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Steuerberater

BFH: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 17. Juni 2025 – VI R 15/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden können – soweit sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.

Damit präzisiert der BFH die Abgrenzung zwischen steuerlich relevanter privater Lebensführung und zwangsläufig entstehenden Mehrkosten bei behinderten Steuerpflichtigen.


1. Der Hintergrund des Falls

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nutzte ein von der Gesellschaft errichtetes, behindertengerecht ausgestattetes Wohnhaus.
Das Finanzamt bewertete die private Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung, da der Gesellschafter die ersparten Mietaufwendungen nicht privat getragen hatte.

Der Steuerpflichtige machte den Betrag der ersparten Miete jedoch zugleich als außergewöhnliche Belastung geltend, da die Wohnung behindertengerecht ausgestattet war und entsprechende Mehrkosten durch seine Behinderung entstanden waren.

Das Finanzamt lehnte dies ab – der BFH entschied anders.


2. Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

Ersparte Mietaufwendungen, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu versteuern sind, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie unmittelbar behinderungsbedingten Mehraufwand betreffen.

Damit erkennt der BFH an, dass der steuerpflichtige Zufluss aus einer vGA durch die zwangsläufigen behinderungsbedingten Kosten kompensiert werden kann.

Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Mehraufwendungen objektiv zwangsläufig trägt – etwa für barrierefreie Zugänge, Aufzüge, behindertengerechte Bäder oder Türen.

Nicht abziehbar sind dagegen allgemeine Wohnkosten oder Luxusausstattungen, die unabhängig von der Behinderung entstanden wären.


3. Steuerliche Einordnung

Die Entscheidung berührt gleich zwei Steuerbereiche:

  1. Körperschaftsteuer – durch die verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter;
  2. Einkommensteuer – durch den möglichen Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).

Der BFH stellt klar, dass der Zufluss aus der vGA nicht doppelt belastet werden darf, wenn er zugleich zwangsläufig behinderungsbedingten Aufwand ersetzt.

Damit eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume für Fälle, in denen behindertengerechte Wohn- oder Nutzungsräume im Rahmen einer Gesellschaftsbeteiligung bereitgestellt werden.


4. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Behinderung relevant, die gesellschaftseigene Immobilien nutzen.

Praktische Konsequenzen:

  • Ersparnisse aus einer vGA können teilweise steuerlich kompensiert werden.
  • Voraussetzung ist der nachweisbare behinderungsbedingte Mehraufwand (ärztliche Bescheinigung, Bau- oder Umbaukosten).
  • Der private Nutzungsvorteil bleibt steuerpflichtig, der behindertenspezifische Anteil jedoch abzugsfähig.

5. Fazit

Der BFH erweitert den Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen:
Auch fiktive Aufwendungen – hier in Form ersparter Miete – können berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Behinderung veranlasst sind.

Damit stärkt das Urteil die steuerliche Gleichbehandlung von behinderten Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob der Aufwand real gezahlt oder in Form eines Nutzungsvorteils zugeflossen ist.


Aktenzeichen: BFH, Urteil vom 17.06.2025 – VI R 15/23
Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

BFH, Urteil vom 30. Juli 2025 – X R 11/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass beim Wechsel von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung von Ehegatten keine neue Zinsfestsetzung zu erfolgen hat. Auch wenn die ursprüngliche Nachzahlungszinsfestsetzung auf dem aufgehobenen Zusammenveranlagungsbescheid beruhte, bleibt sie gegenüber beiden Ehegatten bestehen.


1. Der Fall

Eheleute wurden zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Später beantragten sie den Wechsel zur Einzelveranlagung nach § 26 Abs. 2 EStG, da sämtliche Einkünfte nur einem Ehegatten zuzurechnen waren.
Das Finanzamt hob daraufhin den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid auf und erließ für jeden Ehegatten getrennte Bescheide. Die ursprünglich festgesetzten Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) wurden jedoch nicht neu berechnet oder geändert.

Die Steuerpflichtigen beantragten daraufhin, auch die Zinsfestsetzung anzupassen – ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab, der BFH bestätigte diese Entscheidung.


2. Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

„Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO.“

Für die Zinsfestsetzung gelten daher die besonderen Regelungen des § 233a Abs. 2a und 7 AO.

Das bedeutet:

  • Die ursprüngliche Zinsfestsetzung bleibt bestehen, auch wenn die Zusammenveranlagung aufgehoben wird.
  • Eine neue oder geänderte Zinsfestsetzung ist nicht erforderlich, selbst wenn sämtliche Einkünfte nur einem Ehegatten zuzurechnen sind.

3. Schutz der Interessen des anderen Ehegatten

Nach Auffassung des BFH werden die Interessen des nicht betroffenen Ehegatten hinreichend durch die Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) geschützt.

