Bezieher von Leistungen nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf einen Therapiehund und die damit verbundenen Kosten aufgrund der sozialen Folgen der Coronapandemie. So entschied das SG Stuttgart (Beschluss vom 02.05.2022 – S 15 AS 1258/22 ER).
Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Kosten i. H. v. 2.000 Euro für die Anschaffung eines Therapiehundes sowie die Übernahme von monatlich 200 Euro für Futter, medizinische Grundversorgung, Versicherung und Steuer. Zur Begründung führte er aus, die ständigen Lockdowns, Ausgangssperren und fehlenden soziokulturellen Angebote während der Coronapandemie hätten ihn so stark isoliert, dass er einen seelischen Schaden davongetragen habe. Er wolle in einer selbstbestimmten Tier-Therapie diese Schäden kompensieren und heilen.
Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ab. Seit dem 01.04.2022 seien die in Baden-Württemberg geltenden Beschränkungen aufgrund der Coronapandemie nahezu aufgehoben worden. An dem öffentlichen Leben könne seitdem wieder weitestgehend in normalen Maß teilgenommen werden. Der Antragsteller könne daher auch ohne Therapiehund Tagesstrukturen entwickeln und soziale Kontakte pflegen. Im Übrigen war für die Kammer bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Antragstellers hätte ergeben können.
Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Beschluss S 15 AS 1258/22 ER vom 02.05.2022