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Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Was tut man als Unternehmer nicht alles, um bei Besprechungen mit Kunden und Geschäftspartnern für ein gutes Gesprächsklima zu sorgen. Ein Gläschen Wein kann geschäftlich gesehen eine gute Idee sein. Doch steuerlich könnte das Weintrinken zum Problem werden.

Denn das Finanzgericht Münster erkennt den ausgeschenkten Wein nicht als Aufmerksamkeit an, sondern stuft das Weintrinken im Rahmen von Inhouse-Besprechungen steuerlich als Bewirtungsaufwand ein.

Entscheidung

Die Richter des Finanzgerichts Münster stellten klar, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers nur Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen. Doch das Ausschenken von Wein gehört nicht zu diesen Aufmerksamkeiten. Es handelt sich um Bewirtungsaufwendungen.

Folgen für die Praxis

Die Kosten für den Wein darf der Unternehmer also nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Und damit überhaupt 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren. Darüber hinaus müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden.

Wer sich nicht an diese Regeln hält, riskiert neben dem Betriebsausgabenabzug auch noch den Vorsteuerabzug.

Hält ein Unternehmer also Besprechungen in seinen Büroräumen ab und schenkt dabei Wein, Champagner oder Whiskey an seine Kunden und Geschäftspartner aus, sollte er an die Weinrechnung ein Blatt Papier heften und darauf den Tag der Bewirtung, den detaillierten Grund für die Bewirtung und die Namen der Teilnehmer vermerken. Die Kosten für den Wein oder andere alkoholische Getränke sind dann getrennt von den übrigen Betriebsausgaben als Bewirtungsaufwand zu verbuchen.

Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug

Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug überlassen, das sowohl für Privatfahrten als auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt wird, sind die Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Hintergrund
Der Kläger war als Unternehmensberater tätig und erzielte sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger einen Pkw zur Verfügung, die private Nutzung war erlaubt. Diese wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Weil der Kläger das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzte, machte er einen Teil des Sachbezugswerts als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht. Die Begründung: Für die betriebliche Nutzung ist kein entsprechender Vorteil angesetzt worden.

Entscheidung
Das Finanzgericht versagte dem Kläger ebenfalls den Betriebsausgabenabzug und wies die Klage ab. Da nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen hat, sondern der Arbeitgeber, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Als fiktiver Aufwand kann der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung umfasst nur die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils kann einzig in Betracht kommen, wenn dafür eine zusätzliche Einnahme versteuert worden ist.

(Nur) Hälftiger Betriebsausgabenabzug im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

(Nur) Hälftiger Betriebsausgabenabzug im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Kernproblem

Überlässt eine Besitzgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. Grundbesitz) an eine Betriebsgesellschaft und verfügen die an den beiden Gesellschaften beteiligten Personen über einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, liegt regelmäßig eine Betriebsaufspaltung vor. Verzichtet nun die Besitzgesellschaft auf ihre Pachteinnahmen gegenüber der Betriebsgesellschaft, stellt sich die Frage, wie die in Zusammenhang mit dem verpachteten Betriebsvermögen stehenden Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind. Hierüber hatte nunmehr das Finanzgericht Münster zu entscheiden.

Sachverhalt

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlagevermögen an eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er war. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH verzichtete er ab 2002 vorübergehend auf die Zahlung des Pachtentgelts. Im Fall der Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH sollte die Forderung wieder aufleben. Eine entsprechende Forderung buchte die Besitzgesellschaft indes nicht ein. Nach Auffassung des Finanzamts steht der Verzicht auf die Pachteinnahmen im mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit zukünftigen Gewinnausschüttungen der GmbH. Es gelte daher das Halbabzugsverbot des Einkommensteuergesetzes, so dass die mit den verpachteten Gegenständen zusammenhängenden Aufwendungen nur hälftig zu berücksichtigen seien. Das Finanzgericht Münster wies die Klage, mit der die Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug begehrte, ab.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter ist der Verzicht auf die Pachteinnahmen gesellschaftlich veranlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht wird. Eine Ausnahme gelte lediglich für den Fall, dass der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhalte. Dieser Nachweis konnte vorliegend insbesondere deshalb nicht erbracht werden, weil das Besitzunternehmen keine Forderungen in ihren Bilanzen ausgewiesen und damit die Besserungsklausel nicht umgesetzt habe. Ein fremder Dritter hätte auch keinen Verzicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe er später mit Nachzahlungen rechnen könne.

Konsequenz

Das Urteil steht in Einklang mit Entscheidungen anderer Finanzgerichte. Es entspricht auch der von der Finanzverwaltung vertretenen und mit Schreiben vom November 2010 veröffentlichten Auffassung. Da die Frage allerdings bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.