Häufig kommt es im Gesellschaftsrecht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausbleibt und existenzgefährdende Situationen für die Gesellschaft eintreten. Hierfür stehen exemplarisch Schiffsfonds, bei denen das jeweilige Container- oder Tankschiff, das den Gegenstand des Fondsvermögens darstellt, nicht mehr kostendeckend betrieben werden kann. Eine Folge hiervon kann es sein, dass zur Vermeidung der Insolvenz Fondsgesellschaften oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter die Kapitalanleger auf Rückzahlung zuvor ausgeschütteter gewinnunabhängiger Zahlungen in Anspruch nehmen.
Das Landgericht Münster (Az. 4 O 56/17) hielt mit seinem Urteil vom 25.10.2017 die Rückzahlung des verlangten Betrages für erforderlich. Denn die Liquidität der Betreiberfirma würde nicht genügen, um die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ihrer Gläubiger zu begleichen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Durch die Ausschüttungen an den Beklagten sei – so der Senat – dem Vermögen der Betreibergesellschaft ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen worden. Der Beklagte habe nicht aufzeigen können, dass die Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt gewesen seien. Ihre Rückzahlung sei auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Dafür spreche bereits als Vermutung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der vorhandene Bestand der Vermögensmasse der Betreibergesellschaft genüge, sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Rückzahlung der Ausschüttungen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass sie vollständig für die Kosten des Insolvenzverfahrens verbraucht und die Gläubiger der Betreiberfirma nicht einmal anteilig profitieren würden. Die liquiden Mittel der Gesellschaft würden nämlich sicher insbesondere dafür ausreichen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb komme der Betrag von 16.500 Euro vollständig den Gläubigern der Betreibergesellschaft zugute.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 8 U 124/17 vom 11.06.2018 (rkr)