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Umsatzsteuer bei dauerdefizitären Einrichtungen mit öffentlichen Zuschüssen

BMF-Schreiben vom 20.01.2026 (III C 2 – S 7106/00069/003/117): Neue Leitplanken für „Entgeltlichkeit“, wirtschaftliche Tätigkeit und Vorsteuerabzug (Bundesministerium der Finanzen)

Dauerdefizitär betriebene Einrichtungen (z. B. in Kultur, Sport, ÖPNV, Sozialwirtschaft) arbeiten häufig mit Nutzerentgelten, die strukturell nicht kostendeckend sind, und erhalten zugleich öffentliche Zuschüsse. Umsatzsteuerlich ist das seit Jahren ein Risikofeld – insbesondere im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung. Mit dem koordinierten Ländererlass vom 20.01.2026 konkretisiert das BMF die Prüfungssystematik und ändert den UStAE an zentraler Stelle. (Bundesministerium der Finanzen)


1. Ausgangspunkt: Zwei getrennte Prüfungen (Entgeltlichkeit ≠ wirtschaftliche Tätigkeit)

Das BMF knüpft an die Rechtsprechung von EuGH und BFH an und stellt klar, dass bei dauerdefizitären Einrichtungen zweistufig zu prüfen ist: (Bundesministerium der Finanzen)

  1. Liegt überhaupt eine Leistung gegen Entgelt vor? (Leistungsaustausch / unmittelbarer Zusammenhang)
  2. Begründet diese Tätigkeit auch eine wirtschaftliche Tätigkeit? (nachhaltige Einnahmenerzielung; Gesamtwürdigung)

Wichtig: Auch wenn ein Leistungsaustausch (Entgeltlichkeit) bejaht wird, kann die Tätigkeit umsatzsteuerlich dennoch nicht wirtschaftlich sein – mit der Folge, dass Vorsteuer aus zugehörigen Eingangsleistungen nicht abziehbar sein kann. (Bundesministerium der Finanzen)


2. UStAE-Änderung 1: Symbolische Preise können „ohne Entgeltcharakter“ sein

In Abschnitt 1.1 Abs. 1 UStAE ergänzt das BMF ausdrücklich, dass es beim Leistungsaustausch allein auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ankommt. Gleichzeitig wird klargestellt: Symbolische Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter führen nicht zu einem Leistungsaustausch, weil das „Entgelt“ erkennbar nicht die Funktion hat, den Wert der Leistung abzubilden. (Bundesministerium der Finanzen)

Praxiskonsequenz: Sehr niedrige Nutzerentgelte sind nicht automatisch „unschädlich“. Wenn sie nur „Symbolcharakter“ haben, kann bereits die Entgeltlichkeit scheitern – dann fehlt es schon an einer steuerbaren Leistung. (Bundesministerium der Finanzen)


3. UStAE-Änderung 2: Neue Leitprüfung für dauerdefizitäre Einrichtungen (Abschnitt 2.3 Abs. 1b UStAE)

Neu eingefügt wird Abschnitt 2.3 Abs. 1b UStAE („Prüfung wirtschaftliche Tätigkeit bei dauerdefizitären Einrichtungen“). Danach reicht bei dauerdefizitären Einrichtungen die Entgeltlichkeit allein nicht aus; zusätzlich ist die wirtschaftliche Tätigkeit festzustellen. (Bundesministerium der Finanzen)

3.1 Vermutung: Keine wirtschaftliche Tätigkeit bei sehr niedriger Kostendeckung (≤ 3 %)

Das BMF führt eine widerlegbare Vermutung ein: Bei einer Kostendeckungsquote bis zu 3 % wird davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. (Bundesministerium der Finanzen)

Dabei gelten u. a. folgende Leitlinien: (Bundesministerium der Finanzen)

  • Die Prüfung bezieht sich auf die einzelne Tätigkeit (nicht zwingend auf die Gesamtorganisation).
  • Zuschüsse mindern die Kosten für die Beurteilung der Kostenunterdeckung (also: Kosten sind um erhaltene Zuschüsse zu reduzieren).
  • Bei neu aufgenommenen Tätigkeiten ist auf die voraussichtliche Kostendeckung abzustellen.

3.2 Widerlegung: Marktüblichkeit und Gesamtwürdigung

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Tätigkeit den Umständen entspricht, unter denen eine solche Leistung üblicherweise erbracht wird, und das Entgelt angemessen und allgemein (markt)üblich ist. In der Gesamtwürdigung sind insbesondere zu berücksichtigen: Auftreten am Markt, Anzahl der Kunden, Höhe der Einnahmen. (Bundesministerium der Finanzen)

3.3 Sonderfall „Zuschuss durch den Leistenden an den Leistungsempfänger“: Saldierung möglich

Gewährt der Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss (z. B. Verlustausgleich), kann zur Widerlegung der Vermutung eine Saldierung mit den Zahlungen des Leistungsempfängers zu prüfen sein – insbesondere, wenn eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Zahlung und Zuschuss besteht und die Zahlungen zwischen identischen Parteien erfolgen. (Bundesministerium der Finanzen)


4. Warum das in der Praxis so relevant ist: Vorsteuerabzug steht im Fokus

Das Schreiben ist ausdrücklich „vorsteuergetrieben“: Ergibt die Gesamtwürdigung, dass wegen einer deutlichen Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, stehen die bezogenen Eingangsleistungen nicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit – der Vorsteuerabzug kann dann entfallen. (Bundesministerium der Finanzen)


5. Anwendungsregelung und Übergangs-/Nichtbeanstandungsregeln bis 31.12.2027

Grundsatz: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. (Bundesministerium der Finanzen)

Das BMF eröffnet jedoch zwei wichtige Nichtbeanstandungsregelungen:

  1. Bis 31.12.2027 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht. (Bundesministerium der Finanzen)
  2. Ebenfalls keine Beanstandung, wenn die Grundsätze erst auf Leistungen angewendet werden, deren zugrunde liegende Verträge nach Veröffentlichung des Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden; bis dahin darf ebenfalls (auch für Vorsteuerzwecke) von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. (Bundesministerium der Finanzen)

6. Hinweis für juristische Personen des öffentlichen Rechts / BgA-Bezug

Für Altfälle zur Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt, verweist das BMF (über Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE) auf die körperschaftsteuerliche Beurteilung unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 in der jeweils geltenden Fassung. (Bundesministerium der Finanzen)


7. Praxis-Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Tätigkeiten abgrenzen: Welche „einzelne Tätigkeit“ ist betroffen (separate Kosten-/Einnahmenrechnung)?
  2. Entgeltcharakter prüfen: Liegen echte Gegenleistungen vor oder nur „symbolische“ Entgelte?
  3. Kostendeckungsquote ermitteln: Einnahmen vs. Kosten unter Berücksichtigung der Zuschüsse (Kostenminderung) und Dokumentation der Methodik. (Bundesministerium der Finanzen)
  4. Marktvergleich/Angemessenheit: Marktüblichkeit der Entgelte, Auftreten am Markt, Kundenzahl, Einnahmenhöhe belegen. (Bundesministerium der Finanzen)
  5. Zuschussstrukturen analysieren: Liegen Fallgruppen vor, in denen eine Saldierung zwischen Zahlungen und Zuschuss in Betracht kommt (identische Parteien, Verknüpfung)? (Bundesministerium der Finanzen)
  6. Verträge inventarisieren: Welche Verträge laufen bis 31.12.2027, welche werden verlängert/neu abgeschlossen (Übergangsregeln nutzen)? (Bundesministerium der Finanzen)

Kurzfazit

Das BMF schärft die Linie: Bei dauerhaft defizitären Einrichtungen ist – selbst bei Entgelten – die wirtschaftliche Tätigkeit gesondert zu prüfen. Kerninstrument ist eine Kostendeckungsquote mit 3 %-Vermutungsgrenze und einer stärkeren Gesamtwürdigung (Marktüblichkeit, Kunden, Einnahmen). Gleichzeitig verschafft die Nichtbeanstandung bis 31.12.2027 einen praxisrelevanten Umstellungszeitraum. (Bundesministerium der Finanzen)

Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG): BMF-Schreiben vom 19.01.2026

Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG): Was das BMF am 19.01.2026 klärt

Stand: Januar 2026 · Thema: Ertragsteuer, Personengesellschaften, geschlossene Fonds

Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zentrale
Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten beantwortet.
Der Fokus liegt auf der Abgrenzung: sofort abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten versus
Anschaffungskosten der Investitionsobjekte nach § 6e EStG.

Die Klarstellungen sind für die Praxis besonders relevant, weil sie die Behandlung typischer Kostenblöcke
(z. B. Prospekt, Konzeption, Platzierung, Management Fees) systematisieren und die Dokumentationsanforderungen
bei der Frage der „wesentlichen Einflussnahme“ konkretisieren.

1. Für wen gilt § 6e EStG? (Anwendungsbereich)

  • Geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft (regelmäßig Investmentvermögen i. S. d. KAGB).
  • Entsprechende Anwendung auf Gesamtobjekte sowie vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger.
  • Anwendbar sowohl bei gewerblichen Einkünften als auch bei vermögensverwaltenden Fonds (über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG).
  • Gilt auch bei (Semi-)Blind-Pools, wenn die Investitionsobjekte bei Beitritt noch nicht final feststehen.
  • Die Prüfung, ob § 6e EStG greift, erfolgt auf Ebene der Personengesellschaft.

2. Kernaussage: Wann werden Fondsetablierungskosten zu Anschaffungskosten?

§ 6e EStG erweitert den Anschaffungskostenbegriff: Fondsetablierungskosten, die Anleger im Rahmen des Erwerbs
eines Fondsanteils tragen, gehören zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter
und sind damit grundsätzlich nicht sofort voll abziehbar.

Maßgeblich ist, ob ein vorformuliertes Vertragswerk des Initiators/Projektanbieters vorliegt
und die Anleger keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf Konzept und Umsetzung haben.
In diesen Fällen liegt aus Sicht der Finanzverwaltung ein „Anschaffungsvorgang“ im Sinne des § 6e EStG vor.

3. Vorformuliertes Vertragswerk & wesentliche Einflussnahme: Praxis-Kriterien

3.1 Was ist ein „vorformuliertes Vertragswerk“?

Ein vorformuliertes Vertragswerk ist typischerweise gegeben, wenn der Projektanbieter Gesellschaftsvertrag
bzw. ein Bündel von Einzelverträgen vorgibt und der einzelne Anleger das Paket praktisch nur „annehmen oder
nicht beitreten“ kann. Häufig (nicht zwingend) erfolgt die Vermarktung über Prospekt/vergleichbare Unterlagen.

3.2 Wann liegt „wesentliche Einflussnahme“ vor?

Eine wesentliche Einflussnahme verlangt mehr als die zur Mitunternehmereigenschaft übliche Initiative.
Anleger müssen rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, wesentliche Teile des Konzepts
(z. B. Auswahl der Investitionsobjekte, Finanzierung, Nutzung) zu verändern – nicht nur zuzustimmen.

3.3 Beirat/Treuhänder & Dokumentation

  • Eine Einflussnahme über konzeptionell vorbestimmte Dritte (z. B. Treuhänder/Beiräte) reicht grundsätzlich nicht aus.
  • Für eine relevante Beiratslösung macht das BMF u. a. Vorgaben zur Unabhängigkeit (ohne Projektanbieter/Umfeld) und zum Einrichtungszeitpunkt.
  • Wichtig: Änderungen/Abweichungen der wesentlichen Konzeptbestandteile sollen vollständig dokumentiert werden (z. B. Schriftverkehr, Fassungsvergleiche).

4. Welche Kosten sind „Fondsetablierungskosten“?

Zu den Fondsetablierungskosten zählen nach Verwaltungsauffassung alle Aufwendungen, die aufgrund des vorformulierten
Vertragswerks vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlen sind und auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter
gerichtet sind – einschließlich Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Projektabwicklung
in der Investitionsphase anfallen.

Typische Beispiele (nicht abschließend)

  • Abschlusskosten, Agio, Prospekterstellung und -prüfung, Konzeptionskosten
  • Platzierung/Marketing/Werbung, Eigenkapitalvermittlung, Courtage
  • Baubetreuungskosten, (bei Immobilien) Baukosten für Errichtung des Investitionsobjekts
  • Finanzierungsvermittlung, Bürgschaftsübernahmen, sonstige Vorbereitungskosten
  • Management Fees/Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen

Wesentlich ist außerdem: Eine Aufspaltung dieser Kosten in „sofort abziehbar“ versus „Anschaffungskosten“
nach dem Argument (Finanzierung/Steuerberatung/Anschaffung) soll bei § 6e Abs. 2 EStG gerade nicht erfolgen.
Zudem kommt es nach Auffassung des BMF nicht darauf an, ob der Anleger oder der Fonds zahlt, ob Eigen- oder Fremdkapital
verwendet wird oder ob der Anleger die Zahlungen im Detail kannte.

5. Investitionsphase: Beginn, Ende und eine Vereinfachungsregel

Beginn

Die Investitionsphase beginnt mit den ersten Planungs- und Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den späteren Erwerb
der Wirtschaftsgüter (z. B. Fondsgründung vor Investorenbeitritt). Anlegerbezogene Zeitpunkte (Einwerbung/Beitritt) sind
dafür nicht maßgeblich.

Ende

  • Ein-Objekt-Fonds: regelmäßig mit Erreichen der Betriebsbereitschaft.
  • Mehrere Wirtschaftsgüter: einheitliche Investitionsphase; abgeschlossen, wenn alle laut Konzept angeschafften Wirtschaftsgüter betriebsbereit sind.
  • (Semi-)Blind-Pools mit mehrjähriger Investition: Vereinfachung: Ende der Investitionsphase kann angenommen werden, wenn erstmalig 80 % des gesamten Investitionsvolumens für Investitionen in Wirtschaftsgüter verwendet wurde.

6. Aufteilung/Erfassung bei mehrjährigen Investitionen (Ausgleichsposten/Merkposten)

Werden über mehrere Jahre mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft, sieht das BMF eine zweistufige Ermittlung vor:
(1) direkt zuordenbare Kosten als Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts,
(2) nicht direkt zuordenbare Kosten nach Verhältnismaßstab auf die im jeweiligen Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter verteilen.

Praktisch wichtig ist die Buchungs-/Erfassungstechnik während der Investitionsphase:
Bei Bilanzierern kann ein Ausgleichsposten (ggf. als eigener Bilanzposten „Anschaffungskosten § 6e EStG“) gebildet werden,
bei § 4 Abs. 3 EStG/Überschusseinkünften ein Merkposten. Diese Posten sind keine eigenständigen abschreibbaren Wirtschaftsgüter;
sie werden nach Anschaffung den Wirtschaftsgütern zugeordnet und (bei abnutzbaren Gütern) im Zeitablauf gewinnmindernd aufgelöst.

7. Was bleibt sofort abziehbar? (Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten)

Abziehbar bleiben Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter gerichtet sind, insbesondere Kosten der Nutzung und Verwaltung,
die ein (Einzel-)Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion ebenfalls abziehen könnte. Das BMF konkretisiert dies u. a. für Finanzierungs-,
Vermietungs- und Beratungskosten (zeitliche Zuordnung Investitionsphase vs. Zeit nach Anschaffung ist entscheidend).

Hinweis zu Steuer- und Rechtsberatung

Beratungskosten mit wirtschaftlichem Zusammenhang zur Investitionsphase sind den Anschaffungskosten zuzurechnen.
Weitere Beratungskosten können nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sein, soweit sie den Zeitraum nach Anschaffung betreffen.
Bei Mischrollen (Berater zugleich Vermittler/Projektanbieter/Treuhänder) ist die Abgrenzung besonders sorgfältig zu prüfen.

8. Sonderthemen: §§ 7h/7i EStG und § 15b EStG

  • §§ 7h/7i EStG (Sanierungs-/Denkmalschutzfälle): Der Gesamtaufwand ist – soweit möglich – eindeutig zuzuordnen
    (Grund und Boden/Altbausubstanz/bescheinigte Maßnahmen/übrige Maßnahmen/sofort abziehbare Kosten) und im Übrigen verhältniswahrend aufzuteilen.
  • § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle): Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist auf den nach Maßgabe des § 6e EStG ermittelten Verlust anzuwenden.

9. Anwendungsregelung: Ab wann gilt das Schreiben?

Die Grundsätze sind nach dem BMF-Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6e EStG bleibt für bestimmte Abgrenzungsfragen weiterhin das BMF-Schreiben vom 20.10.2003
(BStBl I 2003, 546) in den dort genannten Randnummern maßgeblich.

10. Praxistipps: Checkliste für Ihre Umsetzung

  1. Vertragsanalyse: Liegt ein vorformuliertes Vertragswerk vor? Gibt es echte Alternativen/Änderungsrechte der Anleger?
  2. Governance prüfen: Welche Rechte haben Anleger tatsächlich (Objekt/Funding/Nutzung)? Beirat: Unabhängigkeit & Zeitpunkt sauber gestalten.
  3. Dokumentation: Konzeptversionen, Änderungen, Beschlüsse, Schriftverkehr und Nachweise der tatsächlichen Einflussnahme vollständig sichern.
  4. Kostenmapping: Kostenkatalog entlang § 6e Abs. 2 EStG erstellen (inkl. Management Fees in der Investitionsphase).
  5. Investitionsphase definieren: Start/Ende festlegen; bei Blind-Pools Vereinfachungsregel (80 %) prüffähig dokumentieren.
  6. Erfassungssystematik: Ausgleichsposten (Bilanz) bzw. Merkposten (EÜR/Überschuss) implementieren; Aufteilungslogik zweistufig abbilden.
  7. Schnittstelle § 15b EStG: Verlustermittlung erst nach § 6e-Logik; dann § 15b-Prüfung.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Quellen:

  • BMF-Seite inkl. PDF-Download zum Schreiben vom 19.01.2026.

  • BMF-Schreiben vom 19.01.2026 (GZ IV C 6 – S 2171-d/00002/001/114), u. a. Anwendungsbereich, Einflussnahmekriterien, Kostenkatalog, Investitionsphase, Aufteilung, § 15b EStG, offene Fälle.


Bewertung von Immobilien im Sachwertverfahren: Regelherstellungskosten

Die Regelherstellungskosten und der Gebäudesachwert nach § 190 BewG werden jährlich über Baupreisindizes an das aktuelle Baukosten‑Niveau angepasst. Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 hat das BMF nun die maßgeblichen Indizes veröffentlicht.

Hintergrund: Gebäudesachwert nach § 190 BewG

Der Gebäudesachwert ist ein zentraler Baustein bei der Bewertung von Immobilien im Sachwertverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Er ergibt sich im Grundsatz aus den Regelherstellungskosten des Gebäudes, die an das aktuelle Preisniveau angepasst und um Alterswertminderungen korrigiert werden. Die maßgeblichen Regelherstellungskosten sind in Anlage 24, Teil II, BewG nach verschiedenen Gebäudearten typisiert festgelegt.

