Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Neuregelung für die Wj. ab 2013/2014 ff.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S-2163 / 14 / 10001 vom 27.06.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

1. Grundsätze
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie unterliegen der jährlichen Bestandsaufnahme und gehören zum Umlaufvermögen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB hingewiesen.

Weiter behandelt das BMF die folgenden Punkte:

2. Vereinfachungsregelungen
2.1 Pflanzenwert
2.2. Flächenwert
2.3 Pflanzenbestandswert
3. Anwendungsregelungen
4. Übergangsregelung
5. Beispiel zur Berechnung des Pflanzenbestandswerts ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 bzw. 2014
6. Bildung einer Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung.