BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

In seinem Urteil vom 21. Juni 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Grunderwerbsteuer auch dann aufgehoben werden kann, wenn der Erwerbsvorgang zwar innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wurde, die Anzeige des Erwerbsvorgangs aber nicht fristgerecht und vollständig erfolgte.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH ihren Anteil an einer Objektgesellschaft an eine andere GmbH verkauft. Der Kaufpreis betrug 2.475 Euro. Die Anzeige des Erwerbsvorgangs erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Frist des § 18 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Die Klägerin beantragte daraufhin die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung.

Das Finanzgericht München hatte den Antrag abgewiesen. Es argumentierte, dass § 16 Abs. 5 GrEStG die Aufhebung der Steuerfestsetzung ausschließt, wenn ein Erwerbsvorgang zwar innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wurde, aber nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Grunderwerbsteuerfestsetzung aufgehoben. Er argumentierte, dass § 16 Abs. 5 GrEStG nur dann eingreift, wenn der Erwerbsvorgang nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde. In diesem Fall war der Erwerbsvorgang zwar nicht fristgerecht angezeigt worden, aber die Anzeige erfolgte noch innerhalb der Frist des § 19 GrEStG, die für den Steuerschuldner gilt.

Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis. Sie bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer auch dann aufgehoben werden kann, wenn der Erwerbsvorgang zwar nicht fristgerecht angezeigt wurde, aber die Anzeige noch innerhalb der Frist für den Steuerschuldner erfolgte.

Die Entscheidung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, dass die Grunderwerbsteuergerechtigkeit gewährleistet wird.