Beschwerden zur Abgeordnetenpauschale vom EGMR abgewiesen

Aus gegebenem Anlass weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) darauf hin, dass beide Beschwerden zur Anwendung der Abgeordnetenpauschale nach § 3 Nr. 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zurückgewiesen wurden.

Wie der DStV bereits im März 2011 berichtete, waren vor dem EGMR zwei Verfahren (Az. 7258/11 und Az. 7227/11) im Zusammenhang mit der steuerlichen Privilegierung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages anhängig. Hintergrund: Die Abgeordneten erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von aktuell 4.204 Euro, die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Bezieht ein Steuerpflichtiger demgegenüber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, können berufsbedingte Aufwendungen – über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro hinaus – steuerlich nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind.

Die hiergegen gerichteten Klagen blieben im Ergebnis erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08). Nun wurde bekannt, dass auch die beiden vor dem EGMR anhängigen Verfahren (Az. 7258/11 und Az. 7227/11) fruchtlos endeten.

Steuerpflichtige, die wegen Nichtgewährung der steuerfreien Kostenpauschale und unter Benennung der beiden vorbezeichneten Beschwerden einen entsprechenden pauschalen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begehrt, Einspruch eingelegt und ggf. ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO beantragt haben, werden daher momentan von ihren Finanzämtern aufgefordert, diese Einsprüche zurückzunehmen. Eine Verfahrensruhe mit Rücksicht auf ein vor dem EGMR betriebenes Verfahren hatte der BFH bereits im Jahre 2012 für nicht zwingend befunden (BFH, Beschluss vom 10.05.2012, Az. X B 183/11).

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.07.2014