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Steuerberater

Achtung vor gefälschten E-Mails: Steuerverwaltung warnt vor neuen Phishing-Wellen

Bayerisches Landesamt für Steuern veröffentlicht dringende Sicherheitswarnung

Aktuell kursieren wieder verstärkt gefälschte E-Mails, die angeblich im Namen der Steuerverwaltung oder von ELSTER versendet wurden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) warnt ausdrücklich vor diesen neuen Phishing-Angriffen – und ruft Steuerpflichtige zu besonderer Vorsicht auf.

Die betrügerischen Nachrichten sehen täuschend echt aus und haben nur ein Ziel:
👉 Zugangsdaten, Konto- oder Kreditkarteninformationen zu stehlen.


1. Wie die gefälschten E-Mails aussehen

Die Phishing-Mails sind professionell gestaltet und greifen typische Elemente der Steuerverwaltung auf:

  • Betreffzeilen wie „Eine Mitteilung der Bundesbehörde“
  • Verwendung von ELSTER-Logos, Farbwelten oder Design-Elementen
  • Allgemeine Anreden wie „Sehr geehrter Kunde“
  • Absenderadressen, die auf den ersten Blick authentisch wirken

Häufig wird versucht, mit Formulierungen wie „Ihre Frist läuft ab“ oder „Ihr Konto wird deaktiviert“ Druck aufzubauen, um spontane Reaktionen zu erzwingen.


2. Ziel der Betrüger: Daten- und Kontodiebstahl

Die Täter wollen insbesondere folgende Informationen abgreifen:

  • Login-Daten für ELSTER oder andere Portale
  • Steuer-ID oder Steuernummer
  • Bank- und Kreditkarteninformationen
  • Antworten auf Sicherheitsfragen
  • Persönliche Daten für Identitätsdiebstahl

Jeder Klick auf einen betrügerischen Link kann weitreichende Folgen haben – von Kontodiebstahl bis hin zum Missbrauch sensibler Steuerdaten.


3. Wichtige Hinweise der Steuerverwaltung

Die Finanzverwaltung stellt klar:

Die Steuerverwaltung fordert NIE per E-Mail sensible Daten an!

Insbesondere werden nie abgefragt:

  • Steuernummern
  • Bankverbindungen
  • Kreditkartendaten
  • PIN oder TAN
  • persönliche Sicherheitsfragen

Wichtig zu wissen:

  • „ELSTER-Mails“ sind immer nur Benachrichtigungen.
  • Steuerrelevante Nachrichten werden ausschließlich über das gesicherte, authentifizierte ELSTER-Postfach bereitgestellt.

Wenn eine E-Mail Sie zur Eingabe von Daten auffordert:
👉 Es handelt sich garantiert um Betrug.


4. Wie Sie richtig reagieren

Die Steuerverwaltung empfiehlt:

  • Verdächtige E-Mails sofort löschen
  • Nicht auf Links klicken
  • Keine Anhänge öffnen
  • Nicht antworten
  • Keine persönlichen Daten preisgeben

Bei Unsicherheiten sollte das zuständige Finanzamt kontaktiert werden.


5. Wo gibt es weitere Informationen?

Auf der offiziellen ELSTER-Homepage finden sich unter dem Menüpunkt „Sicherheit“ Hinweise zum Umgang mit Phishing-Mails sowie Beispiele aktueller Betrugsversuche.


6. Fazit

Die aktuellen Phishing-Wellen zeigen: Steuerdaten und ELSTER-Zugänge sind weiterhin im Fokus von Online-Betrügern.
Regelmäßige Wachsamkeit und der korrekte Umgang mit verdächtigen Nachrichten sind entscheidend, um Datenmissbrauch zu verhindern.


Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 17.11.2025

Kampf gegen Steuerbetrug: EU-Kommission stärkt Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Neue Rechtsgrundlage für Datenaustausch zwischen EUStA, OLAF und Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat am 14. November 2025 einen neuen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der die Zusammenarbeit im Kampf gegen Steuer- und Mehrwertsteuerbetrug in der gesamten Europäischen Union erheblich stärken soll. Im Zentrum stehen eine verbesserte Vernetzung der Behörden sowie der erleichterte Zugang zu Mehrwertsteuerdaten – ein entscheidender Schritt im Schutz der finanziellen Interessen der EU.


1. Hintergrund: Steuerbetrug als europäische Herausforderung

Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, gehört zu den größten Einnahmeverlusten der EU. Milliardenbeträge gehen jährlich verloren – zulasten von:

  • ehrlichen Unternehmen,
  • Steuerzahlern,
  • öffentlichen Haushalten.

Um hier entschieden gegensteuern zu können, ist ein reibungsloser Informationsfluss zwischen EU und Mitgliedstaaten essenziell.


2. Ziel des neuen Vorschlags

Der Vorschlag schafft erstmals eine klare Rechtsgrundlage, um:

  • den Informationsaustausch zwischen der
    • Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA),
    • dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
    • und den Mitgliedstaaten
      rechtssicher zu regeln.
  • der EUStA und OLAF Zugriff auf relevante Mehrwertsteuerdaten zu ermöglichen.

Damit sollen Ermittlungen beschleunigt, parallele Verfahren vermieden und Betrugsfälle schneller aufgedeckt werden.


3. EU-Kommissar Hoekstra: „Fairplay im Binnenmarkt sichern“

Wopke Hoekstra, EU-Kommissar für Klima, Netto-Null und sauberes Wachstum, betont die Bedeutung der Reform:

„Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs hat für mich und die Kommission Priorität. (…) Wer versucht, durch Betrug zu profitieren, wird zur Rechenschaft gezogen. Mit digitalen Instrumenten und einem besseren Informationsaustausch schaffen wir ein stärkeres, gerechteres Steuersystem für alle.“

Sein Statement verdeutlicht den politischen Anspruch:
👉 ein einheitlicher, sicherer und fairer europäischer Binnenmarkt.


4. Einordnung: Digitale Echtzeit-Berichterstattung als Schlüssel

Ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug ist das EU-Reformpaket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (ViDA).
Mittels:

  • digitaler Meldepflichten,
  • nahezu Echtzeit-Erfassung grenzüberschreitender Umsätze,
  • EU-weit harmonisierter Datenformate

sollen Mitgliedstaaten frühzeitig erkennen, wenn Umsatzketten manipuliert oder Scheinfirmen eingeschleust werden.

Der neue Vorschlag ergänzt diese Maßnahmen, indem er den Zugriff auf diese Daten für EUStA und OLAF rechtssicher eröffnet.


5. Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen – insbesondere solche mit grenzüberschreitendem Geschäftsmodell – bedeutet der Vorschlag mittel- bis langfristig:

  • mehr Transparenz- und Meldepflichten,
  • schnellere Prüfverfahren,
  • höhere Anforderungen an ERP- und Rechnungswesensysteme,
  • potenziell geringeres Risiko unfairen Wettbewerbs durch betrügerische Marktteilnehmer.

Die Reform stärkt damit nicht nur die Steuerverwaltung, sondern auch die Rechtssicherheit für gesetzestreue Unternehmen.


6. Fazit

Die EU verschärft ihren Kurs gegen Umsatzsteuer- und Subventionsbetrug.
Mit der neuen Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen EUStA, OLAF und den Mitgliedstaaten schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein wirksameres, digital gestütztes Kontrollsystem.

Der nächste Schritt: die Zustimmung von Rat und Parlament. Die Richtung ist jedoch klar – hin zu einem stärker vernetzten europäischen Steuervollzug.


Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Neue BMF-Regelungen: Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere und Anwendung des § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG

Aktualisiertes BMF-Schreiben ersetzt Fassung aus 2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. November 2025 ein neues Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere sowie zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG veröffentlicht. Es wurde in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und ersetzt die bisherige Fassung vom 9. Oktober 2023.


1. Worum geht es?

Das Schreiben präzisiert die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit:

a) Dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere

Dieses Abkommen sieht bestimmte steuerliche Vergünstigungen vor, insbesondere bei:

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen an NATO-Hauptquartiere und
  • deren Einrichtungen bzw. Verwaltungsstrukturen.

Die steuerliche Begünstigung betrifft häufig Beschaffungen, Bauprojekte oder Dienstleistungen, die im Rahmen der NATO-Stationierung in Deutschland erbracht werden.

b) Der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Die Vorschrift regelt die Befreiung für:

  • Umsätze, die an NATO-Streitkräfte in Deutschland ausgeführt werden,
  • bestimmte Umsätze im Rahmen internationaler Vereinbarungen,
  • Leistungen, die unmittelbar der Erfüllung amtlicher Aufgaben dienen.

Das neue BMF-Schreiben konkretisiert die Voraussetzungen, Nachweispflichten und Verfahrensabläufe.


2. Was ist neu?

Das Schreiben vom 14.11.2025:

  • ersetzt vollständig das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2023,
  • enthält überarbeitete und abgestimmte Verwaltungsregelungen,
  • vereinfacht teilweise die Anwendung,
  • stellt klar, wie die Befreiung in der Praxis zu behandeln ist,
  • aktualisiert Formulare und Nachweiserfordernisse nach dem Ergänzungsabkommen.

Die Details werden im vollständigen Schreiben veröffentlicht (BStBl I).


3. Für wen ist das wichtig?

Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • Unternehmen, die Leistungen an NATO-Hauptquartiere oder verbundene Einrichtungen erbringen,
  • Bau- und Infrastrukturunternehmen,
  • Lieferanten im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich,
  • Behörden, Verwaltungen und internationale Organisationen,
  • Steuerberater, die Mandanten mit NATO-Bezug betreuen.

Eine korrekte Anwendung der Steuerbefreiung ist entscheidend, um Risiken durch fehlerhafte Rechnungsstellung oder unberechtigten Vorsteuerabzug zu vermeiden.


4. Anwendungsregelung

Das neue Schreiben gilt:

  • ab sofort,
  • in allen offenen Fällen,
  • unter vollständiger Ablösung der bisherigen Regelungen aus 2023.

5. Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung eine aktuelle, abgestimmte Grundlage zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen nach dem NATO-Ergänzungsabkommen und der Befreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Für Unternehmen mit NATO-Bezug lohnt es sich, die neuen Vorgaben genau zu prüfen und Abläufe ggf. anzupassen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14.11.2025 – III C 3 – S 7493/00005/005/009

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: DStV fordert erneut Schonfrist bis April 2026

Pandemie-Nachwirkungen belasten Kanzleien weiterhin – Verband bittet Bundesjustizministerium um Entlastung

Für viele Bürgerinnen und Bürger ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit. In Steuerkanzleien zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Die intensiven Nacharbeiten rund um Corona-Hilfen, Schlussabrechnungen und Fördermittel ziehen sich weiter und werden voraussichtlich noch bis 2026 spürbar bleiben.

Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut eine verlängerte Schonfrist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024.


1. Hintergrund: Offenlegungspflicht und aktuelle Belastung

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).
Für die Abschlüsse 2024 bedeutet das: Offenlegung bis 31.12.2025.

In den vergangenen Jahren hatten das BMJ und das Bundesamt für Justiz pandemiebedingt Schonfristen eingeräumt und auf Ordnungsgeldverfahren verzichtet, wenn die Offenlegung verspätet erfolgte. Diese Erleichterung war für viele Kanzleien eine dringend benötigte Entlastung.


2. Corona-Schlussabrechnungen: Ein hartnäckiges Erbe

Ein wesentlicher Grund für den aktuellen Zeitdruck:

  • Die Corona-Schlussabrechnungen,
  • komplexe Rückforderungs- und Prüfverfahren,
  • hohe Dokumentationsanforderungen,
  • umfangreiche Kommunikation mit Behörden und Mandanten.

Der DStV betont, dass diese Arbeiten nach wie vor erhebliche Ressourcen binden und das Tagesgeschäft stark belasten – teilweise bis 2026 hinein.


3. Forderung des DStV: Keine Ordnungsgelder vor dem 30.04.2026

Der Verband hat sich nun mit einem Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gewandt und die Bitte geäußert:

👉 Bis Ende April 2026 auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren zu verzichten.

Denn nur so können Kanzleien den gesetzlich gewährten „Zeitpuffer“ im Steuerrecht nutzen.


4. Warum eine Schonfrist notwendig ist

Die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen 2024 endet ebenfalls am 30.04.2026 (für beratene Steuerpflichtige). Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärung sind eng verzahnt:

  • beide Arbeiten erfolgen parallel,
  • Jahresabschlussdaten benötigen oft vorherige steuerliche Vorprüfungen,
  • Personal- und Kapazitätsengpässe bleiben bestehen.

Ohne Schonfrist für die Offenlegung würden Kanzleien in eine künstliche Doppelbelastung gedrängt:
👉 Abschluss zum 31.12.2025 offenlegen, obwohl die steuerlichen Arbeiten noch bis 30.04.2026 laufen.

Das ist aus Sicht des DStV weder praktikabel noch sachgerecht.


5. Fazit

Der DStV setzt sich dafür ein, die Steuerberatungspraxen angesichts anhaltender Corona-Nachwirkungen zu entlasten und eine realistische, praxisorientierte Fristgestaltung zu erreichen. Eine Schonfrist bis April 2026 würde:

  • Kanzleien dringend benötigte Planungssicherheit geben,
  • die Abstimmung von Abschluss- und Steuererklärungsarbeiten erleichtern,
  • Ordnungsgeldverfahren vermeiden,
  • und letztlich auch die Qualität der Offenlegung verbessern.

Wie das Bundesjustizministerium auf die Forderung reagiert, bleibt abzuwarten.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 14.11.2025

Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte wird dauerhaft verankert

Bundestag beschließt Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

Der Bundestag hat am 13. November 2025 die dauerhafte Fortführung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Grundlage waren die Gesetzentwürfe der Bundesregierung (21/1866, 21/2469) und die überarbeitete Fassung des Finanzausschusses (21/2753).

Der Beschluss erfolgte mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten dagegen, während sich die AfD enthielt.


1. Dauerhafte Senkung der Stromsteuer – ein wichtiger Impuls für den Wirtschaftsstandort

Mit der Gesetzesänderung wird die bestehende Steuerentlastung für energieintensive Unternehmen verstetigt und dauerhaft fortgeführt. Sie gilt künftig:

  • bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 5 Cent pro kWh,
  • ab einem jährlichen Mindestverbrauch von 12,5 Megawattstunden,
  • für rund 600.000 Unternehmen,
  • darunter die Mehrheit der handwerklichen Gewerke sowie viele landwirtschaftliche Betriebe.

Warum ist das wichtig?

Ohne die Verlängerung wäre die Entlastung ab Januar 2026 ausgelaufen. Die Folge wären spürbare Strompreissteigerungen gewesen – mit direkten Auswirkungen auf:

  • Produktionskosten,
  • Wettbewerbsfähigkeit,
  • Investitionsanreize,
  • Standortentscheidungen.

Die Bundesregierung betont, dass steigende Energiepreise insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) belasten würden und Investitionsbedingungen im internationalen Vergleich verschlechtern könnten.


2. Vereinfachungen im Bereich Elektromobilität

Das Gesetz enthält darüber hinaus wichtige Klarstellungen und Vereinfachungen für die Elektromobilität – ein Bereich, der zunehmend komplexe energiewirtschaftliche Prozesse umfasst.

Wesentliche Änderungen:

2.1 Wegfall von Einzelfallprüfungen für Ladesäulenmodelle

Komplexe Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ müssen nicht länger im Einzelfall geprüft werden.
→ Das entlastet Betreiber und vereinfacht Investitionen in Ladeinfrastruktur.

2.2 Klare Regeln für bidirektionales Laden

Beim bidirektionalen Laden (Stromspeicherung und -rückspeisung durch E-Fahrzeuge) wird verhindert, dass:

  • Fahrzeugnutzer steuerlich als Versorger gelten,
  • zusätzliche Stromsteuerpflichten entstehen.

Damit schafft der Gesetzgeber dringend benötigte Rechtssicherheit für ein Zukunftsthema der Energiewende.

2.3 Keine doppelte Besteuerung bei Stromspeichern

Künftig wird klargestellt:

  • Stromspeicher werden nicht doppelt besteuert – weder beim Laden noch beim Entladen.

Dies unterstützt den Ausbau von Speicherkapazitäten und verbessert die Wirtschaftlichkeit dezentraler Energiesysteme.


3. Bedeutung für Unternehmen – Wer profitiert jetzt konkret?

Begünstigt sind insbesondere:

  • Produktionsbetriebe jeder Größe,
  • Handwerksunternehmen (z. B. Bäckereien, Metallbau, Lebensmittelhandwerk),
  • Landwirte und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Unternehmen mit hohem Stromverbrauch,
  • Betreiber von Ladeinfrastruktur und Energiespeichern.

Unternehmen profitieren durch:

  • niedrigere Betriebskosten,
  • stabilere Energiekalkulationen,
  • Investitionssicherheit,
  • weniger Bürokratie im Bereich Stromsteuer und Elektromobilität.

4. Politische Einordnung

Die Abstimmung zeigt ein gemischtes Bild:

  • CDU/CSU und SPD unterstützen die Entlastungen und betonen Standort- und Wettbewerbsfähigkeit.
  • Grüne und Linke lehnten ab – möglicherweise wegen umwelt- bzw. verteilungspolitischer Bedenken.
  • AfD enthielt sich.

Die breite wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme ist jedoch unbestritten.


5. Fazit

Mit der Verstetigung der Stromsteuersenkung setzt der Gesetzgeber ein wichtiges Signal für Wettbewerbsfähigkeit, Energiepreisstabilität und die Unterstützung energieintensiver Mittelständler. Gleichzeitig schafft das Gesetz dringend benötigte Klarheit für Elektromobilität und Energiespeicher – zwei zentrale Bausteine der Energiewende.

Für viele Betriebe bedeutet die Reform:
👉 dauerhafte Entlastung, weniger Bürokratie und mehr Investitionssicherheit.


Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv – Mitteilung vom 13.11.2025

Bundestag beschließt Änderungen am Mindeststeuergesetz: Umsetzung der OECD-Leitlinien und Abbau von Bürokratie

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes verabschiedet – wichtige Neuerungen für international tätige Unternehmen

Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) und zur Umsetzung weiterer steuerlicher Maßnahmen verabschiedet. Grundlage waren die Drucksachen 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24 sowie die überarbeitete Fassung des Finanzausschusses (21/2751). Ergänzt wurde die Abstimmung durch den Finanzierbarkeitsbericht des Haushaltsausschusses (21/2792).

Der Beschluss erfolgte mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD, während AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen das Gesetz stimmten.

Das neue Gesetz setzt wesentliche Vorgaben der OECD zur globalen Mindestbesteuerung um – einem zentralen Baustein der internationalen Steuerarchitektur nach Pillar Two.


1. Hintergrund: Globale Mindestbesteuerung nach OECD-Standard

Mit der globalen Mindeststeuer soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagern. Kern ist ein effektiver Mindeststeuersatz von 15 %.

Deutschland hat das Mindeststeuergesetz bereits verabschiedet, nun erfolgt eine Anpassung an neue Verwaltungsleitlinien der OECD, um eine international konsistente Anwendung sicherzustellen.


2. Kernänderung: Berücksichtigung latenter Steuern in der Vollberechnung

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die latenten Steuern:

„Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.“

Damit werden neue OECD-Vorgaben umgesetzt, die klarstellen:

  • wie latente Steuern im Rahmen der GloBE-Berechnung zu behandeln sind,
  • welche Wahlrechte bestehen,
  • unter welchen Voraussetzungen Unternehmen latente Steuerpositionen einbeziehen dürfen.

Dies sorgt für Rechtsklarheit und reduziert das Risiko einer doppelten Mindeststeuerbelastung.


3. Begleitmaßnahmen: Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften entschärft

Begleitend sieht das Gesetz Entlastungen vor:

  • einzelne Anti-BEPS-Maßnahmen werden
    „auf das erforderliche Maß“ zurückgeführt,
  • Ziel ist eine Verringerung der Bürokratiebelastung,
  • überlappende oder redundant gewordene Regelungen sollen bereinigt werden.

Gerade Unternehmen mit internationalem Reportingaufwand profitieren hiervon.


4. Politische Einordnung

Die Abstimmung zeigt ein ungewöhnliches Lager:

  • CDU/CSU und SPD tragen das Gesetz mit, vermutlich aufgrund der Bedeutung der Mindeststeuer für die internationale Steuerharmonisierung.
  • Grüne und Linke lehnen es ab – vermutlich wegen inhaltlicher Kritik an Detailregelungen oder fehlender Verschärfungen.
  • AfD ebenfalls dagegen.

Das Gesetz gilt jedoch als zentral für die Umsetzung internationaler Standards und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.


5. Bedeutung für die Praxis

Für Konzerne, die unter die Mindestbesteuerung fallen (typischerweise Umsatz > 750 Mio. €), ergeben sich wesentliche Änderungen:

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • wie latente Steuerpositionen künftig in die GloBE-Berechnung einfließen,
  • ob bestehende Steuerplanungs- und Bilanzierungsstrategien angepasst werden müssen,
  • welche Anti-Gewinnverlagerungsregeln durch die Reform entschärft wurden,
  • welche Daten künftig im Rahmen des GloBE-Reportings erforderlich sind.

Auswirkungen auf die Compliance:

  • erhöhte Rechtssicherheit
  • teilweise Entlastung im laufenden Reporting
  • erneut Anpassungsbedarf der Steuer- und Konsolidierungssoftware

6. Fazit

Mit der Anpassung des Mindeststeuergesetzes setzt Deutschland die neuesten OECD-Leitlinien zur globalen Mindestbesteuerung um und schafft mehr Rechtsklarheit für international tätige Unternehmen. Zugleich reduziert der Gesetzgeber bürokratische Hürden, indem überflüssige Anti-Gewinnverlagerungsregeln entschärft werden.

Damit erfolgt ein weiterer Baustein bei der Umsetzung der internationalen Steuerreformen des OECD/G20-Projekts Pillar Two.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit: Bundesregierung verschärft Regeln und setzt auf digitale Ermittlungen

Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Die Bundesregierung zieht die Zügel bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Steuerhinterziehung weiter an. Mit dem am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossenen Gesetz sollen die Ermittlungsbefugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) deutlich gestärkt und moderne, datengestützte Prüfungsinstrumente eingeführt werden.

Das Ziel ist klar:
👉 Mehr Schutz vor Ausbeutung, fairer Wettbewerb und konsequente Aufdeckung von Steuerbetrug.


1. Warum das neue Gesetz notwendig ist

Schwarzarbeit verursacht jährlich immense Schäden:

  • entgangene Steuereinnahmen,
  • fehlende Sozialversicherungsbeiträge,
  • Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher Unternehmen,
  • Ausbeutung von Beschäftigten – insbesondere in risikobehafteten Branchen.

Die Bundesregierung macht deutlich: Schwarzarbeit ist kein Bagatelldelikt. Sie will die Ermittlungsbehörden stärken und das Aufdeckungsrisiko deutlich erhöhen.


2. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wird gestärkt

Die FKS – eine Einheit des Zolls – spielt bereits heute eine Schlüsselrolle. Sie deckt auf:

  • illegale Beschäftigung,
  • Ausbeutung von Arbeitnehmern,
  • Mindestlohnverstöße,
  • Sozialleistungsmissbrauch,
  • Scheinselbstständigkeit.

Der neue Gesetzentwurf schafft eine moderne Rechtsgrundlage, um diese Aufgaben besser und schneller erfüllen zu können.


3. Zentrale Inhalte des neuen Gesetzes

3.1 Einsatz digitaler und KI-gestützter Ermittlungswerkzeuge

Erstmals erhält die FKS eine ausdrücklich geregelte Befugnis zum Einsatz:

  • digitaler Analysemethoden,
  • automatisierter Datenverarbeitung,
  • künstlicher Intelligenz (KI),
  • systematischer Auswertung großer Datenmengen.

Ziel ist es, risikobehaftete Unternehmen früher zu identifizieren und komplexe Betrugsstrukturen effizienter aufzudecken.

3.2 Verbesserter Datenaustausch

Der Datenaustausch wird deutlich ausgeweitet – zwischen:

  • FKS
  • Polizei
  • Zollfahndung
  • Steuerfahndung
  • weiteren Sicherheitsbehörden

Dies soll Mehrfachprüfungen vermeiden und Ermittlungen beschleunigen.

3.3 Verschärfte Mitwirkungspflichten

Unternehmen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit – etwa in Bau, Gastronomie, Transport, Pflege, Reinigung – müssen künftig:

  • schneller und umfassender Unterlagen bereitstellen,
  • digitale Daten im standardisierten Format liefern,
  • eng mit den Ermittlungsbehörden kooperieren.

Auch Beschäftigte werden stärker in die Mitwirkungspflichten einbezogen.

3.4 Längere Aufbewahrungsfristen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

Die Bundesregierung verlängert die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege:

  • dauerhaft auf 10 Jahre.

Dies ermöglicht eine effektivere Verfolgung von:

  • Steuerhinterziehung,
  • Geldwäsche,
  • illegalen Finanzströmen.

4. Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen – insbesondere in risikobehafteten Branchen – sollten sich auf deutlich strengere Prüfungen einstellen.

Was sich konkret ändert:

  • höheres Entdeckungsrisiko durch digitale Auswertung und KI
  • mehr Datenlieferpflichten gegenüber FKS und Behörden
  • erhöhte Dokumentationsanforderungen
  • striktere Kontrollen in betroffenen Branchen
  • stärkere Verantwortung der Geschäftsführung, etwa bei Lohnabrechnung, Subunternehmerketten und Beschäftigungsformen

Unternehmen müssen ihre internen Prozesse überdenken – besonders:

  • Lohnabrechnung und Zeiterfassung,
  • Subunternehmermanagement,
  • Werkverträge und Freiberuflereinsätze,
  • Einhaltung von Mindestlohn und Arbeitszeiten,
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

5. Fazit

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen:

👉 Schwarzarbeit wird noch intensiver bekämpft – modern, digital und vernetzt.

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • höhere Compliance-Anforderungen,
  • mehr Transparenz,
  • aber auch fairere Wettbewerbsbedingungen für regelkonform agierende Betriebe.

Die neuen Regelungen treten nach der Verabschiedung im Bundestag in Kraft und sind für viele Branchen von unmittelbarer Bedeutung.


Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 13.11.2025; BT-Drs. 21/2670

BFH kündigt Verkündungstermin zur Grundsteuer „Bundesmodell“ an

Entscheidungen in drei Revisionsverfahren am 10. Dezember 2025 erwartet

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bekanntgegeben, dass der II. Senat am 10. Dezember 2025 ab 9 Uhr seine Entscheidungen in gleich drei Revisionsverfahren zur Grundsteuer nach dem Bundesmodell verkünden wird. Die Ergebnisse werden bundesweit mit großer Spannung erwartet – insbesondere von Grundstückseigentümern, Kommunen und Steuerberatern.

Betroffen sind die Verfahren:

  • II R 25/24
  • II R 31/24
  • II R 3/25

Die Entscheidungen könnten wesentliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des vom Bund vorgesehenen Bewertungsmodells haben und künftig Einfluss auf mögliche Korrekturen, Anpassungen oder gar ein erneutes Reformverfahren nehmen.


Öffentliche Sitzung – Anmeldung erforderlich

Die Verkündung findet im Rahmen einer öffentlichen Sitzung statt. Eine Teilnahme ist möglich, jedoch ausschließlich nach vorheriger Anmeldung über die Website des BFH:

👉 https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/

Dort stehen auch Details zum Ablauf bereit.

Getrennte Anmeldewege:

  • Für Besucher und Interessierte: Teaser „Für Besucher/innen“
  • Für Medienvertreter: Teaser „Für Medienvertreter/innen“

Mediale Berichterstattung erlaubt

Der BFH hat darüber hinaus Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen gemäß § 52 FGO i. V. m. § 169 Abs. 3 GVG zugelassen. Es ist daher mit einer breiten Berichterstattung zu rechnen.


Bedeutung für die Praxis

Die anstehenden Entscheidungen sind von erheblicher Relevanz:

  • mögliche Auswirkungen auf hunderttausende Grundsteuerwertbescheide,
  • Klärung entscheidender Rechtsfragen zur Bewertung nach dem Bundesmodell,
  • Bedeutung für laufende Einspruchs- und Klageverfahren,
  • Orientierung für Länder, die eigene Modelle nutzen,
  • potenzielle Anpassungsnotwendigkeiten für die Zukunft.

Sobald die Entscheidungen veröffentlicht sind, bereiten wir eine umfassende Analyse der Urteile auf – einschließlich Handlungsempfehlungen für Eigentümer, Steuerpflichtige und Kommunen.


Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 76/25 vom 12.11.2025

BFH zur erweiterten Grundstückskürzung: Oldtimer im Anlagevermögen führen zum Verlust der Gewerbesteuerbefreiung

Auch unentgeltliche, nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeiten sind kürzungsschädlich

Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist eines der wichtigsten steuerlichen Privilegien für grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaften. Sie ermöglicht eine vollständige Befreiung von der Gewerbesteuer, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet wird.

Mit Urteil vom 24.07.2025 (III R 23/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun eine klare Grenze gezogen:

👉 Das Halten von Oldtimern als Wertanlage ist keine zulässige Nebentätigkeit – und führt zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung.
👉 Es spielt keine Rolle, dass mit den Oldtimern keinerlei Einnahmen erzielt wurden.

Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Gestaltungspraxis von Immobiliengesellschaften und Vermögensverwaltungs-GmbHs.


1. Sachverhalt: Oldtimer im Anlagevermögen – ohne Einnahmen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte laut Gesellschaftsvertrag den Zweck:

  • Verwaltung und Nutzung von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder
  • eigenem Kapitalvermögen
  • sowie das Halten weiterer Wertanlagen (inkl. Beteiligungen)

Im Anlagevermögen befanden sich zwei Oldtimer:

  • Anschaffung ausdrücklich als Wertanlage,
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • keine Vermietung oder sonstige Nutzung,
  • keine Einnahmen.

Die GmbH beantragte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – und scheiterte.


2. BFH: Jede nicht erlaubte Nebentätigkeit ist kürzungsschädlich

Der BFH bestätigt die restriktive Linie:

Nicht ausdrücklich erlaubte Tätigkeiten → grundsätzlich kürzungsschädlich.

Dies gilt auch, wenn:

  • keinerlei Entgelt fließt,
  • keine aktiven Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden,
  • die Tätigkeit nur „passiv“ im Anlagevermögen stattfindet.

Der BFH argumentiert:

  • Der Wortlaut der Norm erlaubt nur eng begrenzte Nebentätigkeiten.
  • Alles, was dort nicht aufgeführt ist, ist tatbestandlich schädlich.
  • Der Gesetzeswortlaut unterscheidet bewusst zwischen Tatbestand und Rechtsfolge:
    → Die Frage der Entgeltlichkeit spielt nur bei der Rechtsfolge, nicht beim Tatbestand eine Rolle.

Damit gilt:

👉 Schon das bloße Halten von Oldtimern als Kapitalanlage überschreitet den Bereich privater Vermögensverwaltung.


3. Warum sind Oldtimer schädlich? – Die Systematik des BFH

Der BFH stellt klar:

  • Die erweiterte Grundstückskürzung soll nur Gesellschaften begünstigen,
    die der privaten Vermögensverwaltung entsprechen,
    aber wegen ihrer Rechtsform als gewerblich gelten.

Dies bedeutet:

  • zulässig: Grundbesitz + eng begrenzte Kapitalanlage
  • unzulässig: jegliches Investment, das nicht § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht
  • unzulässig: Anlagen, die typischerweise Teil eines gemischt genutzten, spekulativen oder unternehmerischen Vermögens sind

Oldtimer fallen hier eindeutig heraus.


4. Hohe praktische Relevanz für Immobiliengesellschaften

Die Entscheidung zeigt erneut:

👉 Die erweiterte Grundstückskürzung ist ein „Alles-oder-nichts“-Tatbestand.

Schon eine schädliche Tätigkeit – und sei sie:

  • unentgeltlich
  • geringfügig
  • nur kapitalanlegerisch
  • nicht aktiv betrieben

führt zum vollständigen Verlust der Gewerbesteuerbefreiung.

Besonders gefährlich sind:

  • Oldtimer
  • Kunstgegenstände
  • Yachten
  • Edelmetalle
  • Kryptowährungen
  • Atypische Beteiligungen
  • Risikokapital-Investments
  • Operative Nebentätigkeiten (z. B. Solar, Ladeinfrastruktur, Werbung)

Für Gesellschaften mit:

  • Immobilienportfolios
  • Projektentwicklung
  • Family Offices
  • vermögensverwaltenden GmbHs

besteht akuter Prüfungsbedarf.


5. Gestaltungshinweise für die Praxis

5.1 Saubere Trennung ist zwingend

Grundbesitz-GmbHs sollten:

  • ausschließlich Immobilien und – soweit zulässig – klassisches Kapitalvermögen halten
  • keine sonstigen Investments tätigen
  • keine gewerblichen oder vermögensfremden Aktivitäten aufnehmen
  • ggfs. separate Holding- oder Investment-GmbHs für andere Assetklassen gründen

5.2 Rückabwicklung / Verlagerung prüfen

Befinden sich bereits schädliche Assets im Anlagevermögen, sollten folgende Maßnahmen geprüft werden:

  • steuerneutrale Entnahme oder Übertragung (ggf. § 6 Abs. 5 EStG)
  • Einlage in Schwester-GmbH oder Holding
  • Verkauf an Anteilseigner
  • Rückwirkende Gestaltungsmöglichkeiten prüfen (sofern noch offen)

5.3 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung synchronisieren

Die Satzung darf keine Nebentätigkeiten beschreiben, die über die Grundstücksverwaltung hinausgehen.


6. Fazit

Der BFH verschärft mit Urteil III R 23/23 erneut die Anforderungen an die erweiterte Grundstückskürzung:

👉 Schon das Halten von Oldtimern als Anlageobjekt – ohne Einnahmen – zerstört die Gewerbesteuerbefreiung.

Für grundbesitzverwaltende Unternehmen bedeutet das:

  • höchste Vorsicht bei jeder weiteren Vermögensposition,
  • klare Trennung von Immobiliengesellschaft und anderen Investments,
  • regelmäßige Prüfung der Anlage- und Vermögensstruktur.

Wer die erweiterte Grundstückskürzung nutzen will, muss strikt im Rahmen bleiben.


Quelle: BFH, Urteil vom 24.07.2025 – III R 23/23; Pressemitteilung Nr. 77/25 vom 13.11.2025

BFH: Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen – Entscheidung stärkt Klarheit bei Mitunternehmerschaften

Unternehmensbezogene Sanierung muss auf Ebene der Gesellschaft vorliegen – Anwendung der alten BFH-Leitlinien zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.

Mit Urteil vom 21. August 2025 (IV R 23/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zentrale Fragen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG bei Mitunternehmerschaften entschieden. Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Sanierungen von Personengesellschaften und die Behandlung von Sanierungsgewinnen im Sonderbetriebsvermögen.


1. Kernentscheidung: Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen ist feststellungsgebunden

Der BFH stellt klar:

👉 Sanierungserträge im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers sind ebenso wie Sanierungserträge im Gesamthandsvermögen nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert und einheitlich festzustellen.

Das bedeutet:

  • Die Steuerbefreiung nach § 3a EStG wird auf Ebene der Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft geprüft.
  • Es erfolgt keine isolierte Beurteilung auf Ebene des einzelnen Mitunternehmers.
  • Auch Sonderbetriebsvermögen wird in den Feststellungsmechanismus eingebunden.

2. Unternehmensbezogene Sanierung: Tatbestandsmerkmale müssen auf Ebene der Gesellschaft erfüllt sein

Der BFH betont den unternehmensbezogenen Charakter der Sanierung:

👉 Für eine Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 2 EStG müssen alle Tatbestandsmerkmale der unternehmensbezogenen Sanierung bezogen auf die Mitunternehmerschaft als Ganzes vorliegen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Sanierungsbedürftigkeit der Mitunternehmerschaft,
  • Sanierungsabsicht der Gläubiger,
  • Eignung der Maßnahmen, die Mitunternehmerschaft dauerhaft zu sanieren.

Wichtig:

  • Es kommt nicht auf die Vermögensverhältnisse einzelner Gesellschafter an.
  • Auch Sonderbetriebsvermögen wird in die einheitliche Betrachtung einbezogen.

Damit verhindert der BFH, dass Gesellschafter künstlich unterschiedliche Steuerfolgen herbeiführen können.


3. Rückgriff auf Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.

Für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3a Abs. 2 EStG verweist der BFH ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.

Damit gelten weiterhin folgende Leitlinien:

  • Der Begriff der „Sanierung“ ist wirtschaftlich auszulegen.
  • Entscheidend ist eine dauerhafte Wiederherstellung der Ertragskraft.
  • Eine bloße Liquidation oder Abwicklung ist keine Sanierung.
  • Die Gläubiger müssen gezielt durch Forderungsverzichte helfen wollen.
  • Der Steuerpflichtige muss sanierungswürdig sein; der Schuldenschnitt darf keine reine Vermögensumschichtung sein.

Der BFH bestätigt damit seine Kontinuität in der Rechtsprechung, trotz neuer gesetzlicher Grundlage des § 3a EStG.


4. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Steuerberatung, Insolvenzberatung und Restrukturierung hoch relevant:

4.1 Sanierungsgewinne im Sonderbetriebsvermögen sind nicht „privat“, sondern mitunternehmensbezogen

  • Kein eigener Befreiungstatbestand für Sonderbetriebsvermögen.
  • Einheitliche Prüfung auf Ebene der Personengesellschaft.

4.2 Ein Sanierungsplan muss unternehmensbezogen sein

  • Maßnahmen müssen der Gesellschaft zugutekommen.
  • Einseitige Sanierung einzelner Gesellschafter genügt nicht.
  • Gläubiger müssen ausdrücklich die Sanierung der Gesellschaft bezwecken.

4.3 Gestaltungssicherheit für Restrukturierungen steigt

Durch Rückgriff auf die bekannte Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.:

  • können Sanierungskonzepte besser strukturiert werden,
  • wissen Berater, welche Nachweise erforderlich sind,
  • lassen sich Finanzämter leichter überzeugen.

4.4 Wichtiger Hinweis für Feststellungsverfahren

Da der BFH den Feststellungsmechanismus bekräftigt:

👉 Die Feststellungserklärung wird zum zentralen Instrument der Sanierungsbegünstigung.

Prüfungs- und Darlegungspflichten treffen primär die Gesellschaft.


5. Fazit

Der BFH bringt mit Urteil IV R 23/23 wichtige Klarheit in die Anwendung des § 3a EStG bei Mitunternehmerschaften:

  • Sanierungserträge im Sonderbetriebsvermögen unterliegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung.
  • Die Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung müssen auf Ebene der Personengesellschaft erfüllt sein.
  • Die bewährte Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. bleibt maßgeblich.

Damit stärkt der BFH Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen und macht deutlich, dass § 3a EStG als gesellschaftsbezogener Befreiungstatbestand zu verstehen ist.


Quelle: BFH, Urteil vom 21.08.2025 – IV R 23/23