Luxus im Geschäftsleben? Teure Handtaschen, Uhren oder edle Designerkleidung steuerlich absetzen? Davon träumte wohl auch eine Influencerin, die kürzlich vor dem Finanzgericht Niedersachsen mit ihren Ansprüchen scheiterte. Sie wollte Aufwendungen für ihre Kleidung und Accessoires als Betriebsausgaben geltend machen, doch das Gericht entschied dagegen.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wann der Betriebsausgabenabzug von Kleidung möglich ist und was Sie dabei beachten müssen.
Der Fall der Influencerin
Die Influencerin war auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten aktiv. Bei einer Betriebsprüfung beantragte sie nachträglich, die Kosten für Kleidung und Accessoires, die sie auch privat trug, als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie argumentierte, dass sie diese Gegenstände zu 40 % für ihre berufliche Tätigkeit nutze.
Die Betriebsprüferin lehnte den Antrag jedoch ab und setzte die ursprünglichen Gewinne an. Die Influencerin war nicht einverstanden und zog vor das Finanzgericht Niedersachsen.
Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
Das Gericht entschied gegen die Influencerin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Nutzung nicht möglich sei. Entscheidend sei die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung. Selbst wenn die Kleidung auch beruflich getragen wird, ist eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen. Abzugsfähig sei nur typische Berufskleidung.
Die Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH)
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ähnlichen Fällen entschieden, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Ausnahmen gelten nur für typische Berufskleidung, die objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist.
Beispiele hierfür sind:
- Uniformen (z.B. Polizei, Rettungsdienste)
- Schutzkleidung (z.B. Blaumann, Arbeitsschuhe)
Was gilt gesetzlich?
Das Einkommensteuergesetz definiert nicht genau, welche Kleidungsstücke als „typische Berufskleidung“ gelten. Der BFH legt jedoch fest, dass typische Berufskleidung nur Kleidungsstücke umfasst, die wegen ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt sind.
Dazu gehören beispielsweise:
- Uniformen (z.B. Polizei, Rettungsdienste)
- Schutzkleidung (z.B. Blaumann, Arbeitsschuhe)
Keine steuerliche Berücksichtigung von bürgerlicher Kleidung
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch nicht anteilig. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein erhöhter Verschleiß durch berufliche Nutzung führt ebenfalls nicht zu einem Abzug.
Was Sie steuerlich geltend machen können
Als Betriebsausgaben dürfen Sie nur typische Berufskleidung erfassen, die:
- Nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist (z. B. Blaumann, Arbeitsanzug).
- Wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (z. B. Uniformen von Polizei, Rettungsdiensten).
Tipp für Unternehmer
Ein gut sichtbares Logo auf einheitlicher Arbeitskleidung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann dafür sorgen, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug anerkennt.
Fazit
Der Betriebsausgabenabzug von Kleidung ist nur in klar definierten Fällen möglich. Typische Berufskleidung, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, kann steuerlich geltend gemacht werden. Bürgerliche Kleidung jedoch, auch wenn sie beruflich getragen wird, ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Bei Fragen oder Unsicherheiten zu diesem Thema stehen Ihnen Steuerberater gerne zur Verfügung.
Hinweis:
Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.