Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug

Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug überlassen, das sowohl für Privatfahrten als auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt wird, sind die Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Hintergrund
Der Kläger war als Unternehmensberater tätig und erzielte sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger einen Pkw zur Verfügung, die private Nutzung war erlaubt. Diese wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Weil der Kläger das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzte, machte er einen Teil des Sachbezugswerts als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht. Die Begründung: Für die betriebliche Nutzung ist kein entsprechender Vorteil angesetzt worden.

Entscheidung
Das Finanzgericht versagte dem Kläger ebenfalls den Betriebsausgabenabzug und wies die Klage ab. Da nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen hat, sondern der Arbeitgeber, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Als fiktiver Aufwand kann der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung umfasst nur die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils kann einzig in Betracht kommen, wenn dafür eine zusätzliche Einnahme versteuert worden ist.