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Selbstanzeige wird verschärft

Der Finanzausschuss hat den Weg zu Änderungen am System der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht frei gemacht. Die Vorschrift soll erheblich enger gefasst werden als bisher. Der Ausschuss stimmte am 03.12.2014 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (18/3018) zu. Für den Entwurf waren die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.
Vorgesehen sind unter anderem niedrigere Grenzwerte. So soll die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden. Der zu zahlende Geldbetrag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden. „Hervorzuheben ist auch die vorgesehene generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre für eine wirksame Selbstanzeige. Bisher besteht diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung“, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2014, hib-Nr. 628/2014

Steuerrechtsänderungen verabschiedet

Der Finanzausschuss hat am 03.12.2014 den Weg für eine Reihe wichtiger Steueränderungen freigemacht. Sie betreffen Regelungen zur Berufsausbildung, zur steuerlichen Behandlung von Betriebsfeiern und zur privaten Altersvorsorge. Der Ausschuss stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/3017,18/3158) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen 15 Änderungsanträge eingebracht, denen der Ausschuss zustimmte.
Neben Regelungen für den EU-Zollkodex ist in dem Gesetz auch die Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital vorgesehen. Im Bereich des Einkommensteuerrechts soll es steuerliche Erleichterungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben. Für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“.

Neu definiert wurde der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung wird vorgeschrieben, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Die Mindestdauer der ersten Berufsausbildung wurde vom Ausschuss per Änderungsantrag von 18 auf zwölf Monate reduziert.

Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder private Basisrente) sollte ursprünglich von 20.000 auf 24.000 Euro angehoben werden. Der Finanzausschuss änderte dies ab und koppelte die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (22.172 Euro). Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 110 Euro nicht übersteigt. Aus der ursprünglichen Freigrenze wurde jedoch per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ein Freibetrag, was für die Betroffenen eine Verbesserung bedeutet.

Die CDU/CSU-Fraktion hob besonders die Änderungen bei der Anerkennung der Berufsausbildung und bei den Regelungen für Betriebsfeiern hervor. Zur Beratung der vielen Vorschläge des Bundesrates habe die Zeit gefehlt. Die Anliegen der Länder würden aber zügig wieder auf die Agenda kommen, etwa Maßnahmen zur Eindämmung unerwünschter Steuergestaltungen. Der Sprecher kündigte eine „sehr zeitnahe“ Beratung im nächsten Jahr an. Die SPD-Fraktion nannte die Änderungen beim INVEST-Zuschuss eine wichtige Weichenstellung. Durch die Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag sei bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsfeiern eine für die Arbeitnehmer gute Lösung gefunden worden. Das gelte auch für die Änderungen im Bereich Erstausbildung.

Die Fraktion die Linke nannte die Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf grundsätzlich richtig, aber es handele sich nur um „Stückwerk“. Während die Regelung für Betriebsfeiern auf Zustimmung stieß, kritisierte die Fraktion die Anhebung der Abzugsbeträge für eine Basisversorgung im Alter als Steuerentlastung für Besserverdienende. Diese Ansicht vertrat auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Beide Oppositionsfraktionen kritisierten, dass das sächliche Existenzminium für Kinder in diesem Jahr nicht erhöht worden sei, obwohl dies verfassungsrechtlich geboten sei. Dass der Betrag um 72 Euro zu niedrig sei, bezeichnete die Linksfraktion als verfassungswidrigen Zustand. Bündnis 90/Die Grünen erklärten, das Zollkodex-Gesetz wäre die letzte Gelegenheit gewesen, das Existenzminimum noch in diesem Jahr anzuheben. Dass die Koalition das nicht getan habe, sei ein „Skandal“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2014, hib-Nr. 626/2014

Veröffentlichung eines Exposure Draft zu Änderungen an IFRS 2

Am 25. November 2014 hat das International Accounting Standards Board den Entwurf ED/2014/5 Classification and Measurement of Share-based Payment (Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen) veröffentlicht.
Der Entwurf behandelt Themen, die bislang durch IFRS 2 nicht berücksichtigt und in der Praxis vielfach unterschiedlich behandelt wurden. Unter anderem betreffen die Änderungen Klarstellungen zur Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen (Dienstbedingungen, Marktbedingungen und andere Leistungsbedingungen) im Rahmen der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich sowie die Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungen, die einen Nettoausgleich vorsehen.

Ein Erstanwendungszeitpunkt ist im Entwurf nicht genannt; eine vorzeitige Anwendung soll gestattet werden. Sofern das Unternehmen über alle notwendigen Informationen verfügt, ohne diese im Nachhinein ermitteln zu müssen, soll auch eine rückwirkende Anwendung möglich sein.

Den Entwurf finden Sie auf der Internetseite des IASB. Stellungnahmen können bis zum 25. März 2015 in elektronischer Form über die Internetseite des IASB eingereicht werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.12.2014

 

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

1 Allgemeines
1.1 Regelungsbereich eines DBA/des OECD-MA
1.2 OECD-Musterabkommen
1.2.1 Bestimmung der Ansässigkeit – Art. 4 OECD-MA
1.2.2 Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
1.2.2.1 Art. 15 OECD-MA
1.2.2.2 Grenzgängerregelung
1.2.2.3 Besondere Regelungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts
1.2.3 Vermeidung der Doppelbesteuerung – Art. 23 OECD-MA
1.2.4 Abgrenzung zu anderen Abkommen und BestimmungenSeite 2
2 Besteuerung im Inland
2.1 Steuerpflicht nach dem EStG
2.2 Progressionsvorbehalt
2.3 Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG
2.4 Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG
2.5 Abzugsbeschränkungen
3. Besteuerung im Tätigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 1 OECD-MA
4. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 2 OECD-MA
(sog. 183-Tage-Klausel)
4.1 Voraussetzungen
4.2 Aufenthalt bis zu 183 Tagen – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA
4.2.1 Ermittlung der Aufenthalts-/Ausübungstage
4.2.2 183-Tage-Frist – Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat
4.2.3 183-Tage-Frist – Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat
4.2.4 Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen 12-Monats-Zeitraum
4.2.5 Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr/Kalenderjahr
4.2.6 Besonderheiten beim Wechsel des Bezugszeitraums im DBA und Wechsel der
Ansässigkeit
4.3 Zahlung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber –
Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber
4.3.3 Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen
4.3.3.1 Wirtschaftlicher Arbeitgeber
4.3.3.2 Vereinfachungsregelung
4.3.3.3 Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Arbeitgeber
4.3.3.4 Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen
4.3.3.5 Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO
4.3.3.6 Arbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung
4.3.4 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
4.3.4.1 Beurteilung einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
nach Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA entsprechenden Vorschriften
4.3.4.2 Besondere Regelungen in einzelnen DBA
4.3.5 Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten Seite 3 4.4 Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im
Tätigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c OECD-MA
5. Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.1 Differenzierung zwischen der Anwendung der 183-Tage-Klausel und der Ermittlung
des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.2 Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.3 Direkte Zuordnung
5.4 Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns
5.4.1 Berechnung der tatsächlichen Arbeitstage
5.4.2 Durchführung der Aufteilung
5.5 Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile
5.5.1 Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen
5.5.2 Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
5.5.3 Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit
5.5.4 Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen
5.5.4.1 Grundsätze zur Besteuerung von Abfindungen
5.5.4.2 Abfindungsbesteuerung in Sonderfällen und bei Vorliegen von
Konsultationsvereinbarungen
5.5.4.3 Erfindervergütungen
5.5.5 Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien („Stock Options“)
5.5.5.1 Allgemeines
5.5.5.2 Zuflusszeitpunkt und Höhe des geldwerten Vorteils nach nationalem Recht
5.5.5.3 Aufteilung des Besteuerungsrechts des geldwerten Vorteils nach Abkommensrecht
5.5.5.4 Weitere Aktienvergütungsmodelle
5.5.5.5 Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
5.5.6 Kaufkraftausgleich, Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses
5.5.7 Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos
5.5.8 Steuerausgleichsmechanismen – Hypo-Tax
5.5.9 Beiträge bzw. Zuschüsse im Rahmen der sozialen Absicherung
5.5.10 Übernahme von bestimmten Aufwendungen durch den Arbeitgeber
6 Abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten
6.1 Organe von KapitalgesellschaftenSeite 4 6.2 Sich-zur-Verfügung-Halten
6.3 Vorruhestandsgelder
6.4 Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot
6.5 Altersteilzeit nach dem Blockmodell
7 Besonderheiten bei Berufskraftfahrern
7.1 Allgemeines
7.2 Arbeitgeber im Inland
7.3 Arbeitgeber oder arbeitslohntragende Betriebsstätte im Ausland
8 Personal auf Schiffen und Flugzeugen
8.1 Allgemeines
8.2 Beispiele für Abkommen, die von der Regelung des OECD-MA abweichen
8.2.1 DBA-Liberia/DBA-Trinidad und Tobago
8.2.2 DBA-Schweiz
8.2.3 DBA-Griechenland 1966
8.2.4 DBA-Großbritannien 2010
8.2.5 DBA-Zypern 2011
8.2.6 DBA-Insel Man 2009
9 Rückfallklauseln nach DBA
10 Verständigungsvereinbarungen
11 Aufhebung von Verwaltungsanweisungen
12 Erstmalige AnwendungSeite 5 Abkürzungsverzeichnis
a. a. O. am angegebenen Ort
Abs. Absatz/Absätze
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesministerium der

Das BMF-Schreiben vom 12. November 2014 (IV B 2 – S-1300 / 08 / 10027) ist ab 1. Januar 2015 anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. September 2006.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1300 / 08 / 10027 vom 12.11.2014

Banken müssen Kreditbearbeitungsgebühren erstatten

Mit Urteilen 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Erhebung und Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig ist.

Sollte bereits eine Zahlung geleistet worden sein, besteht ein Rückzahlungsanspruch, soweit die Forderung noch nicht verjährt ist.

Sie müssen den Anspruch gegenüber Ihrem Kreditinstitut geltend machen. Hierzu bietet das Internet zwischenzeitlich eine Vielzahl geeigneter Musterbriefe.

Santander Consumer Bank muss Kreditbearbeitungsentgelt erstatten

vzbv gewinnt Klage vor dem OLG Düsseldorf

Auch die Santander Consumer Bank muss ihren Kunden Kreditbearbeitungsentgelte erstatten. Die von der Bank in Darlehensverträgen verwendete Entgeltklausel war unzulässig. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Betroffene Bankkunden sollten die gezahlten Bearbeitungsentgelte zügig zurückfordern“, rät Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. „Die Zeit drängt, denn viele Erstattungsansprüche verjähren schon zum Jahresende 2014. Daher muss schnell gehandelt werden, auch weil die bloße Aufforderung zur Erstattung die Verjährung nicht verhindert.“

Mit dem Urteil folgten die Düsseldorfer Richter der Linie des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte im Mai in zwei Grundsatzurteilen entschieden: Die Bearbeitung eines Kredits liegt im eigenen Interesse der Bank. Deshalb darf sie dafür neben Zinsen kein Entgelt verlangen. Das OLG Düsseldorf stellte klar, das gelte auch für solche Kredite der Santander Consumer Bank, die über Kfz-Händler zur Autofinanzierung abgeschlossen wurden. Die Bank hatte vergeblich argumentiert, sie habe die Bearbeitungsentgelte mit jedem Kunden individuell ausgehandelt.

Zum Jahresende droht Verjährung
Nicht nur bei Santander sondern auch bei allen anderen Instituten droht in Kürze die Verjährung. „Wer in den vergangenen zehn Jahren eine Bearbeitungsentgelt für einen Kredit zahlen musste, kann das Geld plus Zinsen zurückfordern.“ erläutert Pauli die Rechtslage. „Wurde das Entgelt in den Jahren 2005 bis 2011 gezahlt, verjährt der Erstattungsanspruch aber schon zum Jahresende 2014. Da bleibt nicht mehr viel Zeit.“

Betroffene Bankkunden sollten ihre Ansprüche daher umgehend geltend machen. Sollte eine Bank die Erstattung verweigern oder nicht reagieren und auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten, müssen Betroffene die zuständige Banken-Schlichtungsstelle einschalten oder Klage erheben. Ein einfaches Schreiben an die Bank reicht nicht aus. Zu beachten ist dabei, dass nicht alle Schlichtungsstellen die Verjährung unterbrechen, die meisten aber schon. Ausführliche Informationen und Musterbriefe zur Rückforderung des Entgeltes stellen die Verbraucherzentralen auf ihren Internetseiten bereit.

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.11.2014, Az. I-6 U 75/14 – nicht rechtskräftig

Weitere Informationen

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 01.12.2014 zum Urteil I-6 U 75/14 des OLG Düsseldorf vom 27.11.2014

Hinweis: Die Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre. Die Unterbrechung der Verjährung kann mit der Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheides erreicht werden. Außerdem kann die Verjährung über die Einlegung einer Beschwerde bei dem zuständigen Ombudsmann Ihrer Bank oder Sparkasse unterbrochen werden. Ob sich Ihre Bank an dem Schlichtungsverfahren beteiligt, können Sie der nachstehenden Link entnehmen.

http:// bankenverband.de/downloads/ombudsmann/dem-ombudsmannverfahren-angeschlossene-banken

 

Zur Umsatzsteuerfreiheit von Raucherentwöhnungsseminaren

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. August 2014 (Az. XI R 19/12) entschieden, dass die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurück. Der BFH stellte fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitsschädlich gilt. Bei den streitbefangenen Raucherentwöhnungsseminaren kann es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln – sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präventionsmaßnahmen i. S. des § 20 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen gehören. Denn auch derartige Präventionsmaßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mit Hilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden. Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.