Rolle der Baupreisindizes

Damit die in Anlage 24, Teil II, BewG festgelegten Regelherstellungskosten nicht veralten, verweist § 190 Abs. 4 Satz 4 BewG auf eine regelmäßige Anpassung über Baupreisindizes. Das Bundesfinanzministerium gibt hierfür jährlich die relevanten Indizes bekannt, die auf den Preisindizes für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamts beruhen. Für 2026 wurden die am 9. Januar 2026 veröffentlichten Jahresdurchschnittsindizes 2025 (Neubau in konventioneller Bauart von Wohn‑ und Nichtwohngebäuden, Basis 2021 = 100) herangezogen und auf 2010 = 100 umgebast.

Baupreisindizes für Bewertungsstichtage 2026

Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 gelten folgende Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten:

  • Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24, Teil II, BewG: Index 189,1
  • Gebäudearten 5.2 bis 18.2 der Anlage 24, Teil II, BewG: Index 192,9

Die in Anlage 24, Teil II, BewG enthaltenen besonderen Bestimmungen zum Teileigentum sowie zur Auffangklausel gelten für die Anwendung dieser Indizes entsprechend.

Praktische Ermittlung des Gebäudesachwerts 2026

In der Praxis wird zunächst der passende Gebäudetyp aus Anlage 24, Teil II, BewG ausgewählt und der zugehörige Regelherstellungskostenwert je Quadratmeter (bzw. andere Bezugseinheit) entnommen. Dieser Basiswert wird mit dem für 2026 maßgeblichen Baupreisindex des jeweiligen Gebäudeartenkatalogs multipliziert, um die angepassten Regelherstellungskosten zu ermitteln, und sodann mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes verrechnet.

Im nächsten Schritt wird der so ermittelte Gebäudeneubauwert um die Alterswertminderung nach den Vorgaben des § 190 BewG reduziert, womit sich der Gebäudesachwert ergibt. Die bekanntgemachten Baupreisindizes sind dabei für alle Bewertungsstichtage des Jahres 2026 verbindlich und werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, was eine einheitliche und rechtssichere Anwendung in der steuerlichen Bewertungspraxis gewährleistet.

Bewertung von Immobilien im Ertragswertverfahren: Bewirtschaftungskosten

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für die Bewertung von Immobilien nach dem Bewertungsgesetz neue Werte für die Bewirtschaftungskosten. Diese Anpassung betrifft insbesondere die Ermittlung des Ertragswerts nach § 187 BewG und sorgt dafür, dass die angesetzten Pauschalen an das aktuelle Preisniveau angepasst werden.

Was regelt § 187 BewG?

§ 187 BewG bildet die Grundlage für die pauschale Ermittlung der Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren. Dazu zählen Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Betriebskosten und das Mietausfallwagnis, die bei einer gewöhnlichen Bewirtschaftung typischerweise anfallen. Für Wohnnutzung verweist das Gesetz auf Anlage 23 BewG, in der Basiswerte je Quadratmeter für Verwaltung und Instandhaltung festgelegt sind.

Rolle der Verbraucherpreisindizes

Damit diese Basiswerte nicht über Jahre hinweg „veralten“, schreibt § 187 Abs. 3 BewG eine regelmäßige Anpassung über Verbraucherpreisindizes vor. Auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamts gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich die maßgeblichen Indizes zur Anpassung bekannt. Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 wurden nun die relevanten Werte veröffentlicht und damit die Grundlage für die Aktualisierung der Bewirtschaftungskosten geschaffen.

Die maßgeblichen Indizes für 2026

Für die Bewertung im Jahr 2026 sind zwei Indexstände entscheidend:

  • Verbraucherpreisindex Deutschland, Oktober 2025 (2020 = 100): 123,0
  • Verbraucherpreisindex Deutschland, Oktober 2001 (2020 = 100): 77,1

Aus dem Verhältnis dieser beiden Werte wird ein Anpassungsfaktor gebildet, mit dem die in Anlage 23 BewG enthaltenen Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten hochgerechnet werden. Dieser Faktor gilt einheitlich für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026.

Wie erfolgt die Berechnung in der Praxis?

In der praktischen Anwendung bedeutet dies: Zuerst werden die nicht indexierten Basiswerte aus Anlage 23 BewG herangezogen. Diese Werte werden anschließend mit dem für 2026 maßgeblichen Anpassungsfaktor multipliziert, sodass sich die indizierten Verwaltungs- und Instandhaltungskosten je Quadratmeter und Jahr ergeben. Eine Ermittlung auf Basis tatsächlicher Kosten ist im Rahmen des § 187 BewG ausdrücklich nicht vorgesehen – die pauschalen, indizierten Werte sind zwingend anzuwenden.

Warum die Anpassung wichtig ist

Die regelmäßige Fortschreibung der Bewirtschaftungskosten sorgt dafür, dass die Ertragswertberechnung nicht hinter der wirtschaftlichen Realität zurückbleibt. Steigende Lebenshaltungs- und Baukosten spiegeln sich so auch in den pauschalen Kostenansätzen wider. Für Steuerpflichtige, Berater und Finanzverwaltung schafft dies mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Bewertung von Immobilien, insbesondere im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler seit 1. Januar 2026 in Kraft


Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler zwischen Deutschland und den Niederlanden. Mit der Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens können Beschäftigte nun bis zu 34 Tage pro Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Zuordnung ändert. Diese Neuerung bringt spürbare Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Grenzregionen – insbesondere in Nordrhein-Westfalen.

„Dass die neue Homeoffice-Regelung nun gilt, ist ein wichtiges Signal für die Menschen in der Grenzregion. Sie schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt endlich die Realität moderner Arbeitsformen“, betonte Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister von Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte sich in den vergangenen Jahren intensiv dafür eingesetzt, dass die während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen nicht ersatzlos auslaufen. Denn bisher führten unterschiedliche Steuerregelungen häufig zu aufwendigen Einkommensaufteilungen und Unsicherheit im grenzüberschreitenden Arbeitsalltag.

Die 34-Tage-Regelung reduziert diesen Aufwand erheblich. Dennoch sieht das Land darin nur einen ersten Schritt: Die niederländische Regierung hat bereits signalisiert, sich für weitergehende Lösungen einzusetzen, die es Grenzpendlern ermöglichen sollen, künftig regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten – ohne steuerliche Nachteile.

Minister Optendrenk unterstreicht diese Perspektive: „Unser Ziel bleibt eine einfache und faire Besteuerung für Grenzpendler, die echte Planungssicherheit bietet. Wer grenzüberschreitend arbeitet, soll frei entscheiden können, wo und wie gearbeitet wird.“ Nordrhein-Westfalen will sich daher auch künftig auf Bundes- und EU-Ebene dafür starkmachen, dass die Steuerregeln mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt Schritt halten.

Die Ankündigung der niederländischen Regierung, das Thema im Rahmen der OECD, der Europäischen Union sowie der Benelux-Zusammenarbeit weiter voranzutreiben, wird in Düsseldorf ausdrücklich begrüßt. Das Land sieht darin eine wichtige Chance, langfristig tragfähige und praxistaugliche Lösungen für Grenzpendler zu schaffen – und damit eine nachhaltige Stärkung des gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensraums entlang der deutsch-niederländischen Grenze.

Quelle: Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 5. Januar 2026

Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler: Mehr Flexibilität ab 2026

Endlich Rechtssicherheit: Deutschland und die Niederlande ermöglichen bis zu 34 Homeoffice-Tage ohne steuerliche Komplikationen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regelung, die für Tausende Grenzpendler zwischen Deutschland und den Niederlanden eine spürbare Erleichterung bedeutet. Das angepasste Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt es Beschäftigten nun, bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice zu arbeiten, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation verändert.

Ein längst überfälliger Schritt

Wer täglich oder wöchentlich zwischen Deutschland und den Niederlanden pendelt, kennt die Herausforderungen: komplizierte Steuerregelungen, umfangreiche Dokumentationspflichten und die ständige Unsicherheit, ob ein zusätzlicher Homeoffice-Tag bereits steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Besonders in Grenzregionen wie Aachen, Heinsberg, Kleve und dem Kreis Viersen hatte diese Situation zu erheblichem Verwaltungsaufwand geführt.

Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, begrüßt die neue Regelung ausdrücklich: „Sie schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt endlich die Realität moderner Arbeitsformen.“ Tatsächlich hat sich die Arbeitswelt in den vergangenen Jahren fundamental verändert. Homeoffice ist längst keine Ausnahme mehr, sondern für viele Beschäftigte selbstverständlicher Bestandteil ihres Arbeitsalltags.

Weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit

Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung sind erheblich. Grenzpendler müssen nun nicht mehr jeden einzelnen Homeoffice-Tag akribisch dokumentieren und befürchten, dass ihre Einkünfte zwischen beiden Staaten aufgeteilt werden. Bis zur Grenze von 34 Tagen bleibt alles beim Alten – die Besteuerung erfolgt wie gewohnt im Tätigkeitsstaat.

Für Arbeitgeber bedeutet dies ebenfalls eine deutliche Vereinfachung. Sie können ihren Mitarbeitenden ohne steuerrechtliche Bedenken flexible Arbeitsmodelle anbieten, was gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiger Standortvorteil sein kann.

Ein erster Schritt, aber nicht das Ende

So erfreulich die neue Regelung ist – sie ist aus Sicht vieler Beteiligter erst der Anfang. Wer regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten möchte, stößt mit 34 Tagen im Jahr schnell an Grenzen. Hochgerechnet entspricht dies nicht einmal einem Tag pro Woche über das gesamte Jahr.

Sowohl Nordrhein-Westfalen als auch die niederländische Regierung haben daher bereits angekündigt, sich für weitergehende Lösungen einzusetzen. Minister Optendrenk macht deutlich: „Unser Ziel bleibt eine einfache und faire Besteuerung für Grenzpendler, die echte Planungssicherheit bietet.“

Europäische Dimension

Interessant ist, dass die Niederlande das Thema nun auch auf internationaler Ebene vorantreiben wollen – bei der OECD, der Europäischen Union und im Rahmen der Benelux-Zusammenarbeit. Dies könnte den Weg ebnen für einheitlichere Regelungen in ganz Europa, von denen nicht nur deutsch-niederländische Grenzpendler profitieren würden.

In Zeiten zunehmender europäischer Integration und digitaler Arbeitsmöglichkeiten wirken starre nationale Steuerregelungen zunehmend wie ein Relikt aus vergangenen Tagen. Die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wirtschaftsraums – die steuerlichen Rahmenbedingungen sollten dies unterstützen, nicht behindern.

Fazit: Fortschritt mit Ausbaupotenzial

Die neue Homeoffice-Regelung ist ein wichtiger Erfolg für Grenzpendler und zeigt, dass die Politik durchaus in der Lage ist, auf veränderte Arbeitswelten zu reagieren. Nordrhein-Westfalen hat hier beharrlich auf Verbesserungen gedrungen – mit Erfolg.

Gleichzeitig macht die Regelung deutlich, wie viel noch zu tun ist. 34 Homeoffice-Tage sind besser als keine Regelung, aber weit entfernt von der Flexibilität, die moderne Arbeitsmodelle eigentlich erfordern. Der politische Wille zu weiteren Verbesserungen ist erkennbar vorhanden – sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden.

Für die Betroffenen heißt es nun: Die neue Regelung nutzen, aber gleichzeitig die weitere Entwicklung im Blick behalten. Der Weg zu einer wirklich grenzenlosen Arbeitswelt in Europa ist noch lang, aber die Richtung stimmt.


Die neue Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und basiert auf dem angepassten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden.

E-Bikes für Arbeitnehmer: So nutzen Sie die steuerlichen Vorteile optimal

Die Überlassung von E-Bikes und Pedelecs durch den Arbeitgeber boomt – und das aus gutem Grund. Der Gesetzgeber hat attraktive Steuervergünstigungen geschaffen, die bis Ende 2030 gelten. Doch nicht jedes Elektrofahrrad wird steuerlich gleich behandelt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Vorteile optimal nutzen.

E-Bike, Pedelec oder Kfz? Die entscheidende Unterscheidung

Bevor wir zu den steuerlichen Vorteilen kommen, müssen wir klären: Handelt es sich um ein „normales“ Fahrrad oder um ein Kraftfahrzeug? Diese Einordnung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.

Klassische E-Bikes

E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne dass Sie in die Pedale treten müssen.

Steuerliche Einordnung:

  • Bis 6 km/h: Gilt als normales Fahrrad
  • Ab 6 km/h: Gilt als zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug

Pedelecs (Pedal Electric Cycle)

Pedelecs unterstützen nur, wenn Sie gleichzeitig in die Pedale treten.

Steuerliche Einordnung:

  • Unterstützung bis 25 km/h + max. 0,24 kW Nenndauerleistung: Gilt als Fahrrad
  • Unterstützung über 25 km/h oder höhere Leistung: Gilt als zulassungspflichtiges Kfz (S-Pedelec)

Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Die Einordnung als „Fahrrad“ oder „Kfz“ entscheidet darüber, welche steuerlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Die Vorteile sind bei Fahrrädern deutlich größer als bei Kfz.

Variante 1: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Fahrrad eingestuft)

Dies ist der steuerlich attraktivste Fall und betrifft die meisten handelsüblichen E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h.

Die Steuervergünstigung: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!

Zeitraum: 01.01.2019 bis 31.12.2030

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein E-Bike oder Pedelec (als Fahrrad eingestuft) zur Verfügung stellt, ist dies komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie zahlen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Vorteil.

Wichtige Voraussetzungen

1. Zeitpunkt der Überlassung

  • Das E-Bike muss nach dem 01.01.2019 überlassen worden sein
  • Der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber ist unerheblich
  • Auch geleaste Bikes sind begünstigt, unabhängig vom Leasingbeginn

2. Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn Das E-Bike muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.

Achtung bei Gehaltsumwandlung: Wenn Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts verzichten, um das E-Bike zu erhalten, greift die Steuerbefreiung nicht! Dies ist ein häufiger und kostspieliger Fehler.

Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Ein weiterer Vorteil: Die steuerfreie E-Bike-Überlassung wird nicht auf Ihre Entfernungspauschale für den Arbeitsweg angerechnet. Sie können weiterhin 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) in Ihrer Steuererklärung geltend machen – auch wenn Sie mit dem Dienstrad zur Arbeit fahren.

Umsatzsteuer beim Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber fällt grundsätzlich Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung an. Als Bemessungsgrundlage empfiehlt sich der Wert nach der 1-Prozent-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat), auch wenn sich die Finanzverwaltung hierzu noch nicht eindeutig geäußert hat.

Praktisches Beispiel

Ausgangssituation:

  • Bruttolistenpreis E-Bike: 3.000 Euro
  • Überlassung ab Januar 2025 zusätzlich zum Gehalt
  • Nutzung auch privat und für Arbeitsweg

Steuerliche Behandlung:

  • Geldwerter Vorteil: 0 Euro (steuer- und sozialversicherungsfrei)
  • Entfernungspauschale: Kann weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden
  • Vorteil für Arbeitnehmer bei angenommenem Grenzsteuersatz von 40 %: ca. 1.440 Euro pro Jahr (40 % von 3.000 Euro × 1 % × 12 Monate)

Variante 2: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Kfz eingestuft)

Für schnelle E-Bikes und S-Pedelecs (über 25 km/h) gelten andere Regelungen, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

Besteuerung wie ein Dienstwagen

Grundsätzlich: Es gelten die normalen Regeln für Dienstwagen:

  • 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
  • Zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Aber: Es gibt erhebliche Vergünstigungen!

Die Vergünstigungen für Elektro-Kfz

Für Elektrofahrräder (als Kfz), die vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft/überlassen werden:

Der maßgebliche Listenpreis ist nur mit einem Viertel (25 %) anzusetzen!

Praktisches Beispiel S-Pedelec:

  • Bruttolistenpreis: 4.000 Euro
  • Entfernung Wohnung – Arbeit: 10 km

Berechnung geldwerter Vorteil:

  • Privatnutzung: 1 % von 1.000 Euro (4.000 × 25 %) = 10 Euro/Monat
  • Arbeitsweg: 0,03 % von 1.000 Euro × 10 km = 3 Euro/Monat
  • Gesamt: 13 Euro/Monat = 156 Euro/Jahr

Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % zahlen Sie ca. 62 Euro Steuern pro Jahr – deutlich weniger als bei einem normalen Dienstwagen.

Fahrtenbuchmethode als Alternative

Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingraten entsprechend um 75 % zu mindern.

Umsatzsteuer

Für die Überlassung eines als Kfz eingestuften E-Bikes fällt beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.

Variante 3: Übereignung (Schenkung) eines E-Bikes

Schenkt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein E-Bike oder Fahrrad, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.

Bewertung des Sachbezugs

Der Wert wird mit einem Abschlag von 4 % vom üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt.

Beispiel:

  • Marktpreis E-Bike: 3.000 Euro
  • Anzusetzender Wert: 3.000 Euro × 96 % = 2.880 Euro
  • Lohnsteuer bei 40 % Grenzsteuersatz: ca. 1.152 Euro

Pauschalversteuerung möglich

Der Arbeitgeber kann die Steuer mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) übernehmen. Dies kann attraktiv sein, wenn der persönliche Steuersatz höher liegt.

Sonderfall: Arbeitgeber ist Hersteller

Ist Ihr Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrrads, kann ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist die Schenkung dann komplett steuerfrei möglich.

Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände

Die Regelung

Vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 ist das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers lohnsteuerfrei.

Begünstigt sind:

  • Alle Elektroautos (reine E-Autos und Hybride)
  • E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren können (S-Pedelecs)

Voraussetzung: Die Ladestation muss sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befinden.

Was ist steuerfrei?

  • Die Nutzung der Ladestation
  • Der abgegebene Strom

Keine Umsatzsteuer

Auch für den Arbeitgeber fällt keine Umsatzsteuer auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Aufladung an.

Auswirkung bei Fahrtenbuchmethode

Die Steuerbefreiung wirkt sich nur bei der Fahrtenbuchmethode aus, da dort die tatsächlichen Kosten erfasst werden. Bei der pauschalen 1-Prozent-Methode sind bereits alle Kosten abgegolten.

Pauschaler Ansatz von Stromkosten für private Aufladung

Viele Arbeitnehmer laden ihr Elektrofahrzeug auch zuhause auf. Für betriebliche Fahrten können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Nachweis der Stromkosten

Variante 1: Genauer Nachweis

  • Mit gesondertem Stromzähler (stationär oder mobil)
  • Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten sind ausreichend
  • Berücksichtigung auch des anteiligen Grundpreises

Variante 2: Pauschale Werte (Vereinfachung)

Das BMF hat folgende monatliche Pauschalbeträge festgelegt:

SituationElektrofahrzeugHybridfahrzeug
Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber30 Euro15 Euro
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber70 Euro35 Euro

Diese Pauschalen können ohne weiteren Nachweis angesetzt werden.

Überlassung von Ladevorrichtungen

Die Regelung

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 steuerlich begünstigt.

Begünstigt sind:

  • Ladestationen für Elektroautos
  • Ladestationen für Elektrofahrräder, die als Kfz gelten

Pauschalversteuerung möglich

Der geldwerte Vorteil kann mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Dies ist deutlich günstiger als die individuelle Versteuerung bei hohen Grenzsteuersätzen.

Auch Zuschüsse sind begünstigt

Beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung, gilt die gleiche Pauschalversteuerung.

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitgeber

1. Zusätzlichkeit sicherstellen

Richtig: „Zusätzlich zu Ihrem Bruttogehalt von 4.000 Euro erhalten Sie ein E-Bike zur privaten Nutzung.“

Falsch: „Ihr Bruttogehalt beträgt künftig 3.900 Euro, dafür erhalten Sie ein E-Bike im Wert von 100 Euro monatlich.“

Die zweite Variante ist eine Gehaltsumwandlung und führt zum Verlust der Steuerbefreiung!

2. Zeitpunkt der Überlassung dokumentieren

Dokumentieren Sie genau, wann das E-Bike dem Arbeitnehmer überlassen wurde (Übergabeprotokoll, Vertrag).

3. Vertragliche Regelungen treffen

  • Private Nutzung ausdrücklich gestatten
  • Regelungen zu Wartung und Versicherung treffen
  • Rückgabemodalitäten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses klären

4. Lademöglichkeiten anbieten

Bieten Sie auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten an – dies ist ein zusätzlicher steuerfreier Benefit und fördert die Nutzung.

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitnehmer

1. Auf Zusätzlichkeit bestehen

Bestehen Sie darauf, dass das E-Bike zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, nicht im Wege der Gehaltsumwandlung.

2. Richtige Kategorie wählen

Überlegen Sie genau, ob Sie ein „normales“ E-Bike/Pedelec (bis 25 km/h) oder ein S-Pedelec (über 25 km/h) benötigen:

  • Normale E-Bikes/Pedelecs: Komplett steuerfrei
  • S-Pedelecs: Reduzierte Besteuerung, aber nicht steuerfrei

3. Entfernungspauschale nicht vergessen

Auch bei steuerfreier E-Bike-Nutzung können Sie die Entfernungspauschale für Ihren Arbeitsweg geltend machen.

4. Dokumentation für Stromkosten

Wenn Sie betriebliche Fahrten haben und zuhause laden, nutzen Sie die Pauschalen oder dokumentieren Sie die Kosten mit einem separaten Zähler.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit

Problem: Das E-Bike wird durch Gehaltsverzicht „finanziert“.

Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darüber im Klaren sein, dass nur die zusätzliche Gewährung steuerfrei ist.

Fehler 2: Falsche Einordnung des Fahrzeugs

Problem: Ein S-Pedelec wird als normales E-Bike behandelt.

Lösung: Prüfen Sie genau die technischen Daten. Bei Unsicherheit: Herstellerbescheinigung einholen.

Fehler 3: Fehlende Dokumentation

Problem: Bei Betriebsprüfung kann die Zusätzlichkeit nicht nachgewiesen werden.

Lösung: Schriftliche Vereinbarung über die E-Bike-Überlassung zusätzlich zum Arbeitsvertrag.

Fehler 4: Alte Überlassung (vor 2019)

Problem: Das E-Bike wurde bereits vor 2019 überlassen und soll nun steuerfrei gestellt werden.

Lösung: Die Steuerbefreiung greift nur für Überlassungen ab 01.01.2019. Prüfen Sie, ob eine „Neuüberlassung“ möglich und sinnvoll ist.

Vergleich der verschiedenen Varianten

VarianteSteuerliche BehandlungVorteileNachteile
E-Bike als Fahrrad (Überlassung)Komplett steuerfreiHöchste Steuerersparnis, keine SV-BeiträgeNur bis 25 km/h
S-Pedelec als Kfz (Überlassung)25 % des ListenpreisesHöhere Geschwindigkeit möglichNicht komplett steuerfrei
Übereignung (Schenkung)Lohnsteuerpflichtig (Abschlag 4 %)Sie werden EigentümerHöhere Steuerbelastung
GehaltsumwandlungVoll steuerpflichtigKein zusätzlicher Aufwand für AGKeine Steuervorteile!

Fazit und Checkliste

Die Überlassung von E-Bikes durch den Arbeitgeber ist eine Win-Win-Situation: Arbeitnehmer profitieren von erheblichen Steuervorteilen, Arbeitgeber können attraktive Benefits ohne hohe Kosten anbieten.

Checkliste für die optimale Gestaltung:

  • [ ] Fahrzeug als „Fahrrad“ oder „Kfz“ korrekt eingeordnet
  • [ ] Überlassung erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung)
  • [ ] Überlassung erfolgt nach dem 01.01.2019
  • [ ] Vertragliche Vereinbarung schriftlich dokumentiert
  • [ ] Private Nutzung ausdrücklich gestattet
  • [ ] Zeitpunkt der Überlassung dokumentiert
  • [ ] Lademöglichkeiten auf dem Betriebsgelände angeboten (soweit möglich)
  • [ ] Entfernungspauschale in Steuererklärung geltend gemacht
  • [ ] Bei Stromkosten: Pauschalen genutzt oder separate Zähler installiert

Die Steuervergünstigungen gelten noch bis Ende 2030 – nutzen Sie diese attraktive Möglichkeit!

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern E-Bikes anbieten oder als Arbeitnehmer ein Dienstrad erhalten? Wir beraten Sie zur optimalen Gestaltung!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Januar 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.

Dienstwagen für Gesellschafter-Geschäftsführer: Worauf Sie bei der Privatnutzung achten müssen

Die private Nutzung von Dienstwagen durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen. Die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich erheblich, je nachdem ob die Privatnutzung erlaubt oder verboten ist. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie teure Fehler vermeiden.

Die zwei Welten der Dienstwagennutzung

Bei der steuerlichen Behandlung von Dienstwagen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft ist grundlegend zu unterscheiden:

Szenario 1: Privatnutzung ist erlaubt

Die vertragliche Regelung: Der Anstellungsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung gestattet dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich die private Nutzung des Dienstwagens.

Die steuerlichen Folgen:

Für die Gesellschaft:

  • Alle Pkw-Kosten (einschließlich der auf die Privatnutzung entfallenden) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig
  • Die Privatnutzung stellt Arbeitslohn dar und muss als solcher behandelt werden

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Er erzielt Arbeitslohn in Höhe des geldwerten Vorteils
  • Dieser kann nach der 1-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuch ermittelt werden

Die 1-Prozent-Methode

Berechnung:

  • 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für private Fahrten
  • Plus 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder 0,002 % für jeden Arbeitstag bei Fahrten an weniger als 15 Tagen pro Monat)

Beispiel:

  • Bruttolistenpreis: 50.000 Euro
  • Entfernung Wohnung – Firma: 20 km
  • Monatlicher geldwerter Vorteil: 500 Euro (1 % von 50.000) + 300 Euro (0,03 % × 50.000 × 20) = 800 Euro

Die Fahrtenbuchmethode

Alternativ kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Dann werden nur die tatsächlich auf Privatfahrten entfallenden Kosten als geldwerter Vorteil angesetzt.

Vorteile:

  • Oft günstiger bei geringer Privatnutzung
  • Exakte Abrechnung der tatsächlichen Privatfahrten

Nachteile:

  • Hoher Dokumentationsaufwand
  • Strenge Anforderungen des Finanzamts
  • Bei Fehlern droht Verwerfen des Fahrtenbuchs

Szenario 2: Privatnutzung ist verboten

Die vertragliche Regelung: Der Anstellungsvertrag verbietet die private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich.

Die steuerlichen Folgen bei tatsächlicher Privatnutzung:

Für die Gesellschaft:

  • Die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten sind keine Betriebsausgaben
  • Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor
  • Diese ist dem steuerlichen Gewinn der GmbH hinzuzurechnen
  • Folge: Höhere Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer:

  • Er erzielt Kapitaleinnahmen (keine Lohneinkünfte!)
  • Höhe: Entstandene Aufwendungen plus angemessener Gewinnaufschlag
  • Diese unterliegen der Abgeltungsteuer bzw. dem persönlichen Steuersatz
  • Zusätzlich fällt Kapitalertragsteuer an

Bewertung der vGA: Das Finanzamt akzeptiert auch hier die Bewertung nach der 1-Prozent-Methode, sodass nicht der schwer zu ermittelnde „gemeine Wert“ angesetzt werden muss.

Der entscheidende Unterschied: Arbeitslohn vs. verdeckte Gewinnausschüttung

Die Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Privatnutzung hat gravierende Konsequenzen:

AspektErlaubte PrivatnutzungVerbotene Privatnutzung
EinkunftsartArbeitslohnKapitaleinnahmen (vGA)
BetriebsausgabenVoll abzugsfähigHinzurechnung zum Gewinn
Besteuerung GmbHKeine zusätzliche SteuerMehr Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer
Besteuerung GesellschafterLohnsteuerAbgeltungsteuer/persönlicher Steuersatz
SozialversicherungPrinzipiell relevantNicht relevant
Vertragliche GrundlageAusdrücklich gestattetAusdrücklich verboten

Die wichtige Voraussetzung: Zeitnahe Verbuchung und Lohnsteuerabführung

Die Finanzverwaltung stellt für die Anerkennung einer erlaubten Privatnutzung strenge formale Anforderungen:

1. Zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands

Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung muss zeitnah als Lohnaufwand verbucht werden. „Zeitnah“ bedeutet in der Regel:

  • Monatliche Verbuchung
  • Spätestens mit der Lohnabrechnung des jeweiligen Monats
  • Nicht erst am Jahresende oder nach Betriebsprüfung

Wichtig: Eine nachträgliche Korrektur wird vom Finanzamt oft nicht mehr akzeptiert. Die fehlende zeitnahe Verbuchung kann dazu führen, dass die Privatnutzung als unerlaubt behandelt wird – mit allen negativen Konsequenzen.

2. Abführung der Lohnsteuer

Die auf den geldwerten Vorteil entfallende Lohnsteuer muss tatsächlich an das Finanzamt abgeführt werden:

  • Monatliche Anmeldung und Zahlung
  • Im Rahmen der regulären Lohnsteueranmeldung
  • Keine bloße „buchungstechnische“ Behandlung

Praxistipp: Dokumentieren Sie die Lohnsteuerabführung sorgfältig. Im Streitfall müssen Sie nachweisen können, dass die Lohnsteuer tatsächlich und zeitnah abgeführt wurde.

Rechtsprechung des BFH: Keine automatische Unterstellung der Privatnutzung

Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2013 (Az. VI R 46/12) schützt Gesellschafter-Geschäftsführer vor überzogenen Annahmen des Finanzamts:

Die Kernaussage

Das Finanzamt darf eine private Nutzung des Dienstwagens nicht ohne weiteres unterstellen, auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Position theoretisch die Möglichkeit hätte, sich über das Privatnutzungsverbot hinwegzusetzen.

Was bedeutet das konkret?

Wenn die Privatnutzung vertraglich verboten ist, muss das Finanzamt nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass tatsächlich eine Privatnutzung stattgefunden hat. Bloße Vermutungen oder die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer reichen nicht aus.

Beispiele für Indizien, die das Finanzamt vorbringen könnte:

  • Aufzeichnungen über Wochenendfahrten
  • Kilometerstand bei Werkstattaufenthalten
  • Tankbelege außerhalb der Geschäftszeiten
  • Aussagen von Mitarbeitern oder Dritten
  • Logische Ungereimtheiten im Fahrtenbuch

Aber: Die bloße Möglichkeit zur Privatnutzung oder die Vermutung aufgrund der Stellung reichen nicht aus.

Praktische Handlungsempfehlungen

Wenn Privatnutzung erlaubt sein soll

1. Klare vertragliche Regelung

  • Nehmen Sie die Privatnutzung ausdrücklich in den Anstellungsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung auf
  • Regeln Sie auch Details wie Tankkarten, Wartung etc.
  • Dokumentieren Sie den Beschluss der Gesellschafterversammlung

2. Zeitnahe und korrekte Abrechnung

  • Erfassen Sie den geldwerten Vorteil monatlich in der Lohnabrechnung
  • Führen Sie die Lohnsteuer zeitnah ab
  • Dokumentieren Sie alles lückenlos

3. Wahl der Bewertungsmethode

  • Prüfen Sie, ob 1-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch günstiger ist
  • Bei Fahrtenbuch: Erfüllen Sie alle formalen Anforderungen
  • Treffen Sie die Entscheidung zu Jahresbeginn und dokumentieren Sie diese

4. Dokumentation für Betriebsprüfung

  • Halten Sie alle Unterlagen bereit
  • Dokumentieren Sie Lohnsteueranmeldungen
  • Bewahren Sie Gesellschafterbeschlüsse auf

Wenn Privatnutzung verboten sein soll

1. Eindeutiges Verbot formulieren

  • Das Privatnutzungsverbot muss klar und unmissverständlich im Vertrag stehen
  • Regeln Sie auch Ausnahmen (z.B. Heimfahrten mit Genehmigung)
  • Dokumentieren Sie den Beschluss der Gesellschafterversammlung

2. Kontrollen einrichten

  • Führen Sie ein betriebliches Fahrtenbuch
  • Dokumentieren Sie Kilometerstände
  • Halten Sie Tankbelege nach Datum sortiert
  • Protokollieren Sie die Fahrzeugnutzung

3. Konsequent durchsetzen

  • Überwachen Sie die Einhaltung des Verbots
  • Reagieren Sie auf Verstöße
  • Dokumentieren Sie Ihre Kontrollmaßnahmen

4. Alternative Regelungen

  • Falls gelegentliche Privatfahrten nötig sind: Einzelgenehmigungen mit Dokumentation
  • Oder: Kostenerstattung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Erwägen Sie die Vereinbarung eines privaten Nutzungsrechts mit entsprechender Besteuerung

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Unklare vertragliche Regelung

Problem: Der Anstellungsvertrag schweigt zur Privatnutzung oder ist unklar formuliert.

Lösung: Treffen Sie eine eindeutige Regelung – entweder ausdrückliche Erlaubnis oder ausdrückliches Verbot.

Fehler 2: Fehlende oder verspätete Lohnsteuerabführung

Problem: Der geldwerte Vorteil wird erst am Jahresende oder nach Betriebsprüfung erfasst.

Lösung: Monatliche Erfassung und Abführung der Lohnsteuer als fester Bestandteil der Lohnabrechnung.

Fehler 3: Mangelnde Dokumentation

Problem: Bei Betriebsprüfung können die zeitnahe Verbuchung und Lohnsteuerabführung nicht nachgewiesen werden.

Lösung: Sorgfältige Dokumentation aller Schritte, Aufbewahrung der Lohnsteueranmeldungen und Zahlungsbelege.

Fehler 4: Fahrtenbuch mit Mängeln

Problem: Das Fahrtenbuch wird unvollständig oder nicht zeitnah geführt und wird verworfen.

Lösung: Wenn Fahrtenbuch, dann richtig: Lückenlos, zeitnah, mit allen erforderlichen Angaben. Oder: Nutzung der 1-Prozent-Methode.

Fehler 5: Keine Reaktion auf Prüferfeststellungen

Problem: Feststellungen der Betriebsprüfung werden akzeptiert, ohne die Rechtslage zu prüfen.

Lösung: Holen Sie fachkundigen Rat ein. Oft lohnt sich der Widerspruch gegen Prüferfeststellungen.

Sonderfälle und Besonderheiten

Mehrere Fahrzeuge

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer mehrere Dienstwagen zur Verfügung, kann für jedes Fahrzeug nur einer zur privaten Nutzung überlassen werden. Weitere Fahrzeuge müssen gesondert bewertet werden, falls sie privat genutzt werden.

Pool-Fahrzeuge

Bei echten Pool-Fahrzeugen, die mehreren Mitarbeitern zur Verfügung stehen und nicht individuell zugeordnet sind, kann die Besteuerung entfallen, wenn die private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist.

Elektro- und Hybridfahrzeuge

Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten ermäßigte Sätze:

  • Reine Elektrofahrzeuge: 0,25 % statt 1 %
  • Plug-in-Hybride (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen): 0,5 % statt 1 %

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die Berechnung mit 0,03 % pro Entfernungskilometer gilt nur, wenn der Geschäftsführer regelmäßig zur Betriebsstätte fährt. Bei unregelmäßigen Fahrten kann die günstigere 0,002 %-Regelung greifen.

Fazit und Checkliste

Die private Dienstwagennutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein komplexes Thema mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen. Entscheidend ist:

Checkliste für die Praxis:

  • [ ] Klare vertragliche Regelung zur Privatnutzung getroffen
  • [ ] Gesellschafterbeschluss zur Vertragsgestaltung dokumentiert
  • [ ] Monatliche Erfassung des geldwerten Vorteils in der Lohnabrechnung
  • [ ] Zeitnahe Abführung der Lohnsteuer
  • [ ] Wahl zwischen 1-Prozent-Methode und Fahrtenbuch getroffen
  • [ ] Bei Fahrtenbuch: Alle formalen Anforderungen erfüllt
  • [ ] Dokumentation für Betriebsprüfung vorbereitet
  • [ ] Bei Privatnutzungsverbot: Kontrollen eingerichtet
  • [ ] Regelmäßige Überprüfung der Regelungen und Anpassung bei Bedarf

Die richtige Gestaltung von Beginn an kann erhebliche Steuerbelastungen vermeiden. Bei Unsicherheiten oder bevorstehenden Betriebsprüfungen sollten Sie rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer und nutzen einen Dienstwagen? Wir überprüfen Ihre Vertragsgestaltung und optimieren die steuerliche Behandlung!

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Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Januar 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung: Ist die Fünftelregelung anwendbar? BFH muss entscheiden

Eine für viele Arbeitnehmer wichtige Frage beschäftigt die Finanzgerichte: Können Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerbegünstigt nach der Fünftelregelung besteuert werden? Das Finanzgericht Münster hat zugunsten der Steuerzahler entschieden – nun muss der Bundesfinanzhof das letzte Wort sprechen.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist eine Steuervergünstigung für sogenannte außerordentliche Einkünfte. Sie soll verhindern, dass Steuerpflichtige überproportional belastet werden, wenn ihnen in einem Jahr Einkünfte zufließen, die eigentlich für mehrere Jahre bestimmt sind.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte wird zum übrigen Einkommen hinzugerechnet
  2. Auf dieser Basis wird die Steuer berechnet
  3. Die Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert
  4. Diese Steuer wird auf die tatsächlichen außerordentlichen Einkünfte angewendet

Der Effekt: Durch die Glättung über fünf Jahre wird die Progressionswirkung des deutschen Steuertarifs abgemildert. Die Steuerersparnis kann mehrere tausend Euro betragen.

Wann ist die Fünftelregelung anwendbar?

