Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durchschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG wies ihre Berufung zurück. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehört zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte.
§ 8 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2020 zum Urteil L 1 U 3920/18 vom 30.04.2020