Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem FATCA-Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die USA haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen (FATCA-Abkommen).

Die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz wird mit diesem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2015 veröffentlicht.

Erstmalige Anwendung
Das Datenschema ist entsprechend der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. 2014, S. 1222) erstmals für Daten zu verwenden, die nach dem FATCA-Abkommen vom 31. Mai 2013, der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung und gemäß § 117 AO für das Kalenderjahr 2014 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli 2015 zu übermitteln sind.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesem neuen Datenschema ist bereits gegeben.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1316 / 11 / 10052 :124 vom 17.07.2015