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Steuerberater

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Das BMF hat nun die GoBD veröffentlicht. Auszug:

Die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme), die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) und die Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung werden in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zusammengefasst. Das Erfassen von Belegen innerhalb einer bestimmten Frist, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher, Aufbewahrungspflichten und noch vieles mehr werden dort geregelt.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316 / 13 / 10003 vom 14.11.2014

DStV, BDL, BdSt und NVL fordern: Keine Lasten- und Risikoverschiebung durch die digitale Finanzverwaltung

Die Spatzen haben es bereits von den Dächern gepfiffen: Bund und Länder bereiten die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zur Bewältigung des demografischen Wandels vor. Nach der Finanzministerkonferenz wagte sich gestern das Bayerische Finanzministerium aus der Deckung und wirbt offiziell mit konkreten Vereinfachungsvorschlägen. Die Finanzverwaltung setzt dabei ganz auf die elektronische Kommunikation.
„Wir sind uns einig und begrüßen grundsätzlich den Bürokratieabbau durch Elektronik! Viele von den Vorschlägen wie die Abschaffung von Medienbrüchen fordern wir seit langem.“, kommentieren der Deutsche Steuerberaterverband (DStV), der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) die Modernisierungspläne. Die Verbände warnen aber davor, den elektronischen Finanzbeamten einzuführen.

„Beispielsweise dürfen Daten, die Dritte wie Krankenkassen, Arbeitgeber oder die Rentenversicherung an die Verwaltung melden, nicht einfach maschinell vom Finanzamt zu Grunde gelegt werden. Der Steuerpflichtige muss der Schlussredakteur seiner Steuererklärung bleiben.“, so das Verbändebündnis. Allzu schnell verliert er bei den Plänen sonst den Überblick über die Zahlen und bleibt so vielleicht auf einer viel zu hohen Steuerlast sitzen. Weichen die Daten des Steuerpflichtigen ab, muss das Finanzamt auch künftig verpflichtet sein, persönlich in die Prüfung und die Aufklärung einzusteigen. Andernfalls wird der bewährte Amtsermittlungsgrundsatz zu Lasten der Steuerpflichtigen abgeschafft.

Das Verbändebündnis setzt sich seit rund drei Jahren für die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ein. Die Abgabenordnung – das Gesetz zur Durchführung des Steuerverfahrens – stammt zum großen Teil noch aus dem Jahr 1977. Wichtige technische Neuerungen wie E-Mails oder die Möglichkeit, Belege einzuscannen und elektronisch zu übermitteln, werden gesetzlich und technisch von der Finanzverwaltung noch nicht in ausreichendem Maße unterstützt.

Mit den nun veröffentlichten Vorschlägen gehen Bund und Länder in die richtige Richtung. Die gleichmäßige Lastenverteilung darf aber nicht auf Kosten der Steuerpflichtigen und der Steuerberater verschoben werden. „Bei den zeitnah anstehenden Erörterungen mit dem BMF werden wir unermüdlich für die Interessen der Steuerpflichtigen beim elektronischen Verfahren streiten. Nun gilt es wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf das Kleingedruckte zu achten.“, so die Verbände abschließend.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 14.11.2014

 

Naht die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung?

„Die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung spart Unternehmen jährlich bis zu 15 Milliarden Euro!“, teilte die Europäische Kommission verheißungsvoll mit, als das Europäische Parlament dem Kommissionsvorschlag mit großer Mehrheit im Februar dieses Jahres zustimmte. Der am 23.10.2013 auf den Weg gebrachte Kommissionsvorschlag (COM (2013) 721 final) soll allen Beteiligten nur Vorteile bringen: Die Unternehmerschaft profitiere von einem vereinfachten Verfahren, niedrigeren Kosten und weniger Bürokratie. Und die Regierungen der Mitgliedstaaten erhielten ein neues Instrument, um die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu erleichtern. Dies dürfte zudem die sog. MwSt-Lücke weiter schließen und Mehreinnahmen generieren.
Was beinhaltet der Kommissionsvorschlag?
Nach der von der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben veröffentlichten Folgenabschätzung (SWD (2013) 426 final) reichen EU-weit jährlich etwa 30 Millionen Unternehmen nahezu 150 Millionen Mehrwertsteuererklärungen bei ihren Finanzämtern ein. Die vorangegangenen Konsultationen haben ergeben, dass die höchst unterschiedlich ausgestalteten Mehrwertsteuererklärungen der 27 Mitgliedstaaten zu finanziellen und organisatorischen Belastungen bei grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit führen. Um dem Wunsch der Unternehmer nach Vereinfachungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen, soll das neue Formular die Mehrwertsteuererklärungen der Mitgliedstaaten vollständig ersetzen und damit die bisherige verfahrensrechtliche Komplexität entschärfen.

Der Kommissionsvorschlag sieht insbesondere folgende Neuerungen vor, die ab 01.01.2017 gelten sollen:

  • Die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung gilt in allen Mitgliedstaaten verbindlich, womit die bisherigen nationalen Mehrwertsteuererklärungen entfallen.
  • Das Formular enthält fünf auszufüllende Pflichtfelder, die allerdings auf nationaler Ebene um 21 weitere Felder ergänzt werden können.
  • Die Formulare sind weiterhin in der jeweiligen Landessprache abzugeben.
  • Zusätzliche Angaben, wie beispielsweise bei der Lieferung bzw. dem Erwerb neuer Fahrzeuge, sollen mittels separater Erklärungen erhoben werden.
  • Als einheitlicher Besteuerungszeitraum ist ein Monat vorgesehen, wobei die Bestimmung eines längeren Zeitraums von bis zu einem Jahr möglich sein soll.
  • Die Abgabefristen sollen vereinheitlicht werden. Die Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen soll mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums erfolgen.
  • Für Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro ist eine quartalsweise Abgabe geplant.
  • Die Abgabe einer zusammenfassenden Jahressteuererklärung würde künftig entfallen. Berichtigungen sollen in die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung aufgenommen werden.
  • Die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung soll auf elektronischem Wege EU-weit unter Verwendung einer elektronischen Signatur abgegeben werden können.

Bundesrat segelt gegen den Wind
Der Kommissionsvorschlag hat bereits unmittelbar nach seiner Veröffentlichung den Bundesrat auf den Plan gerufen. Mit seiner an die Europäische Kommission gerichteten Subsidiaritätsrüge vom 29.11.2013 (BR-Drucksache 735/13) moniert der Bundesrat aus guten Gründen, dass die EU keine Kompetenz für entsprechende verfahrensrechtliche Regelungsbereiche zusteht. Die primärrechtliche Kompetenzzuweisung beschränke sich nur auf die Regelungen zum materiellen Mehrwertsteuerrecht und solle allein eine harmonisierte Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt ermöglichen.

Über dies führt der Bundesrat in seiner Rüge an, dass die angestrebten Ziele wie die Verkleinerung der Mehrwertsteuerlücke und die Vereinfachung des Verfahrens für alle Beteiligten durch den Vorschlag verfehlt werden. Die Abweichungen in den Mitgliedstaaten blieben durch die Möglichkeit zur Nutzung von insgesamt 21 optionalen Angaben weiterhin sehr groß. Auch sei die Behauptung der Kommission, die Kontrolle der Erklärungen durch die Mitgliedstaaten würde verbessert, nicht nachvollziehbar. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die wie Deutschland bereits über ein funktionierendes IT-Verfahren zur elektronischen Erklärungsabgabe mit entsprechenden Prüfungsroutinen und über jahrelang gewachsene IT-Strukturen verfügen, bedeute die Umsetzung der beabsichtigten Änderungen keinen Mehrgewinn. Zumal die Frist zur Implementierung neuer Prüfungsroutinen zu knapp bemessen sei. Schließlich verletze der Kommissionsvorschlag auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den der Gewaltenteilung.

Wie ist der aktuelle Sachstand?
In ihrer Stellungnahme vom 26.03.2014 (BR-Drucksache 735/13 (B)) zeigte die Europäische Kommission deutlich auf, dass sie den Ausführungen des Bundesrats überwiegend nicht folgt. In regelmäßigen Abständen tagt inzwischen ein Vorbereitungsgremium des Rats der Europäischen Union, um die Beratungen zu diesem Thema zum Abschluss zu bringen. Dem Vernehmen nach hat Anfang November die Debatte um die EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung im ECOFIN (Rat Wirtschaft und Finanzen) begonnen. Dieser für die Themen „Wirtschaft und Finanzen“ zuständigen Formation des Rats gehören die Wirtschafts- und Finanzminister aller Mitgliedstaaten an. Auch die zuständigen Mitglieder der Europäischen Kommission nehmen an den Tagungen teil.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat jüngst in seiner Sitzung vom 07.11.2014 beschlossen, dass der Vorschlag für eine EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung auch nach dem derzeitigen Stand der Beratungen im Rat der Europäischen Union nicht zustimmungsfähig ist (BR-Drucksache 504/14 (B)). Der Bundesrat hält an seiner Bitte an die Bundesregierung fest, die Einwände gegen das Vorhaben maßgeblich zu berücksichtigen und dem Vorschlag der Kommission im Rat der Europäischen Union nicht zuzustimmen (BR-Drucksache 735/13 (B)(2)).

Mit Blick auf das Erfordernis einer einstimmigen Entscheidung des Rats der Europäischen Union bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Bundesregierung sich in naher Zukunft verhält.

DStV sieht Pläne zur Abschaffung der Jahressteuererklärung kritisch
Die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Abschaffung der Jahressteuererklärung hätte für die Praxis höchst kritische Wechselwirkungen zu den derzeitig geplanten Verschärfungen der Selbstanzeige. Entfiele die Umsatzsteuer-Jahressteuerklärung und käme es erneut für die Mehrheit der Unternehmen zu einer monatlichen Abschnittsbesteuerung, bestünde wieder die Gefahr der Kriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger. Die außerordentlich zu begrüßenden, im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung enthaltenen, gesetzlichen Ausnahmen im Bereich der Steueranmeldungen bei der Umsatz- sowie Lohnsteuer wären hinfällig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt daher an, die Implikationen eingehend zu prüfen und an der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf EU-Ebene festzuhalten.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.11.2014

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung unionsrechtlich geboten

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Klageverfahren 5 K 40/14 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.

Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen (§ 233a AO). Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Das vorlegende Gericht bittet den EuGH deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29. April 2004 – Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583) getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die EuGH Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“, Urteile vom 15. Juli 2010 – Rs C-368/09, UR 2010, 693 und vom 8. Mai 2013 – Rs C-271/12, BB 2013, 1365).

Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte mit Beschluss vom 30. September 2013 (Az. 5 V 217/13) bereits ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne.

Ein Az. des EuGH liegt derzeit noch nicht vor.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.11.2014 zum Beschluss 5 K 40/14 vom 03.07.2014

Juncker schlägt neues EU-Gesetz im Kampf gegen Steuerflucht vor

12.11.2014Der neue Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker hat einen automatischen Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten über Steuersparmodelle von Konzernen angeregt.

Die Kommission werde dazu einen Vorschlag vorlegen, kündigte Juncker heute (Mittwoch) in Brüssel an. Umstrittene Steuerentscheide der Behörden in seinem Heimatland Luxemburg seien in Übereinstimmung mit nationalem Recht und internationalen Regeln gewesen. Als früherer Ministerpräsident Luxemburgs trage er dafür die politische Verantwortung. „Wenn es keine Steuerharmonisierung in Europa gibt, dann kann dies das Ergebnis sein“, sagte Juncker. Als Kommissionspräsident werde er die Steuerharmonisierung in Europa vorantreiben: „Ich hoffe, dass die 28 Mitgliedstaaten diesen
Ehrgeiz teilen werden“, sagte er.

Steuervorabentscheide („tax rulings“) für Unternehmen sind eine eingespielte Praxis in 22 europäischen Ländern. Die Steuerbehörden erläutern darin einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird oder bestimmte Steuervorschriften angewendet werden. Steuerentscheide können jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv begünstigt wird.

Die Kommission untersucht bereits Steuerpraktiken in einigen Mitgliedstaaten, die einige Unternehmen begünstigen könnten: Die Kommission hat vor kurzem förmliche Verfahren in Irland, den Niederlanden und Luxemburg eröffnet und Informationsanfragen an andere Mitgliedstaaten versandt. Für Luxemburg betreffen die laufenden Untersuchungen die Steuerentscheide für Amazon und Fiat Finance & Trade. Voraussichtlich bis Ende der Woche wird die Kommission weitere Details zu den Untersuchungen betreffend des Unternehmens Starbucks in den Niederlanden veröffentlichen.

