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BFH: Kartellbußgeld-Rückstellung erhöht Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren

Rechtsstand: 05.07.2026
Entscheidung: BFH, Urteil vom 25.03.2026 – II R 17/23, veröffentlicht am 02.07.2026
Thema: Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 202 BewG

Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine Kartellgeldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist im vereinfachten Ertragswertverfahren als außerordentliche Aufwendung hinzuzurechnen. Das kann den steuerlichen Unternehmenswert deutlich erhöhen – insbesondere bei Schenkungen oder Erbschaften von Unternehmensanteilen.

Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG, gegen die das Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen eine Geldbuße von 5,91 Mio. Euro verhängt hatte. Die Geldbuße diente ausschließlich der Ahndung; ein wirtschaftlicher Vorteil wurde nicht abgeschöpft. Die Gesellschaft bildete 2014 eine Rückstellung über 5,91 Mio. Euro und erhöhte diese 2015 um weitere 4 Mio. Euro.

Warum ist das steuerlich relevant?

Bei der Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen muss der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festgestellt werden, wenn dieser Wert für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer Bedeutung hat (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG).

Im Streitfall wurde ein Teil einer Kommanditbeteiligung schenkweise übertragen. Der Unternehmenswert wurde zunächst im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Rückstellungen für die Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen dem Betriebsergebnis wieder hinzugerechnet werden müssen. Der festgestellte Wert des erworbenen Anteils stieg dadurch von 4.484.404 Euro auf 7.027.973 Euro.

Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG dient dazu, den steuerlichen Unternehmenswert auf Grundlage der Ertragsaussichten zu bestimmen. Es darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Der Grundmechanismus ist einfach:

  1. Ausgangspunkt ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag.
  2. Dieser wird regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre abgeleitet.
  3. Die Summe der Betriebsergebnisse wird durch drei geteilt.
  4. Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert.

§ 200 Abs. 1 BewG ordnet an, dass der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG zu multiplizieren ist. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt derzeit 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG).

Was bedeutet „außerordentliche Aufwendung“ nach § 202 BewG?

Nach § 202 BewG ist für jedes Jahr zunächst vom Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen. Dieser Ausgangswert wird anschließend korrigiert. Hinzuzurechnen sind unter anderem einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG).

Der BFH betont: Außerordentlich ist ein Aufwand, der bei der normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Eine Kartellgeldbuße mit rein ahndendem Charakter gehört dazu, weil sie auf einem Verhalten beruht, das außerhalb der Rechtsordnung steht.

Warum musste die Kartellbuße hinzugerechnet werden?

Der Zweck des vereinfachten Ertragswertverfahrens besteht darin, einen objektivierten Unternehmenswert auf Basis der künftig nachhaltig erzielbaren Erträge zu ermitteln. Sondereffekte, die für die Zukunft nicht repräsentativ sind, sollen deshalb herausgerechnet werden.

Nach Auffassung des BFH ist eine Kartellgeldbuße gerade kein Aufwand, der den normalen, nachhaltig erzielbaren Jahresertrag mindert. Sie soll Verstöße ahnden, erneute Verstöße verhindern und andere Marktteilnehmer abschrecken. Deshalb lässt sich aus ihr grundsätzlich kein Rückschluss auf die künftig nachhaltig erzielbare Ertragskraft des Unternehmens ziehen.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, dass die Rückstellung in mehreren Jahren gebildet oder erhöht wurde. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG verlangt nach dem BFH nicht zwingend, dass der Aufwand nur in einem einzigen Wirtschaftsjahr angefallen ist.

Zählt eine Kartellbuße nicht zum normalen Geschäftsbetrieb?

Nein. Der BFH stellt klar: Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind verboten und können deshalb nicht als Teil eines regulären Geschäftsbetriebs verstanden werden. Entscheidend ist nicht, ob die rechtswidrigen Preisabsprachen über längere Zeit liefen oder in der Branche häufiger vorkamen. Entscheidend ist der Aufwand aus der Rückstellung für die verhängte Geldbuße und dessen Bedeutung für den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag.

Auch der Einwand, die Preisabsprachen hätten die Erträge im Bewertungszeitraum erhöht, half der Klägerin nicht. Nach dem BFH erfordert dieser Umstand keine Korrektur des Ertragswerts. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Aufdeckung des Kartells negative Öffentlichkeitswirkungen hatte.

Ertragsteuerliche Einordnung: Geldbußen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig

Die Entscheidung passt nach Ansicht des BFH auch zu den Wertungen des Ertragsteuerrechts. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG dürfen von einer Behörde festgesetzte Geldbußen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Eine Ausnahme besteht nur, soweit mit der Geldbuße ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wurde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG). Im BFH-Fall lag aber ausdrücklich eine Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter vor.

Praxisfolge: Der Unternehmenswert kann spürbar steigen

Die Entscheidung ist besonders relevant für:

  • Schenkungen von Unternehmensanteilen
  • Unternehmensnachfolge
  • Erbschaftsteuerliche Bewertungen
  • Bewertungen von GmbH-, GmbH & Co. KG- und Personengesellschaftsanteilen
  • Betriebsprüfungen bei bereits festgestellten Unternehmenswerten

Der Fall zeigt deutlich: Ein Aufwand, der handels- oder steuerbilanziell zunächst das Ergebnis belastet, kann im vereinfachten Ertragswertverfahren wieder hinzugerechnet werden. Dadurch steigt der Jahresertrag und – wegen der Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor – regelmäßig auch der steuerliche Unternehmenswert.

Steuer-Tipp: Rückstellungen bei Unternehmensbewertungen genau prüfen

Bei Unternehmensbewertungen nach §§ 199 ff. BewG sollten Rückstellungen und außergewöhnliche Aufwendungen sorgfältig analysiert werden. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Aufwand bilanziell erfasst wurde, sondern ob er für die künftig nachhaltig erzielbare Ertragskraft repräsentativ ist.

Besonders prüfungsrelevant sind zum Beispiel:

  • Bußgelder und Strafzahlungen
  • Schadenersatzfälle
  • außergewöhnliche Prozessrisiken
  • einmalige Sanierungsaufwendungen
  • Brandschäden oder andere Sondereffekte
  • außergewöhnliche Erträge, die den Gewinn einmalig erhöhen

Achtung: Häufiger Fehler bei der Nachfolgeplanung

Ein häufiger Fehler besteht darin, die handels- oder steuerbilanzielle Ergebnisrechnung ungeprüft in das vereinfachte Ertragswertverfahren zu übernehmen. § 202 BewG verlangt aber eine eigenständige Korrektur des Ausgangswerts. Die Finanzverwaltung weist ebenfalls darauf hin, dass der Ausgangswert um Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen zu korrigieren ist, die einmalig sind oder den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen.

Gerade bei größeren Rückstellungen kann das erhebliche Auswirkungen auf die Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer haben.

Kurzes Beispiel

Ein Unternehmen bildet in einem der drei maßgeblichen Jahre eine Rückstellung für eine rein ahndende Kartellgeldbuße von 3 Mio. Euro.

Ohne Hinzurechnung würde dieses Jahr den Durchschnittsertrag deutlich mindern. Wird der Aufwand aber nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG als außerordentliche Aufwendung hinzugerechnet, erhöht sich der maßgebliche Durchschnittsertrag. Da der Jahresertrag anschließend mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 vervielfältigt wird, kann schon eine einzelne Korrektur eine erhebliche Wertauswirkung haben.

Checkliste für Unternehmer und Nachfolger

Vor einer Schenkung oder Unternehmensnachfolge sollten Sie prüfen lassen:

  1. Wurde das vereinfachte Ertragswertverfahren gewählt?
  2. Welche drei Wirtschaftsjahre fließen in die Bewertung ein?
  3. Enthalten diese Jahre außergewöhnliche Aufwendungen oder Erträge?
  4. Gibt es Rückstellungen für Bußgelder, Prozesse oder Sondereffekte?
  5. Haben diese Aufwendungen Einfluss auf den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag?
  6. Wurden Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 202 BewG vollständig dokumentiert?
  7. Gibt es Argumente für ein alternatives Bewertungsverfahren, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt?

FAQ

Muss jede Geldbuße im vereinfachten Ertragswertverfahren hinzugerechnet werden?

Nicht zwingend jede Geldbuße. Der BFH-Fall betrifft eine Kartellgeldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter. Bei Geldbußen mit Abschöpfungsteil ist die ertragsteuerliche Einordnung gesondert zu prüfen, weil § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG für abgeschöpfte wirtschaftliche Vorteile eine Ausnahme vorsieht.

Warum erhöht eine Hinzurechnung den Unternehmenswert?

Weil der Aufwand das Betriebsergebnis nicht dauerhaft mindern soll. Wird der Aufwand hinzugerechnet, steigt der maßgebliche Jahresertrag. Dieser Jahresertrag wird im vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert.

Gilt das Urteil nur für Kartellbußen?

Das Urteil betrifft konkret eine Kartellgeldbuße. Die Begründung ist aber auch für andere außergewöhnliche Aufwendungen relevant, wenn diese für die künftig nachhaltig erzielbare Ertragskraft nicht repräsentativ sind. Ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ist entscheidend, ob die Rückstellung über mehrere Jahre gebildet wurde?

Nein. Der BFH stellt klar, dass § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG keine strenge Einmaligkeit des Aufwands voraussetzt. Auch eine in mehreren Jahren gebildete oder erhöhte Rückstellung kann als außerordentliche Aufwendung hinzuzurechnen sein.

Was bedeutet das für die Schenkungsteuer?

Wenn durch die Hinzurechnung der Unternehmenswert steigt, kann sich auch die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen. Im Streitfall stieg der festgestellte Wert des erworbenen Anteils nach der Außenprüfung deutlich.

Kann man statt des vereinfachten Ertragswertverfahrens ein anderes Verfahren wählen?

Ja. Der BFH weist darauf hin, dass der Feststellungsbeteiligte zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG wählen kann. Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Fazit

Das BFH-Urteil II R 17/23 ist ein wichtiger Hinweis für jede Unternehmensnachfolge: Rückstellungen für rein ahndende Kartellgeldbußen mindern den steuerlichen Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht dauerhaft. Sie sind als außerordentliche Aufwendungen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen.

Für Unternehmer, Gesellschafter und Nachfolger bedeutet das: Wer Unternehmensanteile übertragen möchte, sollte außergewöhnliche Aufwendungen frühzeitig identifizieren und die Bewertung steuerlich belastbar vorbereiten.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 25.03.2026 – II R 17/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.250326.IIR17.23.0, „Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren“, veröffentlicht am 02.07.2026.
  • FG Münster, Urteil vom 24.05.2023 – 3 K 383/21 F, Vorinstanz, veröffentlicht in EFG 2023, 1291; Revision zurückgewiesen durch BFH II R 17/23.
  • § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG – gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder Anteils am Betriebsvermögen.
  • §§ 199 ff. BewG – vereinfachtes Ertragswertverfahren.
  • § 200 Abs. 1 BewG – Ertragswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor.
  • § 201 BewG – Ermittlung des Jahresertrags aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre.
  • § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG – Hinzurechnung außerordentlicher Aufwendungen.
  • § 202 Abs. 3 BewG – pauschale Minderung eines positiven Betriebsergebnisses um 30 Prozent zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands.
  • § 203 Abs. 1 BewG – Kapitalisierungsfaktor 13,75.
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG – Abzugsverbot für Geldbußen; Ausnahme bei Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile.
  • § 285 Nr. 31 HGB – Angaben zu Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung im Anhang.

Grundsteuer Baden-Württemberg: BFH hält Landesmodell für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen zur Grundsteuer Baden-Württemberg wichtige Klarheit geschaffen: Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß. Betroffen sind vor allem Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke nach dem baden-württembergischen modifizierten Bodenwertmodell bewertet werden. Grundlage sind die Urteile vom 22.04.2026 in den Verfahren II R 26/24 und II R 27/24.

Worum ging es in den BFH-Verfahren?

In beiden Verfahren wehrten sich Grundstückseigentümer gegen die Bewertung ihrer Grundstücke nach dem baden-württembergischen Landesgrundsteuergesetz. Das zentrale Problem: In Baden-Württemberg wird der Grundsteuerwert für Grundstücke im Wesentlichen durch die Formel Grundstücksfläche × Bodenrichtwert ermittelt. Die Bebauung spielt auf dieser ersten Bewertungsstufe keine Rolle.

Im Verfahren II R 26/24 ging es um ein Grundstück in Karlsruhe. Das Finanzamt hatte die gesamte Grundstücksfläche von 1.109 m² mit dem Bodenrichtwert von 510 €/m² bewertet und daraus einen Grundsteuerwert von 565.500 € festgestellt. Die Klägerin wollte für einen hinteren Grundstücksteil einen niedrigeren Wert ansetzen, weil dieser nach ihrer Auffassung nur eingeschränkt nutzbar war.

Im Verfahren II R 27/24 betraf der Streit ein Grundstück in Stuttgart mit 434 m² Fläche und einem Bodenrichtwert von 1.400 €/m². Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert auf 607.600 € fest. Auch hier wandten sich die Kläger gegen die pauschale Anwendung des Bodenrichtwerts.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Damit blieben die Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg und die angegriffenen Grundsteuerwertbescheide im Ergebnis bestehen.

Die wichtigste Aussage lautet: Nach § 38 Abs. 1 LGrStG BW ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks grundsätzlich pauschal und ohne individuelle Anpassung auf alle Grundstücke innerhalb derselben Bodenrichtwertzone anzuwenden. Grundstücksbezogene Besonderheiten, etwa eine besondere Tiefe, eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten oder abweichende Teilflächen, führen nicht automatisch zu einem niedrigeren Grundsteuerwert.

Warum ist das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg verfassungsgemäß?

Der BFH hält das baden-württembergische Modell sowohl formell als auch materiell-rechtlich für verfassungsgemäß. Formell durfte Baden-Württemberg nach Auffassung des Gerichts ein eigenes Grundsteuermodell schaffen. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Danach können die Länder bei der Grundsteuer vom Bundesmodell abweichen.

Auch materiell-rechtlich sieht der BFH keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber darf bei Massenverfahren typisieren und pauschalieren, wenn das Verfahren noch realitäts- und relationsgerecht bleibt. Genau das bejaht der BFH für die Anknüpfung an Bodenrichtwerte und Grundstücksflächen.

Warum werden Gebäude nicht berücksichtigt?

Ein häufiger Kritikpunkt am baden-württembergischen Modell lautet: Ein unbebautes Grundstück kann auf der ersten Stufe genauso bewertet werden wie ein bebautes Grundstück gleicher Fläche in derselben Bodenrichtwertzone. Der BFH hält dies dennoch für zulässig.

Nach Auffassung des Gerichts darf Baden-Württemberg an den Bodenwert anknüpfen, weil dieser die Lage, die Nutzbarkeit und das wirtschaftliche Potenzial eines Grundstücks typisiert abbildet. Der Belastungsgrund der Steuer liegt nach dem BFH nicht nur in der Nutzung kommunaler Infrastruktur, sondern auch im Potenzial einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes.

Wichtig ist aber: Die Wohnnutzung wird nicht völlig ignoriert. Sie wirkt sich über die Steuermesszahl aus. Bei überwiegender Wohnnutzung wird die Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW um 30 % ermäßigt.

Können Eigentümer trotzdem einen niedrigeren Wert nachweisen?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Ein geringerer Bodenwert kann nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW berücksichtigt werden, wenn durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen wird, dass der tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Hauptfeststellungszeitpunkt um mehr als 30 % vom gesetzlich ermittelten Wert abweicht.

Im Verfahren II R 26/24 scheiterte die Klägerin unter anderem daran, dass die zunächst festgestellte Abweichung nur 24 % betrug und ein später vorgelegtes Gutachten im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

Steuer-Tipp:
Eigentümer sollten nicht pauschal gegen den Bodenrichtwert argumentieren, sondern konkret prüfen lassen, ob ein qualifiziertes Gutachten einen um mehr als 30 % niedrigeren tatsächlichen Bodenwert belegen kann. Besonders relevant kann das bei Grundstücken mit erheblichen Nutzungseinschränkungen, ungewöhnlichem Zuschnitt oder besonderen Belastungen sein.

Was bedeutet das Urteil für laufende Einsprüche?

Das BFH-Urteil schwächt Einsprüche, die sich allein auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Grundsteuermodells stützen. Der BFH sieht das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg gerade nicht als verfassungswidrig an.

Anders kann es sein, wenn im konkreten Einzelfall Fehler vorliegen, etwa bei der Grundstücksfläche, der Zuordnung zur Bodenrichtwertzone oder bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl erfüllt sind. Auch ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW bleibt weiterhin ein möglicher Ansatzpunkt.

Achtung / Häufiger Fehler:
Ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ersetzt kein qualifiziertes Gutachten. Wer einen niedrigeren tatsächlichen Bodenwert geltend machen will, muss die formalen Anforderungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW erfüllen.

Kurzes Rechenbeispiel: Wie wirkt das Bodenwertmodell?

Ein Grundstück in Baden-Württemberg hat:

  • Grundstücksfläche: 500 m²
  • Bodenrichtwert: 600 €/m²
  • Nutzung: überwiegend Wohnen
  • Hebesatz der Gemeinde: 350 %

Berechnung:

  1. Grundsteuerwert: 500 m² × 600 €/m² = 300.000 €
  2. Steuermesszahl Grundstücke: 1,3 ‰
  3. Ermäßigung bei überwiegender Wohnnutzung: 30 %
  4. Effektive Steuermesszahl: 0,91 ‰
  5. Grundsteuermessbetrag: 300.000 € × 0,91 ‰ = 273 €
  6. Grundsteuer: 273 € × 350 % = 955,50 €

Die konkrete Grundsteuer hängt also nicht nur vom Bodenrichtwert, sondern auch vom kommunalen Hebesatz ab. Die Gemeinde legt diesen Hebesatz fest.

Checkliste: Was sollten Eigentümer jetzt prüfen?

Prüfen Sie insbesondere:

  • Ist die Grundstücksfläche im Bescheid korrekt?
  • Wurde die richtige Bodenrichtwertzone angesetzt?
  • Ist die überwiegende Wohnnutzung korrekt berücksichtigt?
  • Kommen weitere Ermäßigungen in Betracht, etwa für sozialen Wohnungsbau oder Kulturdenkmäler?
  • Gibt es objektive Gründe für einen um mehr als 30 % niedrigeren Bodenwert?
  • Ist ein qualifiziertes Gutachten wirtschaftlich sinnvoll?
  • Ist der richtige Bescheid angegriffen worden: Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerbescheid der Gemeinde?

Fazit: Mehr Rechtssicherheit, aber Einzelfallprüfung bleibt wichtig

Die BFH-Urteile II R 26/24 und II R 27/24 bringen für Baden-Württemberg erhebliche Rechtssicherheit. Das Landesgrundsteuergesetz ist nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß. Die pauschale Anwendung des Bodenrichtwerts innerhalb einer Bodenrichtwertzone ist grundsätzlich zulässig.

Für Eigentümer bedeutet das: Allgemeine verfassungsrechtliche Einwände haben nach diesen Entscheidungen deutlich geringere Erfolgsaussichten. Erfolgversprechender ist eine konkrete Prüfung des eigenen Bescheids – insbesondere bei falschen Flächenangaben, fehlerhafter Zonenzuordnung, nicht berücksichtigten Ermäßigungen oder einem nachweisbar deutlich niedrigeren tatsächlichen Bodenwert.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ zur BFH-Entscheidung

Ist die Grundsteuer in Baden-Württemberg verfassungswidrig?

Nach den BFH-Urteilen vom 22.04.2026 in den Verfahren II R 26/24 und II R 27/24 hält der Bundesfinanzhof das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig.

Warum zählt in Baden-Württemberg vor allem der Bodenrichtwert?

Baden-Württemberg nutzt bei der Grundsteuer B das modifizierte Bodenwertmodell. Der Grundsteuerwert ergibt sich im Kern aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. Die Bebauung wird auf dieser Bewertungsstufe nicht berücksichtigt.

Kann ich geltend machen, dass mein Grundstück weniger wert ist?

Ja. Dafür muss nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW ein qualifiziertes Gutachten einen um mehr als 30 % niedrigeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens nachweisen.

Reicht ein großer Garten für einen niedrigeren Grundsteuerwert aus?

Nicht automatisch. Der BFH hat entschieden, dass der Bodenrichtwert innerhalb der Bodenrichtwertzone grundsätzlich pauschal anzuwenden ist. Ein niedrigerer Wert kommt nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW in Betracht.

Wird Wohnen bei der Grundsteuer Baden-Württemberg begünstigt?

Ja. Dient ein Grundstück überwiegend Wohnzwecken, wird die Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW um 30 % ermäßigt.

Wer legt die endgültige Grundsteuer fest?

Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Die endgültige Grundsteuer ergibt sich erst durch Anwendung des kommunalen Hebesatzes, den die jeweilige Gemeinde festlegt.

Sollte ich meinen Grundsteuerbescheid noch prüfen lassen?

Ja, insbesondere wenn konkrete Fehler möglich sind. Verfassungsrechtliche Pauschaleinwände sind nach den BFH-Urteilen zwar schwieriger geworden, Einzelfehler bei Fläche, Bodenrichtwertzone, Nutzung oder Ermäßigungen können aber weiterhin relevant sein.

Vorschläge für interne Verlinkungen

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 22.04.2026, II R 26/24, Vorinstanz FG Baden-Württemberg vom 11.06.2024, 8 K 1582/23.
  • BFH, Urteil vom 22.04.2026, II R 27/24, Vorinstanz FG Baden-Württemberg vom 11.06.2024, 8 K 2368/22.
  • BFH, Pressemitteilung Nr. 032/26 vom 20.05.2026: „Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig“.
  • § 38 LGrStG BW: Bewertung von Grundstücken; Bodenrichtwert × Grundstücksfläche; Nachweis eines niedrigeren Bodenwerts nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4.
  • § 40 Abs. 3 LGrStG BW: Ermäßigung der Steuermesszahl um 30 % bei überwiegender Wohnnutzung.
  • Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG: Gesetzgebungskompetenz und Länderöffnungsklausel für die Grundsteuer.
  • Art. 3 Abs. 1 GG: Allgemeiner Gleichheitssatz.
  • Art. 20a GG: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; vom BFH im Zusammenhang mit dem LGrStG BW geprüft und nicht als verletzt angesehen.
  • Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg / Finanzämter Baden-Württemberg: Berechnung der Grundsteuer, Steuermesszahlen, Hebesatz und Hinweise zum Gutachtennachweis.

Kaufkraftausgleich 2026: Neue BMF-Übersicht zu steuerfreien Kaufkraftzuschlägen ab 1. Juli 2026

Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge aktualisiert. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2026 mit dem Aktenzeichen IV C 5 – S 2341/00026/004/005; die veröffentlichte Übersicht hat den Stand 1. Juli 2026. Hintergrund: Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt.

Für Arbeitgeber mit Auslandsentsendungen ist das wichtig: Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und erhält er einen Kaufkraftausgleich, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei bleiben.

Was ist ein Kaufkraftausgleich?

Ein Kaufkraftausgleich soll ausgleichen, dass die Lebenshaltungskosten am ausländischen Einsatzort höher sein können als im Inland. Praktisch betrifft das etwa Mieten, Lebensmittel, Mobilität oder sonstige laufende Kosten am ausländischen Dienstort.

Die steuerliche Logik: Der Arbeitnehmer soll durch die Entsendung nicht dadurch schlechtergestellt werden, dass sein Gehalt am ausländischen Einsatzort real weniger wert ist. Für den öffentlichen Dienst ist der Kaufkraftausgleich in § 55 Bundesbesoldungsgesetz angelegt; die steuerliche Behandlung für Arbeitnehmer ist in § 3 Nr. 64 EStG geregelt.

Wann ist der Kaufkraftausgleich steuerfrei?

Bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes bleibt ein vom inländischen Arbeitgeber gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer wird aus dienstlichen Gründen ins Ausland entsandt.
  2. Die Entsendung erfolgt für einen begrenzten Zeitraum. Eine Rückkehr muss vorgesehen sein; ob sie später tatsächlich erfolgt, ist nach der Lohnsteuer-Richtlinie nicht entscheidend.
  3. Der Arbeitnehmer hat im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  4. Der Kaufkraftausgleich überschreitet nicht den Betrag, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 BBesG zulässig wäre.

Wichtig: Es ist nicht jeder beliebige Auslandszuschlag automatisch steuerfrei. Steuerfrei ist nur der Teil, der innerhalb der gesetzlichen und lohnsteuerlichen Grenzen liegt.

Warum ist die neue BMF-Übersicht zum 1. Juli 2026 relevant?

Die Höhe des steuerfreien Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den Kaufkraftzuschlägen für Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst. Diese Zuschläge werden im Bundessteuerblatt bekannt gemacht und vom BMF in einer Übersicht veröffentlicht.

Die aktuelle BMF-Veröffentlichung enthält eine XLSX-Gesamtübersicht mit den Kaufkraftzuschlägen, Stand 1. Juli 2026. Laut BMF wurden für einige Dienstorte neue Kaufkraftzuschläge festgesetzt und die Gesamtübersicht entsprechend ergänzt.

Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Arbeitgeber sollten bei jeder Auslandsentsendung prüfen, welcher Dienstort und welcher konsularische Amtsbezirk maßgeblich ist. Die Zuschläge beziehen sich grundsätzlich auf den Auslandsdienstort einer deutschen Auslandsvertretung und gelten, soweit nichts anderes festgesetzt ist, für den jeweiligen konsularischen Amtsbezirk.

Wie wird der steuerfreie Betrag berechnet?

Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes wird nicht einfach der volle Zuschlagssatz auf das Gehalt angewendet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sehen eine Umrechnung über einen Abschlagssatz vor.

Die Formel lautet:

Abschlagssatz = Zuschlagssatz × 600 / (1.000 + 6 × Zuschlagssatz)

Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass die Zuschlagssätze im öffentlichen Dienst auf 60 % bestimmter Bezüge angewendet werden; für die Privatwirtschaft wird deshalb ein entsprechender Abschlagssatz aus den Gesamtbezügen einschließlich Kaufkraftausgleich ermittelt.

Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird zeitlich befristet ins Ausland entsandt. Für den maßgeblichen Dienstort beträgt der Kaufkraftzuschlag laut BMF-Übersicht beispielhaft 25 %. Daraus ergibt sich nach der Lohnsteuer-Tabelle ein Abschlagssatz von 13,04 %.

Betragen die monatlichen Gesamtbezüge einschließlich Kaufkraftausgleich 8.000 Euro, läge der rechnerisch steuerfreie Höchstbetrag bei:

8.000 Euro × 13,04 % = 1.043,20 Euro

Zahlt der Arbeitgeber tatsächlich nur 900 Euro Kaufkraftausgleich, sind nur diese 900 Euro steuerfrei. Zahlt er 1.200 Euro, bleibt nur der Höchstbetrag von 1.043,20 Euro steuerfrei; der übersteigende Teil wäre lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer-Richtlinie stellt ausdrücklich klar: Ist der tatsächlich gewährte Kaufkraftausgleich niedriger als der rechnerische Höchstbetrag, ist nur der niedrigere Betrag steuerfrei.

Steuer-Tipp: Dienstort genau dokumentieren

Für die Steuerfreiheit reicht es nicht, pauschal auf das Zielland zu schauen. Entscheidend ist der konkrete Auslandsdienstort beziehungsweise der maßgebliche konsularische Amtsbezirk.

Arbeitgeber sollten deshalb zur Lohnakte nehmen:

  • Entsendevereinbarung mit Beginn und voraussichtlichem Ende,
  • konkreter Einsatzort im Ausland,
  • Nachweis über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
  • angewendeter Kaufkraftzuschlag laut aktueller BMF-Übersicht,
  • Berechnung des steuerfreien Höchstbetrags,
  • tatsächlich gezahlter Kaufkraftausgleich.

Achtung: Häufiger Fehler in der Lohnabrechnung

Ein häufiger Fehler besteht darin, den vereinbarten Auslandszuschlag vollständig steuerfrei abzurechnen. Das ist riskant. Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 64 EStG nur der Kaufkraftausgleich innerhalb der zulässigen Grenzen. Andere Entsendezuschläge, Boni oder Ausgleichszahlungen können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn sie nicht unter eine eigene Steuerbefreiung fallen.

Auch bei rückwirkenden Änderungen der Zuschlagssätze ist Vorsicht geboten. Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend erhöht, kann der Arbeitgeber abgeschlossene Lohnabrechnungen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung wieder aufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung erstatten; dabei ist § 41c Abs. 2 und 3 EStG zu beachten.

Checkliste für Arbeitgeber

Vor der steuerfreien Auszahlung eines Kaufkraftausgleichs sollten Sie prüfen:

  • Liegt eine dienstliche Auslandsentsendung vor?
  • Ist die Entsendung zeitlich begrenzt?
  • Hat der Arbeitnehmer am ausländischen Einsatzort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt?
  • Handelt es sich tatsächlich um einen Kaufkraftausgleich und nicht um einen allgemeinen Bonus?
  • Welcher Dienstort ist nach der aktuellen BMF-Übersicht maßgeblich?
  • Wurde der steuerfreie Höchstbetrag nach dem richtigen Abschlagssatz berechnet?
  • Ist die Berechnung in der Lohnakte nachvollziehbar dokumentiert?

Fazit

Die neue BMF-Gesamtübersicht mit Stand 1. Juli 2026 ist für Unternehmen mit Auslandsentsendungen ein Pflichtdokument für die Lohnabrechnung. Sie bestimmt, in welcher Höhe ein Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei behandelt werden kann.

Gerade bei internationalen Mitarbeitereinsätzen sollten Arbeitgeber die steuerfreie Behandlung nicht pauschal vornehmen, sondern den konkreten Dienstort, den maßgeblichen Zuschlagssatz und die Berechnung des steuerfreien Höchstbetrags sauber dokumentieren. Das reduziert Risiken bei Lohnsteuer-Außenprüfungen und sorgt für Planungssicherheit bei Entsendungen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

1. Ist jeder Auslandszuschlag steuerfrei?

Nein. Steuerfrei kann nur der Kaufkraftausgleich sein, der die Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 EStG erfüllt und die zulässige Höhe nach den Kaufkraftzuschlägen nicht überschreitet.

2. Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft?

Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes ist der von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn eine zeitlich begrenzte Auslandsentsendung mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland vorliegt und die Höchstgrenzen eingehalten werden.

3. Wo finde ich die aktuellen Kaufkraftzuschläge?

Die aktuelle Gesamtübersicht wird vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Die hier behandelte Fassung hat den Stand 1. Juli 2026 und ist als XLSX-Datei auf der BMF-Seite verfügbar.

4. Kommt es auf das Land oder auf den konkreten Dienstort an?

In der Praxis kommt es regelmäßig auf den konkreten Dienstort beziehungsweise den konsularischen Amtsbezirk an. Die Zuschläge beziehen sich auf den Auslandsdienstort einer deutschen Auslandsvertretung und gelten grundsätzlich für deren konsularischen Amtsbezirk.

5. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mehr zahlt als steuerfrei zulässig?

Der übersteigende Betrag ist regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei bleibt nur der zulässige Teil des Kaufkraftausgleichs.

6. Kann eine rückwirkende Änderung der Zuschläge korrigiert werden?

Ja. Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend erhöht, kann der Arbeitgeber nach den Lohnsteuer-Richtlinien abgeschlossene Lohnabrechnungen wieder aufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung erstatten; maßgeblich ist dabei § 41c Abs. 2 und 3 EStG.

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Außergewöhnliche Belastungen: Apherese bei Post-Vac-Syndrom nur mit vorherigem Gutachten?

Außergewöhnliche Belastungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms können steuerlich ein sensibles Thema sein: Die Kosten sind häufig hoch, die medizinische Situation für Betroffene belastend – und der steuerliche Nachweis ist streng. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 4. März 2026, Az. 9 K 54/25, entschieden: Für Apheresen beziehungsweise Blutwäschen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms war jedenfalls im Streitjahr 2023 ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger litt nach einer COVID-Schutzimpfung spätestens seit 2022 unter erheblichen Beschwerden, unter anderem unter einem Post-Vac-Syndrom, Sehstörungen sowie ME/CFS. Er war seit 2022 dauerhaft berufsunfähig. Im Januar und Februar 2023 ließ er in einem Behandlungszentrum insgesamt sechs Immunadsorptionen, also Formen der Blutwäsche, durchführen. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme abgelehnt; der Kläger machte die selbst getragenen Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Auch vor dem Finanzgericht blieb der Kläger erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Apheresen im Jahr 2023 bei diesem Krankheitsbild steuerlich wie eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode zu behandeln. Entscheidend war deshalb nicht nur, ob der Kläger schwer erkrankt war, sondern ob der gesetzlich geforderte besondere Nachweis vor Beginn der Behandlung vorlag.

Warum reicht eine ärztliche Empfehlung nicht immer aus?

Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Steuerlich wirkt sich aber nur der Teil aus, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt.

Bei „normalen“ Krankheitskosten genügt häufig eine ärztliche Verordnung. Bei bestimmten Aufwendungen verlangt § 64 EStDV jedoch einen qualifizierten Nachweis. Dazu gehören insbesondere wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, etwa ausdrücklich genannte Verfahren wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Der Nachweis muss durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes geführt werden – und zwar vor Beginn der Heilmaßnahme.

Was bedeutet „wissenschaftlich nicht anerkannt“?

Der BFH beschreibt eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Maßgeblich ist, ob die Methode auf einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens beruht. Leitlinien und Stellungnahmen einschlägiger Fachgesellschaften können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Genau hier lag das Problem im Post-Vac-Fall: Für Aphereseverfahren bei Long-/Post-COVID beziehungsweise Post-Vac wies die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie bereits 2022 darauf hin, dass die Wirksamkeit dieser Verfahren in diesem Zusammenhang wissenschaftlich nicht bewiesen sei und ohne fundierte Daten keine Empfehlung ausgesprochen werden könne.

Die Entscheidung des FG Niedersachsen in einem Satz

Wer im Jahr 2023 Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms selbst bezahlt hat, konnte diese Kosten nach Auffassung des FG Niedersachsen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn bereits vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorlag.

Warum ist das Urteil für Betroffene so wichtig?

Das Urteil zeigt: Bei neuen, medizinisch noch nicht abschließend erforschten Krankheitsbildern kann gerade die fehlende Studienlage steuerlich zum Risiko werden. Denn das Finanzamt prüft nicht nur, ob eine Erkrankung vorliegt. Es prüft auch, ob die konkrete Behandlungsmethode steuerlich als medizinisch anerkannt gilt oder ob ein besonderer Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV erforderlich ist.

Besonders bitter: Das FG hatte die Revision zugelassen. Der Kläger hat sie nach den veröffentlichten Fachhinweisen aber offenbar nicht eingelegt; die Entscheidung ist damit rechtskräftig geworden. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH zu Apheresen bei Post-Vac ist damit in diesem Verfahren ausgeblieben.

Steuer-Tipp: Nachweis immer vor der Behandlung sichern

Wenn Sie eine kostenintensive, medizinisch umstrittene oder noch nicht allgemein anerkannte Behandlung planen, sollten Sie steuerlich nicht erst nach der Rechnung reagieren.

Vor Beginn der Behandlung klären:

  1. Liegt eine ärztliche Diagnose mit medizinischer Begründung vor?
  2. Handelt es sich um eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode?
  3. Gibt es Leitlinien, Fachgesellschaftsstellungnahmen oder medizinische Studien?
  4. Falls die Anerkennung zweifelhaft ist: Kann vor Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden?
  5. Alternativ: Kann der Medizinische Dienst vorab eine Bescheinigung ausstellen?

Der wichtigste Punkt ist der Zeitpunkt: Ein später eingeholtes Gutachten hilft in diesen Fällen regelmäßig nicht, wenn das Gesetz einen vorherigen qualifizierten Nachweis verlangt.

Achtung: Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist nicht die entscheidende Frage

Dass eine Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen muss. Umgekehrt ist die fehlende Erstattung zwar Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine eigene steuerliche Belastung vorliegt. Sie ersetzt aber nicht den medizinisch-steuerlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die fehlende Übernahme durch die Krankenkasse für sich genommen nicht die Anerkennung nach § 33 EStG begründet.

Was gilt nach der BFH-Rechtsprechung zur Liposuktion?

Die BFH-Urteile zur Liposuktion zeigen, dass die Einordnung einer Behandlungsmethode nicht dauerhaft festgeschrieben ist. Der BFH entschied für Liposuktionen bei Lipödem, dass diese jedenfalls ab bestimmten Streitjahren nicht mehr als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen waren. Dann genügte eine ärztliche Verordnung, soweit daraus die medizinische Indikation und nicht lediglich ein kosmetischer Zweck hervorging.

Für Apheresen bei Post-Vac ist damit aber noch nichts gewonnen. Die Liposuktion-Rechtsprechung hilft vor allem methodisch: Es kommt auf den medizinischen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Behandlung an. Verbessert sich die Studienlage oder entstehen belastbare Leitlinien, kann die steuerliche Bewertung künftig anders ausfallen.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, eine betroffene Person zahlt im Jahr 2023 selbst 12.000 Euro für Apheresen. Eine Erstattung durch Krankenkasse oder Versicherung erfolgt nicht. Die persönliche zumutbare Belastung beträgt – vereinfacht angenommen – 2.000 Euro.

Dann könnten sich steuerlich grundsätzlich 10.000 Euro als außergewöhnliche Belastung auswirken. Voraussetzung wäre aber, dass die Kosten dem Grunde nach anerkannt werden. Fehlt bei einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode der vorherige qualifizierte Nachweis, scheitert der Abzug bereits an dieser Stelle.

Wichtig: Die außergewöhnliche Belastung mindert nicht die Steuer 1:1, sondern den steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte. Die konkrete Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Checkliste: So bereiten Sie den Steuerabzug richtig vor

Vor der Behandlung

  • Diagnose und medizinische Indikation schriftlich dokumentieren lassen.
  • Kostenplan und Behandlungsplan anfordern.
  • Erstattungsantrag bei Krankenkasse oder Versicherung stellen.
  • Medizinische Anerkennung der Methode prüfen lassen.
  • Bei Zweifeln vorab amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einholen.

Während der Behandlung

  • Rechnungen, Zahlungsnachweise und Behandlungsunterlagen sammeln.
  • Erstattungsablehnungen der Krankenkasse aufbewahren.
  • Fahrtkosten und Nebenkosten getrennt dokumentieren.

Bei der Steuererklärung

  • Krankheitskosten vollständig angeben.
  • Erstattungen abziehen.
  • Nachweise geordnet beifügen oder für Rückfragen bereithalten.
  • Bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruchsfrist prüfen.

FAQ

Kann ich Apherese-Kosten bei Post-Vac als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Das ist möglich, aber bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden nur unter strengen Voraussetzungen. Nach dem Urteil des FG Niedersachsen waren Apherese-Kosten bei Post-Vac im Streitjahr 2023 nur mit einem vor Behandlungsbeginn erstellten amtsärztlichen Gutachten oder einer vorherigen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes berücksichtigungsfähig.

Reicht ein Attest meines behandelnden Arztes aus?

Bei gewöhnlichen Krankheitskosten kann eine ärztliche Verordnung genügen. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt § 64 EStDV jedoch einen qualifizierten Nachweis durch Amtsarzt oder Medizinischen Dienst – und zwar vor Beginn der Behandlung.

Was ist, wenn die Behandlung medizinisch dringend war?

Auch eine dringende medizinische Situation ersetzt den gesetzlich geforderten Nachweis nicht automatisch. Gerade bei neuen oder umstrittenen Therapien sollte deshalb vor Beginn der Maßnahme geprüft werden, ob ein qualifizierter Nachweis erforderlich ist.

Kann ich nachträglich noch ein amtsärztliches Gutachten einholen?

Bei den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV genannten Fällen muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Ein nachträgliches Gutachten ist daher regelmäßig problematisch.

Sollte ich gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen?

Wenn die Kosten erheblich sind und der Bescheid noch offen ist, sollte ein Einspruch geprüft werden. Dabei ist besonders wichtig, welche Nachweise vor Behandlungsbeginn vorlagen und ob sich die Behandlungsmethode zum damaligen Zeitpunkt medizinisch bereits belastbar begründen ließ.

Gibt es ein BFH-Urteil speziell zu Apheresen bei Post-Vac?

Nach der veröffentlichten Berichterstattung wurde die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen zwar zugelassen, aber nicht eingelegt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig; eine BFH-Entscheidung speziell zu diesem Fall liegt daher nicht vor.

Kann sich die Rechtslage künftig ändern?

Die gesetzliche Nachweisanforderung bleibt bestehen. Die medizinische Einordnung einer Behandlungsmethode kann sich aber ändern, wenn neue Studien, Leitlinien oder fachgesellschaftliche Stellungnahmen eine breitere wissenschaftliche Anerkennung begründen. Der BFH stellt auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Behandlung ab.

Fazit

Das Urteil des FG Niedersachsen ist ein deutlicher Hinweis für alle Steuerpflichtigen, die hohe selbst getragene Behandlungskosten bei Post-Vac, Long-COVID oder vergleichbaren Krankheitsbildern steuerlich geltend machen möchten: Die medizinische Notlage allein genügt steuerlich nicht immer.

Bei wissenschaftlich nicht anerkannten oder noch nicht gesichert anerkannten Behandlungsmethoden entscheidet häufig der richtige Nachweis zum richtigen Zeitpunkt. Wer eine solche Behandlung plant, sollte daher vorab steuerlichen Rat einholen und klären, ob ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich ist.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 33 EStG, außergewöhnliche Belastungen; Rechtsstand geprüft am 5. Juli 2026.
  • § 64 EStDV, Nachweis von Krankheitskosten; insbesondere § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f und Satz 2 EStDV; Rechtsstand geprüft am 5. Juli 2026.
  • FG Niedersachsen, Urteil vom 4. März 2026, 9 K 54/25, außergewöhnliche Belastungen bei Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms.
  • BFH, Urteil vom 23. März 2023, VI R 39/20, zur Abgrenzung wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden und zum qualifizierten Nachweis nach § 64 EStDV.
  • BFH, Urteile vom 10. August 2023, VI R 36/20 und VI R 18/21, zur Liposuktion als außergewöhnliche Belastung.
  • Deutsche Gesellschaft für Nephrologie, aktualisierte Stellungnahme vom 11. August 2022 zur Apheresetherapie bei Long-/Post-COVID-Syndrom.

Aussetzungszinsen vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe möglich

Rechtsstand: 05.07.2026

Wer gegen einen Steuerbescheid vorgeht und zugleich Aussetzung der Vollziehung erhält, gewinnt zunächst Liquidität. Wird der Einspruch oder die Klage später aber endgültig verloren, verlangt das Finanzamt regelmäßig Aussetzungszinsen. Nach der Abgabenordnung beträgt der Zinssatz weiterhin 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Genau dieser Zinssatz steht nun erneut im Fokus.

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 03.06.2026 entschieden: Für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Deshalb wurde die Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen in voller Höhe ausgesetzt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; beim Bundesfinanzhof ist die Beschwerde unter VIII B 59/26 (AdV) anhängig.

Worum ging es im Streitfall?

Ein zusammen veranlagtes Ehepaar wandte sich gegen Zinsbescheide. Betroffen waren unter anderem Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer für Zeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018. Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag insoweit statt: Die Zinsen müssen vorläufig nicht gezahlt werden, soweit sie auf diese Aussetzungszinsen entfallen.

Wichtig ist die Unterscheidung: Der Antrag hatte nur bei den Aussetzungszinsen Erfolg. Soweit das Ehepaar auch Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 angreifen wollte, blieb es erfolglos. Grund: Für Nachzahlungszinsen hatte das Bundesverfassungsgericht zwar den Zinssatz von 6 % pro Jahr ab 2014 beanstandet, zugleich aber die Weitergeltung der Regelung bis einschließlich 2018 angeordnet.

Was sind Aussetzungszinsen?

Legen Sie Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid ein, müssen Sie die festgesetzte Steuer grundsätzlich trotzdem zahlen. Die Aussetzung der Vollziehung, kurz AdV, kann diese Zahlungspflicht vorläufig stoppen. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende endgültig erfolglos, erhebt das Finanzamt für den Zeitraum der Aussetzung Aussetzungszinsen nach § 237 AO. Die Höhe richtet sich nach § 238 Abs. 1 AO und beträgt derzeit 0,5 % je vollem Monat.

Beispiel:
Wird eine strittige Steuer von 50.000 € für 24 volle Monate von der Vollziehung ausgesetzt und bleibt der Rechtsbehelf später erfolglos, ergeben sich bei 0,5 % pro Monat Aussetzungszinsen von 6.000 €.

Rechnung:
50.000 € × 0,5 % × 24 Monate = 6.000 €

Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Entscheidung ist deshalb praxisrelevant, weil sie eine bisher offene Lücke betrifft: Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 über die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO entschieden. Danach war der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar; für Zeiträume bis einschließlich 2018 blieb die Regelung jedoch weiter anwendbar. Für Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keine abschließende Entscheidung.

Für Aussetzungszinsen ab 2019 liegt bereits eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht vor. Der BFH fragt dort, ob § 237 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 verfassungsgemäß ist, soweit weiterhin 0,5 % pro Monat angesetzt werden. Dieses Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter 1 BvL 8/24 anhängig.

Das FG Münster geht nun einen Schritt weiter: Es hält auch für 2014 bis 2018 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel für möglich. Seine Begründung: Wenn derselbe Zinssatz bei Nachzahlungszinsen ab 2014 verfassungsrechtlich problematisch war, können die tragenden Erwägungen auch auf Aussetzungszinsen übertragbar sein.

Volle Aussetzung statt nur Differenzbetrag

Besonders bemerkenswert ist, dass das Finanzgericht Münster die Vollziehung in voller Höhe ausgesetzt hat. Damit weicht es bewusst von einem BFH-Beschluss vom 24.10.2024 ab. Der BFH hatte für Zeiträume ab 2019 Aussetzung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen 0,5 % und 0,15 % pro Monat gewährt, also in Höhe von 0,35 % pro Monat. Für Zeiträume vor 2019 hatte der BFH in dieser Entscheidung keine Aussetzung gewährt.

Der Unterschied: Für Nachzahlungszinsen gilt ab 2019 ein abgesenkter Zinssatz von 0,15 % pro Monat nach § 238 Abs. 1a AO. Für Zeiträume vor 2019 gibt es nach Auffassung des FG Münster jedoch keinen solchen niedrigeren Vergleichszinssatz. Deshalb könne die Aussetzung bei Aussetzungszinsen 2014 bis 2018 nicht nur auf einen Differenzbetrag begrenzt werden.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein entsprechender Einspruch gegen den Zinsbescheid lohnen. Das gilt vor allem, wenn die Zinsen auf einer Aussetzung der Vollziehung beruhen und der Verzinsungszeitraum ganz oder teilweise zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 liegt.

Dabei ist wichtig: Die Entscheidung des FG Münster ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird im Beschwerdeverfahren VIII B 59/26 (AdV) entscheiden, ob er die Linie des FG Münster bestätigt oder korrigiert. Bis dahin bleibt die Rechtslage offen.

Steuer-Tipp: Zinsbescheide genau auf Zeiträume prüfen

Prüfen Sie bei Aussetzungszinsen nicht nur die Höhe des Betrags, sondern vor allem den genauen Verzinsungszeitraum. Entscheidend ist nicht zwingend das Steuerjahr, sondern der Zeitraum, für den Zinsen berechnet wurden.

Besonders relevant sind Fälle, in denen der Zinslauf ganz oder teilweise in diese Phase fällt:

  • 01.01.2014 bis 31.12.2018: neue Argumentationslinie des FG Münster
  • ab 01.01.2019: bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängige Grundsatzfrage
  • vor 01.01.2014: nach der bisherigen Argumentation deutlich schwieriger

Achtung: Aussetzungszinsen sind nicht Nachzahlungszinsen

Ein häufiger Fehler ist, Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen gleichzusetzen. Beide können zwar nach § 238 AO mit einem Zinssatz berechnet werden, sie beruhen aber auf unterschiedlichen Vorschriften und unterschiedlichen Situationen.

Nachzahlungszinsen entstehen, wenn zwischen Steuerentstehung und Steuerfestsetzung Zeit vergeht.
Aussetzungszinsen entstehen, wenn die Zahlung einer strittigen Steuer wegen AdV vorläufig aufgeschoben wurde und der Rechtsbehelf später erfolglos bleibt.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil das Bundesverfassungsgericht 2021 unmittelbar nur über Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entschieden hat.

Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob ein Bescheid über Aussetzungszinsen vorliegt.
  2. Kontrollieren Sie, ob Verzinsungszeiträume zwischen 01.01.2014 und 31.12.2018 betroffen sind.
  3. Prüfen Sie, ob der Zinsbescheid noch offen, angefochten oder änderbar ist.
  4. Erwägen Sie Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf FG Münster, Beschluss vom 03.06.2026 – 9 V 583/26.
  5. Behalten Sie das BFH-Beschwerdeverfahren VIII B 59/26 (AdV) im Blick.
  6. Lassen Sie im Einzelfall prüfen, ob zusätzlich Ruhen des Verfahrens oder eine Bezugnahme auf das BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/24 sinnvoll ist.

FAQ zu Aussetzungszinsen vor 2019

Sind Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 jetzt automatisch verfassungswidrig?
Nein. Das FG Münster hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel bejaht. Eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit liegt noch nicht vor.

Muss ich festgesetzte Aussetzungszinsen jetzt nicht mehr zahlen?
Nicht automatisch. Sie benötigen grundsätzlich einen offenen Rechtsbehelf und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ob dieser Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab.

Gilt die Entscheidung auch für Nachzahlungszinsen?
Nein. Für Nachzahlungszinsen bis einschließlich 2018 bleibt es grundsätzlich bei der Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Warum geht es gerade um den Zeitraum 2014 bis 2018?
Weil das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz von 6 % pro Jahr bei Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungsrechtlich problematisch hielt, aber für Nachzahlungszinsen bis Ende 2018 die Weitergeltung angeordnet hat. Für Aussetzungszinsen blieb diese Frage offen.

Was ist ab 2019 anders?
Ab 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO nur noch 0,15 % pro Monat. Aussetzungszinsen werden dagegen weiterhin mit 0,5 % pro Monat berechnet. Diese Spreizung ist ein zentraler Grund für die verfassungsrechtliche Diskussion.

Sollte ich gegen einen Zinsbescheid Einspruch einlegen?
Bei erheblichen Aussetzungszinsen und offenen Verzinsungszeiträumen ab 2014 sollte ein Einspruch zumindest geprüft werden. Entscheidend sind Fristen, Bestandskraft und die genaue Zusammensetzung der Zinsen.

Fazit

Der Beschluss des FG Münster eröffnet für Steuerpflichtige mit offenen Aussetzungszinsen für Zeiträume von 2014 bis 2018 eine neue Verteidigungslinie. Besonders relevant ist, dass das Gericht die Vollziehung nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe ausgesetzt hat.

Noch ist die Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof muss im Verfahren VIII B 59/26 (AdV) klären, ob die Argumentation des FG Münster Bestand hat. Bis dahin sollten betroffene Zinsbescheide sorgfältig geprüft und verfahrensrechtlich offengehalten werden.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • FG Münster, Beschluss vom 03.06.2026 – 9 V 583/26, nicht rechtskräftig; Beschwerde beim BFH unter VIII B 59/26 (AdV).
  • FG Münster, Pressemitteilung Nr. 5 vom 01.07.2026: „Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe“.
  • § 237 AO: Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
  • § 238 Abs. 1 AO: Zinssatz 0,5 % je Monat; § 238 Abs. 1a AO: 0,15 % je Monat für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab 01.01.2019.
  • BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, zur Vollverzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO.
  • BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23; anhängig beim BVerfG unter 1 BvL 8/24.
  • BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV), zur teilweisen Aussetzung in Höhe eines Differenzzinssatzes von 0,35 % je Monat ab 2019.

Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2026: Das ändert sich für Bürger, Arbeitgeber und Unternehmen

Rechtsstand: 5. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 treten mehrere gesetzliche Neuregelungen in Kraft, die Rentnerinnen und Rentner, Arbeitgeber, Pflegeeinrichtungen, Minijobber, Onlinehändler, Verbraucher und Unternehmen betreffen. Die wichtigsten Änderungen reichen von der Rentenerhöhung um 4,24 Prozent über neue Regeln bei der Grundsicherung bis hin zur Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

BereichÄnderung ab Juli 2026Wer ist betroffen?
RenteRenten steigen um 4,24 %Rentnerinnen und Rentner
GrundsicherungBürgergeld wird zur neuen Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsberechtigte, Jobcenter
PflegePflegemindestlöhne steigenPflegeeinrichtungen, Arbeitgeber, Beschäftigte
MinijobsRückkehr in die Rentenversicherungspflicht wird möglichMinijobber und Arbeitgeber
VergabeÖffentliche Beschaffung wird vereinfachtUnternehmen, öffentliche Auftraggeber
LuftverkehrsteuerSteuersätze werden gesenktAirlines, Reisende
E-ZigarettenRückgabe an Verkaufsstellen wird erleichtertVerbraucher, Händler
Zoll150-Euro-Zollfreigrenze entfälltOnlinehandel, Importierende, Verbraucher

1. Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent

Die gesetzlichen Renten werden zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert steigt damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Eine monatliche Bruttorente von 1.000 Euro erhöht sich dadurch rechnerisch auf 1.042,40 Euro.

Steuerlicher Hinweis: Eine höhere Bruttorente kann dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner erstmals oder stärker einkommensteuerpflichtig werden. Für Neurentnerinnen und Neurentner des Jahres 2026 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie nach der Rentenerhöhung, ob Vorauszahlungen, eine Steuererklärungspflicht oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung relevant werden. Maßgeblich ist nicht die Bruttorente allein, sondern das gesamte zu versteuernde Einkommen.

2. Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das bisherige Bürgergeld wird seit dem 1. Juli 2026 als Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeführt. Die Reform ist im SGB II verankert und bringt vor allem verbindlichere Mitwirkungspflichten, klarere Regeln im Verhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten sowie konsequentere Folgen bei Nichtmitwirkung.

Ziel der Reform ist es, erwerbsfähige Leistungsberechtigte schneller und nachhaltiger in Arbeit zu vermitteln. Gleichzeitig sollen Unterstützung und Fördermöglichkeiten erhalten bleiben, wenn Leistungsberechtigte aktiv mitwirken.

Achtung / Häufiger Fehler: Die Reform bedeutet nicht nur eine Umbenennung. Für Betroffene können sich insbesondere Pflichten, Verfahren mit dem Jobcenter und Konsequenzen bei Pflichtverletzungen ändern.

3. Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Für Beschäftigte in der Altenpflege gelten seit dem 1. Juli 2026 höhere Pflegemindestlöhne. Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,52 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung mindestens 17,80 Euro und Pflegefachkräfte mindestens 21,03 Euro. Zum 1. Juli 2027 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen.

Für Arbeitgeber in der Pflege bedeutet das: Lohnabrechnung, Dienstpläne, Arbeitszeitmodelle und gegebenenfalls Zuschlagsberechnungen sollten ab Juli 2026 auf die neuen Werte abgestimmt werden.

4. Minijobber erhalten eine zweite Chance bei der Rentenversicherung

Minijobberinnen und Minijobber, die sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben, können diese Entscheidung seit dem 1. Juli 2026 einmalig für die Zukunft rückgängig machen. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt.

Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht kann sinnvoll sein, weil dadurch eigene Rentenansprüche aufgebaut und Beschäftigungszeiten vollständig als Wartezeitmonate berücksichtigt werden können. Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Legen Sie für betroffene Minijobs eine kurze interne Prüfroutine an: Antrag erhalten, Entgeltunterlagen aktualisieren, Meldung prüfen, Beitragsgruppe anpassen.

5. Vergaberecht: Öffentliche Aufträge sollen schneller vergeben werden

Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Ziel ist ein einfacheres, flexibleres, schnelleres und digitaleres Vergaberecht. Besonders relevant ist dies für Infrastrukturprojekte und öffentliche Beschaffungsvorgänge.

Für öffentliche Aufträge des Bundes wird die Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro erhöht. Außerdem sollen weniger Nachweispflichten, stärkere Eigenerklärungen, schnellere Nachprüfungsverfahren und mehr elektronische Kommunikation Vergaben beschleunigen.

Für Unternehmen kann das neue Chancen eröffnen: Wer sich bisher wegen bürokratischer Hürden nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt hat, sollte prüfen, ob sich die Teilnahme künftig eher lohnt.

6. Luftverkehrsteuer wird gesenkt

Die Luftverkehrsteuer wird ab 1. Juli 2026 auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Der Steuersatz sinkt bei Zielländern bis 2.500 km von 15,53 Euro auf 13,03 Euro, bei 2.500 bis 6.000 km von 39,34 Euro auf 33,01 Euro und bei über 6.000 km von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.

Ob Fluggesellschaften diese Entlastung vollständig an Kundinnen und Kunden weitergeben, entscheiden die Unternehmen. Für Reisende bedeutet die Senkung daher nicht automatisch, dass jedes Ticket entsprechend günstiger wird.

7. E-Zigaretten können einfacher zurückgegeben werden

Seit dem 1. Juli 2026 können ausgediente Einweg-E-Zigaretten an allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die solche Produkte anbieten – zum Beispiel auch an Kiosken oder Tankstellen. Hintergrund ist die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.

Die Regelung soll verhindern, dass E-Zigaretten im Restmüll landen. Das ist besonders wichtig, weil Batterien in falsch entsorgten Geräten Brandrisiken verursachen können und wertvolle Rohstoffe verloren gehen.

8. Die 150-Euro-Zollfreigrenze entfällt

Seit dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige Zollbefreiung für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Wert unter 150 Euro. Stattdessen wird eine pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro je Warenkategorie erhoben. Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die jeweiligen tariflichen Zollsätze.

Wichtig: Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent bleibt zusätzlich bestehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr in die EU, nicht der Zeitpunkt der Bestellung. Auch Bestellungen vor dem 1. Juli 2026 können daher betroffen sein, wenn die Ware erst nach diesem Stichtag eingeführt wird.

Achtung / Häufiger Fehler: Die neue Abgabe fällt nicht zwingend nur einmal pro Paket an. Enthält ein Paket mehrere Warenkategorien, kann die Pauschale mehrfach anfallen.

Checkliste: Was jetzt zu prüfen ist

Für Privatpersonen und Rentner:

  • Rentenbescheid und Nettorente nach der Erhöhung prüfen.
  • Bei Rentenerhöhung mögliche Steuererklärungspflicht prüfen.
  • Bei Onlinebestellungen aus Nicht-EU-Staaten neue Zollkosten einkalkulieren.

Für Arbeitgeber:

  • Pflegemindestlöhne ab Juli 2026 in der Lohnabrechnung berücksichtigen.
  • Anträge von Minijobbern zur Rückkehr in die Rentenversicherung sauber dokumentieren.
  • Entgeltunterlagen und Meldungen zur Sozialversicherung aktualisieren.

Für Unternehmen:

  • Neue Chancen bei öffentlichen Aufträgen prüfen.
  • Importkalkulationen wegen Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze anpassen.
  • Bei Warenbezug aus Drittstaaten Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Gebühren neu kalkulieren.

FAQ zu den Neuregelungen im Juli 2026

Steigen alle Renten ab Juli 2026 gleich stark?
Ja, die gesetzliche Rentenanpassung beträgt zum 1. Juli 2026 bundesweit 4,24 Prozent. Seit der vollständigen Angleichung der Rentenwerte gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Ost und West.

Müssen Rentner wegen der Rentenerhöhung automatisch Steuern zahlen?
Nein. Entscheidend ist das gesamte zu versteuernde Einkommen. Die Rentenerhöhung kann aber dazu führen, dass bisher steuerlich nicht belastete Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.

Was ändert sich durch die neue Grundsicherung?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt das Bürgergeld und bringt verbindlichere Regeln, klarere Pflichten und konsequentere Sanktionen bei Nichtmitwirkung. Unterstützung und Förderung bleiben jedoch Bestandteil des Systems.

Welche Pflege-Mindestlöhne gelten ab Juli 2026?
Ab dem 1. Juli 2026 gelten mindestens 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte.

Können Minijobber wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt.

Wer profitiert von der Senkung der Luftverkehrsteuer?
Unmittelbar entlastet werden Fluggesellschaften. Ob und in welchem Umfang dies an Reisende weitergegeben wird, entscheiden die Unternehmen.

Was bedeutet der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze praktisch?
Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten können auch bei geringem Warenwert zollpflichtig werden. Für Sendungen bis 150 Euro gilt übergangsweise eine Pauschale von 3 Euro je Warenkategorie; Einfuhrumsatzsteuer kommt weiterhin hinzu.

