BFH: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht

Entscheidungszusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. August 2023 (XI R 27/21) entschieden, dass der entgeltliche Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) fällt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Landwirtin, die mit einer Supermarktkette einen Vertrag über die Lieferung von Lebensmitteln abgeschlossen hatte. Die Supermarktkette kündigte den Vertrag vorzeitig und zahlte der Klägerin eine „Abstandszahlung“.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die „Abstandszahlung“ als Entgelt für die Lieferung von Lebensmitteln nach Durchschnittssätzen zu besteuern sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts nicht bestätigt. Er führte aus, dass die „Abstandszahlung“ nicht für die Lieferung von Lebensmitteln, sondern für den Verzicht auf das vertragliche Lieferrecht gezahlt wurde.

Der BFH hat klargestellt, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für Umsätze gilt, die in einem inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Der Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht steht jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern ist ein eigenständiger Rechtsakt.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass der entgeltliche Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG zu besteuern ist. Dies bedeutet, dass der Verzicht grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist.

Praxishinweis

Landwirte sollten bei entgeltlichen Verzichten auf vertragliche Lieferrechte beachten, dass diese nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen. In diesen Fällen ist der Verzicht grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.