BFH: Abzug von Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten


In seinem Urteil vom 28. Juni 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen sind.

Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin eine pensionierte Landesbeamtin, die sich ehrenamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) engagierte. Sie machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2016 Aufwendungen für diese Tätigkeit in Höhe von 2.500 Euro als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt (FA) hatte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt. Es argumentierte, dass die Klägerin keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe und die Aufwendungen daher nicht zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienten.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klägerin Recht. Es argumentierte, dass die Klägerin durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit auch nach dem Eintritt in den Ruhestand einen beruflichen Bezug behalte. Die Aufwendungen dienten daher dazu, den beruflichen Ruf und die beruflichen Fähigkeiten der Klägerin zu erhalten.

Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Er argumentierte, dass die Klägerin durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit auch nach dem Eintritt in den Ruhestand einen beruflichen Bezug behalte. Die Aufwendungen dienten daher dazu, den beruflichen Ruf und die beruflichen Fähigkeiten der Klägerin zu erhalten.

Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis. Sie bedeutet, dass Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit auch von Ruhestandsbeamten als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn diese Tätigkeit einen beruflichen Bezug hat.

Die Entscheidung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, dass die Gleichbehandlung von Berufstätigen und Ruhestandsbeamten gewährleistet wird.

Die folgenden Aufwendungen können als Werbungskosten bei den Versorgungsbezügen einer Ruhestandsbeamtin berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen einer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit anfallen:

  • Reisekosten
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten
  • Kosten für Arbeitsmittel und Arbeitskleidung
  • Kosten für Weiterbildung und Fortbildung

Die Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden.