mit Absicherung durch Wohnungsrecht.
  • „Kaufpreis niedrig, dafür Wohnungsrecht“: Aus Sicht der GrESt kann das trotz niedrigen Kaufpreises zu einer spürbaren Bemessungsgrundlage führen, weil der kapitalisierte Wert hinzukommt.

Rechenlogik (vereinfacht)

Bemessungsgrundlage = Kaufpreis

  • kapitalisierter Wert des Wohnungsrechts (Barwert)

Der Barwert hängt in der Praxis u. a. ab von:

  • Jahreswert/ersparte Miete (Nutzungswert),
  • Alter/Lebenserwartung bzw. Laufzeit,
  • Bewertungsparametern nach den einschlägigen Bewertungsgrundsätzen (im Einzelfall).
    (Die konkrete Bewertung ist ein eigener Prüfpunkt – das Urteil betrifft die grundsätzliche Einbeziehung.)

4) Abgrenzung: Wohnungsrecht vs. Nießbrauch – gleiche Stoßrichtung

In der gleichen Veröffentlichungswelle hat der BFH auch betont, dass Nutzungsrechte wie der Nießbrauch als Gegenleistung in die GrESt-Bemessungsgrundlage fallen können – selbst wenn sie im Erwerbszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen sind (II R 5/22). Das unterstreicht die Linie: Entscheidend ist die wirtschaftliche Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb.


5) Beratungshinweise: Checkliste für Kaufvertrag & GrESt-Kalkulation

  1. Belastungen aktiv identifizieren: Wohnungsrecht/Nießbrauch/sonstige Nutzungsrechte, die der Erwerber übernimmt oder bestellt.
  2. Vor Notartermin GrESt mitkalkulieren: Niedriger Kaufpreis schützt nicht, wenn ein hoher Barwert des Wohnungsrechts hinzukommt.
  3. Bewertung dokumentieren: Jahreswert, Laufzeitannahmen, vertragliche Ausgestaltung – sauber festhalten (für Erklärung und ggf. Einspruch).
  4. Vertragsgestaltung bewusst: Wenn die Absicherung über Wohnungsrecht erfolgt, sollte klar sein, dass dies regelmäßig GrESt-relevant ist.

Fazit

II R 32/22 schafft wichtige Klarheit: Wer beim Grundstückserwerb ein persönliches Wohnungsrecht übernimmt, „zahlt“ grunderwerbsteuerlich nicht nur mit Geld, sondern auch mit der Übernahme dieser Belastung. Der kapitalisierte Wert gehört zur Gegenleistung – und das Wohnungsrecht ist keine dauernde Last i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG.

BFH: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung – auch ohne Grundbucheintragung im Erwerbszeitpunkt (II R 5/22)

Mit Urteil vom 22.10.2025 (II R 5/22) hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Ein Nießbrauchrecht gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, auch wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Entscheidend ist der rechtliche Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft – nicht der Zeitpunkt der Eintragung.

Das Urteil ist für die Gestaltungspraxis bei Erbbaurechten, aber auch generell bei Erwerbsvorgängen mit dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch/Wohnungsrecht) hochrelevant.


1) Kernaussage des Urteils (Leitsatz)

Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Damit bestätigt der BFH eine weit auszulegende Gegenleistungsdefinition: Alles, was der Erwerber „für den Erwerb“ aufwendet, fließt in die Bemessungsgrundlage ein – nicht nur der Kaufpreis.


2) Was war passiert?

Nach den veröffentlichten Entscheidungsinformationen verpflichtete sich die Erwerberin im Kaufvertrag, ein Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eintragen zu lassen. Das Nießbrauchrecht wurde erst nach dem Erwerb tatsächlich eingetragen.

Streitpunkt: Darf der Wert dieses (noch nicht eingetragenen) Nießbrauchs trotzdem in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden?

Antwort des BFH: Ja.


3) Begründung in der Praxislogik

Für die Grunderwerbsteuer ist maßgeblich, ob der Erwerber eine Leistung als Entgelt für den Erwerb erbringt bzw. übernimmt (klassisch: Kaufpreis, Schuldübernahmen, wiederkehrende Leistungen, zusätzliche Verpflichtungen). Dass das Nießbrauchrecht im Erwerbszeitpunkt noch nicht eingetragen war, ändert nichts daran, dass es vertraglich geschuldet und damit Teil des „Preispakets“ ist.

Wichtig: In der Entscheidung wird zudem bestätigt, dass beim Erwerb eines Erbbaurechts auch der Erbbauzins sowie das Nießbrauchrecht (mit dem kapitalisierten Jahreswert) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.


4) Konsequenzen für die Beratung: typische Risikofälle

A) Erwerb unter Bestellung/Übernahme eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts

Wenn der Erwerber sich verpflichtet,

  • einen Nießbrauch/Wohnungsrecht zu bestellen,
  • ein bereits bestelltes Recht zu dulden,
  • oder die Eintragung herbeizuführen,

ist das wirtschaftlich regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung – mit unmittelbarer Auswirkung auf die GrESt-Bemessungsgrundlage.

B) „Zeitpunkt-Trick“ funktioniert nicht

Gestaltungen nach dem Motto „Eintragung erst später, dann zählt es nicht“ sind nach dieser BFH-Linie angreifbar, wenn die Verpflichtung schon im Erwerbsvertrag angelegt ist.

C) Erbbaurechtstransaktionen: Gegenleistung ist oft mehr als „Kaufpreis“

Bei Erbbaurechten werden neben dem Einmal-Kaufpreis häufig laufende Komponenten (Erbbauzins, Nutzungsrechte, Ablöse-/Verpflichtungspakete) geregelt – diese sind grunderwerbsteuerlich besonders sorgfältig zu würdigen.


5) Bewertungsfrage: Wie wird der Nießbrauch angesetzt?

Der BFH stellt auf den kapitalisierten Jahreswert ab (typisch nach den Bewertungsvorschriften/Barwertfaktoren, je nach Ausgestaltung des Rechts und Laufzeit).

Praxis-Hinweis: Die Bewertungsmechanik kann im Einzelfall streitanfällig sein (Laufzeit, Umfang der Nutzung, Beschränkungen, Wertsicherung). Hier lohnt sich eine frühzeitige Dokumentation im Vertrag und in den Nebenabreden.


6) Checkliste: Worauf Sie bei Verträgen achten sollten

  1. Leistungskatalog vollständig erfassen
    Nicht nur Kaufpreis, sondern auch alle Nebenpflichten (Bestellung/Eintragung dinglicher Rechte, Ablösen, Duldungen, Schuldübernahmen).
  2. Rechtlicher Zusammenhang prüfen
    Steht die Verpflichtung „im Gegenzug“ zum Erwerb? Dann ist GrESt-Relevanz sehr wahrscheinlich.
  3. Zeitliche Entkopplung nicht überschätzen
    Spätere Eintragung/Umsetzung schützt nicht, wenn die Verpflichtung bereits im Erwerbsvertrag angelegt ist.
  4. Bewertung vorbereiten
    Jahreswert, Laufzeit, Bedingungen – nachvollziehbar festhalten (für Erklärung/Bescheidprüfung).
  5. GrESt-Kalkulation vor Notartermin
    Gerade bei Erbbaurechten: Erbbauzins + dingliche Nutzungsrechte können die Bemessungsgrundlage deutlich erhöhen.

Fazit

Das Urteil II R 5/22 stärkt eine klare Linie: Entscheidend ist die vertragliche Gegenleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb – nicht die formale Grundbucheintragung zum Stichtag. Wer in Grundstücks- oder Erbbaurechtskaufverträgen Nießbrauch-/Wohnrechte „mitvereinbart“, muss diese regelmäßig in die GrESt-Bemessungsgrundlage einpreisen.


Hinweis: Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls (insbesondere bei Laufzeitgestaltung, Bewertungsparametern und Sonderkonstellationen im Erbbaurecht).

Ausgleich von Rentenansprüchen nach der Scheidung: Referentenentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs (Stand: 05.02.2026)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 05.02.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs punktuell modernisiert werden soll. Ziel ist eine höhere Teilhabegerechtigkeit im Alter und eine praxisgerechtere Handhabung – insbesondere bei bislang „vergessenen“ Rentenanrechten.

Im Fokus stehen drei Themenfelder:

  1. Nachträglicher Ausgleich vergessener/verschwiegenen/übersehener Anrechte
  2. Einbeziehung bestimmter Unternehmer-Anrechte (Kapitalleistungen)
  3. Vermeidung von Kleinstanrechten („Splitteranrechte“) und Verfahrensoptimierungen

1) „Vergessene“ Rentenanrechte: künftig nachträglicher Ausgleich möglich

Nach geltendem Recht werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich grundsätzlich hälftig geteilt. Problematisch ist aber der Fall, dass Anrechte im Scheidungsverfahren nicht erfasst wurden – sei es versehentlich, übersehen oder bewusst verschwiegen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass der benachteiligte Ex-Ehegatte dauerhaft leer ausgeht, obwohl der Halbteilungsgrundsatz gerade eine hälftige Teilhabe bezweckt.

Der Entwurf will diese Lücke schließen: Nicht berücksichtigte Anrechte sollen nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können, typischerweise über einen Zahlungsanspruch (monatlich im Leistungsbezug).

Praxisrelevanz:

  • Das Thema spielt v. a. bei unübersichtlichen Erwerbsbiografien, mehreren Versorgungsträgern, Auslandszeiten, Betriebsrenten/Unternehmerversorgungen und bei Informationsasymmetrien zwischen den Ehegatten.
  • Für die Beratung erhöht sich die Bedeutung einer sauberen Bestandsaufnahme sämtlicher Anrechte bereits im Scheidungsverbund – auch wenn künftig eine nachträgliche Korrektur möglich werden soll.

2) Unternehmer-Anrechte mit Kapitalleistung: künftig einbeziehen

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Diese Anrechte sollen nach dem Entwurf künftig im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Hintergrund: In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern – werden solche kapitalleistungsbezogenen Zusagen nach der Entwurfsbegründung bislang nicht in gleicher Weise erfasst wie vergleichbare Versorgungen bei Arbeitnehmern.

Praktische Auswirkung:

  • Bei Scheidungen mit GmbH-Strukturen (Gesellschafter-GF / Unternehmerfamilien) ist der Versorgungsausgleich häufig ein Gestaltungs- und Konfliktfeld. Die geplante Anpassung kann die Bewertung und Teilung solcher Zusagen im Familienverfahren deutlich relevanter machen.

3) Weitere Änderungen: weniger Splitteranrechte, Klarstellungen, schnelleres Verfahren

Der Entwurf enthält zudem Regelungen, die die Versorgung weniger „zersplittern“ sollen: Es sollen noch stärker als bisher Kleinstanrechte vermieden werden, um Verwaltungsaufwand und Kosten zu reduzieren.

Außerdem wird eine Klarstellung zur Witwen-/Witwerrente angekündigt (Kostenneutralität beim Versorgungsträger), und das Verfahren soll praxisgerechter werden: Gerichtliche Überprüfungen sollen in bestimmten Fällen früher möglich sein (z. B. bereits zwei Jahre vor Renteneintritt statt bisher ein Jahr), damit Verfahren typischerweise vor Rentenbeginn abgeschlossen werden können.


Einordnung: Warum kommt das jetzt?

Der Entwurf basiert auf Vorschlägen einer interdisziplinären Kommission des Deutscher Familiengerichtstag.
Zudem waren einzelne Punkte (insb. vergessene Anrechte und Verfahrensfragen) bereits in der vorherigen Legislaturperiode Thema, konnten aber nicht abgeschlossen werden.


Was sollten Betroffene und Berater jetzt tun?

Für Betroffene (laufende oder bevorstehende Scheidung)

  • Versorgungsübersicht vollständig erstellen (gesetzlich/betrieblich/privat; ggf. Versorgungsträger anschreiben).
  • Unternehmensnahe Zusagen (Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktzusage, kapitalleistungsbezogene Modelle) frühzeitig einordnen lassen.
  • Bei Zweifel: im Verfahren aktiv auf Auskunft und Vollständigkeit drängen (Kosten eines „vergessenen“ Anrechts sind häufig erheblich).

Für die Beratungspraxis

  • Checklisten zur Datenerhebung aktualisieren (insb. Unternehmer-Anrechte, Kapitalleistungen, mehrere Versorgungsträger).
  • Mandanten darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage noch im Gesetzgebungsverfahren befindet – aber die Stoßrichtung klar ist: Schließen von Gerechtigkeitslücken und Entbürokratisierung bei Kleinstanrechten.

Ausblick: Beteiligung der Verbände – Frist 06.03.2026

Der Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände versandt; Stellungnahmen sind bis 06.03.2026 möglich und sollen anschließend veröffentlicht werden. Der weitere Fortgang hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab.


Fazit

Mit dem Referentenentwurf soll der Versorgungsausgleich zielgerichtet weiterentwickelt werden:

  • Vergessene Anrechte sollen nicht mehr dauerhaft zu Lasten eines Ex-Ehegatten gehen.
  • Unternehmerische Kapitalleistungs-Anrechte sollen systematisch einbezogen werden.
  • Splitteranrechte sollen reduziert und Verfahren beschleunigt werden.

Gerade der nachträgliche Ausgleich „vergessener“ Anrechte ist ein praxisrelevanter Schritt hin zu mehr materieller Gerechtigkeit im Alter – mit spürbaren Auswirkungen für Scheidungsfolgenvereinbarungen, Auskunftsprozesse und die Beratung von Unternehmerhaushalten.

Betriebsprüfung in Privathaushalten wegen Schwarzarbeit – darf die Rentenversicherung überhaupt prüfen?

In Unternehmen führt der Verdacht auf Schwarzarbeit häufig dazu, dass die Behörden zur Schwarzarbeitsbekämpfung Ermittlungen anstoßen und die Rentenversicherung im Anschluss eine anlassbezogene Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchführt – mit teils erheblichen Beitragsnachforderungen.

Für Privathaushalte ist die Lage jedoch besonders: Hier kollidiert die Prüfpraxis mit einer gesetzlichen Sonderregel, die Betriebsprüfungen bei Beschäftigungen in privaten Haushalten einschränkt. Die aktuelle Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht bringt dazu wichtige Klarheit – zumindest vorläufig.


Anlassfall: Pflegekraft im Privathaushalt ohne Sozialversicherung

Nach dem Tod eines Pflegebedürftigen stellten die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden fest, dass eine im Privathaushalt eingesetzte Pflegekraft nicht sozialversichert war – obwohl es sich (nach der Bewertung der Behörden) um abhängige Beschäftigung gehandelt habe.

Die Rentenversicherung führte daraufhin eine anlassbezogene Betriebsprüfung durch und erließ gegenüber den Erben einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen wehrten sich die Erben u. a. mit dem Argument, die Rentenversicherung sei hierfür nicht zuständig.


Entscheidung: Verbot der Betriebsprüfung in Privathaushalten umfasst auch Anlassprüfungen

Bereits das Sozialgericht Regensburg hob den Bescheid wegen Unzuständigkeit auf (Gerichtsbescheid vom 18.07.2024, S 4 BA 26/23). Begründung: Die Sondervorschrift in § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen „bei Arbeitgebern wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten“.

Das Bayerisches Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 26.01.2026 (L 7 BA 71/24):

  • Es sei zwar umstritten, ob anlassbezogene Prüfungen in Privathaushalten zulässig sind.
  • Die maßgeblichen Normen unterscheiden aber nicht zwischen regelmäßiger und anlassbezogener Betriebsprüfung.
  • Daher erfasse das Prüfverbot in Privathaushalten jede Art der Betriebsprüfung.
  • Konsequenz: Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeiten in Privathaushalten seien nicht über eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung durchzusetzen – zuständig seien die Einzugsstellen (Krankenkassen).

Praktische Bedeutung: Was heißt das für Privathaushalte?

1) Zuständigkeit verschiebt sich – Risiko bleibt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Schwarzarbeit im Privathaushalt „folgenlos“ wäre. Sie betrifft vorrangig den Verfahrensweg und die Zuständigkeit:

  • Rentenversicherungsträger: keine Nachforderung „aus Betriebsprüfung“ gegen Privathaushalte.
  • Einzugsstellen/Krankenkassen: bleiben (je nach Konstellation) zuständig für Beitragsnachforderungen.

2) Beschäftigung im Privathaushalt bleibt oft sozialversicherungspflichtig

Gerade in Pflegekonstellationen liegt schnell eine abhängige Beschäftigung nahe (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Haushalt/Alltag, feste Zeiten). Die Beitragspflicht kann also materiell-rechtlich bestehen – auch wenn die Rentenversicherung nicht per Betriebsprüfung „durchgreifen“ darf.


Offene Rechtslage: Revision zum Bundessozialgericht zugelassen

Wichtig für die Beratungspraxis: Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht steht damit noch aus.

Für die Praxis heißt das: Derzeit spricht viel dafür, dass die Rentenversicherung in Privathaushalten nicht über § 28p SGB IV prüfen darf – aber das letzte Wort kann noch folgen.


Handlungsempfehlungen für Privathaushalte

  1. Status prüfen: Handelt es sich um Beschäftigung (Haushaltshilfe/Pflegekraft) oder echte Selbstständigkeit?
  2. Legale Anmeldung nutzen: Insbesondere bei Haushaltshilfen ist das Haushaltsscheck-Verfahren häufig der sauberste Weg (Risiken deutlich reduziert).
  3. Bescheide sauber angreifen: Wenn ein Rentenversicherungsträger im Privathaushalt mit „Betriebsprüfung“ nachfordert, ist die Zuständigkeit zwingend zu prüfen (Fristen! Widerspruch/Anfechtung).
  4. Parallelrisiken im Blick behalten: Zoll-/FKS-Ermittlungen, Steuer- und Straf-/Bußgeldrisiken können unabhängig vom Prüfweg entstehen.

Fazit

Die Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht stärkt die Linie: Betriebsprüfungen der Rentenversicherung sind in Privathaushalten – auch anlassbezogen – nach § 28p Abs. 10 SGB IV unzulässig. Beitragsnachforderungen laufen dort grundsätzlich über Einzugsstellen/Krankenkassen. Gleichzeitig bleibt die Materie in Bewegung, weil die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen ist.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei laufenden Ermittlungen oder Bescheiden sollten Sie wegen kurzer Fristen zeitnah individuellen Rat einholen.

Gewinne steuerlich optimal investieren: Investitionen im Vergleich

Unternehmer stehen häufig vor derselben Frage: Wie lege ich Überschüsse so an, dass die Steuerbelastung langfristig möglichst gering bleibt – und gleichzeitig Liquidität, Risiko und Flexibilität passen?

Der zentrale Hebel ist oft nicht das „Was“ (Aktien, Immobilien, Gold), sondern das „Wo“: Privatvermögen oder GmbH (ggf. Holding). Denn je nach Asset-Klasse unterscheiden sich die steuerlichen Spielregeln massiv.

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aussagen sind eine allgemeine Darstellung. Bei hohen Beträgen, Sonderkonstellationen (Holding, Organschaft, Auslandsbezug, Finanzierung, § 34a EStG etc.) sollte immer eine individuelle Strukturprüfung erfolgen.


1) Entscheidungslogik: Privatvermögen vs. GmbH in einem Satz

  • Privatvermögen ist oft stark bei Spekulationsfristen/Steuerfreiheit (z. B. Gold/Krypto nach 1 Jahr; Immobilien nach 10 Jahren).
  • GmbH ist stark, wenn Gewinne im Unternehmen reinvestiert werden und Beteiligungs-/Aktiengewinne unter § 8b KStG fallen (typisch: ~1,5 % Effektivsteuer auf Veräußerungsgewinne, vereinfacht gesprochen).

2) Quick-Vergleich als Orientierung

AnlageklassePrivatvermögen (typisch)GmbH (typisch)Praxis-Merksatz
Aktien – KursgewinneAbgeltungsteuer i. d. R. 26,375 % (ohne KiSt) i. d. R. 95 % steuerfrei nach § 8b KStG ⇒ effektiv grob ~1,5 % auf den Gewinnanteil Wachstum/Trading eher in die GmbH
Aktien – DividendenAbgeltungsteuer i. d. R. 26,375 % 95 % steuerfrei nur bei „Schachteldividende“; bei <10 % Beteiligung i. d. R. voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden) Dividendenaktien häufig privat (oder Beteiligungsquote prüfen)
Gold / Krypto / Kunstnach 1 Jahr Haltefrist i. d. R. steuerfrei (Privatveräußerung) Gewinne i. d. R. voll steuerpflichtig (KSt/GewSt)Diese Asset-Klasse meist privat
Immobilien – laufende VermietungEinkommensteuer nach individuellem SatzGmbH grundsätzlich KSt+GewSt; bei „reiner Grundstücksgesellschaft“ ggf. erweiterte Kürzung → praktisch oft nur KSt (~15 % zzgl. Soli) möglichCashflow-Objekte ggf. GmbH, aber Kürzungsvoraussetzungen sind kritisch
Immobilien – Verkaufnach 10 Jahren i. d. R. steuerfrei (vermietete Objekte)Asset-Deal regelmäßig steuerpflichtig; Share-Deal (Verkauf von GmbH-Anteilen) kann unter § 8b KStG sehr günstig sein Privat für „10-Jahres-Exit“, GmbH für strukturierten Share-Deal

3) Aktien-Investments: Kursgewinne vs. Dividenden

A) Kursgewinne („Buy & Sell“, Wachstumswerte)

Privat: Veräußerungsgewinne unterliegen i. d. R. der Abgeltungsteuer (ohne Kirchensteuer effektiv 26,375 %).

GmbH: Veräußerungsgewinne aus Aktien sind bei Kapitalgesellschaften typischerweise nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei, wobei 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das führt in vielen Fällen zu einer effektiven Niedrigbesteuerung (häufig „~1,5 %“ als Daumenregel, je nach GewSt-Einfluss).

Praxis-Tipp: Wenn Ihre Strategie auf Wachstum (Exit-Gewinne) statt Ausschüttungen zielt, spricht steuerlich viel für Investment in der GmbH.


B) Dividenden-Strategie (laufende Ausschüttungen)

Hier ist die pauschale Aussage „GmbH zahlt ca. 30 % auf Dividenden“ zu grob – es kommt vor allem auf die Beteiligungshöhe an:

  • Schachteldividenden (i. d. R. ab 10 % Beteiligung zu Jahresbeginn): 95 % Freistellung nach § 8b KStG, 5 % Hinzurechnung.
  • Streubesitzdividenden (<10 % zu Jahresbeginn): Die Steuerbefreiung greift nicht, Dividenden sind voll körperschaftsteuerpflichtig.

Warum Privat häufig vorne liegt: Viele Unternehmer halten Dividendenwerte über Depot/ETF ohne 10 %-Quote – dann ist die GmbH bei Dividenden steuerlich oft nicht überlegen, während privat die Abgeltungsteuer klar kalkulierbar ist.

Strategie-Tipp:

  • Wachstumsaktien / Exit-Strategien → GmbH
  • Dividendenaktien / ETF-Ausschütter → eher privat, außer Sie investieren über eine Beteiligungsstruktur mit ausreichend Quote.

4) Alternative Sachwerte: Gold, Krypto, Kunst – meist klar privat

Bei Gold und Kryptowährungen gilt im Privatvermögen (typisierend): Nach 12 Monaten Haltefrist sind Veräußerungsgewinne steuerfrei; bei kürzerer Haltedauer greifen die Regeln der privaten Veräußerungsgeschäfte.

In der GmbH gibt es diese „1-Jahres-Steuerfreiheit“ regelmäßig nicht: Gewinne sind grundsätzlich Teil des steuerpflichtigen Einkommens.

Merksatz: Spekulationsfrist-Assets gehören häufig ins Privatvermögen, wenn Sie die Haltefrist sauber einhalten können.


5) Immobilien: Der Königsweg ist selten „pauschal“ – aber planbar

A) Laufender Cashflow (Vermietung)

  • Privat: Vermietungseinkünfte unterliegen Ihrem persönlichen Steuersatz (plus Soli/KiSt je nach Fall).
  • GmbH: Grundsätzlich fällt KSt + GewSt an. ABER: Bei „reinen Grundstücksunternehmen“ kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG dazu führen, dass die Gewerbesteuer (weitgehend) entfällt – dann bleibt oft „nur“ die Körperschaftsteuerbelastung (~15 % zzgl. Soli).

Wichtig: Die erweiterte Kürzung ist anfällig – schon zusätzliche Tätigkeiten (z. B. schädliche Nebenerlöse/Serviceleistungen) können das Privileg gefährden.

B) Veräußerung (Exit)

  • Privat: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist nach 10 Jahren i. d. R. steuerfrei (Ausnahmen/Details, z. B. Eigennutzung).
  • GmbH: Verkauf der Immobilie (Asset-Deal) löst regelmäßig Steuerbelastung aus.
  • Share-Deal: Wird statt der Immobilie die GmbH mit der Immobilie verkauft, kann der Gewinn beim verkaufenden Rechtsträger (z. B. Holding-GmbH) unter § 8b KStG sehr niedrig besteuert werden (Daumenregel „~1,5 %“).

Merksatz:

  • Langfristiger Immobilien-Exit (10+ Jahre) → privat oft unschlagbar
  • Strukturierter Verkauf (Share-Deal) → GmbH/Holding kann überlegen sein

6) Checkliste: So treffen Sie in 30 Minuten eine bessere Entscheidung

  1. Ziel definieren: Ausschüttungen (Dividenden/Cashflow) oder Wertsteigerung (Exit)?
  2. Zeithorizont: 1 Jahr? 5 Jahre? 10+ Jahre? (Spekulationsfristen!)
  3. Asset-Klasse prüfen:
    • Spekulationsfrist-Asset (Gold/Krypto) → eher privat
    • Exit-Asset (Aktienverkauf/Anteilsverkauf) → oft GmbH/Holding
  4. Dividenden in der GmbH nur mit Quote gut: Prüfen, ob Streubesitzdividenden vorliegen (<10 %).
  5. Immobilien in GmbH nur mit Konzept: GewSt-Thematik (erweiterte Kürzung) sauber planen.
  6. Liquiditätsbedarf & Risiko: Ein „Steuervorteil“ nützt nichts, wenn Liquidität blockiert wird.

Fazit: Die einfache, praxisnahe Leitlinie

  • Privat investieren:
    Gold/Krypto/Kunst (Haltefrist-Effekt) sowie häufig Dividenden-/Ausschütterstrategien.
  • In der GmbH investieren:
    Wachstums-/Trading-Aktien und Beteiligungs-/Exit-Strategien (insb. § 8b-Logik), sowie Immobilienmodelle, wenn GewSt-Kürzung/Share-Deal-Struktur wirklich sauber passt.

Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

FG Köln: Keine Abgeltungsteuer auf Krypto-Lending-Erträge – Revision beim BFH anhängig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23) entschieden, dass Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt hat.

Der Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending in Form von Bitcoins.

So funktioniert Krypto-Lending:

  • Der Kläger stellte seine Bitcoins anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung
  • Die Überlassung erfolgte über entsprechende Plattformen
  • Überlassung für einen bestimmten Zeitraum
  • Der Kläger erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung

Streitfrage: Unterliegen die Vergütungen:

  • Der Abgeltungsteuer (25 %) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, oder
  • Dem persönlichen Steuersatz als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG?

Position des Finanzamts:

  • Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG
  • Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz

Position des Klägers:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 %
  • Für ihn günstiger als der persönliche Steuersatz

Die Entscheidung des FG Köln

Keine Anwendung der Abgeltungsteuer

Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Kernaussage: Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins stellen keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

Konsequenz: Es handelt sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen sind.

Begründung des Gerichts

1. Keine Kapitalforderung auf Geld

Zentrale Argumentation: Beim Krypto-Lending wird keine Kapitalforderung überlassen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist.

Was ist „Geld“ im Sinne des § 20 EStG?

  • Gesetzliches Zahlungsmittel
  • Allgemeinverbindlich akzeptierte Zahlungsmittel

Bitcoins und andere Kryptowerte:

  • Stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel dar
  • Müssen von Gläubigern nicht allgemeinverbindlich akzeptiert werden

2. Kryptowerte sind kein Geld

Feststellungen des Senats (Stand 2020):

  • Kryptowerte werden zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert
  • Aber: Gläubiger im In- und Ausland müssen Bitcoins nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren
  • Jedenfalls im Streitjahr 2020 war dies noch nicht der Fall

Rechtliche Einordnung:

  • Bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nicht aus
  • Keine generelle Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen
  • Kryptowerte haben eigene rechtliche Qualität

3. Systematische Erwägungen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erfasst werden Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens in Geld zu leisten ist.

Auslegung des FG Köln:

  • Tatbestandsmerkmal „in Geld“ ist eng auszulegen
  • Nur gesetzliche Zahlungsmittel oder gleichgestellte Mittel
  • Kryptowerte fallen nicht darunter

Rechtliche Grundlagen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wortlaut (auszugsweise): Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder geleistet worden ist.

Steuerliche Behandlung:

  • Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG)
  • Zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer)
  • Ggf. Kirchensteuer
  • Effektiv ca. 26,375 % (ohne Kirchensteuer)

Besonderheit:

  • Kein Progressionsvorbehalt
  • Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung
  • Werbungskosten nur pauschal (Sparer-Pauschbetrag 1.000 €)

§ 22 Nr. 3 EStG – Sonstige Einkünfte

Wortlaut: Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören.

Steuerliche Behandlung:

  • Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz (14 % bis 45 %)
  • Zuzüglich Solidaritätszuschlag
  • Ggf. Kirchensteuer
  • Bis zu ca. 47,5 % Gesamtbelastung möglich

Vorteil:

  • Werbungskosten individuell abziehbar
  • Keine Pauschalisierung

Unterschiede in der steuerlichen Belastung

Beispielrechnung bei 10.000 € Ertrag:

Variante 1: Abgeltungsteuer (vom Kläger begehrt)

  • Abgeltungsteuer (25 %): 2.500 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 %): 137,50 €
  • Gesamt: 2.637,50 €
  • Effektive Belastung: 26,375 %

Variante 2: Persönlicher Steuersatz (vom FA angewendet)

  • Bei Grenzsteuersatz 42 %: 4.200 €
  • Solidaritätszuschlag: 220 €
  • Gesamt: 4.420 €
  • Effektive Belastung: 44,2 %

Differenz im Beispiel: 1.782,50 €

Abgrenzung zu anderen Krypto-Einkünften

Verschiedene Einkunftsarten bei Kryptowerten

1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG):

  • Kauf und Verkauf von Kryptowerten
  • Steuerpflichtig bei Veräußerung innerhalb eines Jahres
  • Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
  • Freigrenze: 1.000 € pro Jahr

2. Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG):

  • Mining von Kryptowerten
  • Gewerblicher Handel mit Kryptowerten
  • Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
  • Gewerbesteuer zusätzlich möglich

3. Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG):

  • Krypto-Lending (laut FG Köln)
  • Staking-Rewards
  • Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
  • Freigrenze: 256 € pro Jahr (bei Leistungen)

4. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG):

  • Nach FG Köln nicht bei Krypto-Lending
  • Nur bei klassischen Kapitalanlagen
  • Steuerlich: Abgeltungsteuer 25 %

Besonderheiten beim Krypto-Lending

Wirtschaftliche Funktion:

  • Ähnlich wie Zinsen bei Geldanlagen
  • Vergütung für die Überlassung von Vermögenswerten
  • Marktübliche Verzinsung

Rechtliche Konstruktion:

  • Darlehensvertrag über Kryptowerte
  • Rückzahlungsanspruch auf gleichartige Kryptowerte
  • Nicht auf Euro oder andere Fiatwährungen gerichtet

Problem:

  • Keine exakte Entsprechung im klassischen Steuerrecht
  • Neue Phänomene erfordern Subsumtion unter bestehende Normen
  • Auslegungsspielräume

Praktische Auswirkungen

Für Krypto-Lending-Anleger

Steuerliche Behandlung nach FG Köln:

  1. Einordnung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
    • Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
    • Keine Abgeltungsteuer
    • Freigrenze 256 € pro Jahr
  2. Dokumentationspflichten:
    • Aufzeichnung aller Lending-Transaktionen
    • Nachweis der Erträge
    • Bewertung in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses
  3. Erklärungspflichten:
    • Angabe in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte)
    • Nicht in der Anlage KAP (Kapitalvermögen)
    • Steuererklärung erforderlich
  4. Werbungskosten:
    • Abzug tatsächlicher Werbungskosten möglich
    • Z.B. Plattformgebühren, Kontoführungsgebühren
    • Vorteil gegenüber Sparer-Pauschbetrag

Für andere Krypto-Investments

Staking:

  • Voraussichtlich ebenfalls sonstige Einkünfte
  • Ähnliche rechtliche Problematik
  • Gleiche Grundsätze anwendbar

Liquidity Mining / Yield Farming:

  • Komplexere Strukturen
  • Ggf. mehrere Einkunftsarten
  • Einzelfallprüfung erforderlich

Airdrops:

  • Unentgeltlicher Erhalt: Zunächst steuerfrei
  • Bei späterer Veräußerung: Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

Revision beim BFH

Verfahren beim Bundesfinanzhof

Aktenzeichen: VIII R 23/25

Zuständigkeit: Der VIII. Senat des BFH ist zuständig für:

  • Einkommensteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Investmentsteuerrecht

Bedeutung der Revision:

  1. Grundsätzliche Klärung:
    • Erstmalige höchstrichterliche Entscheidung zu Krypto-Lending
    • Weitreichende Bedeutung für alle Krypto-Anleger
    • Schaffung von Rechtssicherheit
  2. Mögliche Ausgänge: Bestätigung des FG Köln:
    • Sonstige Einkünfte bleiben maßgeblich
    • Persönlicher Steuersatz anwendbar
    • Rechtssicherheit für diese Auslegung
    Abänderung durch BFH:
    • Doch Anwendung der Abgeltungsteuer
    • Kryptowerte als „Geld“ im weiteren Sinne
    • Neue Rechtslage für alle Steuerpflichtigen
  3. Zeitpunkt der Entscheidung:
    • Verfahrensdauer beim BFH: 1-2 Jahre
    • Entscheidung frühestens 2026/2027
    • Bis dahin: Rechtsunsicherheit

Bedeutung für laufende Veranlagungen

Steuerpflichtige mit Krypto-Lending-Erträgen sollten:

  1. Bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden:
    • Einspruch einlegen
    • Verweis auf anhängiges BFH-Verfahren
    • Ruhen des Verfahrens beantragen
  2. Bei aktuellen Steuererklärungen:
    • Erträge als sonstige Einkünfte angeben
    • Hilfsweise Antrag auf Abgeltungsteuer
    • Vorläufigkeitsvermerk beantragen
  3. Dokumentation:
    • Alle Transaktionen sorgfältig dokumentieren
    • Für beide Einordnungen vorbereitet sein
    • Werbungskosten erfassen

Rechtliche Einordnung und Kritik

Argumente für die Entscheidung des FG Köln

1. Wortlautauslegung:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG spricht von „Geld“
  • Kryptowerte sind kein gesetzliches Zahlungsmittel
  • Klare Abgrenzung erforderlich

2. Systematik:

  • Abgeltungsteuer als Ausnahmetatbestand
  • Enge Auslegung geboten
  • Keine analoge Anwendung

3. Rechtssicherheit:

  • Klare Abgrenzung zwischen Geld und Kryptowerten
  • Vermeidung von Unsicherheiten
  • Vorhersehbare Rechtsfolgen

Gegenargumente und mögliche BFH-Sicht

1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise:

  • Krypto-Lending wirtschaftlich wie Geldanlage
  • Funktional vergleichbar mit Zinsen
  • Gleichbehandlung geboten

2. Entwicklung der Kryptowerte:

  • Zunehmende Akzeptanz als Zahlungsmittel
  • Regulierung als Finanzinstrumente
  • Rechtsentwicklung berücksichtigen

3. Neutralität der Besteuerung:

  • Keine Benachteiligung neuer Anlageformen
  • Vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln
  • Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen

USA:

  • Kryptowerte als „property“ (Eigentum)
  • Besteuerung als Capital Gains
  • Sondertarife möglich

Schweiz:

  • Kryptowerte als „bewegliches Vermögen“
  • Erträge als Vermögensertrag
  • Niedrigere Steuersätze

EU-Ebene:

  • MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets)
  • Harmonisierung im Aufsichtsrecht
  • Steuerrecht noch nicht harmonisiert

Handlungsempfehlungen

Für Krypto-Anleger

Kurzfristig (bis zur BFH-Entscheidung):

  1. Steuererklärung:
    • Erträge als sonstige Einkünfte angeben
    • Hilfsantrag auf Abgeltungsteuer stellen
    • Vorläufigkeit beantragen
  2. Einspruch:
    • Bei ungünstigen Bescheiden Einspruch einlegen
    • Auf BFH-Verfahren VIII R 23/25 verweisen
    • Ruhen des Verfahrens erwirken
  3. Dokumentation:
    • Lückenlose Aufzeichnung aller Transaktionen
    • Nachweis der Erträge
    • Werbungskosten sammeln

Langfristig (nach BFH-Entscheidung):

  1. Bei Bestätigung des FG Köln:
    • Akzeptanz der höheren Steuerlast
    • Ggf. Umstrukturierung der Anlagen
    • Prüfung von Alternativen
  2. Bei Abänderung durch BFH:
    • Rückwirkende Anwendung der Abgeltungsteuer
    • Änderung bestandskräftiger Bescheide prüfen
    • Erstattungsansprüche geltend machen

Für Steuerberater

Beratung:

  1. Risikohinweis:
    • Auf ungeklärte Rechtslage hinweisen
    • Beide Einordnungen erläutern
    • Prozessrisiko darstellen
  2. Gestaltungsberatung:
    • Prüfung alternativer Anlageformen
    • Optimierung der Werbungskosten
    • Verlustverrechnung berücksichtigen
  3. Verfahrensbegleitung:
    • Einspruchsverfahren führen
    • Ruhen bis zur BFH-Entscheidung
    • Fristen überwachen

Für Krypto-Plattformen

Compliance:

  1. Informationspflichten:
    • Nutzer über Steuerpflicht informieren
    • Hinweis auf ungeklärte Rechtslage
    • Disclaimer zu Steuerberatung
  2. Dokumentation:
    • Bereitstellung von Steuerbescheinigungen
    • Auflistung aller Transaktionen
    • Unterstützung bei der Steuererklärung
  3. Regulatorische Entwicklung:
    • Beobachtung der BFH-Rechtsprechung
    • Anpassung der Geschäftsmodelle
    • Compliance sicherstellen

Ausblick

Mögliche Entwicklungen

1. BFH-Entscheidung:

  • Klärung der Rechtslage
  • Bindungswirkung für Finanzämter
  • Grundsatzentscheidung für Krypto-Besteuerung

2. Gesetzgeberische Reaktion:

  • Ggf. spezielle Regelungen für Kryptowerte
  • Klarstellung im EStG
  • Anpassung an EU-Recht

3. Weitere Rechtsprechung:

  • Zu anderen Krypto-Einkunftsarten (Staking, Mining)
  • Zur Bewertung von Kryptowerten
  • Zu Verlusten und Verlustverrechnung

Bedeutung für die Krypto-Branche

Rechtssicherheit:

  • Dringend erforderlich für Branchenentwicklung
  • Investitionsentscheidungen hängen davon ab
  • Standortfaktor für Deutschland

Wettbewerb:

  • Im internationalen Vergleich ungünstige Besteuerung
  • Abwanderung von Anlegern möglich
  • Innovationshemmnis

Regulierung:

  • Zusammenspiel von Aufsichts- und Steuerrecht
  • Kohärente Gesamtregelung erforderlich
  • EU-weite Harmonisierung wünschenswert

Fazit

Die Entscheidung des FG Köln schafft vorerst keine Klarheit, sondern wirft grundsätzliche Fragen zur Besteuerung von Krypto-Lending auf. Die Argumentation des Gerichts ist nachvollziehbar, lässt aber Raum für eine andere Beurteilung durch den BFH.

Zentrale Erkenntnisse:

  1. Rechtsunsicherheit besteht fort bis zur BFH-Entscheidung
  2. Steuerpflichtige sollten vorsorgen durch Einspruch und Dokumentation
  3. Wirtschaftlich erhebliche Unterschiede zwischen Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz
  4. Grundsatzfrage zur Einordnung von Kryptowerten im Steuerrecht

Die endgültige Klärung durch den BFH wird mit Spannung erwartet und dürfte weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Krypto-Branche haben.


Quelle: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 3 K 194/23 vom 10.09.2025 (nicht rechtskräftig, Revision beim BFH unter Az. VIII R 23/25 anhängig)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Die Besteuerung von Kryptowerten ist komplex und derzeit nicht abschließend geklärt. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Investments sprechen Sie uns gerne an.