Nach § 34 Absatz 2 EStG kommen verschiedene Arten von Einkünften in Betracht:

  • Entschädigungen (z.B. für entgangene Einnahmen)
  • Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne

Der Streitfall: Urlaubsabgeltung nach Kündigung

Die Ausgangssituation

Ein Arbeitnehmer schied aus seinem Arbeitsverhältnis aus. Zum Beendigungszeitpunkt standen ihm noch verschiedene Ansprüche zu:

  • Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Eine Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage aus drei Jahren

Der Arbeitnehmer beantragte für beide Zahlungen die begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregelung.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt gewährte die Steuervergünstigung nur für die Abfindung, nicht aber für die Urlaubsabgeltung. Seine Begründung:

1. Keine Entschädigung: Eine Urlaubsabgeltung sei keine Entschädigung im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 EStG, da kein Schaden vorliege. Der Arbeitnehmer erhalte lediglich, was ihm ohnehin zustehe.

2. Keine mehrjährige Tätigkeit: Die Urlaubsansprüche seien jeweils in den einzelnen Vorjahren separat entstanden und würden lediglich im Jahr der Beendigung ausgezahlt. Es handele sich nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.

Diese Sichtweise entspricht der herrschenden Verwaltungsauffassung.

Die Entscheidung des FG Münster: Steuerpflichtige gewinnen

Das Finanzgericht Münster sah das anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Mit Urteil vom 13. November 2025 entschied es, dass die Urlaubsabgeltung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG zu qualifizieren sei.

Die Argumentation des Gerichts

1. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Die Urlaubsabgeltung stelle eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG dar. Dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe dem nicht entgegen.

2. Untrennbare Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis

Der Urlaubsanspruch werde hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten. Er sei daher untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft.

3. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stelle die Urlaubsabgeltung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zusätzliches Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Der Arbeitnehmer habe schließlich gearbeitet, statt seinen Urlaub zu nehmen.

Die Konsequenz

Nach dieser Rechtsprechung wäre die Urlaubsabgeltung begünstigt nach der Fünftelregelung zu besteuern – mit erheblichen Steuervorteilen für die Arbeitnehmer.

Was bedeutet das in der Praxis?

Beispielrechnung

Angenommene Werte:

  • Zu versteuerndes Einkommen ohne Urlaubsabgeltung: 50.000 Euro
  • Urlaubsabgeltung für 60 Tage aus drei Jahren: 12.000 Euro
  • Lediger Steuerpflichtiger

Normale Besteuerung (ohne Fünftelregelung):

  • Steuer auf 62.000 Euro: ca. 16.100 Euro
  • Zusätzliche Steuer durch Urlaubsabgeltung: ca. 4.100 Euro

Mit Fünftelregelung:

  • Nur 1/5 der 12.000 Euro (= 2.400 Euro) werden hinzugerechnet
  • Steuer auf 52.400 Euro: ca. 12.800 Euro
  • Mehrsteuer: ca. 800 Euro × 5 = 4.000 Euro
  • Steuerersparnis: ca. 3.100 Euro

Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz und der Höhe der Urlaubsabgeltung ab, kann aber mehrere tausend Euro betragen.

Die Gegenargumente der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung argumentiert traditionell anders:

1. Urlaubsansprüche entstehen jährlich neu

Urlaubsansprüche entstehen grundsätzlich mit Beginn jedes Kalenderjahres. Sie sind zunächst dem jeweiligen Entstehungsjahr zuzuordnen. Eine Zusammenfassung zu einer mehrjährigen Vergütung sei künstlich.

2. Kein Zusammenballungseffekt

Die normale Steuervergünstigung soll Zusammenballungseffekte abmildern. Bei Urlaubsansprüchen, die jährlich neu entstehen, liege aber gerade keine Zusammenballung von Einkünften vor, die eigentlich über mehrere Jahre hätten erzielt werden sollen.

3. Keine „Mehrarbeit“

Der Arbeitnehmer habe nicht „mehr“ gearbeitet, sondern nur seine reguläre Arbeitsleistung erbracht. Der Urlaub sei bereits Teil der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung gewesen.

4. Systematische Bedenken

Wenn die Urlaubsabgeltung begünstigt wäre, könnte dies dazu führen, dass Arbeitnehmer bewusst Urlaub nicht nehmen, um bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Steuervergünstigung zu profitieren.

Der aktuelle Stand: Revision beim BFH

Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil des FG Münster eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 23/25 anhängig.

Was wird der BFH entscheiden?

Der BFH könnte:

1. Das FG-Urteil bestätigen (steuerzahlerfreundlich)

  • Dann wäre die Urlaubsabgeltung künftig begünstigt zu besteuern
  • Zahlreiche Altfälle könnten geändert werden
  • Erhebliche Steuerausfälle für den Fiskus

2. Das FG-Urteil aufheben (fiskalfreundlich)

  • Dann bliebe es bei der bisherigen Verwaltungspraxis
  • Urlaubsabgeltungen würden normal besteuert
  • Keine Steuervergünstigung

3. Differenzieren

  • Möglicherweise könnte der BFH zwischen verschiedenen Konstellationen unterscheiden
  • Z.B. könnte die Dauer der nicht genommenen Urlaubstage relevant sein

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Bei aktuellen Kündigungen

Wenn Sie derzeit aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Urlaubsabgeltung erhalten:

1. Steuererklärung genau prüfen Beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung auch für die Urlaubsabgeltung.

2. Verweis auf FG-Urteil Fügen Sie einen Hinweis auf das Urteil des FG Münster (Az. 12 K 1853/23 E) bei und begründen Sie Ihren Antrag.

3. Offener Steuerbescheid Das Finanzamt wird Ihrem Antrag wahrscheinlich nicht folgen. Legen Sie dann Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren.

4. Ruhen beantragen Beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur BFH-Entscheidung. So bleibt Ihr Fall offen, ohne dass Sie aktiv prozessieren müssen.

Bei vergangenen Fällen

Haben Sie in den letzten Jahren eine Urlaubsabgeltung erhalten, die normal besteuert wurde?

Prüfen Sie:

  • Ist der Steuerbescheid noch änderbar? (Grundsätzlich vier Jahre ab Bekanntgabe)
  • Haben Sie noch keine Einspruchsfrist verstreichen lassen?
  • Lohnt sich das Verfahren angesichts der Höhe der Urlaubsabgeltung?

Wenn ja:

  • Legen Sie Einspruch ein
  • Verweisen Sie auf das FG-Urteil und das BFH-Verfahren
  • Beantragen Sie das Ruhen

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei der Lohnabrechnung von Urlaubsabgeltungen:

  • Die bisherige Verwaltungspraxis anwenden (keine Steuervergünstigung)
  • Arbeitnehmer über die unsichere Rechtslage informieren
  • Darauf hinweisen, dass die Fünftelregelung nachträglich beantragt werden kann

Systematische Überlegungen

Pro Steuervergünstigung spricht:

  1. Zusammenballung: Mehrere Jahre Urlaubsansprüche fließen auf einmal zu
  2. Vergleich mit Abfindungen: Diese sind begünstigt, obwohl auch sie letztlich Entgelt für Arbeit sind
  3. Zufälligkeit: Der Zeitpunkt der Beendigung ist meist nicht vom Arbeitnehmer frei gewählt
  4. Wirtschaftliche Betrachtung: Faktisch wird nicht genommener Urlaub in Geld umgewandelt

Contra Steuervergünstigung spricht:

  1. Jährliche Entstehung: Urlaubsansprüche entstehen jährlich neu
  2. Keine Mehrarbeit: Es wurde nur die reguläre Arbeit geleistet
  3. Gestaltungsmissbrauch: Risiko bewussten Urlaubsverzichts
  4. Systematik: Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn, kein außerordentlicher Bezug

Einordnung und Ausblick

Die Frage ist umstritten und hat erhebliche praktische Bedeutung. Bei durchschnittlich 30 Urlaubstagen pro Jahr und einem Stundenlohn von 50 Euro summiert sich eine dreijährige Urlaubsabgeltung auf etwa 12.000 Euro. Die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung kann dann leicht 3.000 bis 4.000 Euro betragen.

Timing der BFH-Entscheidung

Mit einer Entscheidung des BFH ist frühestens Ende 2026 oder 2027 zu rechnen. Bis dahin bleibt die Rechtslage unsicher.

Empfehlung

Betroffene sollten in jedem Fall die Steuervergünstigung beantragen und bei Ablehnung Einspruch einlegen. Die Chance auf Erfolg ist durch das FG-Urteil deutlich gestiegen – auch wenn die endgültige Entscheidung beim BFH liegt.

Fazit

Das FG Münster hat mit seinem Urteil eine für Arbeitnehmer sehr günstige Entscheidung getroffen. Ob der BFH dieser Linie folgen wird, ist offen. Die Argumentation des FG ist nachvollziehbar, aber auch die Gegenargumente der Finanzverwaltung haben Gewicht.

Für Betroffene gilt: Nutzen Sie die Chance und beantragen Sie die Fünftelregelung. Im schlechtesten Fall bleibt es bei der normalen Besteuerung – im besten Fall winken mehrere tausend Euro Steuerersparnis.

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Quelle: FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E; BFH-Revision anhängig unter Az. VI R 23/25

Psychische Erkrankung schützt vor Kfz-Pfändung: FG Münster entscheidet zugunsten von Agoraphobie-Patient

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Ein wegen Steuerschulden gepfändetes Auto muss an den Schuldner herausgegeben werden, wenn dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung – hier Agoraphobie – auf das Fahrzeug angewiesen ist. Das Urteil erweitert den Schutzbereich unpfändbarer Gegenstände auf wichtige Weise.

Was ist Agoraphobie?

Agoraphobie ist eine Angststörung, bei der Betroffene intensive Furcht vor bestimmten Situationen empfinden, aus denen eine Flucht schwierig oder peinlich sein könnte. Kennzeichnend sind:

  • Furcht davor, das Haus zu verlassen
  • Angst vor Menschenmengen und öffentlichen Plätzen
  • Panik beim Betreten von Geschäften
  • Extreme Angst, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen

Die Erkrankung kann die Lebensqualität erheblich einschränken und ohne Behandlung zu sozialer Isolation führen.

Der Fall: Finanzamt pfändet das Auto

Die Ausgangssituation

Der Antragsteller hatte Steuerschulden beim Finanzamt. Dieses leitete ein Vollstreckungsverfahren ein und pfändete verschiedene Wertgegenstände, darunter das Kraftfahrzeug des Schuldners. Zunächst brachte das Finanzamt lediglich ein Pfandsiegel am Fahrzeug an, das beim Antragsteller verblieb. Am 23. September 2025 nahm die Vollziehungsbeamtin das Fahrzeug jedoch weg.

Der Antragsteller leidet an diagnostizierter Agoraphobie und befindet sich in ärztlicher Behandlung. Er benötigt das Auto für regelmäßige Arzttermine und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Die Position des Finanzamts

Das Finanzamt lehnte die Herausgabe des Fahrzeugs ab. Seine Argumentation:

  • Ein permanenter Zugriff auf das Kfz sei nicht notwendig
  • Der Antragsteller habe sich nachweislich auch von anderen Personen fahren lassen
  • Er sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen
  • Die öffentlichen Verkehrsmittel seien eine Alternative

Die Entscheidung: Auto ist unpfändbar

Das Finanzgericht Münster gab dem Antragsteller Recht und ordnete die sofortige Herausgabe des Fahrzeugs an.

Die rechtliche Grundlage: § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO

Die Zivilprozessordnung schützt bestimmte Gegenstände vor der Pfändung. Nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ZPO sind unpfändbar:

„Gegenstände, die für die Berufsausbildung, die Erwerbstätigkeit oder zum persönlichen Gebrauch oder Haushalt des Schuldners und seiner Familie oder von Personen, für die er zu sorgen hat, bestimmt sind und benötigt werden“

Dies umfasst ausdrücklich auch:

  • Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Gehhilfen)
  • Therapiemittel
  • Gegenstände zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

Die Argumentation des Gerichts

Das FG Münster stellte klar:

1. Schutz erstreckt sich auf psychische Erkrankungen

Der Wortlaut des Gesetzes erfasst allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt werden. Damit sind auch Gegenstände geschützt, die der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt.

2. Kfz als Kompensationsmittel

Das Auto dient dazu, die aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

3. Öffentliche Verkehrsmittel keine zumutbare Alternative

Der Antragsteller kann öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich dabei der Gefahr von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz ist für ihn nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermöglicht ihm „unbelastete“ Mobilität.

4. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Das Fahrzeug ermöglicht dem Antragsteller:

  • Die Wahrnehmung seiner Arzttermine (zur Behandlung der Erkrankung)
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Die Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater

Bedeutung der Entscheidung

Erweiterung des Pfändungsschutzes

Dieses Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

1. Anerkennung psychischer Erkrankungen

Das Gericht erkennt an, dass psychische Erkrankungen ebenso wie körperliche Beeinträchtigungen den Pfändungsschutz rechtfertigen können. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung verschiedener Erkrankungsformen.

2. Funktionale Betrachtung

Entscheidend ist nicht, ob ein Gegenstand medizinisch als „Hilfsmittel“ klassifiziert wird, sondern ob er funktional zur Kompensation der Erkrankung notwendig ist.

3. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Das Gericht betont, dass nicht nur die reine medizinische Versorgung (Arztbesuche), sondern auch die allgemeine gesellschaftliche Teilhabe geschützt ist. Dies entspricht einem modernen, ganzheitlichen Verständnis von Gesundheit.

Abgrenzung zu anderen Fällen

Das Urteil bedeutet nicht, dass Autos generell unpfändbar sind. Entscheidend ist die konkrete gesundheitliche Situation des Schuldners:

  • Mit Erkrankung: Ist das Kfz nachweislich notwendig, um die Folgen einer psychischen oder physischen Erkrankung zu kompensieren, kann es unpfändbar sein.
  • Ohne Erkrankung: Gesunde Personen können sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen. Ihr Auto bleibt grundsätzlich pfändbar.
  • Komfort vs. Notwendigkeit: Bloßer Komfort oder Bequemlichkeit reichen nicht aus. Es muss eine echte medizinische Notwendigkeit bestehen.

Praktische Konsequenzen

Für Betroffene mit psychischen Erkrankungen

Wenn Sie an einer psychischen Erkrankung leiden und Ihr Fahrzeug gepfändet wurde oder werden soll:

1. Medizinische Dokumentation beschaffen

Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten bescheinigen:

  • Die Diagnose der Erkrankung
  • Die konkreten Einschränkungen (z.B. Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel)
  • Die Notwendigkeit des Kfz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Die therapeutische Bedeutung des Fahrzeugs

2. Widerspruch einlegen

Legen Sie umgehend Widerspruch gegen die Pfändung ein und berufen Sie sich auf § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ZPO.

3. Einstweilige Anordnung beantragen

Wenn das Fahrzeug bereits weggenommen wurde oder die Verwertung droht, können Sie – wie im entschiedenen Fall – beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

4. Konkret darlegen

Erklären Sie nachvollziehbar, wofür Sie das Fahrzeug konkret benötigen:

  • Arztbesuche (mit Terminen/Nachweisen)
  • Einkäufe (wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzbar)
  • Soziale Kontakte (Besuche bei Familie, Freunden)
  • Teilhabe am kulturellen Leben

Für Gläubiger und Vollstreckungsbehörden

Die Entscheidung macht deutlich: Bei der Pfändung von Fahrzeugen ist künftig genauer zu prüfen, ob gesundheitliche Gründe einer Pfändung entgegenstehen.

Empfehlungen:

  • Erfragen Sie bei Vollstreckungsschuldnern, ob gesundheitliche Einschränkungen bestehen
  • Fordern Sie gegebenenfalls ärztliche Nachweise an
  • Wägen Sie ab, ob das Fahrzeug wirklich pfändbar ist
  • Beachten Sie, dass auch psychische Erkrankungen relevant sind

Für andere Vollstreckungsgläubiger

Die Grundsätze gelten nicht nur für das Finanzamt, sondern für alle Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung:

  • Private Gläubiger
  • Gerichtsvollzieher
  • Andere Behörden

Welche Erkrankungen könnten relevant sein?

Neben Agoraphobie könnten auch andere psychische Erkrankungen die Unpfändbarkeit eines Kfz begründen:

  • Soziale Phobie: Extreme Angst vor sozialen Situationen und Menschenmengen
  • Panikstörung: Wiederkehrende Panikattacken, besonders in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung): Wenn Trauma mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbunden ist
  • Schwere Depression: Mit Antriebslosigkeit und Unfähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Autismus-Spektrum-Störungen: Bei Reizüberflutung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Auch körperliche Erkrankungen können relevant sein:

  • Mobilitätseinschränkungen
  • Chronische Schmerzen
  • Erkrankungen, die häufige Arztbesuche erfordern

Entscheidend ist immer die individuelle Notwendigkeit im konkreten Fall.

Grenzen des Pfändungsschutzes

Der Pfändungsschutz ist nicht grenzenlos:

1. Verhältnismäßigkeit

Wenn ein deutlich günstigeres Fahrzeug ausreichen würde, könnte das Gericht die Verwertung des teureren Fahrzeugs anordnen und den Erwerb eines günstigeren Ersatzfahrzeugs aus dem Erlös.

2. Nachweispflicht

Der Schuldner muss die medizinische Notwendigkeit nachweisen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.

3. Alternatives Fahrzeug

Besitzt der Schuldner mehrere Fahrzeuge, ist nur eines geschützt – nämlich dasjenige, das tatsächlich benötigt wird.

Handlungsempfehlungen

Bei drohender Pfändung

  1. Proaktiv handeln: Informieren Sie das Finanzamt oder den Gläubiger frühzeitig über gesundheitliche Einschränkungen.
  2. Dokumentation vorbereiten: Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen.
  3. Rechtliche Beratung einholen: Lassen Sie sich beraten, bevor das Fahrzeug gepfändet wird.

Bei bereits erfolgter Pfändung

  1. Sofort reagieren: Legen Sie unverzüglich Widerspruch ein.
  2. Einstweiligen Rechtsschutz beantragen: Bei drohender Verwertung können Sie beim Finanzgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
  3. Ärztliche Stellungnahme einholen: Lassen Sie sich eine ausführliche ärztliche Bescheinigung ausstellen.
  4. Sachverhalt konkret darlegen: Erklären Sie detailliert, warum Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind.

Fazit

Das Urteil des FG Münster ist ein wichtiger Beitrag zur Gleichbehandlung psychischer und physischer Erkrankungen im Vollstreckungsrecht. Es zeigt, dass der Pfändungsschutz nicht nur medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne umfasst, sondern alle Gegenstände, die zur Kompensation einer Erkrankung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.

Für Betroffene bedeutet dies: Auch bei Steuerschulden oder anderen Verbindlichkeiten muss das Existenzminimum – einschließlich der Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe – gewahrt bleiben. Ein Fahrzeug kann Teil dieses Existenzminimums sein, wenn es aufgrund einer Erkrankung unverzichtbar ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da es sich um eine einstweilige Anordnung handelt. Es zeigt jedoch die Richtung, in die sich die Rechtsprechung entwickelt: Zu einem umfassenderen, ganzheitlichen Verständnis von Gesundheit und Teilhabe.

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Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Beschluss 4 V 2500/25 AO vom 19.12.2025