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Steuerberater

Bundesrat begrüßt geplante Änderung steuerrechtlicher Vorschriften

Die Länder sehen in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Abgabenordnung einen guten Anknüpfungspunkt für weitere notwendige Änderungen des Steuerrechts.

In ihrer am 07. November 2014 beschlossenen umfangreichen Stellungnahme fordern sie unter anderem, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Pauschbeträge für behinderte Menschen zu erhöhen sowie die Kosten für häusliche Arbeitszimmer zu pauschalieren. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf den von den Ländern beschlossenen Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Steuerrechts (BR-Drs. 92/14(B)), der dem Bundestag seit April 2014 vorliegt.

Der Bundesrat möchte im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen lassen, ob in das Gesetz eine über den 31.12.2018 hinausgehende Verlängerung der Energiesteuerermäßigung für Autogas und Erdgas aufgenommen werden kann. Zudem hält er eine Prüfung der Frage für erforderlich, wie steuerliche Gestaltungen zu vermeiden sind, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen ergeben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient bisher lediglich dazu, in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union vorzunehmen sowie Vorkehrungen zur Sicherung des Steueraufkommens zu treffen. Weitere Maßnahmen greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofs auf oder sollen der Vereinfachung im Besteuerungsverfahren dienen.

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.11.2014

Wann verfolgt der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht?

Wann verfolgt der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht?

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können steuerlich nur abgezogen werden, wenn der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Wann dieses Motiv vorliegt, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem ausführlichen Leitfaden dargestellt.

Vermieter verlustbringender Immobilien wollen den Fiskus in aller Regel an ihren Vermietungsverlusten beteiligen – sie handeln dabei nach der Devise „geteiltes Leid ist halbes Leid“. Allerdings gelingt ihnen ein steuerlicher Verlustabzug nur, wenn sie nachweislich die Absicht haben, nachhaltig und dauerhaft Gewinne bzw. Überschüsse mit ihrem Mietobjekt zu erzielen. Fehlt ihnen diese Einkunftserzielungsabsicht, erkennen die Finanzbehörden die Vermietungsverluste nicht steuerlich an, sondern ordnet sie dem steuerlich irrelevanten Bereich der Liebhaberei zu. In der Praxis ist das Merkmal der Einkunftserzielungsabsicht daher von zentraler Bedeutung.

Neuer Leitfaden zur Einkunftserzielungsabsicht
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nun in einem ausführlichen Leitfaden dargestellt, anhand welcher Kriterien die Einkunftserzielungsabsicht geprüft wird, welche Rechtsprechungsgrundsätze dabei zu beachten sind und wie Sonderfälle der Vermietung gehandhabt werden. Die Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2012.

Wann ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht zu prüfen?

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren, ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat (auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung). Diese Vermutung gilt jedoch nicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken.

Wer also z. B. mit der Vermietung einer Eigentumswohnung jahrelang nur rote Zahlen schreibt, kann seine Verluste grundsätzlich ohne nähere Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht steuerlich abziehen, sofern die Vermietung auf Dauer (= ohne Befristung) erfolgt.

Wann ist die Vermietung auf Dauer angelegt?
Eine auf Dauer angelegte Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung nach den bei Vermietungsbeginn vorliegenden Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat sich ein Vermieter erst einmal endgültig zur dauerhaften Vermietung entschlossen und veräußert er sein Objekt später bzw. nutzt es später selbst, so kann für die Dauer der Vermietung gleichwohl von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn der Verkauf bzw. die Selbstnutzung auf einem neuen Entschluss beruht. Ein solcher steuerunschädlicher Motivwechsel kann z. B. bei Scheidung oder finanzieller Notlage vorliegen.

