Begriff der Betriebsstätte: Doppelbesteuerungsabkommen kontra nationales Steuerrecht

Begriff der Betriebsstätte: Doppelbesteuerungsabkommen kontra nationales Steuerrecht

Der Begriff der Betriebsstätte im Rahmen der Gewerbesteuer richtet sich nach dem nationalen Steuerrecht. Die Begriffsbestimmung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen hat insoweit keinen Vorrang.

Hintergrund

Die X-GmbH betreibt im Inland eine Importvermittlung und unterhielt zu diesem Zweck ein Einkaufsbüro in der Türkei. Die GmbH sah das Einkaufsbüro als eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte an und kürzte dementsprechend den Gewerbeertrag um den auf das Einkaufsbüro entfallenden Ertrag. Dem widersprach das Finanzamt und verwehrte die Kürzung. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen-Türkei wertet eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebsstätte. Das Finanzgericht folgte diesem Argument und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klage der GmbH statt und gewährte die Kürzung des Gewerbeertrags um den auf das Einkaufsbüro in der Türkei entfallenden Anteil.

Denn die Doppelbesteuerungsabkommen legen nur fest, in welchem Umfang die nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen zum Begriff der Betriebsstätte sind deshalb grundsätzlich nur im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Ob im Ausland erzielte Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte zu kürzen sind und auf welche Fälle sich die Kürzung erstrecken soll, ist dagegen eine Sache des innerstaatlichen Rechts. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass der Gesetzgeber allein den innerstaatlich definierten Begriff zugrunde legen wollte. Denn der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich nur der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.