In Deutschland unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Die Verlustverrechnung ist jedoch gerade bei Termingeschäften erheblich eingeschränkt. Diese seit 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen führen zu Problemen bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten und können Steuerpflichtige benachteiligen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Verfahren Bedenken gegen diese Regelungen geäußert.
Aktuelle Rechtslage
Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur noch eingeschränkt verrechnet werden:
- Verluste aus Termingeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, wie z. B. Dividenden, ist ausgeschlossen.
- Pro Veranlagungsjahr dürfen maximal 20.000 € an Verlusten verrechnet werden. Übersteigende Verluste können unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.
Dieses Modell der Verlustverrechnung ist besonders belastend, wenn hohe Verluste aus Termingeschäften entstehen, die nicht zeitnah durch Gewinne ausgeglichen werden können.
Beispiel zur Veranschaulichung:
Ein Steuerpflichtiger erzielt in einem Veranlagungsjahr folgende Gewinne und Verluste:
- Gewinn aus Dividenden: 10.000 €
- Gewinn aus einem Termingeschäft: 30.000 €
- Verlust aus einem anderen Termingeschäft: 40.000 €
Obwohl wirtschaftlich kein Gewinn oder Verlust entstanden ist, sieht die steuerliche Situation anders aus. Der Verlust von 40.000 € kann nur teilweise berücksichtigt werden:
- Der Verlust kann nicht mit dem Dividendengewinn verrechnet werden.
- Der Verlust aus dem Termingeschäft kann nur bis zu einer Höhe von 20.000 € mit dem Gewinn aus dem anderen Termingeschäft verrechnet werden.
Steuerlich ergibt sich somit ein Kapitalgewinn von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Die restlichen 20.000 € Verlust können erst in Folgejahren verrechnet werden, sofern dann Gewinne aus Termingeschäften erzielt werden.
Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige:
Betroffene Steuerpflichtige sollten nicht tatenlos bleiben. Es empfiehlt sich, gegen noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide Einspruch einzulegen, um eine mögliche zukünftige Korrektur zu ermöglichen. Ihr Steuerberater kann Sie hierbei umfassend beraten und unterstützen.
Fazit:
Die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften sorgt für erhebliche steuerliche Nachteile, die nun auch vom Bundesfinanzhof kritisch gesehen werden. Steuerpflichtige sollten ihre Möglichkeiten prüfen und ihre Steuerbescheide sorgfältig im Auge behalten, um zukünftige Nachteile zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht letztendlich entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die betroffenen Steuerpflichtigen haben wird.