Mitschnitt der Pressekonferenz von Jean-Claude Juncker in deutscher Sprache.

Erklärung von Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager vom 7. November im Wortlaut (in englischer Sprache).

Weitere Informationen über die laufenden Beihilfeuntersuchungen zu Steuerpraktiken einzelner Mitgliedstaaten finden Sie hier, hier und hier.

Informationen über die Plenartagung des Europäischen Parlaments vom 12. Bis 13. November mit Link zum Livestream.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.11.2014

Deutschland treibt europäische Finanz-transaktionsteuer voran

Die Europäische Kommission sieht Fortschritte in der Diskussion um die in elf EU-Staaten geplanten Finanztransaktionsteuer.

„Deutschland ist wie die Kommission an einer Finanztransaktionsteuer mit einer breiten Bemessungsgrundlage interessiert. Ich gehe davon aus, dass sich die Bundesregierung demnächst aktiver positionieren wird mit einem Vorschlag, in dem sich auch Italien und Frankreich wiederfinden“, sagte Manfred Bergmann, der für die Finanztransaktionsteuer federführende Direktor in der Generaldirektion Steuern der Kommission am 12.11.2014 vor Journalisten in Berlin. „Die Finanzminister der elf Staaten haben sich selbst das Ziel gesetzt, bis Ende dieses Jahres zu einer Einigung zu kommen. Die Politik muss liefern.“ Eurobarometer-Umfragen zeigen, dass drei von vier Bürgern in den elf Mitgliedstaaten die Finanztransaktionssteuer wollen.

Die Europäische Kommission hatte ihre Vorschläge zur Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer bereits 2011 vorgelegt. Allerdings konnten sich die 28 Mitgliedstaaten nicht auf einen gemeinsamen Rahmen zur Besteuerung von Finanztransaktionen einigen, so dass eine Gruppe von elf Mitgliedstaaten, unter ihnen Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien, alleine vorangehen möchte. Für diese elf Staaten hat die Kommission im Februar 2013 konkrete Vorschläge gemacht. Aber auch hier ist es trotz aller Willensbekundungen – insbesondere auch von Frankreich und Deutschland – bisher noch zu keiner Einigung gekommen, wie die Steuer tatsächlich ausgestaltet werden soll und wie ambitioniert die erste Stufe der Umsetzung sein soll.

Deutschland habe die Gruppe der elf Mitgliedstaaten organisiert und zusammengehalten, sich aber selbst noch nicht inhaltlich positioniert, sagte Bergmann, der am 12.11.2014 auch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sprach. Damit sei die Bundesregierung in einer guten Position, einen Kompromiss unter den elf Staaten zu vermitteln.

Die Finanztransaktionsteuer hat drei Kernziele. Sie soll zunächst den Binnenmarkt stärken, indem nationale Ansätze für die Besteuerung von Finanztransaktionen aufeinander abgestimmt werden. Zweitens soll sie gewährleisten, dass der Finanzsektor angemessen und substanziell zu den öffentlichen Einnahmen beiträgt. Drittens soll die Finanztransaktionsteuer Regelungsmaßnahmen unterstützen, indem sie den Finanzsektor ermutigt, verantwortungsvoller und mit Blick auf die Realwirtschaft zu handeln.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.11.2014

Selbstanzeige: Keine Bundesrats-Einwände

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Neufassung der Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung (18/3161) mit der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (18/3018) hervor.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2014, Quelle: hib-Nr. 583/2014

ElterngeldPlus und Familienpflegezeit vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 07.11.2014 das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit verabschiedet. Damit wird es für Mütter und Väter künftig einfacher werden, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren.

„Heute schlagen wir ein neues Kapitel für Familien in Deutschland auf“, sagte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig im Deutschen Bundestag. „Wir stärken allen jungen Eltern den Rücken, die gemeinsam für ihre Kinder da sein wollen – Familie und Beruf partnerschaftlich vereinbaren wollen. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu einer Familienarbeitszeit.“

ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus
Mit dem ElterngeldPlus erhalten Eltern, die im Elterngeldbezug in Teilzeit arbeiten wollen, länger Unterstützung und bekommen so mehr Zeit für ihre Familie. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.

Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus. Auch Alleinerziehende profitieren vom ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus.

„Die Familien in Deutschland freuen sich auf das ElterngeldPlus: 67 Prozent der Eltern mit Kindern unter drei Jahren finden, dass das ElterngeldPlus eine gute Sache ist“, betonte Manuela Schwesig in ihrer Bundestagsrede. Sie verwies damit auf eine repräsentative Umfrage, die das Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrag des Bundesfamilienministeriums durchgeführt hat.

Flexiblere Elternzeit
Zeitgleich mit der Einführung des ElterngeldPlus wird auch die Elternzeit flexibler gestaltet: Künftig können Mütter und Väter bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen. Die neuen Regelungen zum ElterngeldPlus und zur flexibleren Elternzeit gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015.

Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Ein weiterer wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer Familienarbeitszeit ist der Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, den der Bundesrat in seiner Stellungnahme am 07.11.2014 begrüßt hat.

Mit dem Gesetzesvorhaben sollen die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit verbessert werden. Künftig wird die zehntägige Auszeit, die Beschäftigte schon heute nehmen können, wenn sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für einen Angehörigen organisieren müssen, mit einer Lohnersatzleistung – dem Pflegeunterstützungsgeld – verknüpft.

Darüber hinaus wird ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte können sich damit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Neu ist auch der Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das dabei helfen soll, den Verdienstausfall abzufedern, der entsteht, wenn Beschäftigte die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen.

Auch die Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase sowie die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einer außerhäuslichen Einrichtung werden in den geänderten Regelungen berücksichtigt.

Schließlich wird auch der Begriff der „nahen Angehörigen“ zeitgemäß erweitert, indem auch Stiefeltern und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger aufgenommen werden.

Elke Ferner: Fachkräfte bleiben den Arbeitgebern erhalten
„Mit den Neuregelungen wollen wir den Menschen ermöglichen, Beruf und die Unterstützung pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung besser vereinbaren zu können“, sagte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Elke Ferner, in ihrer Bundesratsrede. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Beitrag zur Familienförderung und dient auch dem Interesse der Wirtschaft: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben den Arbeitgebern als Fachkräfte mit ihrem Erfahrungswissen erhalten. Dies gilt insbesondere auch für weibliche Beschäftigte. Denn oft sind es Frauen, die die Verantwortung für Pflege übernehmen.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMFSFJ.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 07.11.2014

Deutschland und Großbritannien unterbreiten gemeinsamen Vorschlag zu Patentboxen

Deutschland und Großbritannien haben sich auf einen gemeinsamen Vorschlag verständigt, mit dem die Verhandlungen über neue Präferenzregelungen für geistiges Eigentum (sog. Patentboxen) im Rahmen des BEPS-Projekts von G20 und OECD vorangebracht werden sollen. Der Vorschlag basiert auf dem modifizierten Nexus-Ansatz der OECD, nach dem Steuervergünstigungen direkt an Forschungsausgaben geknüpft sein müssen, ändert die betreffenden Regelungen jedoch ab, um Bedenken Rechnung zu tragen, die einige Staaten geäußert haben, und versucht noch offene Fragen im Zusammenhang mit Qualifizierung von Ausgaben, Bestandsschutz sowie der Nachvollziehbarkeit qualifizierter Forschungsausgaben zu klären.

Mit dem Vorschlag soll ein Kompromiss zwischen unterschiedlichen Ansichten von OECD- und G20-Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung des modifizierten Nexus-Ansatzes herbeigeführt werden. Deutschland und Großbritannien werden ihr Konzept dem OECD-Forum Schädliche Steuerpraktiken unterbreiten und streben die Zustimmung von OECD und G20 bei der Sitzung des OECD-Fiskalausschusses im Januar an.

Sowohl Deutschland als auch Großbritannien setzen sich weiterhin intensiv für den erfolgreichen Abschluss der BEPS-Verhandlungen bis Ende 2015 sowie die Erzielung der dafür notwendigen Fortschritte bei allen Aktionspunkten des Projekts ein. Der Vorschlag wurde im Rahmen bilateraler Gespräche zwischen beiden Ländern erarbeitet, um es einerseits den Staaten weiterhin zu ermöglichen, entsprechende Regelungen anzubieten, und andererseits deren Missbrauch zu verhindern.

Erreicht werden soll dies durch eine Stärkung des Nexus-Ansatzes, um sicherzustellen, dass in dem Staat, der die Vergünstigung gewährt, wirtschaftliche Substanz vorliegt, und gleichzeitig durch eine bessere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität von Forschungsinvestitionen durch Unternehmen. Für die Umstellung von den bisherigen auf die neuen Vorschriften sind Übergangsregelungen vorgesehen, außerdem werden weitere Schritte zur praktischen Umsetzung des modifizierten Nexus-Ansatzes vorgeschlagen.

Nähere Einzelheiten zum Vorschlag sind der unten stehenden gemeinsamen Erklärung zu entnehmen.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, erklärt:
„Wir haben zum Thema Patentboxen eine wichtige Einigung erzielt. Steuerliche Vorzugsbehandlung von geistigem Eigentum muss an substanzielle wirtschaftliche Aktivität gebunden sein. Immer mehr Staaten sprechen sich gegen allzu große steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für große Konzerne aus. Denn nicht alles, was rechtlich zulässig ist, ist im Sinne einer fairen Besteuerung. International tätige Konzerne müssen sich genau wie andere Unternehmen auch angemessen an der Finanzierung der öffentlichen Haushalte beteiligen.“

Der britische Finanzminister George Osborne erklärt:
„Dies ist ein gutes Ergebnis für Großbritannien – wir schützen unsere Forschung und sorgen gleichzeitig für internationale Regeln gegen aggressive Steuergestaltung. Unser gemeinsamer Vorschlag geht zum einen darauf ein, dass Staaten ein Bedürfnis nach derlei Regelungen haben und erlaubt diese, stellt aber gleichzeitig sicher, dass sie so funktionieren, dass Missbrauch verhindert wird. Die Einigung unterstreicht unsere Verpflichtung gegenüber dem BEPS-Projekt, das wir beide geholfen haben zu initiieren, sowie unser gemeinsames Ziel, das Projekt bis Ende 2015 abzuschließen.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG GROSSBRITANNIEN & DEUTSCHLAND

Vorschläge für neue Regeln für steuerliche Präferenzsysteme in Bezug auf geistiges Eigentum (sog. Patentboxen)

Die Regierungen Deutschlands und Großbritanniens sind fest entschlossen sicherzustellen, dass das gemeinsame Projekt der G20 und der OECD zu Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen (BEPS) bis Ende 2015 zu einem erfolgreichen Abschluss kommt. Dazu müssen sämtliche an den Verhandlungen beteiligten Länder sicherstellen, dass bei allen im BEPS-Aktionsplan dargelegten und von den Finanzministern der G20-Staaten im Juli 2013 beschlossenen Maßnahmen Fortschritte erzielt werden.

Das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken (FHTP) hat die Arbeiten zum Aktionspunkt 5 „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ durchgeführt. Die im Forum über schädliche Steuerpraktiken vorgenommenen Arbeiten haben zur Entwicklung von Vorschlägen für neue Regelungen, dem sog. modifizierten Nexus-Ansatz, geführt, der auf dem Ort der Entstehung der für Forschung und Entwicklung anfallenden Ausgaben zur Entwicklung eines Patents oder Produkts basiert. Mit diesem Ansatz soll sichergestellt werden, dass Präferenzsysteme in Bezug auf geistiges Eigentum substanzielle wirtschaftliche Aktivität in der Jurisdiktion voraussetzen, in der ein Präferenzsystem existiert; so sollen steuerliche Vorteile in direktem Zusammenhang mit Ausgaben für Forschung und Entwicklung stehen.

Um diese Verhandlungen voranzubringen, haben Deutschland und Großbritannien einen gemeinsamen Vorschlag entwickelt, der den G20 und OECD-Mitgliedstaaten im FHTP unterbreitet werden soll. Hiermit sollen die Bedenken, die einige Länder im Hinblick auf einige Eigenschaften des modifizierten Nexus-Ansatzes geäußert haben, ausgeräumt werden. Zudem soll bestimmt werden, welche weiteren Arbeiten erforderlich sind, damit im Laufe des nächsten Jahres eine Zustimmung der anderen G20 und OECD-Mitgliedstaaten erreicht werden kann. Die von einigen Ländern geäußerten Bedenken betreffen die Berechnung der qualifizierten Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die Übergangsregelungen zwischen Systemen und die hierfür durch Bestandsschutzregeln gewährte Zeit sowie die Methode zum Nachweis von für Forschung und Entwicklung getätigten Ausgaben zur Bestimmung ihrer Qualifizierung.

