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Württembergisches Testament: Entlassung des länger lebenden Ehegatten als Testamentsvollstrecker nur bei grober Pflichtverletzung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2025 – 21 W 93/25 (Pressemitteilung vom 05.12.2025)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein überlebender Ehegatte, der im sogenannten Württembergischen Testament sowohl Nießbraucher als auch Testamentsvollstrecker ist, nur in absoluten Ausnahmefällen seines Amtes enthoben werden darf. Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Was bedeutet das Württembergische Testament?

Beim Württembergischen Testament setzen sich Eheleute nicht gegenseitig als Erben ein, sondern bestimmen die Kinder als Schlusserben. Der länger lebende Ehepartner erhält jedoch:

  • den lebenslangen Nießbrauch am gesamten Nachlass
  • die Funktion des Testamentsvollstreckers

Damit soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte die Vermögenswerte weiter nutzen kann, während die Kinder erst nach dessen Tod als Vollerben Zugriff auf den Nachlass erhalten.

Der Streitfall

Der Sohn des Erblassers beantragte die Entlassung seiner Mutter als Testamentsvollstreckerin. Er warf ihr Pflichtverletzungen im Umgang mit dem Immobilienvermögen vor. Das Nachlassgericht gab dem Antrag zunächst statt.

Das OLG Frankfurt hingegen korrigierte diese Entscheidung: Die vorgebrachten Vorwürfe reichten nicht aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen.

Gründe für die Entscheidung

Die Richter stellten klar:

  • Die Doppelrolle der Ehefrau war bewusst testamentarisch gewollt.
  • Erträge aus dem Vermögen stehen dem überlebenden Ehegatten zu und nicht den Schlusserben.
  • Der Testamentsvollstrecker verfügt über einen weiten Handlungsspielraum.
  • Eine Substanzerhaltungspflicht greift nur, wenn konkrete erhebliche Schäden drohen.

Allgemeine Unzufriedenheit, Verzögerungen oder abweichende wirtschaftliche Vorstellungen der Erben reichen nicht aus, um einen Entlassungsgrund zu begründen.

Rechtliche Grundlage

  • § 1030 BGB: Nießbrauch – Berechtigung zur Nutzung und Fruchtziehung
  • § 2227 BGB: Entlassung des Testamentsvollstreckers – nur bei wichtigem Grund, insbesondere grober Pflichtverletzung

Praxisrelevanz

  • Die Schwelle für eine Abberufung ist sehr hoch.
  • Kinder als Schlusserben können die Verwaltung nicht ohne Weiteres steuern oder beeinflussen.
  • Das Württembergische Testament schafft Konfliktschutz und Planungssicherheit für den überlebenden Ehegatten.

Fazit

Die Entscheidung stärkt das Modell des Württembergischen Testaments: Der überlebende Ehegatte bleibt geschützt und handlungsfähig, solange keine gravierenden Pflichtverstöße vorliegen. Erben müssen für eine Entlassung konkrete und erhebliche Pflichtverletzungen nachweisen – bloße Differenzen reichen nicht aus.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

BVerwG: „Geringe Entfernung“ im Reisekostenrecht = max. 2 km (Straßenentfernung)

Keine Luftlinie – Tagegeld ab 2,1 km zu gewähren

BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die im Reisekostenrecht relevante „geringe Entfernung“ zwischen Dienststätte/Wohnung und Einsatzort höchstens zwei Kilometer beträgt – und nicht nach Luftlinie, sondern nach der kürzesten Straßenentfernung zu berechnen ist.


🔍 Hintergrund des Falls

  • Bundesbeamtin führte 24 Dienstreisen (> 8 Stunden) innerhalb ihres Dienstortes durch.
  • Behörde verweigerte Tagegeld (336 €), Begründung:
    • Entfernung nur 1,9 km Luftlinie
    • damit „geringe Entfernung“ nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG
  • VG gab Klage statt → VGH hob stattgebendes Urteil auf → BVerwG gab Klägerin nun recht.

