Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten: Wie werden sie steuerlich behandelt?

Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten: Wie werden sie steuerlich behandelt?

 

Wird ein Gebäude, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollte, wegen Baumängeln abgerissen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der damit verbundenen Kosten.

 

Der Kläger hatte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Baumängeln nicht fertiggestellten Gebäudes. Das Finanzamt behandelte die Baukosten für das abgerissene Gebäude, die Abrisskosten sowie die Prozess- und Rechtsanwaltskosten insgesamt als Herstellungskosten des im Anschluss an den Abriss errichteten Gebäudes. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die Baukosten für das abgerissene Gebäude seien in Höhe des betrieblichen Anteils als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallende Anteil stelle außergewöhnliche Belastungen dar. In gleicher Weise seien die Abrisskosten und die Prozess- und Rechtsanwaltskosten aufzuteilen.

 

Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Kläger insoweit Recht, als es die nicht mit dem betrieblich genutzten Gebäudeteil zusammenhängenden Prozess- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannte. Die Rechtsverfolgung war nicht mutwillig und bot ausreichende Erfolgsaussichten. Dies zeige der (positive) Ausgang des Beweissicherungsverfahrens, wonach der erstellte Rohbau mit groben, teilweise schweren Baumängeln behaftet ist.

Ein anteiliger Betriebsausgabenabzug für vergebliche Baukosten, Abrisskosten und Prozess- und Rechtsanwaltskosten kommt jedoch nicht in Betracht. Die Aufwendungen gehören, soweit sie mit dem betrieblich genutzten Gebäudeteil zusammenhängen, zu den Herstellungskosten des errichteten Gebäudes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Finanzgericht folgt, sind Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen.