Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 9 K 3187/16 F) entschieden, dass gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Klägerin für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte.

Das Finanzamt behandelte den Jahresbeitrag als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits.

Diese Bedenken teilte der Senat nicht und wies die Klage ab. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus – Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot – für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 20/18 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 9 K 3187/16 vom 21.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: XI R 20/18)