Betriebsunterbrechung oder -verpachtung verhindern ungewolltes Aufdecken stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung

Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird – oftmals unbeabsichtigt – eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer aus Köln, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Aufdeckung stiller Reserven nicht nur dadurch verhindert werden kann , dass das Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung entweder der gewerblichen Prägung unterliegt, respektive anderweitig gewerblich tätig ist oder wegen der Abfärbewirkung gewerbliche Einkünfte erzielt, sondern auch im Falle einer Betriebsunterbrechung oder durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen. Stelle nämlich ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liege darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt.

Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen- in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Diese für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch den Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen zu beachten. Die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen kann bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder aufleben. Dazu aber müssen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen. Die Rechtsprechung macht die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses„identitätswahrend“ fortführen könnte. Davon ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt. Eine solche Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.

Ott betonte, dass die Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht daran scheitere, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein anderes Unternehmen vermietet werden, das einer anderen Branche angehört. Die Möglichkeit, dass der Vermieter oder Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen kann, müsse nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses bestehen. Umbauten in größerem Umfang können daher auch dann zum Wegfall der Betriebsaufspaltung führen, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt