Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Oktober 2025 (Az. 3 AZR 24/25) eine wichtige Entscheidung zur Anpassung von Betriebsrenten getroffen. Kernaussage:
👉 Unternehmen dürfen eine Anpassung der Betriebsrenten verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt – selbst wenn sich die Lage später verbessert.
Damit stärkt das Gericht die Bedeutung des Prognosezeitpunkts und bestätigt den Ermessensspielraum der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.
✅ Worum ging es?
Ein ehemaliger Mitarbeiter der Commerzbank, seit 2007 Betriebsrentner, verlangte zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 eine Erhöhung seiner Betriebsrente nach Kaufkraftverlust – konkret auf 1.962,00 € brutto monatlich.
Die Commerzbank lehnte eine gesetzliche Anpassung ab mit Hinweis auf:
- unzureichende Eigenkapitalverzinsung in den drei Geschäftsjahren 2019–2021
- wirtschaftlich angespannte Situation
Trotzdem erhöhte sie freiwillig um 2 %, auf 1.763,00 €.
Der Kläger hielt dagegen:
- Die Pandemie habe die Kennzahlen verzerrt
- Eine wirtschaftliche Erholung sei bereits erkennbar gewesen
- Deshalb hätte eine Prognose zu einer regulären Anpassung führen müssen
✅ Entscheidung des BAG
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.
Die Entscheidung der Commerzbank war rechtlich zulässig und ermessensfehlerfrei.
Gründe:
✔ Der Arbeitgeber kann eine Anpassung verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage es nicht zulässt
✔ Maßgeblich ist die Prognose zum Anpassungsstichtag – nicht die spätere Entwicklung
✔ Eine spätere Verbesserung der Geschäftszahlen spielt keine Rolle, wenn sie am Stichtag nicht vorhersehbar war
✔ Die wirtschaftliche Beurteilung über die letzten 3 Jahre war zulässig
Mit anderen Worten: Unternehmen müssen zum Anpassungszeitpunkt nur das beurteilen, was realistisch vorhersehbar ist – keine Spekulation über zukünftige Gewinne.
✅ Bedeutung für die Praxis
Für Arbeitgeber:
- Sie haben einen weiten Ermessensspielraum, müssen diesen aber nachvollziehbar belegen
- Dokumentation der wirtschaftlichen Lage ist entscheidend
- Auch freiwillige kleine Anpassungen sind möglich, ohne Rechtsanspruch für weitergehende Erhöhungen
Für Betriebsrentner:
- Ein Anspruch auf volle Inflationsanpassung besteht nur, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist
- Verbesserungen der Geschäftszahlen nach dem Stichtag begründen keinen rückwirkenden Anspruch
✅ Drei Kernaussagen des Urteils
| Punkt | Bedeutung |
|---|---|
| Prognose zählt | Es kommt allein auf die wirtschaftliche Lage am Stichtag an |
| Spätere Gewinne irrelevant | Bessere Zahlen im Nachhinein verpflichten nicht zur Anpassung |
| Ermessensspielraum | Solange das Unternehmen nachvollziehbar begründet, ist die Nichtanpassung rechtmäßig |
Das BAG hat zudem zwei Parallelverfahren (3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25) am selben Tag ebenso entschieden – mit gleichem Ergebnis.
✅ Fazit
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen:
Eine verantwortungsvoll begründete Prognose zur wirtschaftlichen Lage genügt, um Betriebsrentenanpassungen abzulehnen.
Für Betriebsrentner bedeutet das:
Inflationsschutz besteht nur, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Spätere positive Entwicklungen helfen nicht, wenn sie zum Stichtag nicht vorhersehbar waren.