Die Sache war nicht spruchreif, weil das FG bislang u. a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin neben den nicht begünstigten Seminaren zur Gewichtsreduktion und zum Stress-Management tatsächlich Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten. Die noch fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 81/14 vom 03.12.2014 zum Urteil XI R 19/12 vom 26.08.2014

 

Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Mit Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) entschieden, dass die Umsatzsteuer für die Leistungen eines insolvenzbedrohten Unternehmers Masseverbindlichkeiten sein können.
Es handelt sich um die erste Entscheidung eines obersten Bundesgerichts zu dem seit 2011 geltenden § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO). Die Vorschrift ordnet an, dass bestimmte Steueransprüche, die durch oder mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Zeitraum nach seiner Bestellung bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind, im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Sie sind dann – anders als bloße Insolvenzforderungen – vorrangig zu befriedigen.

Der BFH wendet sich gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung, die § 55 Abs. 4 InsO auf Steuerverbindlichkeiten anwendet, die auf Umsätzen beruhen, denen der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nicht widersprochen hat. Stattdessen ist die Vorschrift nur nach Maßgabe der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse anzuwenden. Diese beziehen sich allerdings im Regelfall nicht auf Leistungen durch den insolvenzbedrohten Unternehmer, sondern auf den Forderungseinzug und damit auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters, Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen einzuziehen.

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht und der vom Insolvenzgericht ermächtigt wird, die Entgeltforderungen des Unternehmers einzuziehen, führt allerdings dazu, dass das Entgelt uneinbringlich wird und die Umsatzsteuer nicht mehr erhoben werden kann. Wird nachfolgend durch den vorläufigen Insolvenzverwalter trotzdem Entgelt vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch als Masseverbindlichkeit neu.

Die Entscheidung klärt eine für die Praxis wichtige Streitfrage und ist im Insolvenzeröffnungsverfahren aller Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, von großer Bedeutung, da § 55 Abs. 4 InsO die Steuerschuld zur Masseverbindlichkeit aufwertet.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 80/14 vom 03.12.2014 zum Urteil V R 48/13 vom 24.09.2014

 

BFH legt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verfassungswidrig sind.
In dem Verfahren, das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, hatte der Kläger im Jahr 2008 eine Teileigentumseinheit (Ladenlokal) im ehemaligen Westteil von Berlin erworben. Er ist der Ansicht, dass der gegenüber dem Voreigentümer festgestellte Einheitswert für das Teileigentum ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten könne, weil die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1964 verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 1. Januar 2009 ersatzlos aufgehoben werden.

Der BFH stützt seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.

Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Der BFH vertritt indes nicht die Auffassung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei und angehoben werden müsse. Vielmehr geht es lediglich darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden müssen. Nur eine solche Bewertung kann gewährleisten, dass die Belastung mit Grundsteuer sachgerecht ausgestaltet wird und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Es obliegt nunmehr dem BVerfG, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den BFH zu der Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst recht im Beitrittsgebiet.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 79/14 vom 03.12.2014 zum Beschluss II R 16/13 vom 22.10.2014

 

Keine Zinserträge aus gestundeter Kaufpreisforderung

Die Beteiligten stritten über das Vorliegen steuerpflichtiger Kapitalerträge. Die Kläger verkauften ein Wohngrundstück mit einem Verkehrswert von 393.000 Euro an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Die Erwerber verpflichteten sich, im Gegenzug auf die Dauer von 31 Jahren monatlich 1.000 Euro (insgesamt 372.000 Euro) an die Kläger zu zahlen. Die Höhe der Rate ist an die Entwicklung des Preisindexes gekoppelt. Das beklagte Finanzamt teilte den Jahresbetrag von 12.000 Euro in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und unterwarf den Zinsanteil in Höhe von rund 5.000 Euro der Einkommensbesteuerung.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen enthielten keinen – pauschalierten – Zinsanteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien Kaufpreisraten zwar in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen, wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung länger als ein Jahr gestundet werde. In neueren Entscheidungen habe der Bundesfinanzhof jedoch festgestellt, allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne deren Steuerbarkeit nicht begründen.

Dem schließe sich das Finanzgericht Düsseldorf an. Der Versteuerung des – fiktiven – Zinsanteils stehe das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen. Darüber hinaus fehle es an einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Die insgesamt zu leistenden Zahlungen entsprächen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung. Zudem orientiere sich die Höhe der vereinbarten Raten am Wert des Grundstücks.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.12.2014 zum Urteil 7 K 451/14 vom 22.10.2014

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2015

(1) Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2015 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2015 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 30.553 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2015 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 399 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2015. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 2 – S-7246 / 14 / 10002 vom 01.12.2014