Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen unterliegt in vielen Fällen steuerlichen Begünstigungen. Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil 9 K 83/24 vom 11.12.2024) befasst sich mit der Frage, ob Rückzahlungen von Einspeisevergütungen aus Jahren vor 2022 als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage ab 2022 steuerfrei gestellt wurden.

Urteil des FG Niedersachsen

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Jahren vor 2022 beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Im konkreten Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die im Jahr 2022 geleistete Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus früheren Jahren führte zur Frage, ob diese steuerlich abzugsfähig bleibt, obwohl seit dem 1. Januar 2022 nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage steuerfrei sind.

Begründung des Gerichts

Das Finanzgericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht. Dieser Paragraf schließt den Betriebsausgabenabzug nur aus, wenn die damit verbundenen Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, ist eine Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen.

Zusätzlich betonte das Gericht, dass § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein allgemeines Gewinnermittlungsverbot enthält. Diese Vorschrift befreit Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen lediglich von der Pflicht zur Gewinnermittlung, schließt jedoch den Abzug von Betriebsausgaben nicht aus.

Relevanz für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Diese Entscheidung könnte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein, da sie Klarheit darüber schafft, dass die Rückzahlung früher versteuerter Einspeisevergütungen auch dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, wenn die laufenden Einnahmen steuerfrei sind.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 2/25 geführt wird.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass auch bei steuerfreien Photovoltaikanlagen bestimmte Betriebsausgaben weiterhin abzugsfähig sein können, insbesondere wenn sie in Zusammenhang mit früher steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten daher ihre steuerlichen Optionen prüfen und sich bei Bedarf beraten lassen.