Betriebsrentenanpassung: Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers entscheidet – BAG bestätigt Prognose der Commerzbank

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Oktober 2025 (Az. 3 AZR 24/25) eine wichtige Entscheidung zur Anpassung von Betriebsrenten getroffen. Kernaussage:
👉 Unternehmen dürfen eine Anpassung der Betriebsrenten verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt – selbst wenn sich die Lage später verbessert.

Damit stärkt das Gericht die Bedeutung des Prognosezeitpunkts und bestätigt den Ermessensspielraum der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.


✅ Worum ging es?

Ein ehemaliger Mitarbeiter der Commerzbank, seit 2007 Betriebsrentner, verlangte zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 eine Erhöhung seiner Betriebsrente nach Kaufkraftverlust – konkret auf 1.962,00 € brutto monatlich.

Die Commerzbank lehnte eine gesetzliche Anpassung ab mit Hinweis auf:

  • unzureichende Eigenkapitalverzinsung in den drei Geschäftsjahren 2019–2021
  • wirtschaftlich angespannte Situation

Trotzdem erhöhte sie freiwillig um 2 %, auf 1.763,00 €.

Der Kläger hielt dagegen:

  • Die Pandemie habe die Kennzahlen verzerrt
  • Eine wirtschaftliche Erholung sei bereits erkennbar gewesen
  • Deshalb hätte eine Prognose zu einer regulären Anpassung führen müssen

✅ Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.
Die Entscheidung der Commerzbank war rechtlich zulässig und ermessensfehlerfrei.

Gründe:

✔ Der Arbeitgeber kann eine Anpassung verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage es nicht zulässt
✔ Maßgeblich ist die Prognose zum Anpassungsstichtag – nicht die spätere Entwicklung
✔ Eine spätere Verbesserung der Geschäftszahlen spielt keine Rolle, wenn sie am Stichtag nicht vorhersehbar war
✔ Die wirtschaftliche Beurteilung über die letzten 3 Jahre war zulässig

Mit anderen Worten: Unternehmen müssen zum Anpassungszeitpunkt nur das beurteilen, was realistisch vorhersehbar ist – keine Spekulation über zukünftige Gewinne.


✅ Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitgeber:

  • Sie haben einen weiten Ermessensspielraum, müssen diesen aber nachvollziehbar belegen
  • Dokumentation der wirtschaftlichen Lage ist entscheidend
  • Auch freiwillige kleine Anpassungen sind möglich, ohne Rechtsanspruch für weitergehende Erhöhungen

Für Betriebsrentner:

  • Ein Anspruch auf volle Inflationsanpassung besteht nur, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist
  • Verbesserungen der Geschäftszahlen nach dem Stichtag begründen keinen rückwirkenden Anspruch

✅ Drei Kernaussagen des Urteils

PunktBedeutung
Prognose zähltEs kommt allein auf die wirtschaftliche Lage am Stichtag an
Spätere Gewinne irrelevantBessere Zahlen im Nachhinein verpflichten nicht zur Anpassung
ErmessensspielraumSolange das Unternehmen nachvollziehbar begründet, ist die Nichtanpassung rechtmäßig

Das BAG hat zudem zwei Parallelverfahren (3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25) am selben Tag ebenso entschieden – mit gleichem Ergebnis.


✅ Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen:
Eine verantwortungsvoll begründete Prognose zur wirtschaftlichen Lage genügt, um Betriebsrentenanpassungen abzulehnen.

Für Betriebsrentner bedeutet das:
Inflationsschutz besteht nur, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Spätere positive Entwicklungen helfen nicht, wenn sie zum Stichtag nicht vorhersehbar waren.