Alle Beiträge von steuerschroeder.de

Steuerberater

FG Münster: Verluste durch Trickbetrug sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 02.09.2025, Az. 1 K 360/25 E) hat entschieden: Wer Opfer eines Trickbetrugs wird, kann den dadurch entstandenen Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen.

Der Fall

Eine 77-jährige Klägerin wurde Opfer eines sogenannten „Schockanrufs“:

  • Ein angeblicher Rechtsanwalt behauptete, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht.
  • Eine drohende Untersuchungshaft könne nur durch Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 € abgewendet werden.
  • Die Klägerin hob den Betrag ab und übergab ihn einem Boten.

Erst danach erkannte sie den Betrug. Strafanzeige führte nicht zur Ermittlung der Täter.

Die Klägerin machte den Verlust in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab – und das FG Münster bestätigte die Entscheidung.

Gründe des Gerichts

  1. Kein außergewöhnlicher Vorgang
    • Es handele sich um ein allgemeines Lebensrisiko, von dem potenziell jeder betroffen sein könne.
    • Ein Vermögensverlust durch Betrug sei deshalb nicht „außergewöhnlich“ im Sinne des § 33 EStG.
  2. Keine lebensnotwendigen Aufwendungen
    • Der Verlust betraf liquide Mittel.
    • Die Klägerin war auf das Geld nicht existenziell angewiesen, sodass kein Fall lebensnotwendiger Bedarfsdeckung vorlag.
  3. Keine Zwangsläufigkeit
    • Nach der Rechtsprechung zu Erpressungen sei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen.
    • Maßgeblich sei, ob es zumutbare Handlungsalternativen gegeben hätte.
    • Objektiv sei es der Klägerin zumutbar gewesen, zunächst Kontakt zur Tochter oder zur Polizei aufzunehmen.
    • Selbst bei einer tatsächlichen Verhaftung wäre keine Gefahr für Leib und Leben gegeben gewesen.

Das Gericht hat daher den Abzug als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis

  • Allgemeines Lebensrisiko: Verluste durch Betrug oder Diebstahl sind regelmäßig nicht steuerlich absetzbar.
  • Hohe Hürden für § 33 EStG: Nur Kosten, die wirklich existenznotwendig sind und denen sich Steuerpflichtige nicht entziehen können, sind abzugsfähig.
  • Schutz durch Prävention: Für Betroffene bleibt nur die Möglichkeit, sich durch Aufklärung und Vorsicht gegen Trickbetrug zu schützen – steuerlich ist der Schaden nicht kompensierbar.

Revision zugelassen

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit besteht die Möglichkeit, dass der BFH (Az. noch offen) die Rechtsfrage abschließend klärt.


👉 Praxistipp: Steuerlich sind Vermögensverluste durch Betrug in aller Regel nicht abziehbar. Für Betroffene empfiehlt es sich, strafrechtlich aktiv zu werden und ggf. zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen – eine steuerliche Entlastung ist jedoch kaum erreichbar.

Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 29.11.2023, Az. 13 K 1127/22 K; Revision beim BFH anhängig unter Az. V R 27/25) hat entschieden: Verstößt eine Stiftung gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung, entfällt die Gemeinnützigkeit rückwirkend – mit gravierenden steuerlichen Folgen.

Der Fall

Eine Stiftung, die wissenschaftliche Projekte an Universitäten fördern sollte, wurde durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt. Das Erbe war mit Auflagen verbunden:

  • monatliche Rentenzahlungen an die unter Betreuung stehende Tochter der Erblasser,
  • ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück.

Nach der Satzung war vorgesehen, dass im Fall der Auflösung das Stiftungsvermögen an eine steuerbegünstigte Gesellschaft fällt.

Aufgrund sinkender Kapitalerträge konnte die Stiftung ihre Zwecke nicht mehr erfüllen. 2018 wurde sie durch die Stiftungsaufsicht aufgehoben. Das Finanzamt setzte daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuer auf die Kapitaleinkünfte fest. Begründung: Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) sei verletzt, da das Stiftungsvermögen nicht – wie vorgeschrieben – an die begünstigte Körperschaft ausgekehrt wurde.

Entscheidung des FG Münster

Das Gericht wies die Klage der Stiftung ab:

  • Verstoß gegen Vermögensbindung: Das Vermögen wurde nicht an die satzungsmäßige Anfallberechtigte übertragen.
  • Kein Ermessensspielraum: Die Nachversteuerung nach § 61 AO ist zwingend – unabhängig von Verschulden oder wirtschaftlichen Zwängen.
  • Folge: Verlust der Gemeinnützigkeit rückwirkend und Nachversteuerung sämtlicher Erträge der letzten zehn Jahre.

Selbst die schwierige Lage der Stiftung – etwa die fehlende Mitwirkung des Betreuers bei einer Ablösung der Rentenverpflichtung – änderte an der steuerlichen Konsequenz nichts.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt eindrücklich, wie streng die Finanzgerichte die Vermögensbindung bei gemeinnützigen Körperschaften handhaben:

  • Nachversteuerungspflicht: Der Entzug der Gemeinnützigkeit führt zu erheblichen Steuernachforderungen – unabhängig davon, ob die Körperschaft schuldhaft gehandelt hat.
  • Strikte Vermögenstrennung erforderlich: Gemeinnützige Mittel müssen strikt von Mitteln für Vermächtnisse oder andere Verpflichtungen getrennt werden.
  • Liquidation besonders kritisch: Im Fall der Auflösung muss das Vermögen unbedingt an die satzungsmäßig benannte Anfallberechtigte ausgekehrt werden.

Revision beim BFH

Der Bundesfinanzhof wird die Frage in der Revision (Az. V R 27/25) klären. Bis dahin bleibt offen, ob eine mildere Handhabung möglich ist.


👉 Praxistipp: Gemeinnützige Organisationen sollten ihre Satzung, Vermögensverwaltung und Liquidationsregelungen regelmäßig überprüfen. Schon organisatorische Versäumnisse können zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen – mit hohen steuerlichen Risiken.

Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht – Bundesregierung stärkt Ehrenamt

Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 im Kabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Ehrenamt in Deutschland steuerlich entlastet und bürokratische Hürden abbauen soll. Ziel ist es, das bürgerschaftliche Engagement zu fördern und gemeinnützigen Vereinen mehr Handlungsspielraum zu verschaffen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

1. Höhere Freibeträge für Ehrenamtliche

  • Übungsleiterpauschale: Anhebung von 3.000 € auf 3.300 € jährlich.
  • Ehrenamtspauschale: Anhebung von 840 € auf 960 € jährlich.

👉 Damit können Vereine leichter Ehrenamtliche gewinnen, und Engagierte erhalten mehr steuerfreie Aufwandsentschädigung.

2. Haftungsprivileg wird ausgeweitet

  • Bisher galt das Haftungsprivileg nur, wenn die Vergütung maximal 840 € jährlich betrug.
  • Künftig: Schutz bis 3.300 € jährlich.
  • Ehrenamtliche haften weiterhin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

  • Neue Freigrenze: 50.000 € Umsatz.
  • Gewinne kleiner Geschäftsbetriebe werden damit von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
  • Ziel: Entlastung kleinerer Vereine und weniger Bürokratie.

4. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

  • Gilt für steuerbegünstigte Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr.
  • Vorteil: Kleine und mittlere Vereine gewinnen mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung.

5. Keine Sphärenzuordnung bis 50.000 €

  • Einnahmen bis zu 50.000 € müssen nicht mehr aufgeteilt werden in Zweckbetrieb oder steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb.
  • Vereinfacht die Buchführung erheblich.

6. Gemeinnützigkeit für E-Sport

  • E-Sport wird künftig als gemeinnützig anerkannt.
  • Vereine müssen zugleich auf Suchtprävention und einen gesunden Umgang mit dem Medium achten.

7. Photovoltaikanlagen unschädlich für Gemeinnützigkeit

  • Bau und Betrieb von PV-Anlagen gefährden künftig nicht mehr die Gemeinnützigkeit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ziel: Beitrag von Vereinen zur Energiewende erleichtern.

Bedeutung für die Praxis

Die Änderungen bringen vor allem für kleine und mittlere Vereine deutliche Entlastungen:

  • Weniger Bürokratie durch höhere Freigrenzen und vereinfachte Abgrenzungen.
  • Mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung.
  • Stärkung des ehrenamtlichen Engagements durch höhere steuerfreie Pauschalen und erweiterten Haftungsschutz.

👉 Praxistipp: Gemeinnützige Vereine sollten prüfen, wie sie von den neuen Freibeträgen und Erleichterungen profitieren können. Besonders die erhöhten Pauschalen und die neuen Umsatzfreigrenzen schaffen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.

FG Düsseldorf: Zweifel an Grunderwerbsteuerpflicht bei Erbauseinandersetzung über GmbH-Anteile

Das Finanzgericht Düsseldorf (Beschluss vom 15.07.2025, Az. 11 V 170/25 A(GE)) hat ernstliche Zweifel geäußert, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer grunderwerbsteuerpflichtigen Änderung des Gesellschafterbestands i. S. v. § 1 Abs. 2b GrEStG führt.

Der Fall

Ein im Jahr 2018 verstorbener Gesellschafter hielt über 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Nach seinem Tod bildeten seine sechs Kinder eine Erbengemeinschaft. Im Jahr 2024 schlossen sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag, wonach jeder Erbe gleich hohe Anteile an der GmbH erhielt.

Das Finanzamt sah hierin einen steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG und setzte Grunderwerbsteuer fest.

Die Erben argumentierten dagegen:

  • Die Anteilsübertragung sei Teil des Erwerbs von Todes wegen und daher nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht zu lassen.
  • Hilfsweise greife die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG.

Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass durch die Auseinandersetzung die Grundstücke nicht mehr Teil des Nachlasses seien.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Gericht setzte die Vollziehung des Bescheids aus – wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

  • Es ließ offen, ob durch die Auseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel i. S. v. § 1 Abs. 2b GrEStG vorliegt, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist.
  • Jedenfalls seien die Erben bei quotenwahrender Auseinandersetzung nicht als „neue“ Gesellschafter anzusehen.
  • Der Zweck des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG spreche gegen eine Besteuerung: Es wäre systemwidrig, eine Erbauseinandersetzung zu belasten, wenn der Erwerb eines einzelnen Erben steuerfrei bleibt.
  • Auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG komme es deshalb nicht an.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt Erben, die eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung durchführen:

  • Eine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG ist in solchen Fällen zweifelhaft.
  • Wichtig ist, dass die Auseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen erfolgt.
  • Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von GmbH-Anteilen im Rahmen von Erbfällen.

👉 Praxistipp: Bei Erbfällen mit GmbH-Anteilen, die Grundbesitz halten, sollten Erben prüfen, ob eine quotenwahrende Auseinandersetzung grunderwerbsteuerneutral gestaltet werden kann. Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann unnötige Steuerbelastungen verhindern.

FG Düsseldorf: Keine sachliche Verflechtung bei untergeordneter Dachflächenvermietung für Photovoltaikanlagen

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2025, Az. 5 K 814/22 G,F; nicht rechtskräftig, Revision beim BFH anhängig unter Az. III R 12/25) hat entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht automatisch zu einer Betriebsaufspaltung führt – jedenfalls dann nicht, wenn dieser Geschäftsbereich für das Betriebsunternehmen insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, vermietete Dachflächen an eine konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Diese Gesellschaft betrieb unter anderem Photovoltaikanlagen auf den angemieteten Dächern. Die Klägerin wollte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Zwischen der Dachflächenüberlassung und der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen bestehe eine sachliche Verflechtung – und damit eine Betriebsaufspaltung.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Gericht sah dies anders:

  • Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung sei eine Gesamtbildbetrachtung erforderlich.
  • Die vermieteten Dachflächen hatten nur einen geringen Anteil am Gesamtumsatz der Betriebsgesellschaft.
  • Daher komme ihnen keine wesentliche Bedeutung für das Gesamtunternehmen zu.
  • Eine Betriebsaufspaltung sei in diesem Fall nicht gegeben.

Der Senat stellte klar, dass die sogenannte Filialrechtsprechung des BFH (die für bestimmte Fallgruppen eine Betriebsaufspaltung bejaht) nicht ohne Weiteres auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragbar sei.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil schafft mehr Klarheit für Immobilienunternehmen, die Dachflächen an Betriebsgesellschaften vermieten:

  • Eine sachliche Verflechtung liegt nicht schon deshalb vor, weil die Betriebsgesellschaft die Flächen für einen Teilbereich ihrer Tätigkeit nutzt.
  • Maßgeblich ist, ob diese Tätigkeit im Gesamtunternehmen von erheblichem Gewicht ist.

Revision beim BFH

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der BFH wird sich im Verfahren III R 12/25 mit der Frage befassen.


👉 Praxistipp: Immobilienunternehmen, die Dachflächen an verbundene Unternehmen vermieten, sollten prüfen, welchen Stellenwert diese Nutzung im Gesamtgeschäft des Mieters hat. Dies kann entscheidend dafür sein, ob die erweiterte Grundstückskürzung gewährt wird oder nicht.

Verspätungszuschläge nach § 152 AO – das sollten Sie wissen

Verspätungszuschläge sind in § 152 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie dienen als Druckmittel, um Steuerpflichtige zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen anzuhalten. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Nebenleistung mit präventivem und repressivem Charakter.

Voraussetzungen und Festsetzung

  • Automatische Festsetzung:
    Seit der Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (2016) wird in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt, ohne dass die Finanzbehörde einen Ermessensspielraum hat (§ 152 Abs. 2 AO). Dies betrifft z. B. Steuererklärungen, die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden.
  • Ermessensentscheidung:
    In anderen Fällen – etwa bei Steueranmeldungen oder besonderen Umständen – entscheidet die Finanzbehörde nach Ermessen, ob ein Zuschlag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 1 AO).
  • Ausnahmen:
    Kein Zuschlag wird erhoben, wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird.

Höhe des Verspätungszuschlags

  • Grundsatz:
    0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 €.
  • Höchstbetrag:
    Maximal 25.000 €.
  • Sonderregelungen:
    Für bestimmte Erklärungen, wie etwa zur gesonderten Feststellung von Einkünften, gelten abweichende Berechnungsgrundlagen (z. B. 0,0625 % der festgestellten Einkünfte).

Verfahrensrechtliche Aspekte

  • Verbindung mit Steuerbescheiden:
    Der Zuschlag soll möglichst zusammen mit dem Steuerbescheid festgesetzt werden (§ 152 Abs. 11 AO).
  • Rechtsbehelfe:
    Gegen die Festsetzung können Sie Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben. Im Verfahren wird die Ermessensausübung der Finanzbehörde überprüft.

Besondere Regelungen

  • Nullfestsetzungen und Erstattungsfälle:
    Hier ist ein Verspätungszuschlag nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden zulässig.
  • Abrundung:
    Der Zuschlag wird stets auf volle Euro abgerundet (§ 152 Abs. 10 AO).

Kritik und Diskussion

Die zwingende Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird teilweise als unverhältnismäßig empfunden, insbesondere bei geringfügigen Verspätungen oder in wirtschaftlich angespannten Situationen. In der Fachwelt wird daher immer wieder eine flexiblere Handhabung gefordert.


👉 Praxistipp: Achten Sie darauf, Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen oder rechtzeitig Fristverlängerungen zu beantragen. So vermeiden Sie unnötige Zuschläge und Streit mit dem Finanzamt.

Siehe auch Verspätungszuschläge berechnen.

Vermögensverwaltende Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, GmbH oder Genossenschaft? – Die verschiedenen Rechtsformen im Steuervergleich

Wer Immobilien in einer Gesellschaft zusammenführen möchte, steht schnell vor der Frage nach der passenden Rechtsform. Denn je nach Zielsetzung unterscheiden sich die steuerlichen Konsequenzen erheblich. Während die einen vor allem die steuerfreie Veräußerung im Blick haben, geht es anderen um laufende Steueroptimierung, Nachfolgeplanung oder eine bessere Abschreibung.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen im Steuervergleich.


1. Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Die vermögensverwaltende Personengesellschaft eignet sich insbesondere dann, wenn Immobilien nach Ablauf der 10-Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei verkauft werden sollen.

  • Vorteile: Steuerfreie Veräußerung bleibt möglich.
  • Nachteile: Kein AfA-Step-Up bei der Übertragung von Bestandsimmobilien – die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bleibt also niedrig.

2. Mitunternehmerschaft

Soll ein AfA-Step-Up für Bestandsobjekte erzielt werden, bietet sich die Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft an.

  • Vorteile: Erhöhung der Abschreibungsbasis (AfA) und damit steuerliche Entlastung bei den laufenden Mieteinkünften.
  • Nachteile: Die Immobilien gelten steuerlich als Betriebsvermögen – mit entsprechender Steuerverstrickung.

3. GmbH

Wer seine Mieteinkünfte nicht länger mit dem hohen persönlichen Einkommensteuersatz (42 % bzw. 45 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) versteuern möchte, kann auf die GmbH setzen.

  • Vorteile: Bei Nutzung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beträgt die Gesamtsteuerbelastung nur rund 16 %.
  • Nachteile:
    • Immobilien im Betriebsvermögen (Steuerverstrickung).
    • Bei Übertragung von Bestandsimmobilien kann Grunderwerbsteuer anfallen.

4. Genossenschaft

Für die steueroptimierte Übertragung auf die nächste Generation wird häufig die Genossenschaft empfohlen.

  • Vorteile: Genossenschaftsanteile werden nicht mit dem Verkehrswert, sondern regelmäßig mit dem deutlich niedrigeren Nennbetrag bewertet – ein erheblicher Vorteil bei Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Nachteile:
    • Komplexe Rechtsform.
    • Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband.

Fazit

Die Wahl der passenden Rechtsform zur Bündelung von Immobilienvermögen ist immer abhängig von den individuellen Zielsetzungen:

  • Steuerfreie Veräußerung? → Vermögensverwaltende Personengesellschaft
  • AfA-Step-Up? → Mitunternehmerschaft
  • Laufende Steueroptimierung? → GmbH
  • Nachfolgeplanung? → Genossenschaft

Beratungshinweis

Im Rahmen unseres Steuerberatung werden die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen detailliert dargestellt. Neben der ertragsteuerlichen Behandlung stehen auch Fragen der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Fokus. Zudem zeigen wir Gestaltungsmöglichkeiten zur steueroptimierten Strukturierung von Immobilienvermögen auf und beleuchten die Besonderheiten der Genossenschaft als Nachfolgelösung.

Vermögen steuerfrei an die nächste Generation übertragen – ohne Stiftung

Viele Unternehmer fragen sich, wie sie ihr Vermögen steueroptimiert an ihre Kinder weitergeben können. Häufig wird dabei eine Stiftung ins Spiel gebracht – doch es gibt auch andere Wege, die rechtlich sicher und steuerlich vorteilhaft sind.

Im Folgenden stellen wir Ihnen eine bewährte Strategie vor, wie Sie Immobilien- und Unternehmensvermögen steuerfrei vererben können.

Ausgangssituation

Ein Ehepaar besitzt:

  • Immobilien im Wert von 3 Mio. €
  • Ein Einzelunternehmen im Wert von 3 Mio. €

Das Ziel: Die gesamte Vermögensübertragung an die drei Kinder ohne Erbschaftsteuer.

Übertragung von Immobilienvermögen

Option 1: Schrittweise Schenkung

  • Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 €.
  • Alle zehn Jahre können so 1,2 Mio. € steuerfrei übertragen werden.
  • Nachteil: Diese Methode ist zeitaufwendig und erfordert langfristige Planung.

Option 2: Verkauf an eine Familien-GbR

  • Gründung einer Familien-GbR, an der alle Mitglieder beteiligt sind.
  • Der Verkauf der Immobilien an die GbR ist grunderwerbsteuerfrei.
  • Vorteile:
    • Höhere Abschreibungsmöglichkeiten (AfA) für die GbR,
    • Zinsen auf den Kaufpreis werden nur mit 25 % (Abgeltungsteuer) statt bis zu 45 % versteuert.

Übertragung von Unternehmensvermögen

  • Das Einzelunternehmen sollte zunächst in eine GmbH eingebracht werden.
  • Anschließend wird eine Holding-Struktur geschaffen.
  • Die Anteile an der Holding können dann schrittweise an die Kinder übertragen werden.
  • Vorteil: Durch die betriebliche Verschonung lassen sich Unternehmensanteile unter bestimmten Voraussetzungen komplett erbschaftsteuerfrei übertragen.

Fazit

Auch ohne Stiftung können Unternehmer ihr Vermögen rechtssicher und steuerfrei an die nächste Generation weitergeben.

  • Immobilien lassen sich entweder durch Freibeträge oder eine Familien-GbR steuerschonend übertragen.
  • Unternehmensvermögen profitiert von einer Holding-Struktur und der betrieblichen Verschonung.

👉 Entscheidend ist eine frühzeitige Planung. Wer rechtzeitig die Weichen stellt, kann Millionenwerte steuerfrei erhalten und weitergeben.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückwirkend Steuern sparen

Hier erfahren Sie, wie Unternehmer mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) ihre Steuerlast senken können – und zwar sogar rückwirkend.

Was ist ein IAB?

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, geplante Investitionen bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend zu machen.

  • Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können vorab vom Gewinn abgezogen werden.
  • Beispiel: Ein Unternehmer erzielt 100.000 € Gewinn und plant den Kauf einer Maschine für 100.000 €.
    → Er kann einen IAB von 50.000 € bilden und senkt seinen zu versteuernden Gewinn auf 50.000 €.

Voraussetzungen für den IAB

Damit der IAB genutzt werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Gewinngrenze: Der Gewinn des Unternehmens darf 200.000 € nicht überschreiten.
  • Investitionszeitraum: Die geplante Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.
  • Art der Investition: Es muss sich um ein mobiles, bewegliches Wirtschaftsgut handeln, z. B. Auto, Maschine, Computer.
  • Nutzungsdauer: Das Investitionsgut muss nach der Anschaffung mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen bleiben.

👉 Wichtig: Die Investition muss nicht sofort bezahlt werden – es zählt der Anschaffungswert, nicht die Finanzierung.

Lösung bei Überschreitung der Gewinngrenze

Liegt der Gewinn über 200.000 €, gibt es Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Eine Option ist die Gründung eines neuen Gewerbebetriebs, um dort den IAB zu nutzen.
  • Beispiel: Der Kauf einer Photovoltaikanlage kann als neuer Betrieb gelten und so den IAB eröffnen.

Risiken und Hinweise

  • Wird die geplante Investition nicht umgesetzt, muss der Steuervorteil zurückgezahlt werden – inklusive Zinsen.
  • Daher sollte die Bildung eines IAB stets gut geplant und dokumentiert werden.

Fazit

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein starkes Steuerinstrument für Unternehmer mit Gewinnen bis 200.000 €. Durch ihn können Investitionen steuerlich vorgezogen und die Steuerlast bereits in früheren Jahren gesenkt werden. Wer größere Gewinne erzielt, sollte prüfen, ob sich durch neue Gewerbebetriebe oder clevere Investitionsplanung dennoch ein Zugang zum IAB eröffnen lässt.

👉 Tipp: Lassen Sie sich individuell beraten, um die richtige Strategie für Ihren Betrieb zu finden und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Steuern sparen mit Elektroautos ab 2025: Neue Regeln und clevere Strategien für Unternehmer

Ab dem 1. Juli 2025 gibt es für Unternehmer in Deutschland spannende neue steuerliche Vorteile beim Kauf von Elektroautos. In unserem aktuellen Video zeigen wir, wie Sie diese optimal nutzen – und mit einer cleveren Strategie sogar rückwirkend Steuern sparen können.

1. Neue Regelungen ab Juli 2025

Wer als Unternehmer ein Elektroauto für maximal 100.000 € anschafft, kann 75 % der Anschaffungskosten sofort abschreiben.
👉 Das bedeutet: Ihr Unternehmensgewinn reduziert sich im Jahr der Anschaffung erheblich – und damit auch Ihre Steuerlast.

2. Kein Fahrtenbuch notwendig

Ein zusätzlicher Vorteil von E-Autos:

  • Kein aufwendiges Fahrtenbuch,
  • stattdessen gilt die 0,25 %-Regelung für die private Nutzung.
    Das spart nicht nur Steuern, sondern auch Zeit und Verwaltungsaufwand.

3. Rückwirkend Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Eine interessante Strategie besteht darin, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen:

  • Unternehmen mit einem Gewinn von maximal 200.000 € in den letzten Jahren können für geplante Investitionen einen IAB bilden.
  • So lassen sich Steuervorteile bereits im Vorjahr geltend machen.

Beispielrechnung

Ein Unternehmer erzielte 2024 einen Gewinn von 100.000 € und plant 2025 den Kauf eines E-Autos für 90.000 €:

  • Bereits 2024 kann er 50 % der Anschaffungskosten, also 45.000 €, als IAB ansetzen.
  • Sein zu versteuernder Gewinn sinkt damit auf 55.000 €.
  • 2025 profitiert er zusätzlich von der 75 %-Sonderabschreibung.

4. Die Vorteile im Überblick

✅ Sofortabschreibung von 75 % der Anschaffungskosten ab 2025
Keine Fahrtenbuchpflicht, einfache 0,25 %-Regelung
Rückwirkende Steuerersparnis durch IAB möglich
✅ Deutliche Reduzierung der Steuerlast in zwei aufeinanderfolgenden Jahren

Fazit

Der Kauf eines Elektroautos wird für Unternehmer ab 2025 steuerlich besonders attraktiv. Wer die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nutzt, kann seine Steuerlast sowohl im Anschaffungsjahr als auch im Vorjahr erheblich senken.

Es lohnt sich daher, geplante Investitionen rechtzeitig zu prüfen und steuerlich optimal zu gestalten.