⚖️ Wesentliche Kernaussagen des BVerwG

PunktEntscheidung
Höchstgrenze „geringe Entfernung“max. 2 km
MessmethodeStraßenentfernung, nicht Luftlinie
Pauschale Abstandsfestlegung zulässigja
Tagegeld trotz nur innerörtlicher Dienstreisen möglichja, ab > 2 km Straßenentfernung

🧾 Begründung

  • Pauschale Grenze von 2 km ist zulässig (Verwaltungsvereinfachung).
  • ABER: Gesetzeszweck ist die tatsächliche Erreichbarkeit der Dienststätte bzw. Wohnung.
  • Luftlinie bildet die realen Wege nicht ab; relevant ist die zumutbare Rückkehr zur gewohnten Verpflegungsumgebung.
  • Ergebnis: 2,1 km Straßenentfernung → nicht mehr „gering“ → Tagegeld zu gewähren.

📌 Praxisrelevanz

Bisher oft angewandt: Luftlinie
Ab jetzt maßgeblich: kürzeste Kfz-Straßenverbindung

Konsequenz für Dienststellen und öffentliche Arbeitgeber:

  • Verwaltungsvorschriften zur Berechnung müssen angepasst werden.
  • Tagegeld ist nicht mehr pauschal zu versagen, wenn Luftlinie < 2 km, Straßenweg aber > 2 km.
  • Prüfen von innerörtlichen Dienstreisen wird rechtssicherer.

👤 Für Beamte und Tarifbeschäftigte

Tagegeld steht zu, wenn:

  • Dienstreise > 8 Stunden
  • tatsächliche Wegstrecke > 2 km (Straßenentfernung)
  • Verpflegung nicht zumutbar „wie üblich“ über Dienststätte/Wohnung möglich

📎 Vorinstanzen

  • VG: zugesprochen
  • VGH: abgewiesen
  • BVerwG hebt VGH auf → Tagegeldanspruch bejaht

📑 Quelle

  • BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24
  • Pressemitteilung vom 04.12.2025

Grundsteuer in NRW: Höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke sind rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat mit Urteilen vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Grundsteuer-Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen.

Betroffen sind Fälle, in denen die Kommunen in ihrer Grundsteuer-B-Satzung unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke festgelegt haben – mit höheren Hebesätzen für:

  • Geschäfts- und Gewerbegrundstücke
  • unbebaute Grundstücke, die als Nichtwohngrundstücke eingestuft sind

Die Gemeinden hatten diese Differenzierung genutzt, um:

  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) aus sozialpolitischen Gründen zu entlasten
  • die dadurch entstehenden Mindereinnahmen durch höhere Hebesätze bei Nichtwohngrundstücken auszugleichen

Das VG Gelsenkirchen sieht darin eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Eigentümer von Nichtwohngrundstücken:

  • Beim gleichen Steuergegenstand (Grundsteuer B) sind grundsätzlich einheitliche Hebesätze geboten.
  • Abweichungen nach unten (Privilegierung von Wohngrundstücken) können durch Gemeinwohlgründe – z. B. Schutz vor steigenden Wohnkosten – sachlich gerechtfertigt sein.
  • Eine Anhebung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke allein zum Zweck, das Steueraufkommen stabil zu halten, reicht als Rechtfertigung jedoch nicht aus.
  • Solche rein fiskalischen Gründe sind nach Auffassung des Gerichts kein tragfähiger Grund, um eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen höher zu belasten.

Die Folge:
Die auf diesen differenzierten Hebesätzen beruhenden Grundsteuerbescheide für Nichtwohngrundstücke sind rechtswidrig und wurden in den entschiedenen Fällen aufgehoben.

Wichtig:
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat sowohl die Berufung zum OVG NRW als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es ist daher mit einer Fortsetzung des Rechtsstreits in höheren Instanzen zu rechnen.

Praktische Hinweise für Eigentümer von Nichtwohngrundstücken in NRW:

  • Betroffene Eigentümer sollten ihre Grundsteuerbescheide 2025 ff. prüfen lassen, wenn ihre Kommune unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke eingeführt hat.
  • Läuft ein Einspruchsverfahren bereits, sollten die Urteile des VG Gelsenkirchen ausdrücklich als Begründung angeführt werden.
  • Wo noch keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden, ist auf die Einspruchsfristen zu achten.

Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Pendlerpauschale, geringere Gastronomie-Umsatzsteuer & Stärkung des Ehrenamts

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.12.2025

Das Kabinett hat umfangreiche steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, den ländlichen Raum zu stärken und Gastronomie sowie Ehrenamt nachhaltig zu fördern.


🚗 Pendlerpauschale dauerhaft erhöht

Ab 1. Januar 2026:

  • 38 Cent ab dem ersten Kilometer
    (statt bisher gestaffelter Anhebung ab 21. km)
  • gilt verkehrsmittelunabhängig
  • Mobilitätsprämie für Geringverdiener bleibt dauerhaft bestehen

Rechenbeispiele für Arbeitnehmer:

Entfernungbisherneu ab 2026Entlastungsplus
5 km330 €418 €+ 88 €
10 km440 €616 €+ 176 €
20 km880 €1.232 €+ 352 €

➡️ Besonders relevant für Pendler im ländlichen Raum
➡️ Entlastung greift erst, wenn Werbungskosten > Pauschbetrag


🍽️ Gastronomie-Umsatzsteuer sinkt dauerhaft auf 7 %

Ab 01.01.2026:

  • 7 % statt 19 % auf Speisen
  • Getränke weiterhin 19 %

Begünstigte Branchen:

  • Restaurants, Cafés, Bistros
  • Bäckereien & Metzgereien mit Verzehrangebot
  • Lebensmitteleinzelhandel mit Gastronomieflächen
  • Catering
  • Schul-, Kita- & Krankenhausverpflegung

➡️ strukturelle Förderung statt Kriseninstrument
➡️ Ziel: Stabilisierung, Investitionen & Preisdämpfung


🤝 Ehrenamt & Gemeinnützigkeit gestärkt

Erleichterungen für Vereine:

Maßnahmebisherneu
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb45.000 €50.000 €
Übungsleiterpauschale3.000 €3.300 €
Ehrenamtspauschale840 €960 €
Mittelverwendungspflicht45.000 €100.000 €

Weitere Änderungen:

  • Wegfall der Sphärenzuordnung < 50.000 € Jahreseinnahmen
  • E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt

➡️ weniger Bürokratie, mehr finanzieller Handlungsspielraum
➡️ Aktivierungsimpuls für Ehrenamt & Vereinswesen


✊ Gewerkschaften & politische Beteiligung

  • Gewerkschaftsbeiträge künftig zusätzlich abzugsfähig
    (nicht mehr nur im Werbungskosten-Pauschbetrag „enthalten“)
  • Höchstbeträge für Parteispenden werden angehoben

➡️ stärkere steuerliche Förderung demokratischer Teilhabe


📅 Gesetzgebungsverfahren

  • Bundestagsbeschluss: 04.12.2025
  • Bundesratbefassung: 19.12.2025

📎 Quelle

Neue Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025 – steuerliche Berücksichtigung ausländischer Unterhaltszahlungen

BMF-Schreiben vom 02.12.2025
(IV C 3 – S 2285/00019/007/068)

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Ländergruppeneinteilung zur Bewertung ausländischer Einkünfte und Unterhaltsaufwendungen ab Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet.

Damit ersetzt das Schreiben die bisherige Einteilung vom 18. Dezember 2023 (BStBl I 2023 S. 2236).


🔍 Wofür ist die Ländergruppeneinteilung relevant?