Was spricht gegen eine Einkunftserzielungsabsicht?
Folgende Beweisanzeichen sprechen gegen eine Einkunftserzielungsabsicht:

  • Es liegt nur eine vorübergehende (verlustbringende) Vermietung vor, z. B. bei Beteiligung an einem Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie.
  • Der Vermieter bietet ein noch nicht vermietetes Grundstück gleichzeitig zum Verkauf an.
  • Es wird nur befristet vermietet (in Form eines Zeitmietvertrags).
  • Der Vermieter hat eine nur kurz laufende Fremdfinanzierung abgeschlossen.
  • Das Objekt wird nach Anschaffung/Herstellung zeitnah veräußert oder selbstgenutzt (in der Regel innerhalb von 5 Jahren).
  • Das Objekt wird außergewöhnlich lange renoviert (mehr als 5 Jahre).

Verfahrensrechtlicher „Zugriff“
Wenn die Finanzämter erst nachträglich feststellen, dass einem Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht fehlt, kommt eine Änderung der Steuerbescheide (= Verlustaberkennung) aufgrund neuer Tatsachen in Betracht.

Besonderheiten bei Ferienwohnungen
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen wird eine Einkunftserzielungsabsicht auf Seiten des Vermieters unterstellt, wenn er die Wohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. vermieten will und keine Selbstnutzung vorliegt. Eine ausschließliche Vermietung ist anzunehmen, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird.

Bei vorbehaltener Selbstnutzung oder Vermietungstagen unterhalb der 75 %-Quote müssen die Finanzämter anhand einer in die Zukunft gerichteten Überschussprognose prüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.

Leerstehende Immobilien
Bei leerstehenden Immobilien sind die Finanzbehörden angehalten, stets in die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht einzusteigen. Für den Entschluss zur dauerhaften Vermietung spricht z. B., dass der Vermieter Vermietungsanzeigen geschaltet oder einen Makler beauftragt hat. Gegen eine Einkunftserzielungsabsicht spricht, wenn der Vermieter trotz anhaltend erfolgloser Mietersuche an seinen (überhöhten) Mietpreisvorstellungen festhält oder er das Objekt jahrelang renoviert.

Wie eine Überschussprognose aufzustellen ist
Wenn Beweisanzeichen gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z. B. befristete Vermietung), prüfen die Finanzämter anhand einer vom Vermieter zu erstellenden Überschussprognose, ob sich mit dem Mietobjekt überhaupt einen Totalüberschuss erzielen lässt. In diese Berechnung fließen regelmäßig die voraussichtlich erzielbaren (steuerpflichtigen) Einnahmen und Werbungskosten der nächsten 30 Jahre ein. Bei einer befristeten Vermietung fällt der Prognosezeitraum entsprechend kürzer aus.

Der Totalüberschuss darf vom Vermieter nicht durch die Einrechnung von Wertsteigerungen des Objekts oder zu erwartenden privaten Veräußerungsgewinnen „frisiert“ werden.

Sonstige Inhalte
Das BayLfSt geht in seinem Leitfaden zudem auf Grundsätze zur verbilligten Überlassung von Wohnraum (66 %-Grenze), die Vermietung von Luxuswohnungen, sowie Besonderheiten bei Gewerbeobjekten ein und gibt in der Anlage des Leitfadens eine Übersicht über Bundesfinanzhof-Urteile und Verwaltungsanweisungen zur Thematik.

Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung

Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung

Die Belastungen aus der Hinzurechnung der Mieten/Pachten für weitervermietete/-verpachtete Immobilien sind Folge der Objektsteuer und rechtfertigen keinen Gewerbesteuererlass.

Hintergrund
Die X-GmbH pachtete von einem Dritten für zunächst 20 Jahre 2 Hotels. Diese betrieb die GmbH nicht selbst, sondern überließ die Gebäude einem Unternehmer im Wege der Unterpacht zur Nutzung. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigte das Finanzamt u. a. Hinzurechnungen wegen geleisteter Pachtzahlungen und setzte entsprechend den Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer fest.

Den Antrag der GmbH, die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer aus Billigkeitsgründen teilweise zu erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage teilweise statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Er lehnt mit dem Finanzamt die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass ab.

Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen handelt es sich der Sache nach um Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen, die dazu führen können, dass bei einem niedrigen Gewinn oder einem Verlust Gewerbesteuer zu zahlen ist, die den Gewinn aufzehrt oder im Verlustfall sogar die Vermögenssubstanz des Unternehmens angreift. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Belastungsfolge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entspricht. Damit entsprechen die Hinzurechnungen den gesetzgeberischen Wertungen und können grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen. Dies gilt auch für die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene Rechtslage.

Die Tätigkeit gewerblicher Zwischenvermieter als solche kann daher nicht zu einem Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit führen. Denn gewerbliche Zwischenvermieter unterscheiden sich im Kern nicht von anderen Betrieben, die mit hohem Fremdkapitaleinsatz arbeiten und ertragsschwach sind. Die Ertragsschwäche dieser Unternehmen beruht auf den speziellen Strukturen des jeweiligen Marktes und den dort herrschenden konjunkturellen Verhältnissen. Die aus der Kombination von Ertragsschwäche und Hinzurechnungshöhe resultierende Gewerbesteuerlast ist bei der Objektsteuer unvermeidlich angelegt und daher nicht durch einen Billigkeitserlass zu korrigieren.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sind bei gewerblichen Zwischenvermietern Billigkeitsmaßnahmen daher nicht generell schon wegen der besonderen Art ihrer Geschäftstätigkeit, sondern nur nach Lage des einzelnen Falls zu erwägen. Ein Erlass ist im Einzelfall geboten, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre dauernden Verlustperiode nicht aus dem Ertrag, sondern aus der Substanz geleistet werden muss und dies (im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten) zu existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führt. Die Besteuerung ist aber nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, wenn in einem einzelnen Jahr ein Verlust oder nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet wird und infolge der Hinzurechnungen trotz Verlusts Gewerbesteuer zu zahlen ist oder die Zahllast den Gewinn übersteigt.

Investitionsabzugsbetrag: Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich

Investitionsabzugsbetrag: Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich

Um die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend zu machen, geht es in einigen Urteilen der Finanzgerichte. Aktuell geht es um die Versagung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut und die nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut. Lesen Sie, wie die Richter argumentieren und welcher Tipp für die Praxis daraus abgeleitet wird.

Hintergrund
Wird das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, nicht bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft, dann gilt: Der Abzugsbetrag ist rückgängig zu machen.

Für den Fall, dass der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahrs bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt wurde, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern.

Fraglich ist: Kann der Steuerpflichtige nach Änderung des Bescheids einen Investitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut, das er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft, hat geltend machen?

Beispiel: Statt für einen Baggers soll der Investitionsabzugsbetrag für einen Lkw beantragt werden
A erzielt als Bauunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einer Anlage zu seinem Jahresabschluss 31.12.2010 machte er einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines Baggers geltend:

  • 20.000 EUR
  • 40 % von 50.000 EUR
  • Keine Anschaffung

Nachdem er bis zum 31.12.2013 keinen Bagger angeschafft hat, ändert das Finanzamt im Jahr 2014 den Einkommensteuerbescheid 2010 und erhöht den Gewinn um 20.000 EUR.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 legt A Einspruch ein. Er macht im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid einen Investitionsabzugsbetrag für einen Lkw geltend:

  • 40 % von 50.000 EUR
  • 20.000 EUR
  • Anschaffung im Jahr 2013
  • 60.000 EUR

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden
Nach der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen Nicht-Investition kann innerhalb des Änderungsrahmens nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige dieses innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft hat. Danach muss das Finanzamt den nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag für den Lkw anerkennen.

Das hat zur Folge: Der Änderungsbescheid 2010 wird aufgehoben und es bleibt bei der ursprünglich festgesetzten Steuer.

Das Finanzgericht hat gegen sein Urteil keine Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird. Einschlägige Fälle sollten offen gehalten und das weitere Verfahren beobachtet werden. Das Ruhen des Verfahrens sollte angeregt werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertritt diese Ansicht
Wird zunächst der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut beantragt und wird dieser Antrag wegen nicht fristgerechter Anschaffung nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes Wirtschaftsgut allenfalls dann gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.

E-Mail, Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung

E-Mail, Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung, die weder Telefonnummer noch Faxnummer oder E-Mail-Adresse enthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Bochum. Eine Angabe dieser Kontaktdaten im Impressum war den Richtern nicht genug.

Hintergrund
Im vorliegenden Fall war die Betreiberin eines Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel die Beklagte. Ihre Widerrufsbelehrung forderte die Kunden dazu auf, ihre Widerrufserklärung mit dem beigefügten Formular (nicht unbedingt vorgeschrieben), per Post, Telefax oder Brief an den Händler zu schicken. In der Belehrung selbst waren diese Kontaktangaben jedoch nicht enthalten; diese mussten die Kunden dem Impressum entnehmen.

Entscheidung
Eine Konkurrentin sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die neuen §§ 355, 356 BGB der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die am 13.6.2014 in Kraft getreten ist und somit einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Bochum gab der Klägerin Recht. Ohne Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse sei die Widerrufsbelehrung unvollständig. Zwar könne eine Widerrufsbelehrung aufgrund der Neuregelung auch formlos erfolgen, die Notwendigkeit dazu ergebe sich in diesem Fall jedoch aus der Muster-Widerrufsbelehrung, die der Gesetzgeber zur Verfügung stellt. Schließlich heiße es in der Belehrung ausdrücklich, dass Name, Anschrift und soweit verfügbar auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden sollen. Die Richter entschieden nun, dass eine vollständige Widerrufsbelehrung die Nennung von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse erfordere, wenn diese verfügbar seien. Eine Angabe im Impressum allein reiche nicht aus.

Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt

Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt

In Zeiten von Online-Banking sind elektronische Kontoauszüge mittlerweile an der Tagesordnung. Für Unternehmen war die Frage nach deren steuerlichen Anerkennung aber bislang mit erheblichen (Rechts-)Unsicherheiten behaftet, weshalb viele dem guten alten Papierkontoauszug den Vorzug gaben. Nun scheint sich die Finanzverwaltung aber zu öffnen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich bereits ausführlich zu den steuerlichen Anforderungen geäußert, die an die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen gestellt werden. Demnach reicht der bloße Ausdruck von elektronischen Auszügen bei Bankkunden mit Gewinneinkünften nicht aus, da dieser Ausdruck beweisrechtlich nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt ist, sondern lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellt. Nach der Weisung muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden. Das genutzte Datenverarbeitungsverfahren muss dabei sicherstellen, dass alle erfassten Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss der Unternehmer gewährleisten, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen ist. Sofern Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind. Eine Aufbewahrung von xls- oder csv-Dateien genügt daher häufig nicht den steuerlichen Anforderungen.

Eingabe der Deutschen Kreditwirtschaft
Unter maßgeblicher Initiative des Bankenverbands hat sich in der Vergangenheit die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) stark für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs eingesetzt. In einer Eingabe vom 1.4.2014 an das Bundesfinanzministerium hatte sich die DK für die steuerliche Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen im PDF-Format ausgesprochen. Die Deutsche Kreditwirtschaft argumentiert dabei insbesondere mit folgender bestehender Diskrepanz:

  • Kontoauszüge, die eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind: Kreditinstitute rechnen bestimmte Leistungen gegenüber ihren Kunden regelmäßig durch die Ausstellung von Kontoauszügen ab. Diese Rechnungsstellung wird von der Finanzverwaltung bereits anerkannt, zudem ist es mittlerweile rechtssicher möglich, über umsatzsteuerpflichtige Leistungen via elektronischem Kontoauszug abzurechnen, da die steuerlichen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen deutlich herabgesetzt wurden.
  • Kontoauszüge, die keine Rechnung sind: Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert, dass elektronische Kontoauszüge, die keine Rechnung sind und lediglich die laufende Geschäftsbeziehung abbilden, momentan noch höhere steuerliche Anforderungen erfüllen müssen als Rechnungen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein elektronisch übermittelter Kontoauszug strenger gehandhabt wird als eine elektronisch übermittelte Rechnung. Daher müssten Kontoauszüge auch im PDF-Format versandt und archiviert werden dürfen.

