BFH: Anwendung des 90%-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

Entscheidungszusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. September 2023 (II R 49/21) entschieden, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sog. 90%-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin erbte von ihrer Mutter ein Handelsunternehmen. Das begünstigungsfähige Vermögen des Unternehmens bestand aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die betrieblich veranlassten Schulden des Unternehmens nicht von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen seien.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts nicht bestätigt. Er führte aus, dass der 90%-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nur dann erfüllt ist, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient.

Der BFH hat klargestellt, dass die betrieblich veranlassten Schulden dazu dienen, das begünstigungsfähige Vermögen für die betriebliche Tätigkeit zu erhalten. Daher sind diese Schulden bei der Prüfung des 90%-Einstiegstests in Abzug zu bringen.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht, die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies kann zu einer Erhöhung des begünstigungsfähigen Vermögens und damit zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer führen.

Praxishinweis

Erben und Schenkungsgeber sollten bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht, die betrieblich veranlassten Schulden bei der Prüfung des 90%-Einstiegstests in Abzug bringen.