Die Ländergruppeneinteilung dient u. a. zur steuerlichen Bewertung von:

  • Unterhaltszahlungen ins Ausland (§ 33a EStG)
  • Lebenshaltungskostenabzug bei Kindern im Ausland (§ 32 EStG)
  • ausländischen Bezügen im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
  • Doppelbesteuerungsthemen und Vergleichsniveaus
  • Nachweisen des Existenzminimums im Ausland

Je nach Ländergruppe werden prozentuale Abschläge berücksichtigt.


🗂️ Struktur

Die Einteilung erfolgt weiterhin typisiert in Ländergruppen 1–4:

Ländergruppesteuerlicher Ansatz
Gruppe 1100 % (Lebenshaltungskosten mit Deutschland vergleichbar)
Gruppe 275 %
Gruppe 350 %
Gruppe 425 % (deutlich niedrigeres Kostenniveau)

➡️ Änderungen sind im BMF-Schreiben fett hervorgehoben.


📌 Bedeutung für die Praxis

  • Für Unterhaltszahlungen, Kinder im Ausland, Alimente etc. ist ab 2025 die neue Länderzuordnung zwingend anzuwenden.
  • Steuerberater müssen die aktualisierte Einstufung bei der Einkommensteuer 2025 berücksichtigen.
  • Bei Progressionsvorbehalt kann sich die Steuerbelastung verändern, wenn Länder in andere Gruppen gerutscht sind.

📎 Beispiel

LandEinteilung 2024Einteilung 2025Auswirkung
SpanienGruppe 1Gruppe 2Unterhaltsabzug sinkt auf 75 %
ThailandGruppe 3Gruppe 4nur noch 25 % abziehbar
SchweizGruppe 1Gruppe 1unverändert

(Konkrete Liste nur im Volltext beim BMF)


⚠️ Hinweis

Einzelne Einstufungswechsel können massive Auswirkungen auf:

  • Kindergeldgewährung,
  • Einkommensteuerveranlagung,
  • Progressionsvorbehalt,
  • Unterhaltsansätze

haben.

Steuerpflichtige mit Auslandsbezug sollten ab 2025 prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind.


📎 Quelle

  • BMF, Schreiben vom 02.12.2025
  • koordinierter Ländererlass

Vollständiges Schreiben inkl. Tabelle der Ländergruppe auf der BMF-Website.

Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – zentrale steuerliche Neuerungen ab 2026

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 in geänderter Fassung verabschiedet. Ziel ist die Entlastung von Bürgern und Wirtschaft sowie die Umsetzung steuerpolitischer Maßnahmen aus dem Sofortprogramm vom 28. Mai 2025.


🚗 Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie

  • Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer
    • gilt ab dem 1. Kilometer
    • gilt auch bei doppelter Haushaltsführung
  • Mobilitätsprämie wird entfristet
    • Beibehaltung über 2026 hinaus für Geringverdienende

🍽️ Gastronomie-Umsatzsteuer dauerhaft gesenkt

  • 7 % Mehrwertsteuer auf Speisen im Restaurant ab 01.01.2026 dauerhaft
  • gilt nicht nur als Krise-Kompensation, sondern als strukturpolitische Maßnahme
  • Ziel: Branchenstabilisierung und Investitionsanreize
  • Weitergabe an Gäste optional, abhängig von Markt und Preissetzung

👥 Ehrenamt & Übungsleiterpauschale

  • Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 € erhöht
  • Ehrenamtspauschale auf 960 €
  • Entlastung für Vereine und Ehrenamtliche

🏟️ E-Sport wird gemeinnützig

  • E-Sport künftig als gemeinnütziger Zweck anerkannt
  • Gleichstellung mit klassischen Sportarten

🏅 steuerfreie Olympia-Medaillenprämien

Neu im parlamentarischen Verfahren aufgenommen:

  • Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen steuerfrei

👥 Gewerkschaftsbeiträge voll abziehbar

  • Gewerkschaftsmitglieder können Beiträge zusätzlich zu Pauschbeträgen als Werbungskosten abziehen

🎯 Spenden an Parteien

  • Verdoppelung der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge
  • stärkere Förderung politischer Beteiligung

🏀 Kleinere Sportveranstaltungen steuerbegünstigt

  • Grenze für steuerliche Begünstigung erhöht:
    • nun 50.000 € Einnahmen inkl. USt (bisher 45.000 €)

📑 Weitere Änderungen im Überblick

BereichÄnderung
Doppelte Haushaltsführung im Auslandsteuerliche Anpassungen
Verlustabzug LandwirtschaftErleichterungen bei Tarifermäßigung
Betriebsveranstaltungenbegünstigende Anpassungen
Durchschnittssatzgrenze UStErhöhung für Land- und Forstwirtschaft
GemeinnützigkeitErweiterung u. a. für E-Sport

📌 Bewertung

Mit dem Gesetz reagiert der Gesetzgeber auf:

  • steigende Mobilitätskosten
  • Belastungen in Gastronomie und Ehrenamt
  • Anerkennung neuer gesellschaftlicher Strukturen (E-Sport)
  • internationale Leistungssportförderung

Die Maßnahmen wirken kombinatorisch als Entlastungspaket + Strukturförderung.


📎 Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv, Mitteilung vom 04.12.2025

BFH bestätigt: Denkmal-AfA nach § 7i EStG nur für Immobilien in Deutschland – unionsrechtskonform

BFH, Urteil vom 03.09.2025 – X R 19/22

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG (Denkmal-AfA) ausschließlich für im Inland gelegene Baudenkmale gilt – und dass diese Beschränkung nicht gegen EU-Recht verstößt.


🔍 Hintergrund

Nach § 7i EStG können Aufwendungen für die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmälern über erhöhte Abschreibungssätze steuerlich geltend gemacht werden.
Der Begünstigungstatbestand gilt aber nur für:

  • Denkmäler in Deutschland
  • Gebäude in Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG)

Im Urteil wurde geprüft, ob diese Inlandsbeschränkung gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt.


📌 Kernaussage des BFH

Die Beschränkung der Denkmal-AfA auf inländische Immobilien ist unionsrechtskonform.

Begründung u. a.:

  • Denkmalschutz und Sanierungsrecht sind national geprägt.
  • Steuerliche Förderung setzt deutsche fachbehördliche Bescheinigungen voraus.
  • Vergleichbare Prüfmechanismen anderer Staaten bestehen nicht.

👉 Damit fehlt eine EU-weite Vergleichbarkeit, die Voraussetzung für eine unionsrechtliche Öffnung wäre.


🧾 Praxisfolgen

Sachverhaltsteuerliche Förderung nach § 7i
Denkmal in Deutschlandbegünstigt
Ferienimmobilie in Italien/Spanien/Frankreich mit Denkmalschutznicht begünstigt
Sanierungsbau außerhalb Deutschlandsnicht begünstigt

Keine Geltung von Bescheinigungen aus EU-Ausland.
Ohne deutsche Denkmalschutzbehörde ➝ kein Abzug nach § 7i EStG.


💡 Alternative Förderinstrumente

Wer Auslandsimmobilien saniert, kann prüfen:

  • lineare AfA § 7 Abs. 4 EStG (2–3 %)
  • ggf. Sonderabschreibungen bei Vermietung in EU/EWR (§ 1 AStG beachten)
  • Förderprogramme im jeweiligen Ausland

📎 Quelle: BFH, Urteil X R 19/22 vom 03.09.2025

BFH: Zinsprolongation vor Fälligkeit führt nicht zum Zufluss – auch bei beherrschendem Gesellschafter

BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23

Der BFH präzisiert seine Zuflussrechtsprechung im Zusammenhang mit Darlehenszinsen zwischen Gesellschaftern und ihrer Kapitalgesellschaft.


🔍 Kernaussage

Vereinbaren ein beherrschender Gesellschafter und seine GmbH vor Fälligkeit der Darlehenszinsen eine Verlängerung bzw. Verschiebung der Zinsfälligkeit (Prolongation), entsteht kein steuerlicher Zufluss von Zinsen.

➡️ Keine Einnahmen nach § 11 EStG
➡️ Keine verdeckte Gewinnausschüttung allein aufgrund der Prolongation

Unerheblich:

  • ob die Prolongation fremdüblich vereinbart wurde
  • ob ein Beherrschungsverhältnis vorliegt

📌 Hintergrund

Normalerweise gilt bei beherrschenden Gesellschaftern:

  • Forderungen gelten steuerlich als zugeflossen, sobald sie vereinbart oder fällig sind
    (BFH ständige Rechtsprechung zu vGA „Verwendungsfiktion“).

Mit diesem Urteil stellt der BFH klar:

Wird die Fälligkeit vor Eintritt der ursprünglichen Fälligkeit rechtswirksam nach hinten verschoben, entsteht kein Zufluss, weil der Gesellschafter die Forderung nicht realisieren kann.


🧾 Voraussetzungen zur Zuflussvermeidung

Zeitpunkt der ProlongationSteuerliche Wirkung
vor Fälligkeitkein Zufluss → keine Besteuerung
nach FälligkeitZufluss fingiert → Zinsen steuerpflichtig
bei bereits verjährten/überfälligen ZinsenZufluss wahrscheinlich

📊 Praxisbeispiel

  • Gesellschafterdarlehen über 500.000 €
  • Zinsen jährlich fällig zum 31.12.
  • Am 01.07. wird vereinbart, dass Zinsen erst zum 31.12. des Folgejahres fällig werden

👉 Keine Besteuerung der Zinsen im ursprünglichen Jahr, da Prolongation vor Fälligkeit.


⚠️ Hinweise für die Praxis

  • Prolongationsvereinbarung schriftlich und datiert festhalten
  • Unbedingt vor Fälligkeit dokumentieren
  • Kein Erfordernis der Fremdüblichkeit → aber empfehlenswert zur vGA-Prävention
  • Zinslauf und Bilanzierung in der GmbH korrekt abbilden

📎 Quelle: BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23


💡 Empfehlung

  • Fälligkeit frühzeitig prüfen und ggf. Prolongation rechtzeitig vorbereiten
  • Bilanzierungs- und Zuflussfolgen steuerlich abstimmen
  • Bei Gesellschafterdarlehen Gestaltungsberatung einplanen (Zinsniveau, Drittvergleich)

BFH: Verzicht auf Nießbrauch gegen Entgelt ist steuerpflichtige Entschädigung

BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und den entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück als steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG eingestuft.


🔎 Kernaussagen

  1. Nießbrauch-Verzicht ≠ steuerfreier Vermögensvorgang
    • Erhält der Nießbraucher Geld dafür, dass er sein Recht auf Nutzung/Vermietung aufgibt, gilt dies als Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen.
    • Folge ➝ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG.
  2. Vermietung zum Zeitpunkt des Verzichts entscheidend
    • Der Nießbrauch muss tatsächlich ausgeübt worden sein.
    • Nur dann handelt es sich um einen Einnahmenersatz, nicht um einen reinen Vermögensverzicht.
  3. Kein Druckerfordernis mehr
    • Entschädigungsbesteuerung setzt keine Notlage, keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang voraus.
    • Damit Aufgabe früherer BFH-Linie (BFH 1990, 1992).

