Betriebsstätte im eigenen Wohnhaus: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Betriebsstätte im eigenen Wohnhaus: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

 

Die meisten Unfälle passieren in den eigenen 4 Wänden. Das ist normalerweise Privatsache. Wer sich allerdings zu Hause eine Betriebsstätte eingerichtet hat, könnte einen Arbeitsunfall geltend machen. Ob tatsächliche die gesetzliche Unfallversicherung zahlen muss, hängt wie immer vom Einzelfall ab.

 

Eine freiwillig gesetzlich versicherte, selbstständige Werbetexterin und Journalistin hielt sich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer auf und war ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Als der Postbote klingelte, begab sie sich vom ersten Stock ins Erdgeschoss. Auf der Treppe kam sie ins Straucheln und stürzte. Sie erlitt Prellungen von Handgelenk und Lendenwirbelsäule sowie einen Bruch eines Mittelfußknochens. Diese Verletzungen führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von rund 6 Wochen. In dem Paket befand sich nicht das von der Klägerin erwartete Büromaterial, sondern Kaffee-Kapseln für eine überwiegend privat genutzte Kaffeemaschine.

Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

 

Entscheidung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah in dem Sturz ebenfalls keinen Arbeitsunfall.

Unstreitig ist zwar, dass, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden, Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Schwierig ist aber die Zuordnung einer Tätigkeit zum privaten oder betrieblichen Bereich. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Handlungstendenz des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls entscheidend.

Zur Feststellung der objektiven Handlungstendenz kommt es gerade nicht auf die subjektive Vorstellung des Versicherten an, sondern auf die objektiven Umstände des Einzelfalls.

Die Klägerin konnte nach Einschätzung des Gerichts nicht wissen, ob der Postdienst das bestellte Büromaterial, die Kaffeekapseln oder vielleicht auch nur ein für den Nachbarn bestimmtes Paket abgeben wollte. Der Weg zur Haustür ist deshalb von der Klägerin nicht mit wesentlich betrieblicher Handlungstendenz zurückgelegt worden. Vielmehr habe die private Handlungstendenz klar überwogen.

Dazu kommt, dass die Treppe nicht wesentlich den Zwecken des Unternehmens der Klägerin dient. Schließlich habe diese die Treppe mehrmals täglich benutzt, um im privat genutzten Bereich des Erdgeschosses privaten Dingen nachzugehen.

Eine ständige, nicht nur gelegentliche betriebliche Nutzung der Treppe sah das Gericht deshalb nicht. Deshalb handelt es sich bei dem Unfall auch nicht um einen Arbeitsunfall und die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht zahlen.