Der Vorschlag basiert auf den folgenden Elementen, um den geäußerten Bedenken zu begegnen und gleichzeitig den Nexus-Ansatz zu stärken sowie Schutz vor Gewinnverlagerungen zu bieten. Mit diesem soll zudem sichergestellt werden, dass der Ansatz für die Umsetzung der neuen Regelungen bestehenden OECD-Regelungen über die schrittweise Abschaffung von schädlichen Steuerregelungen entspricht.

Anhebung qualifizierter Ausgaben
Fallen Auftragsforschungs- oder Anschaffungskosten von verbundenen Unternehmen an, bei denen es sich nicht um qualifizierte Ausgaben handelt, können Unternehmen eine im Rahmen der Formel vorgesehene Anhebung der qualifizierten Ausgaben um maximal 30 % erlangen (Ausgaben müssen bei dem verbundenen Unternehmen aber tatsächlich angefallen sein), wobei die Anhebung von 30 % auf die Gesamtausgaben – d. h. die Auftragsforschungs- und die Anschaffungskosten zusammen – bezogen ist.

Beendigung und Abschaffung von steuerlichen Regelungen zum geistigen Eigentum
Alle bestehenden steuerlichen präferenziellen Regelungen in Bezug auf geistiges Eigentum werden im Juni 2016 für Neuzugänge (Produkte und Patente) gesperrt, um Zeit für die notwendigen Änderungen gesetzlicher Regelungen zu gewähren. Die bisherigen Regelungen werden bis spätestens Juni 2021 abgeschafft.

Bestandsschutz
Um Zeit für den Übergang zu neuen gesetzlichen Regelungen auf der Grundlage des modifizierten Nexus-Ansatzes zu gewähren, können die bestehenden steuerlichen Regelungen zum geistigen Eigentum bis Juni 2021 in Kraft bleiben

Tracking und Tracing (Nachweis von Aufwendungen)
Das FHTP sollte darauf hinwirken, bis Juni 2015 eine Verständigung über einen praktikablen und verhältnismäßigen Ansatz zum Nachweis von Ausgaben zu erzielen, der von den Unternehmen und Steuerbehörden umgesetzt werden kann und Instrumente für den Übergang geistigen Eigentums von bestehenden in neue Regelungen sowie Sonderregelungen für vorausgegangene Ausgaben umfasst. Der Schwerpunkt sollte hier auf der Entwicklung praktischer Methoden liegen, die Unternehmen und Steuerbehörden übernehmen können.

Diesen Vorschlag werden Deutschland und Großbritannien dem Forum über schädliche Steuerpraktiken auf seiner Sitzung vom 17. bis 19. November vorlegen. Es ist unser gemeinsamer Wunsch, dass die Länder zustimmen, dass dies die Grundlage für künftige Verhandlungen und schließlich für eine Einigung zu diesem Aspekt von Aktionspunkt 5 bildet. Wir bleiben der Zusammenarbeit mit allen G20- und OECD-Partnerländern verpflichtet, um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 11.11.2014

Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13 entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten können.

Die Klägerin bezog für ihren 1994 geborenen Sohn Kindergeld, bis dieser – statt wie zunächst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten – ab Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst leistete. Nachdem die Familienkasse vom Antritt des Wehrdienstes erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt auf, da der Sohn der Klägerin ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr erfülle. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Der BFH bestätigt zunächst die Auffassung des FG, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass Kinder, die freiwilligen Wehrdienst leisten, im Gegensatz zu Kindern, die andere Freiwilligendienste leisten (insbesondere freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst), nicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstünden.

Nach der Entscheidung des BFH kann der freiwillige Wehrdienst aber als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird.

Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der BFH auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er bestätigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.

Die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Nachdem das FG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 74/14 vom 12.11.2014 zum Urteil III R 53/13 vom 03.07.2014