📌 Steuerliche Folgen

VorgangEinordnungBesteuerung
Zahlung für Verzicht auf NießbrauchEntschädigung§ 24 Nr. 1a i. V. m. § 21 EStG
Nießbrauch wird nicht ausgeübt (keine Vermietung)Vermögensumschichtungggf. nicht steuerbar
Einmalzahlung für Ablösung wiederkehrender NutzungenEinnahmenersatzsteuerpflichtig

🧾 Praxisbeispiele

  • Eltern übertragen Immobilie an Kind, behalten Nießbrauch → später entgeltlicher Verzicht
    ➝ Zahlung ist zu versteuern.
  • Nießbrauch an vermietetem Mehrfamilienhaus, Ablösezahlung durch Erwerber
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

👀 Wichtiger Hinweis

Der Nießbrauch-Verzicht wird durch das Urteil deutlich steuerlich aufgeladen:

  • Einordnung nicht mehr als reiner Vermögensvorgang
  • sondern als Ersatz für entgehende Einnahmen
  • damit sofort steuerwirksam im Jahr des Zuflusses

📎 Quelle

  • BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24
  • Volltext: LEXinform-Dokument Nr. 0955068

💡 Handlungsempfehlung

  • Zahlungen wegen Verzicht vorab steuerlich strukturieren
  • ggf. Ratenzahlungen prüfen, um Progression zu mildern
  • Alternativ ➝ dauernde Last statt Ablöse gestalten

BFH: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bleibt kürzungsschädlich – auch bei fester Verbindung mit dem Gebäude

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 31/23

Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entfällt, wenn im Rahmen der Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden – selbst dann, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sind.


🔎 Kernaussagen des Urteils

  1. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundbesitz
    • Auch wenn technisch eingebaut und unverzichtbar (z. B. Lastenaufzüge im Kaufhaus):
      👉 Sie gelten nicht als Grundstücksbestandteil.
    • Mitvermietung führt grundsätzlich zur Versagung der erweiterten Kürzung.
  2. Ausnahme: begünstigungsunschädliches Nebengeschäft
    Eine Mitvermietung ist unschädlich, wenn:
    • sie zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung ist,
    • die quantitative Schwelle für Nebengeschäfte nicht überschritten wird,
    • die Betriebsvorrichtung funktional-untrennbar für den Gebäudebetrieb ist.
    ➤ Die Anerkennung hängt stets vom Einzelfall ab.
  3. Indizwirkung der baulichen Verbindung
    • Fest verbaute Technik kann ein Hinweis darauf sein, dass der Vermieter kein aktives Sondergeschäft betreibt.
    • Beispiele: zentrale Rolltreppen, Gebäudelüftung, Lastenaufzüge im Warenkaufhaus.
  4. Betriebsverpachtung
    • Keine Kürzungsschädlichkeit, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz überlassen wird.
    • Zulässig bleibt eine unvermeidbare Nebentätigkeit, die funktional zwingend ist.
  5. Gewinnermittlung / Verlustverrechnung
    • Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG (24.500 €) wird erst nach Verlustverrechnung angewendet.
    • Auch bei Gewerbeertrag unter Freibetrag erfolgt ein Verlustabzug.

📌 Bedeutung für die Praxis

SituationFolge für erweiterte Kürzung
Mitvermietung eines Lastenaufzugs im Kaufhausgrundsätzlich kürzungsschädlich
Betriebsvorrichtung zwingend für Gebäudezweck (z. B. Aufzüge, Rolltreppen)evtl. Nebentätigkeit → unschädlich
zusätzliche aktive Dienstleistungen (Lüftung, Technikbetrieb, Kühlung, Service)schädlich
reine Vermietung von Grundbesitz ohne ZusatzleistungenKürzung möglich

🧾 Praxisempfehlung

  • alle Mietverträge auf mitvermietete Betriebsvorrichtungen prüfen
  • ggf. separate Vereinbarungen zu technischen Anlagen vermeiden
  • quantitativen Anteil der „Nebentätigkeit“ dokumentieren
  • „echte“ Immobilienverwaltung nachweisen, keine gewerblichen Zusatzaktivitäten

Besonders riskant: Shoppingcenter, Warenhäuser, Logistikimmobilien mit Spezialtechnik


📎 Quelle: BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 31/23