Fazit

Die gesetzlichen Neuregelungen im Juli 2026 wirken in viele Lebens- und Unternehmensbereiche hinein. Besonders wichtig sind die Rentenerhöhung, die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, höhere Pflegemindestlöhne, neue Möglichkeiten für Minijobber, die Reform des Vergaberechts und der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze. Wer betroffen ist, sollte die Änderungen nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern Abrechnungen, Verträge, Kalkulationen und steuerliche Pflichten aktiv prüfen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • Bundesregierung: „Gesetzliche Neuregelungen Juli 2026“, Mitteilung vom 29.06.2026.
  • Deutsche Rentenversicherung: FAQ Rentenanpassung 2026, aktueller Rentenwert 42,52 Euro, Rentenanpassung 4,24 Prozent.
  • Deutsche Rentenversicherung: Steueranteil für Neurentner 2026, Besteuerungsanteil 84 Prozent.
  • BMAS: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Inkrafttreten 01.07.2026.
  • BMAS: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ziele und wichtigste Änderungen im SGB II.
  • Bundesregierung / BMG / BMAS: Pflegemindestlöhne ab 01.07.2026 und 01.07.2027.
  • Minijob-Zentrale: Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 01.07.2026.
  • Bundesregierung: Vergabebeschleunigungsgesetz, Inkrafttreten 01.07.2026, Direktauftragswertgrenze 50.000 Euro.
  • Bundesministerium der Finanzen: Senkung der Luftverkehrsteuer ab 01.07.2026.
  • Bundesumweltministerium: Novelle ElektroG, Rückgabe von Einweg-E-Zigaretten ab 01.07.2026.
  • Bundesministerium der Finanzen: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab 01.07.2026, 3-Euro-Pauschale, Einfuhrumsatzsteuer.
  • Europäische Kommission: Temporary flat fee on low-value imports, 3-Euro-Zollabgabe bis 01.07.2028.

BFH: Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben

Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.03.2026 entschieden: Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der für ein selbst genutztes Baudenkmal Aufwendungen getragen und dafür Abzugsbeträge nach § 10f EStG geltend gemacht hat, können die Erben die noch nicht genutzten Abzugsbeträge grundsätzlich nicht fortführen. Das Urteil betrifft insbesondere Familien, in denen ein saniertes Denkmalobjekt vererbt wird und noch nicht alle steuerlichen Abzugsjahre ausgeschöpft sind.

Was regelt § 10f EStG?

§ 10f EStG begünstigt bestimmte Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Vereinfacht gesagt: Wer begünstigte Aufwendungen an einem eigenen, selbst genutzten Gebäude trägt, kann diese über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend machen. Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG und § 10f Abs. 2 Satz 1 EStG sind im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehbar.

Wichtig ist dabei: Die Steuerbegünstigung ist personenbezogen. Sie knüpft daran an, dass der Steuerpflichtige selbst die begünstigten Aufwendungen getragen hat und das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Der Streitfall vor dem BFH

Im entschiedenen Fall gehörte ein Baudenkmal zunächst den Eltern des Klägers jeweils zur Hälfte. Die Eltern sanierten das Gebäude umfassend. Die Denkmalschutzbehörde bestätigte Aufwendungen von insgesamt 1.421.041,70 € für Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Seit 2016 wurde das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt; die Eltern nahmen Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Anspruch.

Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2017 wurde dessen Anteil vererbt. Der Sohn wollte den auf ihn entfallenden Teil der noch nicht ausgeschöpften Abzugsbeträge fortführen. Das Finanzamt lehnte dies ab und ordnete den Abzugsbetrag nur der Mutter zu, nicht aber dem Sohn. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.

Die Entscheidung des BFH: Kein Übergang auf den Erben

Der BFH stellte klar: Der Gesamtrechtsnachfolger tritt bei § 10f EStG nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers ein. Zwar gehen mit dem Erbfall grundsätzlich Vermögen, Forderungen und Schulden auf den Erben über. Für steuerliche Abzugsbeträge nach § 10f EStG reicht diese Gesamtrechtsnachfolge aber nicht aus.

Der Grund: Das Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich personenbezogen. Steuerlich abziehen kann regelmäßig nur derjenige Aufwand, der den jeweiligen Steuerpflichtigen selbst wirtschaftlich belastet hat. Der BFH knüpft damit an die Rechtsprechung des Großen Senats zum nicht vererblichen Verlustvortrag an. Bereits der Beschluss vom 17.12.2007 – GrS 2/04 hatte entschieden, dass ein nicht verbrauchter Verlustabzug des Erblassers grundsätzlich nicht auf den Erben übergeht.

Warum hilft § 11d EStDV nicht?

Der Kläger hatte sinngemäß argumentiert, dass der Erbe bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern steuerlich an die Werte des Rechtsvorgängers anknüpfen könne. Der BFH lehnte eine Übertragung dieses Gedankens auf § 10f EStG ab.

§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV betrifft die AfA bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern. § 10f EStG ist nach Auffassung des BFH aber keine AfA-Vorschrift, sondern gewährt Abzugsbeträge eigener Art für selbst genutzte Gebäude. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 11d EStDV kommt daher nicht in Betracht.

Gibt es eine Ausnahme für Ehegatten?

Ja, aber nur in engen Grenzen. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass § 10f Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten eine Sonderregelung enthält. Erwirbt der überlebende Ehegatte infolge des Erbfalls einen Miteigentumsanteil hinzu, kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge weiter in bisheriger Höhe abziehen.

Diese Ausnahme gilt aber nicht allgemein für alle Erben. Sie ist nach dem BFH eine nicht verallgemeinerungsfähige Sonderregelung. Kinder, Geschwister oder andere Erben können daraus regelmäßig kein eigenes Fortführungsrecht ableiten.

Praxisbeispiel: Was bedeutet das finanziell?

Ein Steuerpflichtiger saniert ein selbst genutztes Baudenkmal. Begünstigte Aufwendungen: 120.000 €.

Nach § 10f EStG könnten jährlich bis zu 9 %, also 10.800 €, wie Sonderausgaben abgezogen werden – im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren. Insgesamt wären damit bis zu 90 % der Aufwendungen über zehn Jahre begünstigt.

Verstirbt der Steuerpflichtige nach drei Abzugsjahren, sind rechnerisch noch sieben Jahre offen. Nach der BFH-Entscheidung gehen diese verbleibenden Abzugsmöglichkeiten grundsätzlich nicht auf ein erbendes Kind über. Anders kann es beim überlebenden zusammenveranlagten Ehegatten liegen, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Sonderregelung erfüllt sind.

Steuer-Tipp

Wer ein selbst genutztes Baudenkmal saniert und die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nutzt, sollte die Nachfolge frühzeitig mitdenken. Gerade bei Ehegatten, Miteigentum, Erbengemeinschaften oder geplanten Übertragungen innerhalb der Familie kann die steuerliche Gestaltung erheblich darüber entscheiden, ob Abzugsbeträge erhalten bleiben oder endgültig untergehen.

Achtung: Häufiger Fehler

Viele Erben gehen davon aus, dass mit dem Grundstück automatisch auch alle steuerlichen Vorteile übergehen. Genau das gilt bei § 10f EStG grundsätzlich nicht. Der Erbe übernimmt zwar das Objekt, aber nicht ohne Weiteres die persönliche Abzugsberechtigung des Erblassers.

Was sollten Betroffene jetzt prüfen?

  1. Wer hat die begünstigten Aufwendungen getragen?
    Entscheidend ist, welche Person wirtschaftlich belastet war.
  2. Wer nutzt das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken?
    § 10f EStG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Kalenderjahr voraus.
  3. Liegt eine Ehegattenkonstellation vor?
    Nur für zusammenveranlagte Ehegatten kann eine Fortführungsmöglichkeit bestehen.
  4. Besteht Miteigentum oder eine Erbengemeinschaft?
    Bei mehreren Beteiligten ist die Zurechnung der Abzugsbeträge besonders sorgfältig zu prüfen.
  5. Sind Bescheinigungen der Denkmalbehörde vollständig vorhanden?
    Ohne belastbare Bescheinigung kann die steuerliche Anerkennung gefährdet sein.

FAQ zum BFH-Urteil X R 23/24

Können Kinder die § 10f-Abzugsbeträge ihrer Eltern fortführen?

Grundsätzlich nein. Nach dem BFH gehen nicht genutzte Abzugsbeträge nach § 10f EStG grundsätzlich nicht auf erbende Kinder über.

Gilt das auch, wenn der Erbe selbst in dem Baudenkmal wohnt?

Ja. Die Eigennutzung allein reicht nicht aus. Der BFH stellt darauf ab, dass der Erblasser die Aufwendungen getragen hat und § 10f EStG keine allgemeine Fortführung durch Erben vorsieht.

Warum ist § 10f EStG nicht einfach objektbezogen?

Der BFH sieht § 10f EStG nicht als rein objektbezogene Gebäudeförderung. Die Vorschrift setzt voraus, dass der jeweilige Steuerpflichtige selbst Aufwendungen getragen hat und das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Können Ehegatten die Abzugsbeträge fortführen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Für zusammenveranlagte Ehegatten enthält § 10f Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG eine Sonderregelung. Diese Ausnahme gilt aber nicht automatisch für andere Erben.

Was passiert mit nicht genutzten Abzugsbeträgen beim Tod?

Bei Erben außerhalb der Ehegatten-Sonderregelung gehen die verbleibenden Abzugsbeträge grundsätzlich verloren. Eine allgemeine Vererblichkeit der Abzugsmöglichkeit besteht nach dem BFH nicht.

Betrifft das Urteil auch vermietete Denkmalimmobilien?

Das Urteil betrifft § 10f EStG und damit selbst genutzte Baudenkmale beziehungsweise selbst genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Für vermietete Objekte gelten andere Vorschriften, insbesondere im Bereich der Abschreibungen; diese müssen gesondert geprüft werden.

Fazit

Das BFH-Urteil ist für Eigentümer und Erben von selbst genutzten Denkmalimmobilien von großer praktischer Bedeutung. Die Entscheidung macht deutlich: Nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge nach § 10f EStG sind grundsätzlich nicht vererblich.

Wer ein Baudenkmal saniert, sollte deshalb nicht nur die laufende Steueroptimierung im Blick haben, sondern auch die Nachfolgeplanung. Besonders bei Familienimmobilien, Miteigentum und Ehegattenfällen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Vorschläge für interne Verlinkung

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 23/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.250326.XR23.24.0; Leitsatz und Entscheidungsgründe zum Nichtübergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben.
  • § 10f EStG, Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen; BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Rechtsstand der Veröffentlichung.
  • BFH, Beschluss des Großen Senats vom 17.12.2007 – GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; Grundsätze zur Nichtvererblichkeit des verbleibenden Verlustabzugs.
  • § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Erbschaft als Ganzes auf den oder die Erben.
  • § 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht; Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis.

BFH zur Immobilienbewertung: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse haben Vorrang

Rechtsstand: 05.07.2026

Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss häufig einen Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer feststellen lassen. Gerade bei Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern kann dieser Wert deutlich über dem liegen, was Erben oder Beschenkte selbst für realistisch halten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt: Die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise sind grundsätzlich maßgebend – und Gerichte prüfen sie nur eingeschränkt. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 6/23, veröffentlicht mit Pressemitteilung Nr. 35/26 vom 25.06.2026.

Worum ging es im Streitfall?

Im entschiedenen Fall ging es um eine ererbte Eigentumswohnung. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert zunächst auf 170.000 Euro fest. Später holte es Vergleichspreise beim zuständigen Gutachterausschuss ein. Dieser ermittelte 20 Vergleichspreise zwischen 114.000 Euro und 254.000 Euro und kam daraus auf einen Durchschnittswert von 186.000 Euro. Das Finanzamt setzte den Wert daraufhin auf 186.000 Euro fest.

Die Erben hielten das für zu hoch. Sie wollten die Wohnung stattdessen im Sachwertverfahren mit 78.493 Euro bewertet wissen. Sie kritisierten unter anderem die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der BFH wies die Revision jedoch zurück.

Warum sind Vergleichspreise so wichtig?

Für Wohnungseigentum ist nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG grundsätzlich das Vergleichswertverfahren vorgesehen. Dabei werden Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke herangezogen, die mit dem zu bewertenden Grundstück in wertbeeinflussenden Merkmalen hinreichend übereinstimmen. Nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG haben die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise Vorrang.

Das bedeutet: Liegen belastbare Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vor, kann der Steuerpflichtige in der Regel nicht einfach auf das für ihn günstigere Sachwertverfahren ausweichen. Nach der BFH-Entscheidung kommt das Sachwertverfahren bei Wohnungseigentum nur in Betracht, wenn kein Vergleichswert und keine Vergleichsfaktoren vorliegen.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen darf. Eine gerichtliche Überprüfung ist erst veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler bestehen oder Verstöße bei der Ermittlung substantiiert vorgetragen werden.

Gerichtlich überprüfbar bleibt insbesondere, ob gesetzliche Vorgaben und Verfahrensregeln eingehalten wurden, ob die Bewertungsmethode zu den gesetzlichen Vorgaben passt, ob die relevanten Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst wurden und ob sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Eine vollständige „Neubewertung“ durch das Finanzgericht findet aber nicht automatisch statt.

Warum vertraut der BFH den Gutachterausschüssen?

Der BFH begründet den Vorrang der Gutachterausschüsse mit deren besonderer Sach- und Fachkenntnis, ihrer Ortsnähe und ihrer gesetzlichen Stellung. Gutachterausschüsse sind selbstständige und unabhängige Gremien. Sie erstellen unter anderem Verkehrswertgutachten, führen und werten Kaufpreissammlungen aus und ermitteln Bodenrichtwerte sowie weitere Daten zur Grundstückswertermittlung.

Für die Praxis ist wichtig: Der BFH sieht diesen Vorrang als rechtsstaatlich unbedenklich an. Auch die Beteiligung eines Vertreters der Finanzverwaltung im Gutachterausschuss ändert nach der Entscheidung nichts an der Unabhängigkeit des Gremiums.

Können Erben und Beschenkte trotzdem gegen den Immobilienwert vorgehen?

Ja – aber pauschale Einwände reichen nicht aus. Wer den vom Finanzamt angesetzten Grundbesitzwert angreifen möchte, sollte konkret darlegen, warum die Vergleichspreise fehlerhaft ermittelt wurden. Denkbar sind zum Beispiel Einwände gegen unpassende Vergleichsobjekte, falsche Grundstücksmerkmale, einen unzutreffenden Bewertungsstichtag, methodische Fehler oder unvollständig berücksichtigte wertbeeinflussende Umstände. Der BFH verlangt aber einen substantiierten Vortrag oder erkennbare konkrete Fehler.

Daneben bleibt der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG möglich. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Wert, ist dieser niedrigere Wert anzusetzen. Dieser Nachweis ist nach der BFH-Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar.

Als Nachweis kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder einer hierfür bestellten bzw. zertifizierten sachverständigen Person dienen. Außerdem kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das Grundstück als Nachweis dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind.

Steuer-Tipp: Erst prüfen, dann Gutachten beauftragen

Ein Verkehrswertgutachten kann sich lohnen, wenn der festgestellte Grundbesitzwert deutlich über dem realistischen Marktwert liegt. Vorher sollte aber überschlägig geprüft werden, ob die mögliche Steuerersparnis die Gutachterkosten rechtfertigt.

Praxisbeispiel: Wird ein niedrigerer Immobilienwert von 30.000 Euro anerkannt und beträgt der rechnerisch relevante Steuersatz im Einzelfall 15 %, ergibt sich eine mögliche Steuerentlastung von 4.500 Euro. Ob sich ein Gutachten lohnt, hängt dann von den Gutachterkosten, der Beweislage und der persönlichen Steuersituation ab.

Achtung: Der niedrigste Vergleichspreis ist nicht automatisch maßgeblich

Im Streitfall lagen 20 Vergleichspreise vor. Die Erben wollten sinngemäß erreichen, dass nicht der Durchschnittswert, sondern ein niedrigerer Wert angesetzt wird. Der BFH stellte jedoch klar, dass nicht ohne Weiteres der niedrigste Einzelwert aus mehreren Vergleichspreisen maßgeblich ist. Im entschiedenen Fall blieb der Durchschnittswert von 186.000 Euro bestehen.

Checkliste: Was Sie bei einer hohen Immobilienbewertung tun sollten

  1. Bescheid genau prüfen: Handelt es sich um einen Grundbesitzwertbescheid? Welche Immobilie, welcher Bewertungsstichtag und welches Verfahren wurden zugrunde gelegt?
  2. Frist im Blick behalten: Ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.
  3. Bewertungsverfahren nachvollziehen: Bei Wohnungseigentum ist regelmäßig das Vergleichswertverfahren maßgeblich. Prüfen Sie, ob tatsächlich Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vorliegen.
  4. Konkrete Fehler sammeln: Allgemeine Zweifel genügen meist nicht. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte, etwa falsche Wohnfläche, unpassende Lage, erhebliche Baumängel, Rechte und Belastungen oder ein abweichender Zustand am Bewertungsstichtag.
  5. § 198 BewG prüfen: Wenn der tatsächliche gemeine Wert niedriger ist, kann ein qualifizierter Nachweis sinnvoll sein – etwa durch ein geeignetes Gutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis.

FAQ zur BFH-Entscheidung

Gilt das Urteil nur für Erbschaften?

Der Streitfall betraf eine Erbschaft. Die Bewertungsregeln für Grundbesitz sind aber auch für Zwecke der Schenkungsteuer relevant, weil die Grundstücksbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erfolgt.

Kann ich eine Immobilienbewertung des Finanzamts noch angreifen?

Ja. Ein Angriff hat aber bessere Erfolgsaussichten, wenn konkrete Fehler bei der Ermittlung der Vergleichspreise oder ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden können.

Reicht es, wenn ich die Vergleichsobjekte für unpassend halte?

In der Regel nein. Nach dem BFH müssen Fehler substantiiert geltend gemacht werden oder offensichtlich sein. Bloße Zweifel an der Auswahl der Vergleichsobjekte führen nicht automatisch zu einer vollständigen gerichtlichen Neubewertung.

Muss immer ein Gutachten erstellt werden?

Nicht immer. Ein Gutachten kann aber sinnvoll sein, wenn ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden soll. Alternativ kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein zeitnaher Kaufpreis über das Grundstück als Nachweis dienen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung stärkt die Position der Finanzverwaltung, wenn sie sich auf Vergleichspreise der Gutachterausschüsse stützt. Für Erben und Beschenkte wird es wichtiger, frühzeitig belastbare Unterlagen zu sammeln und gezielt zu prüfen, ob ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts wirtschaftlich sinnvoll ist.

Fazit

Der BFH macht deutlich: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind bei der Immobilienbewertung für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ein starkes Fundament. Finanzämter und Finanzgerichte dürfen diese Werte grundsätzlich zugrunde legen. Wer eine niedrigere Bewertung erreichen möchte, muss konkrete Fehler aufzeigen oder den niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG belastbar nachweisen.

Für Erben und Beschenkte bedeutet das: Eine hohe Immobilienbewertung sollte nicht vorschnell akzeptiert werden – sie sollte aber fachlich sauber geprüft und begründet angegriffen werden.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 6/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.110326.IIR6.23.0, „Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren“.
  • BFH, Pressemitteilung Nr. 35/26 vom 25.06.2026 zum Urteil II R 6/23.
  • § 182 BewG, Bewertung der bebauten Grundstücke, insbesondere Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1.
  • § 183 BewG, Bewertung im Vergleichswertverfahren, insbesondere Abs. 1 Satz 1 und Satz 2.
  • § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts.
  • §§ 192 ff., 193 BauGB, gesetzliche Stellung und Aufgaben der Gutachterausschüsse.
  • § 355 AO, Einspruchsfrist.

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Vorsorgepauschale bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten: BMF schafft Klarheit ab 2026

Die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab 2026 auch bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten, kurz DO-Angestellten, ausdrücklich berücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24. Juni 2026 Randnummer 14 seines Anwendungsschreibens zur Vorsorgepauschale ab 2026 neu gefasst. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2026.

Worum geht es bei der Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Abzugsbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie sorgt dafür, dass bestimmte Vorsorgeaufwendungen – etwa für Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung – bereits bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung typisierend berücksichtigt werden. Sie wird ausschließlich beim Lohnsteuerabzug angesetzt; darüber hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Ab 2026 setzt sich die Vorsorgepauschale nach dem BMF-Schreiben vom 14. August 2025 aus mehreren Teilbeträgen zusammen: Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung, private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Rechtsgrundlage ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG.

Was hat das BMF jetzt geändert?

Das BMF stellt klar: Der typisierte Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht nur bei pflichtversicherten oder freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern anzusetzen. Er ist ausdrücklich auch bei gesetzlich krankenversicherten DO-Angestellten zu berücksichtigen. Das gilt für zwei Fallgruppen:

Erstens für teilkostenversicherte DO-Angestellte. Zweitens für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mit vollem Sachleistungsanspruch versichert sind und bei denen der Beihilfeanspruch entfällt; das BMF verweist hierfür auf Fälle des § 3 Nummer 11 Satz 4 EStG.

Praktisch bedeutet das: Lohnbüros und Besoldungsstellen dürfen diese Arbeitnehmergruppe beim Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale nicht mehr übersehen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Warum ist die Klarstellung wichtig?

DO-Angestellte sind keine Beamten, haben aber häufig eine beamtenähnliche Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger als Personen, die trotz weitgehend öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung weder Beamte sind noch einen beamtenrechtlichen Status haben; die Dienstordnung wirkt aber auf das Dienstverhältnis ein.

Gerade deshalb entstehen in der Lohnabrechnung Sonderfragen: Besteht ein Beihilfeanspruch? Wird auf Beihilfe verzichtet? Liegt Teilkostenversicherung vor? Gibt es einen vollen Sachleistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung? Das neue BMF-Schreiben nimmt genau diese Konstellationen auf und ordnet sie für den Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale ein.

Wann darf der Arbeitgeber den KV-Teilbetrag ansetzen?

Der Arbeitgeber darf den typisierten Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Krankenversicherung nur ansetzen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Außerdem muss der Arbeitgeber, also etwa das Lohnbüro oder die Besoldungsstelle, Kenntnis von der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Das kann zum Beispiel durch Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder durch Vorlage eines geeigneten Nachweises des Arbeitnehmers geschehen.

Das ist ein entscheidender Punkt: Nicht jede Stelle im Arbeitgeberumfeld hat automatisch denselben Informationsstand. Wenn beispielsweise nur eine Beihilfestelle bestimmte Informationen kennt, das Lohnbüro aber keinen geeigneten Nachweis hat, kann der Ansatz in der Lohnabrechnung scheitern.

Was gilt bei Inlands- und Auslandsversicherung?

Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und zusätzlich im Ausland, bleiben Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsträger im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt. Für den Krankenversicherungs-Teilbetrag kommt es nach dem BMF-Schreiben auf Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung an.

Praxisbeispiel

Eine DO-Angestellte ist in der gesetzlichen Krankenversicherung teilkostenversichert und zahlt eigene Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Sie legt der Besoldungsstelle einen geeigneten Nachweis vor. Ab 2026 darf die Besoldungsstelle für den Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale den typisierten Arbeitnehmeranteil ansetzen.

Anders wäre es, wenn die Besoldungsstelle keine Kenntnis von der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Krankenversicherung nicht allein aufgrund einer Vermutung berücksichtigen.

Steuer-Tipp

DO-Angestellte sollten prüfen, ob die Besoldungsstelle oder das Lohnbüro alle relevanten Nachweise zur gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen hat. Ein fehlender Nachweis kann dazu führen, dass der Krankenversicherungs-Teilbetrag der Vorsorgepauschale im laufenden Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wird.

Achtung: Häufiger Fehler

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von tatsächlichem Krankenversicherungsbeitrag und typisiertem Arbeitnehmeranteil. Das BMF stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Arbeitnehmeranteil typisierend auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns berechnet wird – unabhängig davon, wie die tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge im Einzelfall berechnet werden.

Checkliste für Lohnbüros und Besoldungsstellen

Prüfen Sie bei gesetzlich krankenversicherten DO-Angestellten ab 2026 insbesondere:

  1. Liegt eine gesetzliche Krankenversicherung vor?
  2. Leistet der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung?
  3. Handelt es sich um teilkostenversicherte DO-Angestellte oder um DO-Angestellte mit vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs?
  4. Liegt dem Lohnbüro oder der Besoldungsstelle ein geeigneter Nachweis vor?
  5. Werden ausländische Sozialversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug zutreffend außen vor gelassen?
  6. Ist die Lohnabrechnungssoftware auf die Anwendung ab 1. Januar 2026 vorbereitet?

FAQ

Was ist die Vorsorgepauschale?

Die Vorsorgepauschale ist ein pauschaler Abzug im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie berücksichtigt typisiert bestimmte Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers, ohne dass im laufenden Lohnsteuerabzug jede einzelne Aufwendung individuell geprüft wird. Grundlage ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG.

Gilt die neue BMF-Klarstellung rückwirkend?

Das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Welche DO-Angestellten sind betroffen?

Betroffen sind gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte. Das BMF nennt ausdrücklich teilkostenversicherte DO-Angestellte sowie DO-Angestellte mit vollem Sachleistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Wegfall des Beihilfeanspruchs.

Muss der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zahlen?

Ja. Der entsprechende Teilbetrag ist nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet.

Reicht es, wenn irgendeine interne Stelle von der Versicherung weiß?

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber beziehungsweise die zuständige Abrechnungsstelle Kenntnis hat. Das BMF nennt ausdrücklich das Lohnbüro oder die Besoldungsstelle und verweist auf einen geeigneten Nachweis durch den Arbeitnehmer.

Werden ausländische Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt?

Nein, wenn parallel Sozialversicherungspflicht im Inland und im Ausland besteht, bleiben Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026 bringt eine wichtige Klarstellung für die Lohnabrechnung: Gesetzlich krankenversicherte DO-Angestellte sind beim Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung in die Vorsorgepauschale einzubeziehen, wenn sie tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leisten und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat. Für Besoldungsstellen und Lohnbüros ist das vor allem eine Dokumentations- und Prozessfrage.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

BMF-Schreiben vom 24. Juni 2026, IV C 5 – S 2367/00012/005/018, DOK COO.7005.100.2.15144800, „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gesetzlich krankenversicherten Dienstordnungsangestellten“, anzuwenden ab 1. Januar 2026.

BMF-Schreiben vom 14. August 2025, IV C 5 – S 2367/00012/004/033, BStBl I 2025, S. 1628, „Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026“.

§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG, Einbehaltung der Lohnsteuer; Rechtsgrundlage der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren.

§ 3 Nummer 11 Satz 4 EStG und § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG, Bezugnahmen im BMF-Schreiben zur Beihilfe beziehungsweise zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 AZR 679/10, zur rechtlichen Einordnung von Dienstordnungsangestellten.

Künstlersozialabgabe 2027: Abgabesatz soll auf 5,0 Prozent steigen

Rechtsstand: 05.07.2026
Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren: Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 befindet sich nach der BMAS-Mitteilung vom 03.07.2026 in der Ressort- und Verbändebeteiligung. Die endgültige Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt zu prüfen.

Künstlersozialabgabe 2027: Was ändert sich?

Die Künstlersozialabgabe 2027 soll leicht steigen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 03.07.2026 mitgeteilt, dass der Abgabesatz im Jahr 2027 5,0 Prozent betragen soll. Für 2026 gilt derzeit ein Satz von 4,9 Prozent. Damit würde der Beitragssatz wieder auf dem Niveau der Jahre 2023 bis 2025 liegen.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen oder Publizisten beauftragt, sollte die Kosten für 2027 frühzeitig neu kalkulieren. Die Mehrbelastung ist zwar gering, kann sich bei regelmäßigem Einsatz von Designern, Fotografen, Textern, Webdesignern, Musikern oder Kreativagenturen aber bemerkbar machen.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe finanziert zusammen mit einem Bundeszuschuss den Arbeitgeberanteil zur sozialen Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Über die Künstlersozialversicherung sind nach BMAS-Angaben derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Finanzierung funktioniert vereinfacht so:

FinanzierungsteilAnteil
Versicherte Künstler/Publizisten50 %
Bundeszuschuss20 %
Künstlersozialabgabe der verwertenden Unternehmen30 %

Die Abgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das folgende Kalenderjahr festgelegt.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Abgabepflichtig können Unternehmen sein, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten oder für eigene Unternehmenszwecke nutzen. Dazu gehören insbesondere typische Verwerter wie Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Galerien, Museen, Rundfunk, Fernsehen, Werbe- und PR-Agenturen. Rechtsgrundlage ist § 24 KSVG.

Auch Unternehmen außerhalb der Kreativbranche können betroffen sein. Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, dass Unternehmen abgabepflichtig sein können, wenn sie für eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Das kann zum Beispiel Arztpraxen, Handwerksbetriebe, Onlineshops, Restaurants, Vereine oder Beratungsunternehmen betreffen.

Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Gestaltung einer Website durch eine selbstständige Webdesignerin
  • Erstellung von Werbefotos durch einen freien Fotografen
  • Textarbeiten für Blog, Newsletter oder Social Media
  • Design eines Logos oder einer Broschüre
  • Musik, Moderation oder künstlerische Beiträge bei Veranstaltungen
  • Social-Media-Kampagnen mit kreativem oder publizistischem Inhalt

Gerade digitale Leistungen sollten Unternehmen nicht unterschätzen: Die KSK nennt ausdrücklich die Gestaltung eines Internetauftritts, Newsletter sowie Werbe- und Imagekampagnen in sozialen Medien als mögliche Fälle von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.

Auf welche Zahlungen wird die Abgabe berechnet?

Bemessungsgrundlage sind nach § 25 KSVG grundsätzlich die Entgelte, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Kalenderjahr an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt. Die Künstlersozialkasse fasst dies ebenfalls als alle im Kalenderjahr gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten zusammen.

Zum Entgelt gehören insbesondere Honorare, Gagen, Vergütungen und andere Zahlungen, die aufgewendet werden, um ein künstlerisches oder publizistisches Werk zu erhalten oder zu nutzen. Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 25 Abs. 2 KSVG nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Nicht jedes Entgelt ist einzubeziehen. Ausgenommen sein können insbesondere Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für bestimmte Nutzungsrechte sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG.

Praxisbeispiel: Was kostet die Erhöhung auf 5,0 Prozent?

Angenommen, Ihr Unternehmen zahlt im Jahr 2027 insgesamt 10.000 Euro netto an selbstständige Designer, Fotografen oder Texter.

JahrAbgabesatzBemessungsgrundlageKünstlersozialabgabe
20264,9 %10.000 €490 €
2027 geplant5,0 %10.000 €500 €

Die Mehrbelastung beträgt in diesem Beispiel 10 Euro. Bei höheren Kreativbudgets steigt die Differenz entsprechend: Bei 50.000 Euro abgabepflichtigen Entgelten wären es 50 Euro mehr als bei einem Satz von 4,9 Prozent.

Welche Bagatellgrenze gilt?

Für Eigenwerber und Unternehmen nach der sogenannten Generalklausel gilt ab 2026 eine kalenderjährliche Bagatellgrenze von 1.000 Euro. Für 2025 lag sie bei 700 Euro; bis einschließlich 2024 waren es 450 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse stellen diese Werte entsprechend dar.

Wichtig: Für typische Verwerter, etwa Verlage, Theater, Galerien oder Werbeagenturen, gilt diese Bagatellgrenze nach den FAQ der Künstlersozialkasse nicht.

Wann müssen Unternehmen melden?

Abgabepflichtige Unternehmen müssen nach Ablauf des Kalenderjahres die abgabepflichtigen Entgelte melden. Die Meldung ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist § 27 KSVG.

Für das Jahr 2027 bedeutet das: Die Entgelte des Jahres 2027 wären grundsätzlich bis zum 31.03.2028 zu melden.

Unternehmen sollten außerdem fortlaufende Aufzeichnungen über abgabepflichtige Entgelte führen. Nach § 28 KSVG sind entsprechende Aufzeichnungen aufzubewahren; aktuelle Darstellungen nennen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind.

Steuer-Tipp: Kreativleistungen schon bei Auftragserteilung kennzeichnen

Richten Sie in der Buchhaltung ein eigenes Konto oder Kostenstellenmerkmal für mögliche KSK-relevante Leistungen ein. So lassen sich Rechnungen für Design, Text, Fotografie, Musik, Illustration, Webdesign, Moderation oder künstlerische Veranstaltungselemente leichter auswerten.

Praktisch ist außerdem eine kurze Pflichtangabe im Bestellprozess:
„Handelt es sich um eine selbstständige künstlerische oder publizistische Leistung?“

Das verhindert, dass relevante Rechnungen erst kurz vor der Meldefrist mühsam aus dem Jahresabschluss herausgesucht werden müssen.

Achtung: Häufiger Fehler bei Agentur- und Freelancer-Rechnungen

Ein häufiger Irrtum lautet: „Die Künstlersozialabgabe betrifft nur Kulturunternehmen.“ Das stimmt nicht. Auch ganz normale Unternehmen können abgabepflichtig sein, wenn sie selbstständige Kreative für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder andere unternehmerische Zwecke einsetzen.

Ebenfalls riskant ist die Annahme, dass nur „klassische Kunst“ betroffen sei. Der Künstlerbegriff des § 2 KSVG umfasst Musik, darstellende und bildende Kunst; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Checkliste: Das sollten Unternehmen jetzt prüfen

  1. Kreativleistungen identifizieren: Welche Rechnungen betreffen Design, Text, Fotografie, Musik, Illustration, Webdesign, PR oder Social Media?
  2. Auftragnehmer prüfen: Wurde an selbstständige Einzelpersonen gezahlt oder an Kapitalgesellschaften?
  3. Bemessungsgrundlage ermitteln: Nettoentgelte ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zusammenstellen.
  4. Bagatellgrenze beachten: Bei Eigenwerbern und Generalklausel-Unternehmen ab 2026 die Grenze von 1.000 Euro prüfen.
  5. Meldetermin notieren: Entgelte des Vorjahres sind grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zu melden.
  6. Budget 2027 anpassen: Für 2027 vorsorglich mit 5,0 Prozent kalkulieren, solange die endgültige Verordnung nicht anders verkündet wird.

FAQ zur Künstlersozialabgabe 2027

1. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2027?

Nach der BMAS-Mitteilung vom 03.07.2026 soll der Abgabesatz für 2027 5,0 Prozent betragen. Die KSA-VO 2027 befindet sich zum Rechtsstand 05.07.2026 noch im Beteiligungsverfahren; die endgültige Verkündung ist zu prüfen.

2. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2026?

Für 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 Prozent. Dies ergibt sich aus § 1 der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026.

3. Wer ist von der Künstlersozialabgabe betroffen?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, sowie Unternehmen, die solche Leistungen für eigene Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder andere unternehmerische Zwecke nutzen. Rechtsgrundlage ist § 24 KSVG.

4. Gilt die Künstlersozialabgabe auch für Webdesign und Social Media?

Ja, sie kann greifen. Die KSK nennt die Gestaltung eines Internetauftritts, Newsletter sowie Social-Media-Marketing als Beispiele für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.

5. Bis wann muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte ist grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Rechtsgrundlage ist § 27 KSVG.

6. Gilt die Bagatellgrenze von 1.000 Euro für alle Unternehmen?

Nein. Die Grenze von 1.000 Euro ab 2026 gilt für Eigenwerber und Generalklausel-Unternehmen. Für typische Verwerter gilt die Bagatellgrenze nach den FAQ der Künstlersozialkasse nicht.

7. Wird die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einbezogen?

Nein, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 25 Abs. 2 KSVG abgezogen.

Fazit: Kleine Erhöhung, aber wichtiger Prüfpunkt für 2027

Die geplante Erhöhung der Künstlersozialabgabe auf 5,0 Prozent ist auf den ersten Blick moderat. Für Unternehmen mit regelmäßigen Kreativleistungen bleibt die Künstlersozialabgabe dennoch ein wichtiger Compliance-Punkt. Entscheidend ist nicht nur der richtige Prozentsatz, sondern vor allem die vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Entgelte.

Wer Rechnungen für Design, Text, Fotografie, Musik, Webdesign oder Social Media sauber kennzeichnet und jährlich auswertet, reduziert das Risiko von Nachforderungen und vermeidet unnötigen Aufwand kurz vor dem Meldetermin.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. BMAS, Pressemitteilung vom 03.07.2026: „Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent“; Stand: 03.07.2026.
  2. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026, BGBl. 2025 I Nr. 220 vom 25.09.2025; § 1: Abgabesatz 2026 = 4,9 Prozent.
  3. § 2 KSVG: Begriff Künstler/Publizist.
  4. § 24 KSVG: Abgabepflichtige Unternehmen; typische Verwerter, Eigenwerber, Generalklausel.
  5. § 25 KSVG: Bemessungsgrundlage und Entgeltbegriff.
  6. § 26 KSVG: Verfahren zur Festsetzung des Abgabesatzes.
  7. § 27 KSVG: Meldepflicht bis 31. März des Folgejahres.
  8. § 28 KSVG: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
  9. Künstlersozialkasse: Informationen zu Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage, Pflichten und FAQ für Unternehmen und Verwerter.
  10. Deutsche Rentenversicherung: Prüfung der Künstlersozialabgabe, Bagatellgrenzen 2015 bis 2024, 2025 und ab 2026.