Das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2024 befasst sich mit der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an und der Vollstreckung gegen Körperschaften mit Sitz im Ausland, insbesondere an britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland. Dieses Schreiben ist im Kontext des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 zu sehen und führt den neuen § 14b in die Abgabenordnung (AO) ein, der ab dem 1. Januar 2024 gilt. Die wesentlichen Inhalte und Änderungen sind:
- Anwendungsbereich (§ 14b Abs. 1 AO): Wenn eine Körperschaft ihren rechtlichen Sitz im Ausland, aber ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hat und nach dem Recht des Sitzstaates rechtsfähig ist, sind Verwaltungsakte an diese Körperschaft zu richten, sofern sie nach deutschen Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person behandelt wird.
- Anwendung der Regelungen für juristische Personen (§ 14b Abs. 2 AO): Auf solche Körperschaften sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden.
- Vollstreckung (§ 14b Abs. 3 AO): Für die Vollstreckung in das Vermögen einer solchen Körperschaft genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
- Haftung der Anteilseigner (§ 14b Abs. 4 AO): Die Anteilseigner einer Körperschaft haften unbeschränkt für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
Das Schreiben stellt klar, dass Steuerverwaltungsakte an eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ab dem 1. Januar 2024 direkt an die Limited zu richten sind, sofern diese nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ihr gegenüber geltend zu machen.
Das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 aufgehoben. Das neue Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen.