Berechnung von lebenslänglichen Leistungen – Zinssatz bleibt bei 5,5 Prozent

Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/12971 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12446 ) erläutert, sei dies in sämtlichen Fällen kaum mit vertretbarem Aufwand möglich. Daher gehe der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus. Eine Anpassung des Zinssatzes sei nicht geplant.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019