Denn:

  • Die Aufteilung der Einkommensteuerschuld erfasst gemäß § 270 i.V.m. § 276 Abs. 4 AO auch die Zinsen.
  • Der Ehegatte kann also eine individuelle Entlastung beantragen, soweit ihn die Zahlung betrifft.

Damit besteht kein Anlass, eine neue Zinsfestsetzung zu verlangen oder vorzunehmen.


4. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung stärkt die Bestandskraft der Zinsfestsetzung bei nachträglicher Änderung der Veranlagungsform.
Für die Praxis bedeutet das:

  • Der Wechsel von der Zusammen- zur Einzelveranlagung wirkt sich nicht auf bereits festgesetzte Zinsen aus.
  • Änderungen bei der Steuerfestsetzung führen nicht automatisch zu einer Anpassung der Zinsbescheide.
  • Betroffene Ehegatten müssen zur Entlastung auf das Aufteilungsverfahren nach der AO zurückgreifen.

5. Fazit

Der BFH bestätigt die Systematik der Zinsregelungen in der Abgabenordnung:
Eine Änderung der Veranlagungsform ist zwar rückwirkend, führt aber nicht zu einer neuen Zinsfestsetzung.
Die Aufteilung der Gesamtschuld bietet ausreichenden Rechtsschutz für beide Ehegatten.

Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit für Finanzämter und Steuerpflichtige gleichermaßen.


Aktenzeichen: BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 11/23
Quelle: Bundesfinanzhof

Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt moderate Ausweitung elektronischer Beurkundungen

BRAK-Mitteilung vom 15. Oktober 2025

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) plant eine Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht. Künftig sollen mehr Erklärungen im Rahmen der Gründung und Anmeldung von Gesellschaften elektronisch beurkundet oder beglaubigt werden können. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die Pläne grundsätzlich – mahnt jedoch zu einem maßvollen Vorgehen.


1. Hintergrund: Digitalisierung der notariellen Verfahren

Seit 2022 ist es möglich, bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht per Videokommunikation durchzuführen. Dazu zählen unter anderem:

  • Registeranmeldungen (z. B. zum Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister),
  • sowie einige Gründungsvorgänge bei GmbHs, bei denen bestimmte Beschlüsse und Willenserklärungen bereits online beurkundet werden können.

Nach einer Evaluation der bisherigen Praxis möchte das BMJ die Online-Beurkundung nun auf weitere Vorgänge ausweiten.


2. Geplante Neuerungen laut Referentenentwurf

Der im September 2025 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht u. a. folgende Erweiterungen vor:

  • Anmeldungen zum Stiftungsregister sollen künftig elektronisch möglich sein,
  • weitere Handelsregisteranmeldungen über die bisherigen GmbH-Gründungserklärungen hinaus,
  • elektronische Gründung von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).

Damit würde ein weiterer Schritt zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts vollzogen – mit dem Ziel, Gründungen und Registervorgänge effizienter und zeitgemäßer zu gestalten.


3. BRAK-Position: „Erst etablieren, dann ausweiten“

Die BRAK äußert sich in ihrer Stellungnahme Nr. 48/2025 grundsätzlich positiv, aber mit klaren Vorbehalten.
Sie befürwortet zwar eine maßvolle Ausweitung, warnt jedoch davor, das System zu schnell zu erweitern, bevor es sich in der Praxis bewährt hat:

„Notarielle Online-Verfahren sollten sich zunächst in der Tiefe und Breite etablieren, bevor über eine Ausweitung nachgedacht wird.“

Diese Einschätzung stützt sich auf eine interne Konsultation der BRAK mit ihren Fachgremien und den regionalen Rechtsanwaltskammern aus dem Jahr 2024.


4. Praktische Hürden und Akzeptanzprobleme

Die BRAK verweist auf zahlreiche praktische Herausforderungen, die derzeit einer breiten Nutzung entgegenstehen:

  • Geringe Bekanntheit notarieller Online-Verfahren in der Bevölkerung,
  • technische Hürden: Viele Beteiligte besitzen keinen aktivierten elektronischen Personalausweis oder keinen PIN-Brief,
  • fehlende Nutzerfreundlichkeit: Das Verfahren gilt als technisch anspruchsvoll,
  • Vertrauensfaktor: In der Praxis greifen viele Mandanten lieber auf bekannte Notarinnen und Notare und die klassische Beurkundung zurück.

Erst wenn diese Hindernisse überwunden sind, könne das elektronische Verfahren als Standard etabliert werden.


5. Bewertung und Ausblick

Die BRAK sieht im Online-Beurkundungsverfahren einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts, betont aber die Notwendigkeit eines praxisgerechten Ausbaus.
Eine zu schnelle Ausweitung könne das Vertrauen in die digitale Beurkundung schwächen, wenn technische Probleme oder Unsicherheiten überwiegen.

Fazit: Die Digitalisierung des Notariats ist auf dem richtigen Weg – doch die Qualität und Akzeptanz müssen Vorrang vor Geschwindigkeit haben.


Quellen:

  • BRAK, Nachrichten aus Berlin 21/2025
  • Stellungnahme Nr. 48/2025
  • Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, September 2025

Digitale Nachlassermittlung: BRAK fordert strengere Datenschutzregeln

BRAK-Mitteilung vom 15. Oktober 2025

Ein neuer Gesetzentwurf zur digitalen Nachlassermittlung soll Erben künftig helfen, verstecktes Vermögen Verstorbener schneller aufzuspüren. Der Vorschlag stößt grundsätzlich auf Zustimmung – doch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) warnt vor erheblichen Datenschutzrisiken und fordert Nachbesserungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).


1. Hintergrund: Ein digitaler Zugang zum Nachlass

Mit dem geplanten § 1959a BGB will der Gesetzgeber eine bislang bestehende digitale Lücke im Erbrecht schließen.
Erben sollen künftig über ein zentrales bundesweites Register Informationen zu Bankkonten und Depots Verstorbener abrufen können.

Das Vorhaben geht auf eine Initiative des Landes Niedersachsen zurück und wird durch den Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 21/1396) unterstützt. Ziel ist es, die Auffindung von Nachlassvermögen zu erleichtern – insbesondere in Fällen, in denen keine engen Angehörigen existieren oder Vermögenswerte ausschließlich digital verwaltet werden (z. B. Online-Banking, Kryptowährungen, Depots).

Die BRAK begrüßt dieses Vorhaben grundsätzlich. Es leiste einen wichtigen Beitrag zur Durchsetzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG und stärke die Rechtssicherheit für Erben und Nachlassgerichte.


2. Datenschutzbedenken: „Sensible Daten ohne Schutzmechanismen“

Kritisch bewertet die BRAK jedoch die Ausgestaltung des Registerzugangs.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Datenabruf über Kirchensteuermerkmale erfolgt – ein technisch praktikabler, aber datenschutzrechtlich hochsensibler Ansatz.

Nach Auffassung der BRAK bestehen erhebliche Risiken:

  • Es fehlen wirksame Schutzmechanismen gegen unbefugte Zugriffe,
  • sensible Daten wie Wohnadressen, Bankverbindungen und Vermögensstände könnten ohne ausreichende Kontrolle eingesehen werden,
  • der Entwurf enthalte keine hinreichende Hemmschwelle für den Datenabruf.

Damit drohe ein massiver Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowohl Verstorbener als auch ihrer Angehörigen.


3. Forderungen der BRAK: Strikte Legitimation und restriktiver Zugriff

Die BRAK fordert daher eine deutlich strengere Ausgestaltung der Zugangsrechte.
Konkret soll:

  • das Interesse der Antragsteller:innen nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen werden müssen,
  • eine Filterung nach Sterbe- und Geburtsdaten verpflichtend sein, um Fehlabfragen zu vermeiden,
  • der Kreis der Zugangsberechtigten klar begrenzt werden – etwa auf:
    • Amtsgerichte,
    • Erb:innen,
    • Nachlassverwalter:innen,
    • sowie bestimmte Amtsträger:innen.

Andere Personen, wie Gläubiger:innen oder Vermächtnisnehmer:innen, sollen keinen Zugriff auf die Registerdaten erhalten.


4. Kritik an Regierungsplänen zu „nachrichtenlosen Konten“

Besonders scharf kritisiert die BRAK Überlegungen der Bundesregierung, nicht beanspruchte Vermögen aus dem Nachlassregister künftig zur Förderung sozialer Innovationen zu verwenden.
Ein solcher Ansatz würde nach Ansicht der BRAK einen klaren Verstoß gegen Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) darstellen:

„Der Staat darf Erben nicht enteignen, sondern muss aktiv zur Auffindung des ihnen zustehenden Vermögens beitragen.“

Damit stellt sich die BRAK entschieden gegen jede Form staatlicher Vermögensabschöpfung ohne vorherige Sicherstellung der Erbansprüche.


5. Fazit: Balance zwischen Erbenrecht und Datenschutz gefordert

Das geplante Register nach § 1959a BGB kann die Nachlassabwicklung digitaler Vermögenswerte erheblich vereinfachen – vorausgesetzt, Datenschutz und Rechtssicherheit werden gleichermaßen gewahrt.

Die BRAK fordert daher, den Entwurf nachzubessern, um Missbrauchsrisiken zu verhindern und gleichzeitig den Zugang für berechtigte Erben effizient zu gestalten. Nur eine rechtlich saubere, datenschutzkonforme Lösung wird langfristig Vertrauen schaffen.


Quellen:

  • BRAK, Nachrichten aus Berlin 21/2025
  • Stellungnahme Nr. 47/2025
  • Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 21/1396)
  • Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen (BR-Drs. 379/20)

Testamentsgestaltung: Unternehmertestament

Ein Unternehmertestament zählt zu den anspruchsvollsten und zugleich sensibelsten Bereichen der Nachfolgegestaltung. Es verbindet zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen zu einem komplexen Gesamtgefüge, das weitreichende Folgen für Unternehmen, Familie und Vermögen hat.

Nur wer die rechtlichen und steuerlichen Wechselwirkungen genau kennt, kann eine Gestaltung entwickeln, die sowohl rechtssicher als auch steuerlich optimiert ist.


1. Warum das Unternehmertestament besondere Aufmerksamkeit erfordert

Im Gegensatz zum klassischen Testament geht es beim Unternehmertestament nicht nur um die gerechte Verteilung von Vermögen, sondern um die Fortführung eines Unternehmens.
Fehler in der Gestaltung können hier nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch den Fortbestand des Betriebs gefährden.

Der steuerliche Berater ist oft der zentrale Ansprechpartner für die Unternehmerfamilie – und damit in einer Schlüsselrolle zwischen Erblasser, Erben, Gesellschaft und Finanzverwaltung.


2. Die Instrumente des Erbrechts

Ein fundiertes Unternehmertestament nutzt die gesamten Instrumente des Erbrechts gezielt und kombiniert sie mit gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Dazu gehören:

  • Erbeinsetzung und Vermächtnis,
  • Vor- und Nacherbschaft,
  • Gestaltung der Erbengemeinschaft,
  • sowie die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen – insbesondere im Lichte der Änderungen durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts).

Diese Grundlagen bestimmen, wer rechtlich Erbe wird und wie Gesellschaftsrechte übergehen oder fortgesetzt werden können.


3. Die Ermittlung der Erben und das Gebot der Höchstpersönlichkeit

Beim Unternehmertestament ist die Erbeinsetzung höchstpersönlich (§ 2065 BGB) – sie darf nicht auf Dritte delegiert werden.
Die Ermittlung geeigneter Nachfolger, insbesondere bei jungen Unternehmern, ist deshalb ein sensibler Prozess, bei dem auch Vermächtnisse nach §§ 2051 ff. BGB strategisch eingesetzt werden können, um die Unternehmensnachfolge zu sichern.


4. Sicherung und Verwaltung – die Rolle der Testamentsvollstreckung

Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen empfiehlt sich eine Testamentsvollstreckung zur geordneten Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses.
Der Testamentsvollstrecker kann den Fortbestand des Unternehmens sichern, laufende Geschäfte abwickeln und Konflikte zwischen Erben vermeiden.

Zudem sichern transmortale Vollmachten die Handlungsfähigkeit unmittelbar nach dem Todesfall – ein oft unterschätztes Instrument in der Unternehmensnachfolge.


5. Vererbung von Unternehmensanteilen

a) Personengesellschaften

Bei der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) spielen die im Gesellschaftsvertrag verankerten Nachfolgeklauseln eine entscheidende Rolle.
Je nach Gestaltung – Fortsetzungs-, Nachfolge-, qualifizierte Nachfolge- oder Eintrittsklausel – können die Anteile automatisch auf die Erben übergehen oder nur auf bestimmte Personen übertragbar sein.
Auch Sonderbetriebsvermögen birgt erhebliche steuerliche und rechtliche Risiken.

b) Kapitalgesellschaften

Bei GmbH-Beteiligungen stehen insbesondere Einziehungsklauseln, Zwangsabtretungen und die Berichtigung der Gesellschafterliste im Fokus.
Hier kann eine Testamentsvollstreckung ebenfalls sinnvoll sein, um den Übergang der Beteiligung zu sichern und Überfremdungsschutz zu gewährleisten.


6. Steuerliche Herausforderungen und Fallstricke

Das Unternehmertestament muss stets auch steuerlich durchdacht werden.
Typische Problemfelder sind:

  • die Folgen des JStG 2020,
  • Einkommensteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen,
  • Erbschaftsteuerliche Optimierung, insbesondere bei Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG),
  • sowie die Gestaltung bei Betriebsaufspaltung oder Erbengemeinschaften.

Ohne integrierte steuerliche Planung drohen Doppelbesteuerungen, Liquiditätsengpässe und Bewertungsprobleme.


7. Pflichtteilsreduzierende Gestaltungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind Pflichtteilsansprüche.
Durch gezielte gesellschaftsrechtliche und familienrechtliche Gestaltungen, etwa:

  • lebzeitige Zuwendungen,
  • Pflichtteilsanrechnungen (§ 2315 BGB) oder
  • die „Flucht in die Pflichtteilsergänzung“ (§ 2325 BGB),

lassen sich ungewollte Ansprüche vermeiden oder reduzieren – immer unter Beachtung der steuerlichen Folgen und familiären Interessen.


Fazit

Das Unternehmertestament ist die Königsdisziplin der Nachfolgeplanung.
Es verlangt ein tiefes Verständnis für die Verzahnung von Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht sowie ein hohes Maß an Sensibilität für familiäre und wirtschaftliche Zusammenhänge.

Wer frühzeitig gestaltet, typische Fallen kennt und steuerliche wie rechtliche Aspekte in Einklang bringt, schafft die Grundlage für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensnachfolge.


Praxistipp:
Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten stets interdisziplinär mit Fachanwälten für Erbrecht und Gesellschaftsrecht zusammenarbeiten. Nur so lassen sich Haftungsrisiken vermeiden und steuerliche Vorteile voll ausschöpfen.

Testamentsvollstreckung durch Steuerberater – Chancen, Risiken und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Übernahme einer Testamentsvollstreckung durch Steuerberater bietet zahlreiche Vorteile – sowohl für den Nachlass als auch für die Erben und Unternehmerfamilien. Der steuerliche Berater genießt meist ein hohes Vertrauen, kennt die wirtschaftlichen und familiären Hintergründe genau und verfügt über das notwendige Know-how, um komplexe Vermögensstrukturen effizient und rechtssicher abzuwickeln.

Doch trotz aller Vorteile ist die Testamentsvollstreckung rechtlich anspruchsvoll. Sie erfordert fundierte Kenntnisse im Erbrecht, Steuerrecht und Zivilrecht – und ein klares Bewusstsein für mögliche Haftungsrisiken.


1. Rechtliche Zulässigkeit für Steuerberater

Steuerberater dürfen grundsätzlich als Testamentsvollstrecker tätig werden. Die Übernahme dieses Amtes stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung dar, solange die Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der beruflichen Qualifikation und Erfahrung des Steuerberaters steht.
Gerade in Familien- oder Unternehmensnachfolgen, bei denen steuerliche und wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist der Steuerberater häufig der geeignete Vertrauenspartner für die Nachlassabwicklung.


2. Die Übernahme der Testamentsvollstreckung in der Praxis

Der Ausgangsfall

Oft wird der Steuerberater bereits im Testament namentlich als Vollstrecker benannt. Mit der Annahme des Amtes übernimmt er die Verantwortung für die Verwaltung, Sicherung und Verteilung des Nachlasses.

Befugnisse und Vergütung

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus der Testamentsvollstreckungsanordnung. Sie können von einer bloßen Abwicklungsvollstreckung bis hin zu einer Dauervollstreckung reichen.
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung im Testament oder, falls keine Regelung besteht, nach den neuen Grundsätzen zur Vergütung von Testamentsvollstreckern (ab 2025), die insbesondere bei hohen Vermögenswerten eine angemessene Honorierung sicherstellen sollen.

Erste Schritte nach Amtsübernahme

Nach Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht,

  • den Nachlass zu sichern,
  • sich gegenüber Banken, Handelsregister und Grundbuchamt zu legitimieren und
  • eine Nachlassverzeichnis-Erstellung vorzunehmen.

Besonderheiten ergeben sich bei Auslandsvermögen oder wenn der Nachlass eines Vorerben betroffen ist.


3. Testamentsvollstreckung bei Unternehmen und Beteiligungen

Besonders komplex wird die Vollstreckung, wenn betriebliche Vermögenswerte betroffen sind.
Steuerberater bringen hier wertvolle Expertise ein – etwa bei der Fortführung von Unternehmen oder der Bewertung von Beteiligungen.

Wichtige Punkte sind:

  • Testamentsvollstreckung über Einzelunternehmen,
  • Regelungen zu Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG),
  • Anordnungen im Zusammenhang mit GmbH-Beteiligungen,
  • Umsetzung von Umwandlungsanordnungen oder Einbringungsverpflichtungen.

Hier entscheidet das Zusammenspiel von Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht, ob der Übergang rechtssicher gelingt.


4. Typische Fallen und Fehler

Trotz guter Vorbereitung birgt die Testamentsvollstreckung zahlreiche Fallstricke.
Zu den häufigsten gehören:

  • Unklare Testamentsformulierungen,
  • Interessenkonflikte bei mehreren Erben,
  • Versäumnisse bei der Nachlasssicherung,
  • fehlerhafte Auskünfte oder Rechnungslegung,
  • und in Extremfällen sogar eine Amtsenthebung nach § 2227 BGB.

Eine sorgfältige Dokumentation und transparente Kommunikation mit den Erben sind daher unerlässlich.


5. Steuerliche Haftungsgefahren

Der Testamentsvollstrecker trägt auch steuerlich eine hohe Verantwortung.
Er kann persönlich haftbar gemacht werden, insbesondere:

  • Nach §§ 69 i.V.m. 34 AO: Haftung für Steuerschulden des Nachlasses,
  • Nach § 71 AO: Haftung bei Steuerhinterziehung, ggf. mit strafrechtlichen Folgen,
  • Nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG: Haftung für die Bezahlung der Erbschaftsteuer,
  • Nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG: Haftung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

Ein sorgfältiges steuerliches Risikomanagement ist daher unverzichtbar.


Fazit

Die Testamentsvollstreckung durch Steuerberater ist ein anspruchsvolles, aber äußerst wertvolles Tätigkeitsfeld. Sie verbindet fachliche Kompetenz, Vertrauen und Verantwortung.
Wer die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kennt, typische Fehler vermeidet und strukturiert vorgeht, kann den Nachlass sicher, effizient und im Sinne des Erblassers abwickeln – und zugleich ein interessantes Beratungsfeld für die Kanzlei erschließen.


Praxistipp:
Steuerberater, die Testamentsvollstreckungen übernehmen möchten, sollten sich mit den neuen Vergütungsgrundsätzen ab 2025 und den aktuellen Haftungsregelungen vertraut machen. Eine enge Zusammenarbeit mit erbrechtlich spezialisierten Kolleg:innen ist empfehlenswert.

EU-Brieftasche für Unternehmen: Neues Potenzial für den Berufsstand

DStV-Mitteilung vom 15. Oktober 2025

Die geplante EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet) könnte die digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung, Finanzverwaltung und Mandanten grundlegend verändern. Sie soll eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen und den sicheren Austausch elektronischer Dokumente ermöglichen – sowohl im B2G-, B2B- als auch G2G-Bereich.

Hintergrund: Digitalisierung mit System

Im Rahmen des EU-Gesetzespakets „Omnibus-Digital“ will die Europäische Kommission Verwaltungsverfahren vereinfachen, Kosten senken und digitale Prozesse europaweit harmonisieren.
Ein zentrales Element dabei: die Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen, die ähnlich wie die EUDI (European Digital Identity) für Privatpersonen funktioniert – jedoch speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen und Freiberuflern zugeschnitten ist.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu Stellung genommen und die Pläne grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht des Verbandes birgt die Initiative erhebliches Potenzial für den Berufsstand der Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Chancen für Kanzleien und Mandanten

Die EU-Brieftasche soll künftig:

  • den sicheren, digitalen Nachweis der Unternehmensidentität ermöglichen,
  • den Austausch von Verwaltungs- und Steuerdokumenten vereinfachen,
  • Vollmachten und Vertretungsrechte digital abbilden und
  • die Datenübertragung zwischen Behörden, Unternehmen und Beratern beschleunigen.

Damit könnte sie zu einem zentralen Instrument für die digitale Zusammenarbeit zwischen Kanzleien, Mandanten und Behörden werden.

DStV-Forderungen im Überblick

Der DStV betont in seiner Stellungnahme insbesondere folgende Punkte:

  1. Offenheit für alle Unternehmensformen
    Die EU-Brieftasche sollte nicht nur juristischen Personen vorbehalten sein, sondern auch Selbstständigen und Kleinstunternehmen offenstehen. Gerade diese Gruppen könnten von einer einfachen, kostengünstigen und sicheren Identitätslösung profitieren.
  2. Digitales Vollmachtsmanagement
    Steuerberaterinnen und Steuerberater vertreten Mandanten regelmäßig in Steuer- und Verwaltungsverfahren. Dieses Vertretungsrecht muss auch digital in der EU-Brieftasche abgebildet werden.
    Entscheidend ist dabei ein einheitliches, medienbruchfreies Vollmachtsmanagement, das das „Once-Only-Prinzip“ wahrt und Doppelstrukturen vermeidet.
  3. Integration bestehender Register- und Verwaltungsdaten
    Bereits vorhandene Informationen in nationalen Registern sollten rechtssicher und einfach zugänglich in die neue Struktur eingebunden werden. So kann eine effiziente, transparente und zukunftssichere Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Berufsstand und Unternehmen entstehen.
  4. Verknüpfung mit der EUDI (European Digital Identity)
    Eine Verbindung zwischen der EU-Brieftasche für Unternehmen und der persönlichen EUDI – etwa durch Integration des elektronischen Personalausweises – würde den Wechsel zwischen geschäftlicher und privater Nutzung erleichtern. Unternehmen könnten Verwaltungsprozesse so nahtlos und ohne wiederholte Identitätsprüfungen durchführen.
  5. Sichere Wallet-to-Wallet-Kommunikation
    Der DStV spricht sich für eine verschlüsselte, direkte Kommunikation zwischen digitalen Brieftaschen aus.
    Dies würde Übertragungsrisiken minimieren und ein höchstes Maß an Datensicherheit und Vertrauen schaffen – insbesondere bei sensiblen Steuer- und Unternehmensdaten.

Fazit: Schritt in Richtung digitaler Steuerberatung 4.0

Die EU-Brieftasche für Unternehmen könnte ein zentraler Baustein für die digitale Transformation des Berufsstands werden.
Sie bietet die Chance, Prozesse zu automatisieren, Mandatsverhältnisse digital abzubilden und Daten sicher auszutauschen – ein Gewinn für Kanzleien, Mandanten und Verwaltung gleichermaßen.


👉 Die vollständige Stellungnahme des DStV zum Gesetzespaket „Omnibus-Digital“ finden Sie auf der Website des Deutschen Steuerberaterverbands.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 15.10.2025

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025
(IV C 3 – S 2285/00031/001/025 – koordinierter Ländererlass)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2025 ein neues Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, S. 617) und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Hintergrund: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (vom 2. Dezember 2024, BGBl. I Nr. 387) wurde § 33a Abs. 1 EStG um einen neuen Satz 12 ergänzt.
Damit gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine wesentliche Neuregelung für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen:

Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen können nur noch dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Zahlung nachweislich per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Barzahlungen oder Übergaben in anderer Form genügen künftig nicht mehr den gesetzlichen Nachweisanforderungen und sind somit steuerlich nicht abzugsfähig.

Ziel der Neuregelung

Mit dieser Änderung soll die Nachvollziehbarkeit und Missbrauchsvermeidung bei der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen verbessert werden. Die Finanzverwaltung kann künftig leichter prüfen, ob tatsächlich eine Zahlung an den Unterhaltsempfänger erfolgt ist.

Anwendung und Übergangsregelung

Das neue BMF-Schreiben ist
➡️ ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 6. April 2022 vollständig.

Für alle bis einschließlich 2024 geleisteten Unterhaltszahlungen gelten noch die bisherigen Regelungen.

Allgemeine Grundsätze

Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder enthält das Schreiben auch aktualisierte Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen. Dazu gehören insbesondere Hinweise zur

  • Abgrenzung begünstigter Personen (z. B. Angehörige im In- und Ausland),
  • Höhe der abziehbaren Aufwendungen,
  • Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers sowie
  • Nachweisführung im Rahmen der Steuererklärung.

Veröffentlichung und Fundstelle

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Dokument steht auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung:


Fazit:
Ab 2025 sind nur noch überwiesene Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich absetzbar. Steuerpflichtige sollten ihre Zahlungsweise daher rechtzeitig umstellen, um den Abzug nicht zu gefährden.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (IV C 3 – S 2285/00031/001/025)

Unterhalt ins Ausland: Neue Nachweispflichten ab 2025 für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024) veröffentlicht, das die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG neu regelt.

Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, 623) und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.


Hintergrund: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Abs. 1 EStG um einen neuen Satz 12 ergänzt.
Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige, die Angehörige im Ausland finanziell unterstützen und diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchten.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt:

Der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen ist nur noch zulässig, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Damit sollen Bargeldzahlungen oder nicht nachvollziehbare Zuwendungen künftig vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden.


Ziel der Neuregelung

Die Verschärfung der Nachweispflichten soll:

  • Missbrauchsfälle verhindern,
  • Nachvollziehbarkeit und Transparenz erhöhen,
  • und eine einheitliche Dokumentation von Zahlungsflüssen im internationalen Kontext sicherstellen.

Insbesondere bei Unterhaltsleistungen an Personen in Staaten mit niedrigeren Lebenshaltungskosten oder eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten soll so die Nachprüfung durch die Finanzverwaltung erleichtert werden.


Wesentliche Punkte des neuen BMF-Schreibens

Das überarbeitete Schreiben regelt im Detail die Voraussetzungen und Nachweise, die für den Abzug von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland erforderlich sind:

  1. Nachweis der Bedürftigkeit des Empfängers
    Der Empfänger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Hierfür sind aktuelle Einkommensnachweise oder eidesstattliche Erklärungen erforderlich.
  2. Nachweis der Zahlung
    • Nur Überweisungen auf ein Konto des Empfängers gelten als nachweisbare Geldzuwendung.
    • Barzahlungen, Geldtransfers über Dritte oder Bargeldsendungen per Post werden nicht mehr anerkannt.
    • Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Transferbelege) sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
  3. Höchstbeträge
    Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt unverändert, wird jedoch ggf. durch ausländische Lebenshaltungskosten (nach Ländergruppeneinteilung des BMF) gemindert.
  4. Berücksichtigung von Sachleistungen
    Nur tatsächlich geleistete Geldzuwendungen sind abziehbar.
    Sachleistungen (z. B. Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft) können grundsätzlich nicht mehr als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden.
  5. Geltungszeitpunkt und Übergang
    • Das Schreiben gilt ab Veranlagungszeitraum 2025.
    • Für frühere Zeiträume ist weiterhin das BMF-Schreiben vom 6. April 2022 maßgeblich.

Praxis-Tipp für Steuerpflichtige

Wer Angehörige oder Verwandte im Ausland unterstützt, sollte spätestens ab 2025:

  • Zahlungen ausschließlich per Banküberweisung leisten,
  • Empfangsbestätigungen und Kontoauszüge systematisch dokumentieren,
  • und sich über die geltenden Ländergruppen informieren, um die abziehbaren Beträge korrekt zu ermitteln.

Besonderes Augenmerk sollten Sie auf den Zahlungsnachweis legen – denn ohne belegbare Überweisung kann das Finanzamt den Abzug vollständig verweigern.


Fazit

Das neue BMF-Schreiben verschärft die Nachweispflichten für Unterhaltszahlungen ins Ausland deutlich.
Ab 2025 sind nur noch überwiesene Geldleistungen steuerlich abzugsfähig – ein wichtiger Punkt für alle, die regelmäßig Angehörige im Ausland unterstützen.

Die Finanzverwaltung will damit Transparenz schaffen und Missbrauch verhindern.
Für Steuerpflichtige bedeutet das: Sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Umstellung der Zahlungsweise sind unerlässlich, um den steuerlichen Abzug nicht zu verlieren.


Quelle:
BMF, Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/024 (koordinierter Ländererlass)
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, 623)

Pflicht zur elektronischen Rechnung ab 1. Januar 2025 – BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243).

Das Schreiben konkretisiert und ergänzt das bereits am 15. Oktober 2024 veröffentlichte BMF-Schreiben (BStBl I S. 1320) und enthält wichtige Änderungen und Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Damit steht nun fest:
Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B) – mit Übergangsfristen bis Ende 2027.


1. Hintergrund: Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung

Mit der Einführung der E-Rechnung setzt Deutschland die EU-Vorgaben zur Digitalisierung der Mehrwertsteuerverwaltung und zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs um.
Ziel ist eine einheitliche, strukturierte elektronische Rechnungsstellung, die eine automatisierte Verarbeitung durch Finanzverwaltung und Unternehmen ermöglicht.

Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F. ist keine einfache PDF-Datei, sondern eine strukturierte elektronische Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD, die elektronisch übermittelt und maschinenlesbar verarbeitet werden kann.


2. Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)

Das neue BMF-Schreiben vom 15.10.2025 ändert und ergänzt in mehreren Punkten den UStAE, insbesondere:

  • Erweiterte Definition der elektronischen Rechnung, einschließlich technischer Anforderungen und Übermittlungswege.
  • Klarstellung zur Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts, insbesondere bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD.
  • Ergänzte Zwischenüberschriften und Randnummern zur Abgrenzung zwischen elektronischen und sonstigen Rechnungsformen.
  • Hinweise zur Archivierungspflicht und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen nach GoBD.

Die Änderungen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und gelten verbindlich für alle inländischen Unternehmer.


3. Anwendungs- und Übergangsregelungen

Die Grundsätze des Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.
Allerdings gelten Übergangsfristen zur praktischen Umsetzung:

ZeitraumRegelung
01.01.2025 – 31.12.2026Rechnungen dürfen noch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden, wenn Empfänger zustimmt.
ab 01.01.2027Nur noch strukturierte elektronische Rechnungen sind zulässig.
bis 31.12.2027Letzte Übergangsregelungen für kleinere Unternehmen mit geringer technischer Ausstattung.

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2024 gilt weiterhin der UStAE in der alten Fassung.


4. Auswirkungen für Unternehmen und Kanzleien

Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung betrifft alle inländischen Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform oder Branche.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie:

  • E-Rechnungen im XRechnungs- oder ZUGFeRD-Format empfangen und verarbeiten können,
  • ihre Buchhaltungs- und Fakturasoftware an die neuen Anforderungen anpassen,
  • und die technischen Schnittstellen zu ERP-, FiBu- oder DMS-Systemen rechtzeitig implementieren.

Auch Steuerkanzleien sollten prüfen, ob ihre Mandanten auf die E-Rechnung vorbereitet sind – insbesondere im Hinblick auf Agenda Connect, DATEV Unternehmen online oder andere digitale Schnittstellen.


5. Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben zur E-Rechnung wird ein weiterer Meilenstein in der Digitalisierung des Rechnungswesens und der Umsatzsteuerverwaltung erreicht.
Ab 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich – begleitet von klaren Übergangsfristen bis Ende 2027.

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Systeme und Prozesse anzupassen.
Wir empfehlen, rechtzeitig zu prüfen:

  • Ist Ihre Rechnungssoftware eRechnungs-kompatibel?
  • Können Sie XRechnung oder ZUGFeRD-Dateien erzeugen und empfangen?
  • Sind Ihre internen Buchhaltungsprozesse GoBD-konform digitalisiert?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen und bei der Integration digitaler Rechnungsprozesse in Ihre Buchführung.


Quelle:
BMF, Schreiben vom 15.10.2025 – III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 (koordinierter Ländererlass)
Bundesministerium der Finanzen