Öffnung des Bundesfinanzministeriums
Mit Antwort vom 24.7.2014 führt das Bundesfinanzministerium aus, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen haben, ab sofort auch elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn

  • der Auszug beim Eingang vom Unternehmer auf seine Richtigkeit geprüft wird und
  • er dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert.

Explizit zu Kontoauszügen im PDF-Format äußert sich das Ministerium jedoch nicht.

Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden anregen, dass Kreditinstitute ihren Bankkunden für einen Zeitraum von 10 Jahren kostenlos eine Zweitschrift ihrer Kontoauszüge bereitstellen, sodass im Rahmen von Betriebsprüfungen zu keinem Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass fehlende Auszüge nicht nachgeliefert oder verdächtige Buchungsbelege nicht durch die Zweitschrift entkräftet werden können.

Grünes Licht für Elterngeld Plus

Berlin: (hib/AW) Der Familienausschuss hat den Weg frei gemacht für die Einführung des Elterngeld Plus und eine weitere Flexibilisierung der Elternzeit. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen billigte der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2583) in einer allerdings leicht geänderten Fassung. Die Linksfraktion enthielt sich der Stimme.

Am Freitag wird der Bundestag abschließend über das Gesetzesvorhaben beraten und abstimmen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Elterngeld Plus bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit eines Elternteils zukünftig doppelt so lange bezogen werden kann wie bisher. Bislang ist eine Kombination aus Elterngeld und Teilzeit zwar auch schon möglich, der Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung minderte jedoch die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes ohne dass sich deshalb die Bezugsdauer verlängert hätte. Zudem soll ein Partnerschaftsbonus eingeführt werden. So soll sich die Bezugsdauer des Elterngeld Plus um vier Monate für jeden Elternteil verlängern, wenn beide pro Woche 25 bis 30 Stunden in Teilzeit arbeiten. Elterngeld, Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus sollen sich zudem kombinieren lassen. Insgesamt soll die maximale Bezugsdauer des Elterngeld Plus bei 28 Monaten liegen. Das bisherige Elterngeld kann maximal 14 Monate bezogen werden.

Auch die Elternzeit soll durch das Gesetz flexibler gestaltet werden. So sollen Eltern wie bisher bis zum dritten Geburtstag des Kindes eine unbezahlte Auszeit aus dem Berufsleben nehmen können. Zudem soll zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eine Auszeit von bis zu 24 Monaten möglich sein. Diese 24 Monate sollen dann in drei statt wie bisher zwei Abschnitte aufgeteilt werden können.

Durch einen vom Ausschuss angenommen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden die Partnermonate auch Alleinerziehende mit gemeinsamen Sorgerecht zugebilligt. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war dies noch an das alleinige Sorgerecht eines Elternteils gekoppelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – 05.11.2014

Experten begrüßen Gesetzentwurf zum einheitlichen Handelsregister

Berlin: (hib/JBB) Einvernehmlich begrüßten die eingeladenen Sachverständigen am Mittwoch in einer öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf (18/2137) der Bundesregierung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Handelsregister. Kritisiert wurde jedoch eine geplante Frist zur Eintragung von Unternehmen in die Register und, dass es für Notare weiterhin schwer bleibe, in manchen Fällen zu erfahren, wer für Firmen vertretungsbefugt ist. Mit dem Gesetz will die Regierung die Kommunikation zwischen den Handelsregistern verbessern und die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates umsetzen. Grenzüberschreitend soll der Zugang zu Unternehmensinformationen über das europäische Justizportal verbessert werden und die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform laufen. Diese drei Teile, die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das europäische Justizportal, bilden laut der EU-Vorgabe zukünftig gemeinsam das europäische System der Registervernetzung. Zusätzlich soll es eine einheitliche europäische Kennung für Kapitalgesellschaften geben.

Ulrich Kühn, Richter am Amtsgericht München und Leiter des dortigen Registergerichts, sagte, der Gesetzentwurf sei aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen. Täglich käme die registerrichterliche Praxis mit ausländischen Unternehmen und/oder ihren Zweigniederlassungen in Kontakt. Die Gerichte und die Bürger bräuchten die durch die Einführung eines europaweiten Handelsregisters zugänglich gemachten Informationen. Kühn kritisierte jedoch die geplante Frist von 21 Tagen, die laut der EU-Richtlinie als zeitliche Vorgabe zur Eintragung von Unternehmen ins Register vorgesehen sind. Diese Vorgabe sorge eher für eine Verzögerung und keine Beschleunigung. Darin stimmten ihm die anderen Sachverständigen zu.

Hans-Michael-Pott von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Düsseldorf sagte, das Gesetz sei ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sei die Richtlinie „zu technik-verliebt“ und zu minimalistisch. Da sei bedauerlich, denn der Praxis könne besser geholfen werden. Schließlich gebe es doch schon eine europaweite Harmonisierung, die nur nicht richtig umgesetzt werde. Für Notare sei es zum Beispiel oft sehr schwer, Vertretungsbescheinigungen auszustellen, da sie nur schwer herausfinden könnten, wer für eine Firma vertretungsberechtigt ist. So habe das Berliner Kammergericht 2010 entschieden, dass die diesbezüglichen Angaben der ausländischen Handelsregister nicht anerkannt würden. Seit 2013 werden die Angaben der deutschen Zweigniederlassungen laut dem Kammergericht anerkannt. Pott wünschte sich eine gesetzliche Klarstellung. Dieser Forderung schloss sich Oliver Vossius vom Deutschen Notarverein an. In den Deutschen Handelsregistern sei klar erkennbar, wer vertretungsbefugt sei, leider nicht immer aus den Handelsregistern anderer europäischer Staaten. Das stelle viele Notare vor Probleme. Trotzdem nannte er die Umsetzung der Richtlinie „ungemein wichtig“. Sie könne aber nur als ein erster Schritt gesehen werden auf dem Weg hin zu einem gesamteuropäischen Handelsregisterauszug in einer Sprache mit klar erkennbaren Informationen. Eine EU-weite Gesamtindizierung sei das Ziel.

Carsten Schmidt vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen erläuterte den Abgeordneten die technische Umsetzung der Richtlinie. Diese bleiben in den jeweiligen Herkunftsländern und sollen über das europäische Justizportal abgerufen werden können. Die vernetzten Daten blieben qualitativ unbearbeitet, über eine technische Zugänglichmachung hinaus komme es zu keiner weiteren Harmonisierung. So würden sie Informationen auch nicht übersetzt. Die EU plane zwar im Justizportal eine automatische Übersetzung anzubieten, damit verlören die Informationen aber ihren Rechtscharakter.

Quelle: Deutscher Bundestag,  Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz/Anhörung – 05.11.2014

BdSt-Musterverfahren jetzt beim BVerfG

Der Fiskus muss sich womöglich stärker an Studienkosten beteiligen

Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung sind beruflich veranlasst und müssten deshalb steuerlich besser berücksichtigt werden – damit folgt der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung des Bundes der Steuerzahler (BdSt). Das oberste deutsche Steuergericht hat ein vom BdSt unterstütztes Musterverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. „Der Gesetzgeber sollte den Beschluss zum Anlass nehmen, die Kosten für Erststudium und Erstausbildung steuerlich vollständig anzuerkennen“, fordert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Studium oder Ausbildung sind keine Privatvergnügen. Sie sind die Grundlage für junge Menschen, um im späteren Berufsleben lebenswichtige Einnahmen zu erzielen.“

Im Fall studierte der Kläger internationale Betriebswirtschaftslehre. Dazu gehörte ein Auslandssemester in Australien. Die Kosten für dieses Auslandsstudium, wie Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand und Flug, machte der junge Mann in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten der privaten Lebensführung zu und berücksichtigte sie lediglich als Sonderausgaben. Damit wirkten sich die Kosten für das Auslandssemester steuerlich nicht aus. Mit seiner Klage und der Revision beim BFH begehrt der Kläger, die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und entsprechende Verluste festzustellen. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der aktuelle Vorlagebeschluss stellt einen weiteren Höhepunkt im Streit um die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungs- und Studienkosten dar. Ausgangspunkt war ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahr 1937. Damals entschieden die Richter, dass Aufwendungen für eine Ausbildung zur privaten Lebensführung gehören. Die Ausbildung sei „für die Erlangung der für den Lebenskampf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten grundsätzlich der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen“. Der Bundesfinanzhof brach mit dieser „Lebenskampf“-Rechtsprechung bereits 2002. Seitdem versucht der Gesetzgeber durch immer neue Nichtanwendungsgesetze die studentenfreundliche Rechtsprechung des BHF auszuhebeln. Mit dem so genannten Zollkodex-Anpassungsgesetz plant der Gesetzgeber derzeit sogar, die Erstausbildung im Einkommensteuergesetz zu definieren. Damit soll der Steuerabzug von Studienkosten weiter eingeschränkt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 05.11.2014

Rentenbeitrag sinkt auf 18,7 Prozent

Berlin (ots) – Zur aktuellen Debatte um die Senkung des Rentenbeitrags erklärt der sozialpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Stracke:

„Wir wollen bestehende Spielräume nutzen, um den Rentenbeitrag im kommenden Jahr zu senken. Deshalb wird der Rentenbeitrag am 1. Januar 2015 um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent abgesenkt. Auf diese Weise geben wir den Beitragszahlern einen finanziellen Ausgleich dafür, dass sich für sie der Pflegeversicherungsbeitrag im nächsten Jahr erhöht. Der Rentenbeitrag kann auch mittelfristig stabilisiert werden. Das beweist: Die Union steht für stabile Lohnnebenkosten. Zugleich setzen wir angesichts der Abschwächung der Konjunktur ein wichtiges Signal an die Wirtschaft in unserem Land. Wir stehen für Verlässlichkeit in der Rentenpolitik. Ein ständiges Drehen an den rentenpolitischen Stellschrauben lehnen wir ab. Wir halten am gesetzlichen Regelmechanismus fest, wonach die Rentenbeiträge gesenkt werden müssen, wenn die Rücklage der Rentenkasse insgesamt 1,5 Monatsausgaben erreicht. Dieser Zeitpunkt ist jetzt gekommen, die Rentenkasse ist mit deutlich über 30 Milliarden Euro Rücklage prall gefüllt. Die gute Finanzlage der Rentenkasse ist das Ergebnis der günstigen Konjunktur und der erfolgten strukturellen Reformen. Die Rentenkasse ist keine Sparkasse und keine Spielwiese für rentenpolitische Wunschträume der Gewerkschaften. Mit ihrer Forderung, auf die Senkung des Beitragssatzes zu verzichten, stellt sich der Deutsche Gewerkschaftsbund gegen die breite Arbeitnehmerschaft in Deutschland. Dafür habe ich keinerlei Verständnis. Von einer Senkung des Rentenbeitrages profitieren zeitversetzt auch die Rentner. Das zeigt: Beitragszahler und Rentner nehmen gleichermaßen teil am wirtschaftlichen Aufschwung, am Anstieg der Löhne und am Zuwachs an Beschäftigung in unserem Land.“

PM: CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag